Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate
Freiburg, vom 12.11.2018 - 11 K 371/17 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist als
Großhändlerin im Mineralölhandel tätig und
stellt ihren Kunden Tankkarten des ... zur Verfügung. Hierbei
handelt es sich um einen Zusammenschluss mehrerer
Mineralölgroßhändler, die selbständig
Tankstellen betreiben. Die Kunden können durch Nutzung der
Tankkarten an allen beteiligten und vernetzten Tankstellen tanken.
Die auf Tankkarten der Klägerin vorgenommenen
Tankvorgänge werden über die Tankkartennummer zuerst von
den jeweiligen Tankstellenbetreibern mit der Klägerin
abgerechnet, die ihrerseits anschließend mit den
Tankkarteninhabern abrechnet.
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Am 31.01.2012 schloss die Klägerin
einen solchen Kundentankkartenvertrag mit X, der wirtschaftlich
nicht mit ihr verbunden war. Darin war ein Abrechnungszeitraum von
einem halben Kalendermonat (1. bis 15. des Monats und 16. bis
Monatsende) sowie eine Bezahlung durch Abbuchung im
Lastschriftverfahren vorgesehen. Nach Ziffer 7 Buchst. c der
Vertragsbedingungen für Kundenkartenverträge (Stand
August 2010) waren „die Preise für die in Anspruch
genommenen Leistungen … sofort fällig“; nach
Ziffer 7 Buchst. d der Vertragsbedingungen erfolgte „die
Abrechnung … im Regelfall jeweils für den
Abrechnungszeitraum nach dessen Ablauf“. Der
Tankkartenvertrag verwies unter Ziffer 6 auf die
Vertragsbedingungen für Kundenkartenverträge (Stand
August 2010). Zudem enthielt diese Ziffer den Hinweis:
„Vertragsbestandteile sind auch die auf der Rückseite
unter Ziff. 13 genannten ergänzenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Lieferers …“. Die
Rechnungen enthielten folgenden Hinweis: „Die Ware bleibt bis
zur endgültigen Bezahlung Eigentum der Verkäuferin!
Beachten Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der
Rückseite.“ Der jeweilige Rechnungsbetrag wurde von
Beginn der Vertragsbeziehungen an ein bis zwei Werktage nach dem
Rechnungsdatum im Wege des Lastschriftverfahrens abgebucht.
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Im Jahr 2013 wurde erstmals der Einzug der
Forderung aus der Rechnung vom 15.05.2013 in Höhe von 2.559,52
EUR (eingezogen am 16.05.2013) am 21.05.2013 rückbelastet,
jedoch drei Tage später, am 24.05.2013, per Überweisung
ausgeglichen. Auch der Betrag aus der folgenden Rechnung vom
31.05.2013 über 1.541,38 EUR, der am 03.06.2013 abgebucht
worden war, wurde am 05.06.2013 rückbelastet und am 10.06.2013
überwiesen. Die folgenden Lastschriftverfahren waren
erfolgreich.
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Mit Wirkung vom 12.11.2013 hob die Y
Versicherung das Kreditlimit der Warenkreditversicherung der
Klägerin hinsichtlich X auf. Als Begründung gab sie an,
sie habe „Informationen erhalten, dass es zu
Zahlungsverspätungen gekommen sein soll“.
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Am 22.11.2013 folgte die nächste
Rücklastschrift in Höhe von 12.636,85 EUR aus der
Rechnung vom 15.11.2013, die am 19.11.2013 eingezogen worden war.
Daraufhin sperrte die Klägerin die Tankkarten und mahnte diese
Forderung am 29.11.2013 unter Androhung der gerichtlichen
Geltendmachung unter Fristsetzung bis zum 09.12.2013 an (sogenannte
letzte Mahnung). Gleichzeitig teilte sie mit weiterem Schreiben vom
selben Tag ihrem Kunden mit, sie mache „hiermit den
Eigentumsvorhalt an dem gelieferten Kraftstoff
geltend“.
