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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 3/21 (BFH)
§§: EStG § 23 Abs. 1 Satz 2, EStG § 23 Abs. 1 Satz 3, EStG § 23 Abs. 3 Satz 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4
Schlagwörter Rechtsnachfolger, Entnahme, Veräußerung, Privates Veräußerungsgeschäft, Anschaffungskosten
Rechtsfrage: Veräußerung i.S. des § 23 EStG eines Grundstücks einer aus Geschwistern bestehenden Grundstücksgemeinschaft (Rechtsnachfolgerin), die das Objekt im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich vom Vater übertragen bekam, welches er für diesen Zweck zuvor aus seinem (land- und forstwirtschaftlichen) Betriebsvermögen entnahm. - Zur Frage, wie der durch § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG ausgesprochene gesetzgeberischen Wille, den nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG angesetzten Wert als Größe für die maßgeblichen Anschaffungskosten zu berücksichtigen, Rechnung getragen wird, wenn im konkreten Fall bei der damaligen Entnahmehandlung des Vaters mit der Ausbuchung zum Buchwert bei diesem keine steuerliche Folge gezogen wurde. - Stellt bei dieser Art von Fallkonstellation trotzdem der fiktive Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG die Anschaffungskosten als Gegenposten zum Veräußerungserlös bei der Berechnung des privaten Veräußerungsgeschäfts bei der Rechtsnachfolgerin dar, mit der Folge, dass stille Reserven zwischen dem Buchwert (Vater) und dem (höheren) fiktiven Entnahmewert unversteuert bleiben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 08.12.2020
Vorinstanz/AZ: 3 K 1277/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 01 32
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.12.2021
Erledigungs-Az: IX R 3/21
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 05 62