Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.11.2021 - 4 K 1941/20
F = SIS 21 21 11 aufgehoben.
Der Bescheid über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2017
vom 20.03.2020 in Gestalt des Änderungsbescheids und der
Einspruchsentscheidung vom 24.06.2020 wird mit der Maßgabe
geändert, dass die Mieterabfindungen in Höhe von 35.000
EUR als sofort abziehbare Werbungskosten berücksichtigt
werden.
Die Berechnung der festzustellenden
Besteuerungsgrundlagen wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist, ob Abfindungszahlungen an
weichende Mieter zum Zwecke der Durchführung von
Renovierungsmaßnahmen als anschaffungsnahe Herstellungskosten
i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG)
zu qualifizieren sind.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, deren
Gesellschaftszweck in der Vermietung von Grundstücken besteht.
Mit Vertrag vom 30.03.2016 erwarb die Klägerin eine vier
Wohneinheiten umfassende vermietete Immobilie zum Kaufpreis von
1.200.000 EUR. Von 2016 bis 2018 renovierte sie das unter
Denkmalschutz stehende Objekt für rund 615.000 EUR. Um die
Mieter zur Beendigung der Mietverträge und Räumung ihrer
Wohnungen zu bewegen und die Renovierungsarbeiten durchführen
zu können, zahlte die Klägerin im Jahr 2017 Abfindungen
in Höhe von insgesamt 35.000 EUR. Ohne die Räumung
wäre die Renovierung zwar technisch möglich, aber
umständlicher gewesen.
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Die Klägerin machte die
Mieterabfindungen in ihrer Erklärung zur gesonderten und
einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das
Streitjahr 2017 als sofort abziehbare Werbungskosten geltend.
Hingegen ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -
) im Anschluss an eine Betriebsprüfung davon aus, dass die im
sachlichen Zusammenhang mit den Baumaßnahmen stehenden
Aufwendungen als Herstellungskosten zu qualifizieren seien.
Dementsprechend kürzte er die Werbungskosten der Klägerin
im Feststellungsbescheid vom 20.03.2020 um 35.000 EUR. Der dagegen
gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom
24.06.2020). Zugleich änderte das FA den Feststellungsbescheid
am 24.06.2020 antragsgemäß dahingehend, dass der
Absetzung für Abnutzung (AfA) Gebäude-Anschaffungskosten
in Höhe von 836.818 EUR zugrunde gelegt wurden.
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Mit dem in EFG 2022, 152 = SIS 21 21 11 veröffentlichten Urteil wies
das Finanzgericht (FG) die nachfolgende Klage als unbegründet
ab. Nicht nur die Kosten der baulichen Maßnahme im engeren
Sinne seien als Aufwendungen für Instandsetzungs- und
Modernisierungsmaßnahmen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz
1 EStG anzusehen, sondern - parallel zum Herstellungskostenbegriff
- auch die damit in engem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden
sonstigen Aufwendungen, die durch die Durchführung der
Maßnahme veranlasst seien und dieser dienen sollten. Dazu
zählten neben Aufwendungen für die Planung der
Baumaßnahme auch die Kosten für die Entmietung.
Entscheidend sei der Veranlassungszusammenhang der sonstigen
Kosten: Soweit diese - wie hier - aufgewendet worden seien, um eine
Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahme i.S. des §
6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG erst durchzuführen, seien sie den
anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen.
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Dagegen richtet sich die Revision, mit der
die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts (§ 6 Abs.
1 Nr. 1a, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) geltend macht. Im Hinblick
auf den Wortlaut, die Systematik sowie den Sinn und Zweck der
Regelung habe das FG § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG fehlerhaft
ausgelegt. Zudem erhebt die Klägerin die Verfahrensrüge.