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Der Betrag in der Rechnung vom 30.11.2013
über die Betankungen ab dem 16.11.2013 in Höhe von
insgesamt 5.702,81 EUR sollte in Absprache mit der Klägerin
von X überwiesen werden, um eine weitere Rücklastschrift
zu vermeiden. Eine Bezahlung der beiden ausstehenden Beträge
erfolgte jedoch nicht, weshalb die Klägerin am 11.12.2013
einen Mahnbescheid beantragte, der am 12.12.2013 erlassen und zwei
Tage später zugestellt wurde. Hinsichtlich der
Hauptforderungen (Rechnungsbeträge) wurde am 14.01.2014 ein
Vollstreckungsbescheid erlassen; den geltend gemachten Forderungen
bezüglich der Zinsen und Verfahrenskosten hatte der Schuldner
widersprochen. Am 05.02.2014 erteilte die Klägerin einen
Zwangsvollstreckungsauftrag; die unternommenen
Vollstreckungsversuche blieben allerdings erfolglos. Mit Beschluss
des Amtsgerichts vom 11.08.2014 wurde das Insolvenzverfahren
über das Vermögen des X eröffnet. Am 22.09.2014
meldete die Klägerin ihre Forderungen zur Tabelle an.
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Mit Schreiben vom 18.12.2015 stellte die
Klägerin einen Antrag auf Entlastung von der Energiesteuer
nach § 60 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) in Höhe
von 6.304,47 EUR abzüglich des Selbstbehalts in Höhe von
5.000 EUR. Dem lagen die Lieferungen von Dieselkraftstoff aus den
Rechnungen vom 15.11.2013 (Steuerbetrag 4.355,30 EUR, Zahlungsziel
15.11.2013, letzte Mahnung am 29.11.2013, Mahnbescheid vom
12.12.2013) und vom 30.11.2013 (Steuerbetrag 1.949,17 EUR,
Zahlungsziel 01.12.2013, Mahnbescheid am 11.12.2013) zugrunde. Die
ursprünglich zu Unrecht auch für die Harnstofflösung
AdBlue geltend gemachte Steuerentlastung ist nicht mehr
streitgegenständlich.
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Daraufhin führte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA - ) bei der Klägerin
eine Steueraufsichtsmaßnahme zur Prüfung der
Voraussetzungen für die Steuerentlastung nach § 60
EnergieStG durch. Da der Prüfer zu dem Ergebnis kam, dass der
Zahlungsausfall zumindest hinsichtlich der zweiten Rechnung
vermeidbar gewesen sei, lehnte das HZA den Entlastungsantrag mit
Bescheid vom 06.06.2016 ab. Das Einspruchsverfahren blieb
erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) urteilte, die
Entlastung sei zwar nicht bereits deshalb abzulehnen, weil die
Klägerin nicht gleich nach den ersten beiden Lastschriften und
der Aufhebung des Kreditlimits Maßnahmen zur Sicherung der
zukünftig entstehenden Forderungen ergriffen habe. Denn es
seien lediglich Beträge aus zwei Rechnungen rückbelastet
worden, die jeweils kurz darauf in voller Höhe überwiesen
worden seien, während die Lastschriften über den
folgenden Zeitraum von mehr als fünf Monaten erfolgreich
gewesen seien. Auch die Mitteilung der Y Versicherung habe keinen
Anlass gegeben, zusätzliche Sicherheiten zu verlangen, weil
diese Mitteilung keinen über das der Klägerin ohnehin
Bekannte hinausgehenden Informationsgehalt gehabt habe. Die
Klägerin habe nach der dritten Rücklastschrift am
22.11.2013 die Tankkarten noch am selben Tag sperren lassen und das
Mahnverfahren, die Vollstreckung und die Anmeldung zur
Insolvenztabelle konsequent durchgeführt. Sie habe jedoch
nicht nachgewiesen, dass sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen
ergriffen habe, um durch Geltendmachung des unstreitig vereinbarten
Eigentumsvorbehalts den Zahlungsausfall wenigstens teilweise zu
verhindern. Es sei dem Mineralölhändler zuzumuten, mit
der Sperrung der Tankkarten zugleich den Eigentumsvorbehalt geltend
zu machen. Dies sei im Streitfall allerdings erst eine Woche nach
der Sperrung der Tankkarten erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei die
Chance, dass sich von dem getankten Kraftstoff noch etwas im Tank
der Fahrzeuge befunden habe, bereits äußerst gering
gewesen. Im Übrigen reiche das Schreiben vom 29.11.2013 auch
als Nachweis des zumutbaren Bemühens um eine Durchsetzung des
Eigentumsvorbehalts nicht aus. Denn es fehle eine Dokumentation, ob
und in welcher Weise die Frage nach dem Verbleib des Kraftstoffs
beantwortet worden sei.
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Dagegen wendet sich die Klägerin mit
der vorliegenden Revision. Zur Begründung führt sie aus,
im Zusammenhang mit Tankkarten müsse unterschieden werden, ob
es sich um einen Fall handele, in dem eigene Tankkarten verteilt
würden, mit denen sich der Kunde ausschließlich an den
dem Mineralölhändler gehörenden Tankstellen bedienen
könne, oder ob es sich um Tankkartenakzeptanzsysteme handele.
Weiterhin könnten keine aussichtslosen Maßnahmen
gefordert werden. Im Übrigen habe sie den Eigentumsvorbehalt
in ausreichender Weise geltend gemacht. Zudem habe sie
überhaupt nicht das Recht gehabt, die Vorbehaltsware in dem
vom FG geforderten Moment an sich zu nehmen, weil die
Vorbehaltsware aus zivilrechtlichen Gründen nur bei
Auflösung des schuldrechtlichen Vertrags herausverlangt werden
könne und ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag erst nach
Ablauf einer angemessenen Frist bestehe. Für eine
Entbehrlichkeit der Fristsetzung sei im Falle des einfachen
Zahlungsverzugs kein Raum. Das FG fordere daher Maßnahmen,
die aus rechtlichen Gründen nicht durchsetzbar seien.
Außerdem sei jede Lieferung für sich zu betrachten,
weshalb für jede Lieferung (Tankung) einzeln zu prüfen
sei, welche Maßnahmen zu ergreifen und ob und welche
Maßnahmen zumutbar seien. Jeweils vorangegangene Tankungen
seien darüber hinaus bei einer erneuten Betankung bereits
verbraucht gewesen. Das FG habe entgegen der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) einen hypothetischen Kausalverlauf
berücksichtigt, indem es angenommen habe, es sei kaum
vorstellbar, dass zum Zeitpunkt der Kartensperrung sämtliche
Fahrzeuge einen leeren Tank aufgewiesen hätten. Ferner sei
nach der Rechtsprechung des BFH die Belieferungssperre
spätestens sieben Wochen nach der letzten offenen Lieferung
vorzunehmen. Das HZA verkenne auch, dass ein Auskunftsrecht zum
Verbleib der Ware erst dann bestehe, wenn die Voraussetzungen zur
Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts vorlägen. Sie habe den
Eigentumsvorbehalt zusätzlich auch telefonisch geltend
gemacht.
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Die Klägerin beantragt,
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die Vorentscheidung aufzuheben und das HZA
unter Aufhebung des Bescheids vom 06.06.2016 und der
Einspruchsentscheidung vom 02.01.2017 zu verpflichten, ihr eine
Entlastung von der Energiesteuer in Höhe von 1.304,47 EUR zu
gewähren.
