Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 01.12.2017 - 3 K 625/17 = SIS 18 03 18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die
Kläger zu tragen.
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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2014) zur
Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Sie sind Eigentümer
des im Jahr 1979 errichteten und von ihnen selbst bewohnten
Einfamilienhauses ... Das Hausgrundstück mit einer
Größe von 1.500 m2 grenzt an einen Teich. Das
Wohnhaus verfügt über eine Terrasse mit Wintergarten in
Richtung Teich. Beim Erwerb durch die Kläger lag das
Grundstück an der Grenze eines Landschaftsschutzgebiets,
welches später in ein Naturschutzgebiet umgewandelt
wurde.
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In ihrer Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr begehrten die Kläger die
Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von insgesamt
3.999,75 EUR in Zusammenhang mit einem Biberschaden an Terrasse und
Garten als außergewöhnliche Belastung.
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Nach den Feststellungen des Finanzgerichts
(FG) untergruben die Biber die Böschung auf Höhe des
Hauses der Kläger, wodurch ein ca. 1 m3
großes Loch neben der Terrasse im Rasen entstand. Die
Böschung sackte auf Höhe der Terrasse auf ca. 8 m
Länge samt einem Drittel der Terrasse ab, so dass die
Pflasterung der Terrasse auf der gesamten Länge aufbrach und
ein 2 bis 3 cm breiter Spalt entstand. Die Löcher im Rasen
wurden vom Kläger verfüllt. Die Pflasterung der
abgesackten Terrasse und der abgesackten Wege wurde durch eine
Fachfirma erneuert. Diese errichtete zudem eine
„Bibersperre“ in Form eines mit Wackergeröll
verfüllten Grabens.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) erkannte die Aufwendungen für die
Beseitigung der Biberschäden und für die Errichtung der
Bibersperre im Einkommensteuerbescheid 2014 nicht als
außergewöhnliche Belastungen an, berücksichtigte
die nachgewiesenen Lohnkosten hierfür aber als
Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG).
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Der von den Klägern eingelegte
Einspruch blieb in diesem Punkt erfolglos. Während des
Klageverfahrens wurde der Einkommensteuerbescheid aus hier nicht
streitigen Gründen geändert. Das FG wies die Klage mit
den in EFG 2018, 453 veröffentlichten Gründen ab.
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Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
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Sie beantragen,
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das FG-Urteil aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid 2014 vom 08.11.2017 dahingehend zu
ändern, dass weitere außergewöhnliche Belastungen
in Höhe von 3.999,75 EUR berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat im Ergebnis zu Recht
entschieden, dass die geltend gemachten Aufwendungen zur
Beseitigung der Biberschäden und zur Errichtung der
Bibersperre nicht als außergewöhnliche Belastungen
anzuerkennen sind.
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1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen
zwangsläufig größere Aufwendungen als der
überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands
(außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die
Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der
Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung
übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird
(§ 33 Abs. 1 EStG). Aufwendungen erwachsen dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus
rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach
notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen
(§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
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Ziel des § 33 EStG ist es,
zwangsläufige Mehraufwendungen für den
existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich
wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen
Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind
Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer
Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach
außerhalb des Üblichen liegen (zuletzt Senatsurteil vom
22.10.2019 - VI R 48/17 = SIS 20 00 57, Rz 11, m.w.N.). Vom
Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen
die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in
Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten
sind (Senatsbeschluss vom 21.02.2018 - VI R 11/16, BFHE 260, 507,
BStBl II 2018, 469 = SIS 18 06 21, Rz 22, m.w.N.). Dies gilt auch
dann, wenn die Aufwendungen einen grundrechtlich geschützten
Bereich betreffen (Senatsurteil vom 10.03.2015 - VI R 60/11, BFHE
249, 468, BStBl II 2015, 695 = SIS 15 15 01, Rz 16).