Das FG habe insbesondere seine Sachaufklärungspflicht
verletzt.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, das Urteil des FG Münster vom 12.11.2021
- 4 K 1941/20 F aufzuheben und den angefochtenen Bescheid über
die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen für 2017 vom 20.03.2020 in Gestalt des
Änderungsbescheids und der Einspruchsentscheidung vom
24.06.2020 dahingehend abzuändern, dass die Mieterabfindungen
in Höhe von 35.000 EUR als sofort abziehbare Werbungskosten
berücksichtigt werden,
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hilfsweise, das Urteil des FG Münster
vom 12.11.2021 - 4 K 1941/20 F aufzuheben und die Sache zur
anderweitigen Entscheidung an das FG Münster
zurückzuverweisen sowie
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die Zuziehung eines Bevollmächtigten
für das Vorverfahren für notwendig zu
erklären.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Zur Begründung verweist es im
Wesentlichen auf die angefochtene Entscheidung. Die Klägerin
gehe zu Unrecht davon aus, dass ein Veranlassungszusammenhang
zwischen der Mieterabfindung und der Herstellung eines neuen
Gebäudes nur bei Abriss des alten Gebäudes bestehen
könne. Die Mieter seien abgefunden worden, damit die
Renovierungsarbeiten ohne Rücksichtnahme hätten
durchgeführt werden können; auf die theoretische
Möglichkeit der Renovierung im vermieteten Zustand komme es
nicht an.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Stattgabe der
Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Das FG hat die Mieterabfindungen zu Unrecht als
anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a
i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG behandelt. Sie sind nach §
9 Abs. 1 Satz 1 EStG sofort abzugsfähig.
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1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1
Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der
Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch
diese veranlasst sind. Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn
(objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung
und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv)
die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung
gemacht werden. Maßgeblich ist danach, ob bei wertender
Beurteilung das auslösende Moment für das Entstehen der
Aufwendungen der einkommensteuerrechtlich relevanten
Erwerbssphäre zuzuordnen ist (vgl. Senatsurteil vom 06.12.2021
- IX R 8/21, BFH/NV 2022, 713 = SIS 22 07 49, Rz 16, m.w.N.).
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2. Zu den bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG abziehbaren Werbungskosten gehören gemäß
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG auch AfA für die zur
Einkunftserzielung genutzten Gebäude. Bemessungsgrundlage
für die AfA sind deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten
(§ 7 Abs. 4 und 5 EStG). Welche Aufwendungen zu den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen, bestimmt sich
auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
nach § 255 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs -
HGB - (vgl. Senatsurteil vom 13.03.2018 - IX R 41/17, BFHE 261,
268, BStBl II 2018, 533 = SIS 18 09 69, Rz 12).
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3. Zu den (fiktiven) Herstellungskosten eines
Gebäudes gehören nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1
i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG Aufwendungen für
Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb
von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes
durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die
Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes
übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Diese
Aufwendungen erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage (§ 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG), sie sind nicht als Werbungskosten sofort
abziehbar (vgl. Senatsurteil in BFHE 261, 268, BStBl II 2018, 533 =
SIS 18 09 69, Rz 13).
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a) Unter den Begriff der Instandsetzungs- und
Modernisierungsmaßnahmen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz
1 EStG fallen bauliche Maßnahmen, durch die Mängel oder
Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden
Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das
Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen
Zustand versetzt wird. Zu den Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1
Nr. 1a Satz 1 EStG gehören daher unabhängig von ihrer
handelsrechtlichen Einordnung sämtliche Aufwendungen für
bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit
der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und
Modernisierung anfallen. Nicht zu den Aufwendungen i.S. des §
6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören nach dem Wortlaut des
Satzes 2 der Vorschrift ausdrücklich nur Aufwendungen für
Erweiterungen i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie
Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich
üblicherweise anfallen (vgl. Senatsurteil in BFHE 261, 268,
BStBl II 2018, 533 = SIS 18 09 69, Rz 14).
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b) Im Regelfall kann von einer Renovierung und
Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des
Gebäudes ausgegangen werden, soweit bauliche Maßnahmen
innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt
werden. Insoweit enthält die Vorschrift des § 6 Abs. 1
Nr. 1a EStG eine Regelvermutung für das Vorliegen
anschaffungsnaher Herstellungskosten, ohne dass es einer
Einzelfallprüfung bedarf. Übersteigen die hierfür
angefallenen Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der für
den Erwerb des Gebäudes aufgewandten Anschaffungskosten, sind
sie insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. des
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zu behandeln (Senatsurteil in
BFHE 261, 268, BStBl II 2018, 533 = SIS 18 09 69, Rz 15).