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Das HZA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Die zivilrechtlichen Voraussetzungen
für einen Rücktritt seien abdingbar, insbesondere
könne auf die Fristsetzung verzichtet werden. Der
Kundenkartenvertrag enthalte eine derartige Abbedingung jedoch
nicht. Da im vorliegenden Fall spätestens am 22.11.2013 die
Voraussetzungen für eine Kartensperre ohne weitere Mitteilung
vorgelegen hätten, sei eine Situation eingetreten, die bereits
nach dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben einen besonderen
Umstand darstelle, der unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen den sofortigen Rücktritt ohne Fristsetzung
rechtfertige. Der Klägerin sei es auch nicht tatsächlich
unmöglich gewesen, den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.
Ferner hätte sie feststellen müssen, in welchem Kfz mit
welcher Tankgröße an welchem Standort noch welcher
Kraftstoff vorhanden gewesen sei, um dann zu entscheiden, ob und
wie ggf. eine Inbesitznahme zur Sicherung der Forderungen
hätte erfolgen können. Eine pauschale und nicht
dokumentierte Aussage, der gesamte Kraftstoff sei verfahren,
genüge nicht. Es sei auch unverständlich, warum die
Rechnung für den Abrechnungszeitraum bis 15.11.2013 nicht
bereits am folgenden Werktag gestellt und der darin ausgewiesene
Betrag eingezogen worden sei und wieso keine weiteren
Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden seien. Im Streitfall
seien mindestens neun, eher sogar elf Tage vergangen, bis der Kunde
vom Versuch der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfahren
habe. Der Mineralölhändler müsse von seinem Kunden
zudem eine schriftliche Empfangsbestätigung anfordern. Den
Eigentumsvorbehalt für die Lieferungen aus der Sammelrechnung
vom 30.11.2013 habe die Klägerin gar nicht geltend gemacht.
Außerdem hätten mit der Verhängung der
Kartensperrung zeitgleich eine sofortige Aufforderung zur
Barzahlung und die unmittelbar anschließende Mahnung und
substantielle Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfolgen
müssen.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend
auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 und Abs. 4 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat im Ergebnis zu Recht
entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Entlastung
von der Energiesteuer nach § 60 EnergieStG zusteht.
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1. Der Senat entscheidet mit
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
(§§ 121 Satz 1, 90 Abs. 2 FGO).
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2. Gemäß § 60 Abs. 1
EnergieStG wird dem Verkäufer von nachweislich nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen auf Antrag
für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer eine
Steuerentlastung gewährt, die beim Warenempfänger wegen
Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn 1. der Steuerbetrag
bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 EUR
übersteigt, 2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer
herbeigeführt worden ist, 3. der Zahlungsausfall trotz
vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der
Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug
unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht
zu vermeiden war und 4. Verkäufer und Warenempfänger
nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch
als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben
Unternehmens oder Angehörige i.S. des § 15 der
Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder
Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des
jeweils anderen angehören.
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Die Voraussetzungen der Steuerentlastung sind
für jede ausgefallene Forderung getrennt zu prüfen (vgl.
Senatsurteil vom 22.05.2001 - VII R 33/00, BFHE 195, 78, ZfZ 2001,
415 = SIS 01 11 48 zu § 53 der
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung - MinöStV -
).
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3. Bei dem Eigentumsvorbehalt i.S. des §
60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG handelt es sich um ein zivilrechtliches
Sicherungsmittel, dessen Vereinbarung und Geltendmachung sich nach
den zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen, insbesondere nach
§§ 449, 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
richtet.
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a) Obwohl § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG
nach seinem Wortlaut nur die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts
verlangt, gebieten Sinn und Zweck der Vorschrift, dass der
Eigentumsvorbehalt darüber hinaus auch wirksam geltend gemacht
werden muss, weil nur dadurch die Sicherungsfunktion des
Eigentumsvorbehalts tatsächlich greifen und ein
Zahlungsausfall vermieden werden kann. Der Eigentümer muss
daher vom Besitzer die Herausgabe des Mineralöls
verlangen.
