Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.7.2015 4 K 4233/14 =
SIS 15 22 23 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu
tragen.
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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Ehegatten, die im Streitjahr (2013) zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin ist die
leibliche Mutter der im September 1996 geborenen Tochter J.
Für diese leistete sie im Streitjahr Barunterhalt. Die ledige
J lebte im Streitjahr im Haushalt des sorgeberechtigten Vaters S;
sie war dort polizeilich gemeldet. S bezog für sich und J
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II).
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Mit ihrer für das Streitjahr
abgegebenen gemeinsamen Einkommensteuererklärung beantragten
die Kläger für J den Abzug des doppelten Freibetrags
für das sächliche Existenzminimum des Kindes
(Kinderfreibetrag) und des doppelten Freibetrags für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes
(BEA-Freibetrag) i.S. des § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung
(EStG).
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) lehnte in dem Einkommensteuerbescheid für
2013 die beantragte Übertragung der Freibeträge des S
ab.
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Den hiergegen eingelegten Einspruch wies
das FA mit Einspruchsentscheidung vom 22.9.2014 als
unbegründet zurück. S sei seiner Verpflichtung zum
Unterhalt nachgekommen, weil er J in seinen Haushalt aufgenommen
und dadurch Betreuungsunterhalt geleistet habe, der dem von der
Klägerin geleisteten Barunterhalt gleichwertig
gegenüberstehe.
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Mit der dagegen beim Finanzgericht (FG)
erhobenen Klage begehrten die Kläger die Berücksichtigung
weiterer Freibeträge für J in Höhe von insgesamt
3.504 EUR. Das FG wies die Klage mit dem in EFG 2015, 1814 = SIS 15 22 23 veröffentlichten Urteil ab. Zur Begründung
führte es im Wesentlichen aus, eine Übertragung des
Kinderfreibetrags scheitere daran, dass S unstreitig seiner
Verpflichtung zur Leistung von Betreuungsunterhalt nachgekommen
sei; eine Verletzung der Unterhaltspflicht liege nicht vor. Deshalb
scheide auch die Übertragung des Kinderfreibetrags wegen
fehlender Leistungsfähigkeit aus. Eine Übertragung des
Betreuungsfreibetrags komme nicht in Betracht, weil J nicht in der
Wohnung der Klägerin gemeldet gewesen sei; zudem habe S die
Tochter J im Streitjahr nicht nur unerheblich betreut.
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Die Kläger rügen mit ihrer
Revision eine Verletzung materiellen Rechts.
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Sie beantragen sinngemäß, das
Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14.7.2015 4 K 4233/14 und die
Einspruchsentscheidung vom 22.9.2014 aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid 2013 vom 7.8.2014 dahingehend
abzuändern, dass der weitere auf den anderen Elternteil
entfallende Kinder- und BEA-Freibetrag für die Tochter J in
Höhe von insgesamt 3.504 EUR berücksichtigt wird und die
Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend entschieden,
dass die Voraussetzungen für die Übertragung des
Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Alternative 1, Satz
6 EStG (dazu unter 1.) sowie des BEA-Freibetrags nach § 32
Abs. 6 Satz 1 Alternative 2, Satz 8 EStG (dazu unter 2.) auf die
Kläger nicht vorliegen.
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1. Nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG wird bei
einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei
dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht
vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil
zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht
jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht
gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen
nachkommt oder der andere Elternteil mangels
Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
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a) Die Unterhaltspflicht i.S. dieser
Vorschrift bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. Für den
Unterhalt, der den gesamten Lebensbedarf umfasst (§ 1610 Abs.
2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - ), haften Eltern als
gleich nahe Verwandte ihren Kindern anteilig nach ihren Erwerbs-
und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1
BGB; z.B. Senatsurteil vom 24.3.2006 III R 57/00, BFH/NV 2006, 1815
= SIS 06 38 19, unter II.1., zu § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG in der
für das Jahr 1987 gültigen Fassung). Nach § 1606
Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein
minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine
Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel
durch dessen Pflege und Erziehung. Der andere, nicht betreuende
Elternteil hat den Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu
gewähren (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die gesetzliche
Regelung geht mithin davon aus, dass ein Elternteil das
minderjährige Kind betreut und versorgt und der andere
Elternteil die hierfür erforderlichen Mittel zur
Verfügung zu stellen hat (Beschluss des Bundesgerichtshofs -
BGH - vom 12.3.2014 XII ZB 234/13, NJW 2014, 1958, unter B.II.2.a).
Liegt das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem
Elternteil und trägt dieser die Hauptverantwortung für
das Kind, so erfüllt dieser Elternteil durch die Pflege und
Erziehung des Kindes seine Unterhaltspflicht i.S. des § 1606
Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. BGH-Urteil vom 28.2.2007 XII ZR 161/04, NJW
2007, 1882, unter 2.b).
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b) Unter Berücksichtigung dieser
Grundsätze hat das FG zu Recht entschieden, dass der
Kinderfreibetrag des S nicht nach § 32 Abs. 6 Satz 6
Alternative 1 EStG auf die Kläger zu übertragen ist, da S
seine Unterhaltspflicht im Streitjahr durch die Leistung von
Betreuungsunterhalt erfüllt hat.