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c) Im Rahmen dieser Regelvermutung sind auch
die Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung
verdeckter - im Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes jedoch
bereits vorhandener - Mängel den anschaffungsnahen
Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG
zuzuordnen. Gleiches gilt für Kosten zur Beseitigung bei
Anschaffung des Gebäudes bereits angelegter, aber erst nach
dem Erwerb auftretender altersüblicher Mängel und
Defekte; auch solche Aufwendungen sind ihrer Natur nach verdeckte
Mängel und mithin in die Betragsgrenze der anschaffungsnahen
Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG mit
einzubeziehen. Demgegenüber sind Kosten für
Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Schadens, der
im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhanden und auch nicht in dem
oben genannten Sinne „angelegt“
war, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt
durch das schuldhafte Handeln eines Dritten am Gebäude
verursacht worden ist, nicht den anschaffungsnahen
Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG
zuzuordnen, wenn die Maßnahmen vom Steuerpflichtigen
innerhalb von drei Jahren seit Anschaffung zur Wiederherstellung
der Betriebsbereitschaft des Gebäudes durchgeführt werden
müssen. Die Regelvermutung für das Vorliegen
anschaffungsnaher Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr.
1a EStG gilt für solche Schäden nicht (vgl. Senatsurteil
in BFHE 261, 268, BStBl II 2018, 533 = SIS 18 09 69, Rz 16).
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d) Der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1
Nr. 1a EStG ist auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des
Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt. Dazu
gehören insbesondere Aufwendungen, die - ohne die Regelung des
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG - vom Grundsatz her als
Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen wären (vgl. Senatsurteil
vom 14.06.2016 - IX R 15/15, BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996 =
SIS 16 19 68, Rz 11: Instandsetzung oder Erneuerung vorhandener
Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, der
Fußbodenbeläge, der Fenster und der Dacheindeckung; M.
Prinz in Bordewin/Brandt, § 6 EStG Rz 1/479). Hingegen reicht
das Bestehen eines (mittelbaren oder unmittelbaren)
Veranlassungszusammenhangs zwischen den Kosten und den
Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen allein nicht
aus, um die Aufwendungen § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG unterwerfen zu
können.
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aa) Die Begrenzung des sachlichen
Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auf Aufwendungen
für bauliche Maßnahmen ergibt sich bereits aus dem
Wortlaut der Norm („Instandsetzungs- und
Modernisierungsmaßnahmen“).
Erforderlich ist demnach, dass es sich um Aufwendungen für die
bauliche Maßnahme selbst handelt (vgl. Schindler in
Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 6 Rz 70).
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bb) Ein enges Verständnis des Begriffs
der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen liegt auch
der zeitlichen Anwendungsbestimmung in § 52 Abs. 16 Satz 7
EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003 (StÄndG
2003) vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645) zugrunde. Sie stellt auf
den „Beginn der
Baumaßnahmen“ (nach dem 31.12.2003)
ab. Dies ist bei Baumaßnahmen, für die eine
Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der
Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben,
für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem
die Bauunterlagen eingereicht werden (§ 52 Abs. 16 Satz 8 EStG
i.d.F. des StÄndG 2003).
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cc) Für dieses enge
Begriffsverständnis spricht zudem die Gesetzesbegründung
zu § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Danach sollte die Behandlung von
„Reparatur- und
Modernisierungsaufwendungen“ (BT-Drucks.
15/1562, S. 24), „Aufwendungen für die Instandsetzung
und Modernisierung“ bzw.
„Aufwendungen für
Instandsetzungsarbeiten“ (BT-Drucks.
15/1562, S. 32) geregelt werden. Sonstige Aufwendungen, die allein
in einem (mittelbaren oder unmittelbaren) Veranlassungszusammenhang
mit der Instandsetzung und Modernisierung stehen, sind dort nicht
genannt.