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b) Ein Eigentumsvorbehalt kann - abgesehen von
individualvertraglichen Vereinbarungen - in einem Vertrag zwischen
zwei Unternehmern durch die Einbeziehung von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGBs) vereinbart werden (§ 305 Abs.
1 BGB i.V.m. § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. auch Weidenkaff in
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Aufl. 2020, § 449
Rz 10). Dies gilt auch für einen (unechten)
Kontokorrentvorbehalt (erweiterter Eigentumsvorbehalt), bei dem der
Eigentumsvorbehalt erst dann erlischt, wenn der Käufer alle
oder einen bestimmten Teil der Forderungen aus der
Geschäftsverbindung beglichen, insbesondere den Saldoausgleich
herbeigeführt hat (Weidenkaff in Palandt, a.a.O., § 449
Rz 19, m.w.N.; Grunewald in Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 449
Rz 56; Ullrich in Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 3. Aufl.
2016, Anhang zu § 449 Rz 23 f.). Demnach kann ein
Kontokorrentvorbehalt im kaufmännischen Verkehr auch in AGBs
vereinbart werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom
09.02.1994 - VIII ZR 176/92, NJW 1994, 1154, und vom 17.03.2011 -
IX ZR 63/10, NJW 2011, 1506, Rz 24, m.w.N.).
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c) Die Voraussetzungen für die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts richten sich nach den
zivilrechtlichen Vorschriften. Soweit nicht vorrangige vertragliche
Vereinbarungen eingreifen, sind die gesetzlichen Bestimmungen des
Schuldrechts maßgeblich, insbesondere die §§ 449
und 323 BGB.
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Hat sich der Verkäufer einer beweglichen
Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so
ist gemäß § 449 Abs. 1 BGB im Zweifel anzunehmen,
dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung
vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird
(Eigentumsvorbehalt). Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der
Verkäufer die Sache gemäß § 449 Abs. 2 BGB nur
herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
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Nach § 323 Abs. 1 BGB kann der
Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner
bei einem gegenseitigen Vertrag eine fällige Leistung nicht
oder nicht vertragsgemäß erbringt und der Gläubiger
dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder
Nacherfüllung bestimmt hat. Die Fristsetzung ist entbehrlich,
wenn der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten
Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht
bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer
Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss
(Fixabrede) oder aufgrund anderer den Vertragsabschluss
begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich
ist (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Diese Vorschrift regelt das
einfache Fixgeschäft (Grüneberg in Palandt, a.a.O.,
§ 323 Rz 19).
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Solange der Vorbehaltsverkäufer nicht
wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist, ist der
Vorbehaltskäufer gemäß § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB
zum Besitz der Sache berechtigt und kann deren Herausgabe
verweigern. Umgekehrt kann der Vorbehaltsverkäufer seinen
Herausgabeanspruch aus § 985 BGB zu diesem Zeitpunkt noch
nicht durchsetzen. Ein bloßer Zahlungsverzug genügt
für die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs nicht (vgl.
Jauernig/Berger, BGB, 18. Aufl., § 449 Rz 9).
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d) Es kommt grundsätzlich nicht darauf
an, ob die Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts aus einer
Betrachtung ex ante erfolgversprechend ist. Zu § 53 Abs. 1 Nr.
3 MinöStV hat der Senat entschieden, dass diese Norm vom
Mineralölhändler fordert, dass er die dort genannten
Maßnahmen zur Erhaltung seines
Erstattungs-/Vergütungsanspruchs tatsächlich
durchführt, und zwar auch dann, wenn sie ihm unter den
besonderen Umständen des Einzelfalls wenig Erfolg versprechend
erscheinen. Auf Zumutbarkeits- oder Verschuldensgesichtspunkte
sowie auf Kausalitätserwägungen kommt es im Rahmen einer
wertenden Gesamtbetrachtung nicht an (Senatsbeschluss vom
06.02.2006 - VII B 52/05, BFH/NV 2006, 1159 = SIS 06 21 82, unter
II.1.a, m.w.N.). Auch hypothetische Kausalverläufe sind nicht
zu berücksichtigen (vgl. Jatzke in Bongartz/Jatzke/
Schröer-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, § 60
EnergieStG, Rz 19, m.w.N.).
