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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VII R 48/14 (BFH) | 
| §§: | ZK Art. 201, ZK Art. 221, UStG § 21, AO § 169 Abs. 2, BRAO § 43 a Abs. 4 | 
| Schlagwörter | Einfuhrabgaben, Einfuhrumsatzsteuer, Festsetzungsfrist, Innergemeinschaftliche Lieferung, Steuerverkürzung | 
| Rechtsfrage: | Nachträgliche Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer vom vollmachtlosen Vertreter für Einfuhrumsatzsteuer auf Waren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit unmittelbar anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung angemeldet worden sind. Hat der Kläger die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen i.S. des § 169 Abs. 2 Satz 3 AO unterlassen? Ist bei der Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs das Verschulden zu berücksichtigen? War der Kläger aufgrund widerstreitender Interessen der Bevollmächtigten nicht wirksam vertreten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg | 
| Vorinstanz/Datum: | 23.09.2014 | 
| Vorinstanz/AZ: | 11 K 2762/10 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 22 26 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |