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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 42/18 (BFH) |
| §§: | EStG § 33 |
| Schlagwörter | Außergewöhnliche Belastung, Wohngebäude, Schaden, Hausgarten |
| Rechtsfrage: | Handelt es sich bei Aufwendungen zur Wiederherstellung der gefahrlosen Nutzungsmöglichkeit des Gartens und der Terrasse eines selbstgenutzten Wohnhauses nach Biberschäden sowie Maßnahmen zur Prävention von Biberschäden (sog. Bibersperre) um außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 01.12.2017 |
| Vorinstanz/AZ: | 3 K 625/17 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 03 18 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 01.10.2020 |
| Erledigungs-Az: | VI R 42/18 |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 20 56 |