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Daher kann auf die Vereinbarung eines
Eigentumsvorbehalts nicht verzichtet werden - auch nicht im Fall
von Betankungen unter Verwendung von Tankkarten -, zumal es sich um
ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal des in § 60 EnergieStG
geregelten Entlastungsanspruchs handelt. Dies gilt umso mehr, als
mit diesem Entlastungsanspruch den besonderen Umständen des
Mineralölhandels Rechnung getragen werden sollte. Nur deshalb
hat der Senat die Norm - auch unter Berücksichtigung des nach
Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes zu beachtenden Gleichheitssatzes -
bisher nicht für verfassungswidrig gehalten (vgl. Senatsurteil
vom 17.12.2013 - VII R 8/12, BFHE 244, 184 = SIS 14 08 44, Rz 22
f.). Ein Verzicht auf die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts
führte jedoch zu einer weiteren Begünstigung des
Mineralölhandels, die in vergleichbarer Form in anderen
Verbrauchsteuergesetzen (z.B. Alkoholsteuergesetz) nicht vorgesehen
ist und die zu verfassungsrechtlichen Bedenken führen
würde.
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Gleichwohl erscheint es nicht ausgeschlossen,
dass in besonderen Konstellationen von vornherein feststeht, dass
die Geltendmachung eines vereinbarten Eigentumsvorbehalts
gänzlich aussichtslos und somit ein bloßer Formalismus
wäre. Kann der Mineralölhändler nachweisen, dass der
Forderungsausfall unter Berücksichtigung solcher
Konstellationen nicht zu vermeiden ist (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 3
EnergieStG), kann daher unter besonderen Umständen auf die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts verzichtet werden.
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4. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen
hat die Klägerin keinen Anspruch auf Entlastung von der
Energiesteuer nach § 60 EnergieStG, weil sie für die an
ihren Vertragspartner X, gelieferten Energieerzeugnisse zwar einen
Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart, diesen jedoch nicht wirksam
geltend gemacht hat.
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a) Nach den nicht mit Verfahrensrügen
angegriffenen und somit gemäß § 118 Abs. 2 FGO
für den erkennenden Senat bindenden Feststellungen wurde in
Ziffer 6 des Kundenkartenvertrags u.a. auf die auf der
Rückseite abgedruckten Vertragsbedingungen für
Kundenkartenverträge (Stand August 2010) hingewiesen. In
Ziffer 12 der Vertragsbedingungen für
Kundenkartenverträge wiederum hat sich die Klägerin das
Eigentum an dem Liefergegenstand vorbehalten, bis ihre
sämtlichen Forderungen aus der betreffenden Lieferung und,
wenn der Kunde - wie im Streitfall - ein Unternehmer ist, auch ihre
sonstigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung
mit dem Kunden voll ausgeglichen sind. Damit hat die Klägerin
einen Eigentumsvorbehalt in Form eines sog. unechten
Kontokorrentvorbehalts vorgesehen, was auch in AGBs
grundsätzlich zulässig ist (s. oben).
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Dieser Eigentumsvorbehalt ist gemäß
§ 305 Abs. 1 BGB Vertragsbestandteil geworden, indem die
Klägerin in dem Kundenkartenvertrag auf die für eine
Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen
für Kundenkartenverträge hingewiesen hat. Soweit auch in
den Rechnungen darauf hingewiesen wurde, dass die Ware bis zur
endgültigen Bezahlung Eigentum der Verkäuferin
(Klägerin) bleibe, handelt es sich dabei nur um eine
nochmalige Bestätigung des bereits vereinbarten
Eigentumsvorbehalts, weil der Abschluss des Kundenkartenvertrags
mit dem Kunden X bereits am 31.01.2012 und damit zeitlich vorher
stattgefunden hatte.