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dd) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem
Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Die Norm dient der
Überwindung der mit den Urteilen vom 12.09.2001 - IX R 39/97
(BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569 = SIS 02 09 29) und IX R 52/00
(BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574 = SIS 02 09 30) geänderten
Senatsrechtsprechung. Danach waren sog. anschaffungsnahe
Aufwendungen nicht (mehr) allein wegen ihrer Höhe oder ihrer
zeitlichen Nähe zur Anschaffung eines Gebäudes als
Herstellungskosten zu beurteilen; soweit sie nicht der Herstellung
oder Erweiterung eines Gebäudes dienten, stellten die
Aufwendungen nur dann Herstellungskosten dar, wenn sie zu seiner
wesentlichen Verbesserung gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1
HGB führten. Zugleich sollte die typisierende Regelung in R
157 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien 2001 aus Gründen
der Rechtssicherheit und Verwaltungsvereinfachung gesetzlich
festgeschrieben werden (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf,
BT-Drucks. 15/1562, S. 32; Senatsurteil in BFHE 254, 246, BStBl II
2016, 996 = SIS 16 19 68, Rz 16).
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Damit lagen der Nichtanwendungsgesetzgebung
sowohl im Hinblick auf die Verwaltungspraxis als auch im Hinblick
auf die gegen diese gerichtete Senatsrechtsprechung typische
Erhaltungsaufwendungen und damit allein Aufwendungen für
bauliche Maßnahmen zugrunde. Die vom Gesetzgeber bezweckte
Typisierung soll zudem (allein) bewirken, dass im Rahmen einer dem
Erwerb nachfolgenden (einheitlichen) Instandsetzung und
Modernisierung des Gebäudes einzelne Arbeiten nicht isoliert
betrachtet werden müssen (Senatsurteil in BFHE 254, 246, BStBl
II 2016, 996 = SIS 16 19 68, Rz 16; Schindler in Kirchhof/Seer,
a.a.O., § 6 Rz 70). Hingegen müssen Aufwendungen, die
nicht Teil derartiger Instandsetzungs- und
Modernisierungsmaßnahmen sind, ohnehin einer getrennten
steuerrechtlichen Würdigung unterzogen werden.
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4. In Anwendung dieser Grundsätze hat das
FG die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen zu
Unrecht den anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6
Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zugeordnet. Sein Urteil kann deshalb
keinen Bestand haben.
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a) Mieterabfindungen stellen keine
Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen i.S. des
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG dar. Sie gehören nicht zu den
baulichen Maßnahmen. Wenngleich der Begriff der
Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zur Vermeidung
von Abgrenzungsschwierigkeiten im Grundsatz weit zu verstehen ist
(vgl. Senatsurteil in BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996 = SIS 16 19 68, Rz 15), sind Maßnahmen zur Aufhebung bestehender
Mietverhältnisse nicht Teil der Instandsetzung bzw.
Modernisierung der Gebäudesubstanz. Die gegenteilige
Auffassung des FG überschreitet die Wortlautgrenze (vgl.
Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl., Kap. 5,
Rechtsanwendung im Steuerrecht, Rz 5.58). Die Verwendung der
Präposition „für“
(Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen) rechtfertigt
keine andere Beurteilung.
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b) Vor diesem Hintergrund können sich das
FA und das FG auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die
Klägerin die Mieterabfindungen nach den - für den
Bundesfinanzhof (BFH) bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) -
Feststellungen der Vorinstanz geleistet hat, um die Mieter zur
Räumung ihrer Wohnungen zu bewegen und die
Renovierungsarbeiten durchführen zu können. Ungeachtet
der Tatsache, dass die Renovierungsarbeiten nach den Feststellungen
des FG auch ohne die „Entmietung“
möglich gewesen wären, reicht - wie dargelegt - weder das
Bestehen eines (mittelbaren oder unmittelbaren)
Veranlassungszusammenhangs zwischen den Aufwendungen und den nach
Anschaffung durchgeführten Maßnahmen zur Instandsetzung
oder Modernisierung noch das Bestehen eines
„wirtschaftlichen Zusammenhangs“
im weitesten Sinne allein dazu aus, um die Aufwendungen unter
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG subsumieren zu können.
