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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 29/21 (BFH) |
| §§: | EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 a, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, EStG § 9 Abs. 5 Satz 2, EStG § 21, HGB § 255 |
| Schlagwörter | Abfindung, Mieter, Abschreibung, anschaffungsnahe Herstellungskosten, Modernisierung, Renovierung, Räumung, sofort abzugsfähige Werbungskosten, Absetzung für Abnutzung |
| Rechtsfrage: | Sind an Mieter gezahlte Abfindungen für die vorzeitige Räumung der Wohnungen zum Zwecke der Durchführung von umfangreichen Renovierungsmaßnahmen den Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG zuzuordnen, sodass sie unter den weiteren Voraussetzungen anschaffungsnahe Herstellungskosten darstellen, die dann im Wege der AfA ihre steuerliche Berücksichtigung erfahren? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 12.11.2021 |
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 1941/20 F |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 21 11 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 20.09.2022 |
| Erledigungs-Az: | IX R 29/21 |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 00 33 |