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Weiterhin hat das FG zur Fälligkeit, die
gemäß § 323 Abs. 1 BGB eine Voraussetzung für
den Rücktritt vom Vertrag ist, festgestellt, dass nach Ziffer
7 Buchst. c der Vertragsbedingungen für
Kundenkartenverträge die Preise für die in Anspruch
genommenen Leistungen jeweils sofort fällig sein sollten.
Allerdings hatte die Klägerin ihrem Kunden ein Zahlungsziel
eingeräumt. Denn nach Ziffer 3 Buchst. a des
Kundenkartenvertrags waren zwei Abrechnungszeiträume pro Monat
vereinbart, nämlich vom 1. bis zum 15. und vom 16. bis zum
letzten Tag des Monats. Dementsprechend erfolgte die Abrechnung
nach Ziffer 7 Buchst. d der Vertragsbedingungen für
Kundenkartenverträge im Regelfall jeweils für den
vereinbarten Abrechnungszeitraum erst nach dessen Ablauf. Im Fall
des Scheiterns eines Lastschrifteinzugs konnte die Klägerin
allerdings die sofortige Zahlung verlangen (vgl. Ziffer 10 Buchst.
b der Vertragsbedingungen für Kundenkartenverträge).
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b) Hinsichtlich der Lieferungen vom 16. bis
zum 30.11.2013, die mit der Rechnung vom 30.11.2013 abgerechnet
worden waren, bestehen schon Zweifel, ob die Klägerin von
ihrem Kunden die Herausgabe des in diesem Zeitraum gelieferten
Mineralöls verlangt hat. Ausgehend davon, dass nach der
Rechtsprechung Rechtskundige wie Angehörige der
steuerberatenden Berufe oder Rechtsanwälte mit ihren
Erklärungen beim Wort zu nehmen sind (vgl. BFH-Urteil vom
14.06.2016 - IX R 11/15, BFH/NV 2016, 1676 = SIS 16 23 29, Rz 25,
m.w.N.), weist das anwaltliche Schreiben vom 29.11.2013, in dem
erklärt wird, den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, keinen
Bezug zu den Mineralöllieferungen der zweiten
Novemberhälfte auf.
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Denn in diesem Schreiben wird weder auf diese
Lieferungen (z.B. durch die Angabe bestimmter Liefermengen oder
-daten) Bezug genommen noch lassen die Umstände darauf
schließen, dass die Lieferungen der zweiten
Novemberhälfte 2013 von der - zeitlich vorausgehenden -
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts umfasst sein sollten.
Vielmehr sprechen die Umstände gegen eine Erfassung der
Lieferungen in der zweiten Novemberhälfte. Grundsätzlich
war eine Abrechnung der Lieferungen vom 16. bis zum 30.11.2013
frühestens mit Ablauf des 30.11.2013 vereinbart, weshalb die
Klägerin erst nach diesem Zeitpunkt (Zahlungsziel) hat wissen
können, ob ein Ausgleich dieser Forderungen erfolgen
würde und ob sie überhaupt einen Anlass für die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts haben würde. Das
Schreiben vom 29.11.2013 wurde jedoch bereits vor Ablauf des
zweiten Abrechnungszeitraums im November 2013 erstellt. Auch ein
Hinweis darauf, dass die Klägerin von einem Wegfall des
Zahlungsziels aufgrund eines fehlgeschlagenen Lastschrifteinzugs
(vgl. Ziffer 10 Buchst. b der Vertragsbedingungen für
Kundenkartenverträge) ausgegangen ist, ist diesem Schreiben
nicht zu entnehmen. Im Übrigen werden in dem anwaltlichen
Schreiben vom 29.11.2013 nur ein Auskunftsanspruch geltend gemacht
und ein weiterer Verbrauch des gelieferten Kraftstoffs
untersagt.
