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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 1/20 (BFH) |
§§: | EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 10 Abs. 4 b Satz 2, EStG § 10 Abs. 4 b Satz 3 |
Schlagwörter | Kirchensteuer, Sonderausgabe, Erstattung, Hinzurechnung |
Rechtsfrage: | Wie ist das Tatbestandsmerkmal "Erstattungsüberhang" in § 10 Abs. 4 b Satz 2 und 3 EStG auszulegen? Sind die Voraussetzungen für die Erfassung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs nach § 10 Abs. 4 b Satz 3 EStG erfüllt, wenn im Streitjahr keine geleistete Aufwendung in Gestalt einer Kirchensteuer-Zahlung vorliegt? Ist - sofern ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang gegeben sein sollte - die Kirchensteuer-Erstattung im Streitjahr dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen, wenn sich die Kirchensteuer im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 05.12.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 3341/15 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 22 00 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.06.2022 |
Erledigungs-Az: | X R 1/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 19 40 |