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Aus dem Umstand, dass ein Elternteil keinen
Barunterhalt - sondern Betreuungsunterhalt - leistet, ergibt sich
kein Anspruch auf Übertragung des Kinderfreibetrags. Wird nur
Betreuungsunterhalt geschuldet (vgl. § 1606 Abs. 3 Satz 2
BGB), ist die Erfüllung dieser Pflicht entscheidend, da der
Gesetzgeber von der Gleichwertigkeit der Unterhaltsleistung durch
Zahlung von Geldbeträgen und durch persönliche Betreuung
ausging. Dies hat der Senat bereits zu § 32 Abs. 6 Satz 7
Halbsatz 1 EStG in der für das Jahr 2001 geltenden Fassung (ab
dem Veranlagungszeitraum 2002: Satz 6) entschieden (Senatsurteil
vom 27.9.2007 III R 71/06, Entscheidungssammlung zum Familienrecht
- EzFamR -, EStG §§ 33, 33a, 33b, 33c Nr. 43, unter II.3.
= SIS 07 40 20, m.w.N.). Hieran hält der Senat auch für
§ 32 Abs. 6 Satz 6 Alternative 1 EStG fest. Nach den nicht mit
Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat
nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen
Feststellungen des FG ist der Kindsvater S, der J im Streitjahr in
seinen Haushalt aufgenommen hatte, seiner Verpflichtung zur
Leistung von Betreuungsunterhalt nachgekommen. Dies ist zwischen
den Beteiligten auch nicht streitig.
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c) Zutreffend ist das FG auch davon
ausgegangen, dass die Übertragung des Kinderfreibetrags auf
die Kläger nach § 32 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 EStG aus
den unter II.1.b dargestellten Gründen ebenfalls
ausscheidet.
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Mit der Änderung von § 32 Abs. 6
Satz 6 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011
(BGBl I 2011, 2131) trägt der Gesetzgeber dem Umstand
Rechnung, dass nach damaliger Rechtslage eine Übertragung des
Kinderfreibetrags des einen Elternteils nicht in Betracht kam, wenn
dieser Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht
unterhaltspflichtig gegenüber dem Kind war (vgl. BTDrucks
17/6146, S. 14; zu der diesbezüglichen Rechtsprechung, vgl.
z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25.7.1997 VI R
107/96, BFHE 184, 60, BStBl II 1998, 329 = SIS 98 02 10; vom
27.10.2004 VIII R 11/04, BFH/NV 2005, 343 = SIS 05 12 34, unter
II.1.a, m.w.N., und Senatsbeschluss vom 8.12.2009 III B 227/08,
BFH/NV 2010, 639 = SIS 10 08 66, Rz 6, m.w.N.). Die Neufassung des
Satzes 6 soll in diesen Fällen die Übertragung des
Kinderfreibetrags ermöglichen, um den Elternteil, der
gezwungenermaßen allein für den Unterhalt des Kindes
aufkommt, auch allein zu entlasten (BTDrucks 17/6146, S. 14).
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Der sorgeberechtigte Kindsvater S schuldete im
Streitjahr jedoch Unterhalt; er erfüllte seine
Unterhaltspflicht auch unstreitig durch die Leistung von
Betreuungsunterhalt. Die Kläger sind somit nicht allein
für den Unterhalt des Kindes J aufgekommen. Damit ergibt sich
im Streitfall - anders als die Kläger meinen - allein aus dem
Umstand, dass S für sich und J Leistungen nach dem SGB II
bezog, kein Anspruch auf Übertragung des
Kinderfreibetrags.
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2. Bei minderjährigen Kindern wird nach
§ 32 Abs. 6 Satz 8 EStG der dem Elternteil, in dessen Wohnung
das Kind nicht gemeldet ist, zustehende BEA-Freibetrag auf Antrag
des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem
Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG
nicht vorliegen.
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Das FG hat das Vorliegen dieser
Voraussetzungen für die Übertragung des BEA-Freibetrags
auf die Kläger im Streitfall zutreffend verneint. Denn
ausweislich der bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG
war J im Streitjahr nicht bei den Klägern gemeldet, sondern
unter der Adresse des S. Die Kläger waren somit schon nicht
antragsberechtigt i.S. des § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG.
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3. Dieses Ergebnis ist auch nicht
verfassungsrechtlich zu beanstanden.
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Insbesondere ist - entgegen der Ansicht der
Kläger - eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von
Elternpaaren, die nicht die Voraussetzungen der
Ehegattenveranlagung erfüllen, gegenüber
zusammenveranlagten Ehegatten nicht zu erkennen. Denn
zusammenveranlagte Ehegatten erhalten keinen höheren
Kinderfreibetrag oder BEA-Freibetrag als die Elternpaare, welche
die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht
erfüllen.
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Nach der Rechtsprechung des BFH besteht zudem
kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, dass nicht
zusammenlebende Elternteile im Rahmen ihrer Veranlagung zur
Einkommensteuer bei der steuerlichen Entlastung wegen eines
unterhaltberechtigten Kindes in der Summe betragsmäßig
genauso oder etwa gar besser gestellt werden, als würden sie
zusammen mit dem anderen Elternteil zur Einkommensteuer veranlagt
werden (BFH-Urteil vom 26.2.2002 VIII R 90/98, BFH/NV 2002, 1137 =
SIS 02 86 89, unter 3.b). Den verfassungsrechtlichen Vorgaben ist
genügt, wenn sichergestellt ist, dass jeder Elternteil im
Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer die ihm unter
Berücksichtigung der Höhe seines Einkommens
verfassungsrechtlich zustehende Entlastung wegen des für sein
Kind geleisteten Unterhalts erhält (BFH-Urteil in BFH/NV 2002,
1137 = SIS 02 86 89, unter 3.b, und Senatsurteil in EzFamR, EStG
§§ 33, 33a, 33b, 33c Nr. 43, unter II.3.).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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