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c) Unabhängig davon, ob mit dem Schreiben
vom 29.11.2013 tatsächlich gemäß § 985 BGB
(auch) die Herausgabe des in der zweiten Novemberhälfte
gelieferten Mineralöls verlangt wurde, lagen weder am
29.11.2013 noch bei Zugang dieses Schreibens kurz darauf die
zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Geltendmachung des
Eigentumsvorbehalts vor. Denn die Klägerin war zu diesem
Zeitpunkt noch nicht gemäß § 323 Abs. 1 BGB von dem
Kaufvertrag bzw. den Kaufverträgen zurückgetreten.
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In dem anwaltlichen Schreiben vom 29.11.2013
wird weder ein Rücktritt ausdrücklich erklärt noch
kann es - eventuell auch in Zusammenschau mit dem zweiten Schreiben
vom 29.11.2013 betreffend die gerichtliche Geltendmachung der
Forderungen - als gleichzeitige Rücktrittserklärung
gedeutet werden, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch
nicht zum Rücktritt berechtigt war. Denn sie hatte ihrem
Kunden zu diesem Zeitpunkt noch keine angemessene Frist zur
Leistung oder Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1
BGB gesetzt. Diese Fristsetzung erfolgte vielmehr erst mit einem
weiteren Schreiben vom 29.11.2013, mit dem die Klägerin eine
Leistungsfrist bis zum 09.12.2013 gewährt und die gerichtliche
Geltendmachung ihrer Ansprüche angedroht hat. Erst nach
erfolglosem Ablauf dieser Frist hätten die Voraussetzungen
für einen Rücktritt vorgelegen. Aus den Feststellungen
des FG ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Klägerin den
Rücktritt nach dem 09.12.2013 erneut erklärt hat.
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5. Im Übrigen hat das FG zu Recht
angenommen, dass das Schreiben vom 29.11.2013 nicht als Nachweis
des zumutbaren Bemühens um eine Durchsetzung des
Eigentumsvorbehalts ausreicht, weil nicht belegt ist, wie die
Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts weiterverfolgt wurde. Wie sich
aus § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG ergibt, setzt ein Anspruch
auf Steuerentlastung nach dieser Vorschrift auch voraus, dass der
Zahlungsausfall trotz des vereinbarten Eigentumsvorbehalts nicht zu
vermeiden war. Der Antragsteller hat daher darzulegen, dass der
Zahlungsausfall auch durch die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehalts nicht vermieden werden konnte.
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Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht
erbracht, weil sie nicht dargelegt hat, wie sie ihren angenommenen
Herausgabeanspruch aus § 985 BGB weiterverfolgt hat. Eine
bloße Mitteilung des Eigentumsvorbehalts oder des
Herausgabeanspruchs an den Kunden reicht jedenfalls nicht aus, um
dem Zahlungsausfall effektiv entgegenzuwirken.
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39
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Eine Ermittlung, welche Fahrzeuge zuletzt
betankt worden waren, war im Streitfall auch möglich, weil die
Klägerin die Betankungen anhand eines
Tankdatenerfassungssystems nachvollziehen konnte (vgl. Rechnungen
vom 15. und 30.11.2013).
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40
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Dass im Streitfall besondere Umstände
vorgelegen haben, so dass eine Geltendmachung des
Eigentumsvorbehalts von vornherein aussichtslos war, hat das FG
nicht festgestellt. Abgesehen davon ist die Klägerin davon
offenbar selbst nicht ausgegangen, weil sie Herrn X in dem
Schreiben vom 29.11.2013 einen weiteren Kraftstoffverbrauch
ausdrücklich untersagt hat und somit offensichtlich angenommen
hat, dass zumindest noch ein Teil des Kraftstoffs vorhanden
war.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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