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c) Die von der Vorinstanz angeführte
Parallele zu den (originären) Herstellungskosten i.S. des
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB
rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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aa) Zwar rechnen Aufwendungen für den
Abriss eines vorhandenen Gebäudes auf einem zum Zwecke der
Neubebauung erworbenen Grundstück zu den Herstellungskosten
des Neubaus, wenn das neue Gebäude an der Stelle des
abgerissenen Gebäudes errichtet und damit der Abriss des alten
Gebäudes Voraussetzung für die Errichtung des neuen
Wirtschaftsguts ist. Dementsprechend gehören auch die
Aufwendungen für die Ablösung eines dinglichen
Nutzungsrechts im Jahr der Fertigstellung zu den Herstellungskosten
des neu errichteten Gebäudes, wenn sie im erforderlichen
Veranlassungszusammenhang mit dem Abbruch eines Altgebäudes
und der Errichtung des neuen Gebäudes geleistet werden (vgl.
BFH-Urteil vom 01.10.1975 - I R 243/73, BFHE 117, 153, BStBl II
1976, 184 = SIS 76 00 97). Ebenso sind Abfindungen an Mieter
Herstellungskosten, wenn sie dazu dienen, die bis dahin vermieteten
Gebäude abbrechen und ohne entgegenstehende Rechte Dritter ein
neues Gebäude errichten zu können (vgl. BFH-Urteil vom
09.02.1983 - I R 29/79, BFHE 138, 63, BStBl II 1983, 451 = SIS 83 09 03).
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bb) Allerdings ist der Begriff der
originären Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1
EStG, § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB weit zu verstehen. Es reicht
insoweit aus, wenn die Aufwendungen mit dem Ziel der Herstellung
getätigt werden (Drüen in Großkomm HGB, 6. Aufl.,
§ 255 Rz 18; Krumm in Hachmeister/ Kahle/Mock/Schüppen,
Bilanzrecht, 3. Aufl., § 255 HGB Rz 58). Hingegen setzt die
Annahme fiktiver Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a
EStG - tatbestandlich enger - voraus, dass die Aufwendungen
„für Instandsetzungs- und
Modernisierungsmaßnahmen“
anfallen.
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d) Schließlich stützen auch die
teleologischen Erwägungen des FG sein Urteil nicht. Zwar
beruht das Institut der anschaffungsnahen Herstellungskosten auf
der Annahme, der Kaufpreis sei gerade im Hinblick auf die
notwendigen Erhaltungsaufwendungen niedriger kalkuliert worden, so
dass die Nachholung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten Teil des
Kaufpreises sei (Werndl in Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG,
§ 6 Rz Ba 2). Diese Erwägung gilt aber nur für
Aufwendungen für Instandsetzungs- und
Modernisierungsmaßnahmen (Baumaßnahmen), nicht jedoch
für Mieterabfindungen. Sie spiegeln sich nicht typischerweise
in einer dauerhaften Erhöhung des Gebäudewerts wider, so
dass der Käufer regelmäßig auch keine Veranlassung
haben wird, sie dem Verkäufer über einen höheren
Kaufpreis zu entgelten.
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5. Die Sache ist spruchreif. Der BFH
entscheidet auf der Grundlage der vom FG festgestellten Tatsachen
in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Klage
ist begründet. Die Mieterabfindungen sind im Streitjahr in
voller Höhe bei den Einkünften der Klägerin aus
Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar.
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6. Da die Revision bereits aus sachlichen
Gründen Erfolg hat, kommt es auf die von der Klägerin
erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr an.
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7. Die Übertragung der Berechnung der
festzustellenden Besteuerungsgrundlagen auf das FA beruht auf
§ 121 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.
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8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO. Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten
für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist
im Revisionsverfahren unzulässig, da die Entscheidung nach
§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO sachlich zum
Kostenfestsetzungsverfahren gehört. Zuständig ist
insoweit das FG als das Gericht des ersten Rechtszugs (vgl. z.B.
Senatsurteil vom 29.05.2018 - IX R
8/17, BFH/NV 2019, 386 = SIS 19 02 26,
Rz 16).
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