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2. Bei Heranziehung dieser
Rechtsgrundsätze sind die Aufwendungen, die den Klägern
im Streitfall für die Beseitigung der nach den bindenden
Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) von Bibern
verursachten Schäden im Garten und an der Terrasse sowie
für die Bibersperre entstanden sind, nicht als
außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigungsfähig.
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Die streitigen Aufwendungen sind bereits dem
Grunde nach nicht außergewöhnlich. Denn
Wildtierschäden sind keineswegs unüblich. Wildtierarten,
die über Jahrzehnte in der deutschen Kulturlandschaft
ausgestorben oder stark zurückgedrängt waren, sind in der
Bundesrepublik Deutschland - zum Teil erfolgreich gefördert -
wieder heimisch geworden und breiten sich aus. Vielfältige
Wildtierpopulationen haben sich auch in den Siedlungsräumen
etabliert. Wildtiere können je nach Wildtierart zum Teil
beträchtliche Schäden verursachen. Ebenso können
Wildtierpopulationen - insbesondere in Siedlungsräumen -
Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung entsprechender
Wildschäden erfordern, wie z.B. die Errichtung von Barrieren
und Zäunen, die Vergrämung von Wildtieren oder die
Steuerung des Habitats (Peerenboom, Geva/Betge, Fanny/Janko,
Christof/Storch, Ilse, Wildtiermanagement im Siedlungsraum - Ein
Handbuch für Kreise und Kommunen in Baden-Württemberg,
Freiburg im Breisgau 2020).
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Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden
durch Wildtiere und für Maßnahmen zur Vermeidung von
Wildtierschäden sind daher nicht mit ungewöhnlichen
Schadensereignissen i.S. des § 33 EStG, etwa mit Schäden
aufgrund von Brand, Hochwasser oder einer „privaten
Katastrophe“ (s. BFH-Urteil vom 06.05.1994 - III R 27/92,
BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104 = SIS 95 01 02), vergleichbar.
Aufwendungen in Zusammenhang mit Wildtierschäden erlauben
folglich grundsätzlich keine Ermäßigung der
Einkommensteuer nach § 33 EStG, selbst wenn sie zur
Beseitigung konkreter, von einem Gegenstand des existenznotwendigen
Bedarfs ausgehender Gesundheitsgefahren geleistet werden (s.
Senatsurteil vom 20.01.2016 - VI R 19/14 = SIS 16 09 79, Rz 25;
Senatsbeschluss vom 28.03.2018 - VI B 106/17 = SIS 18 06 85, Rz 9,
und BFH-Beschluss vom 19.06.2006 - III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057 =
SIS 06 41 48, unter II.2.a - jeweils betreffend ebenfalls nicht
unübliche Baumängel).
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Schließlich ist es auch nicht Aufgabe
des Steuerrechts, für einen Ausgleich von durch Wildtiere
verursachten Schäden über eine entsprechende
Abzugsmöglichkeit nach § 33 EStG Sorge zu tragen. Dies
gilt selbst dann, wenn die Steuerpflichtigen Schäden erleiden,
die sie aufgrund naturschutzrechtlicher Regelungen, die effektive
Schutzmaßnahmen verbieten, nicht vermeiden können.
Insoweit ist es vielmehr Aufgabe des Naturschutzrechts, durch ein
urbanes Wildtiermanagement Schäden zu vermeiden (dazu
näher Peerenboom, Geva/ Betge, Fanny/Janko, Christof/Storch,
Ilse, a.a.O.) und - so der Gesetzgeber dies für erforderlich
hält - durch die Errichtung entsprechender Fonds für
einen Schadensausgleich zu sorgen.
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3. Da eine Berücksichtigung der
streitigen Aufwendungen nach § 33 EStG folglich ausscheidet,
hat das FA die nachgewiesenen Lohnkosten zutreffend als
Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG angesetzt.
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4. Das angefochtene Urteil ist auch nicht
wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben. Der erkennende Senat hat
den von den Klägern gerügten Verstoß gegen die
Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) geprüft. Er
erachtet diese Rüge indes nicht für durchgreifend und
sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 126
Abs. 6 Satz 1 FGO).
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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