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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 50/03 |
§§: | AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2, AO 1977 § 171 Abs. 5, AO 1977 § 370 |
Schlagwörter | Festsetzungsfrist, Ablaufhemmung, Steuerfahndung, Steuerhinterziehung, Vorsatz, Verjährung |
Rechtsfrage: | 1. Macht es für die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO 1977 einen Unterschied, ob der Steuerbescheid unmittelbar aufgrund der Fahndungsmaßnahmen ergeht oder aufgrund einer Steuererklärung, die die Ergebnisse der Ermittlungen berücksichtigt? - 2. Liegt vorsätzliches Handeln (im Rahmen einer Steuerhinterziehung) vor, wenn der Stpfl. nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens mit der Abgabe nachfolgender Steuererklärungen zuwartet, bis der Steuerfahndungsstreit in ein Stadium gelangt ist, das es erlaubt, Steuererklärungen abzugeben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 16.09.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 31/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 09 10 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.04.2005 |
Erledigungs-Az: | XI R 84/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an XI. Senat - neues Aktenzeichen: XI R 84/03 - Revision begründet - Zurückverweisung an FG |