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Staatliche Beihilfen, nationale Regelung, wonach der öffentliche Betreiber verpflichtet ist, sich bei den Erzeugern erneuerbarer Energien zu einem Preis einzudecken, der über dem Marktpreis liegt, unterbliebene Zahlung eines Teils der betreffenden Beihilfe, Ausgleichsforderung dieser Erzeuger bei einer anderen Behörde als der, die die Beihilfe nach der betreffenden nationalen Regelung grundsätzlich zu zahlen hat und deren Haushalt ausschließlich ihre eigene Funktionsfähigkeit gewährleisten soll, neue Beihilfe, Anmeldepflicht, De-minimis-Beihilfe, Berücksichtigung von Beihilfebeträgen, die für den Referenzzeitraum bereits auf der Grundlage der nationalen Regelung bezogen wurden

Kapitel:
International > EU (ohne USt)
Fundstellen
  1. EuGH 12.01.2023, Rs C-702/20 und C-17/21 (ECLI:EU:C:2023:1)
Normen
[AEUV] Art. 107 Abs. 1, Art. 108 Abs. 3, Art. 267
[RL 2002/20/EG] Art. 12
[VO (EU) Nr. 1407/2013] Art. 3, Art. 5, Art. 7
[VO (EU) 2015/1589] Art. 1, Art. 17
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Augstâkâ tiesa (Senâts) (Lettland), EG, EU, staatliche Beihilfe, Strom, Elektrizitätsmarkt, Lettland, Entschädigung, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen,
  • vor: Augstaka tiesa (Senats) (Lettland), EG, EU, Strom, staatliche Beihilfe, Windkraftanlage, Wasserkraftanlage, Lettland
Zitiert in... / geändert durch...
  • EuGH 7.3.2024, SIS 24 04 66, Nationale Förderregelung, die die Zuteilung handelbarer grüner Zertifikate an nationale Erzeuger von Stro...
  • EuG 24.1.2024, SIS 24 02 27, Staatliche Beihilfen, Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des geänderten deutschen Kraft-Wärme-Kopplun...
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