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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-579/18 (EuGH)
§§: VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 79
Schlagwörter EG, EU, Einfuhrabgabe, Zollkodex, Haftung, Gesamtschuldner, Zollschuld, Belgien
Rechtsfrage: Schließt Art. 79 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union aus, dass nach einer nationalen Regelung wie der durch Art. 266 des Allgemeinen Gesetzes vom 18.7.1977 über Zölle und Akzisen umgesetzten in einem Fall, in dem eine Einfuhrabgaben unterliegende Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht wird, derjenige, der für den Urheber dieses Verstoßes, an dem er nicht beteiligt war, zivilrechtlich haftet, Gesamtschuldner der Zollschuld ist?
Vorinstanz: Appellationshof Lüttich (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 427 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.10.2019
Erledigungs-Az: Rs C-579/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 18 42