Auf die Revision der Klägerin werden das
Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 08.05.2018 - 1
K 246/14 = SIS 18 13 53, die Bescheide über Grunderwerbsteuer
vom 04.07.2013, vom 13.09.2013, die Einspruchsentscheidung vom
09.10.2014 sowie der Bescheid vom 04.05.2018 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die … GmbH & Co. KG (KG) war seit
2006 Eigentümerin von in A belegenem Grundvermögen.
Persönlich haftende Gesellschafterin der KG war die …
Beteiligungs GmbH (GmbH), die nicht am Vermögen der KG
beteiligt war. Nach dem Gesellschaftsvertrag der KG schied ein
Gesellschafter mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
sein Vermögen aus der Gesellschaft aus, worauf die
verbleibenden Gesellschafter die Gesellschaft fortführen
sollten. Verbliebe nur ein Gesellschafter, so dass das Ausscheiden
des Gesellschafters die Auflösung der Gesellschaft zur Folge
hätte, konnte dieser das Unternehmen unter der bisherigen
Firma fortsetzen.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Februar 2010
zunächst als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
mit Sitz in X gegründet und firmiert seit dem 19.11.2013 als
GmbH. Einzeln vertretungsberechtigter Geschäftsführer war
und ist der Insolvenzverwalter R. Durch notarielle Verträge
vom 22.02.2010 erwarb die Klägerin sämtliche
Kommanditanteile an der KG sowie sämtliche
Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH. Sie bestellte
R zum einzeln vertretungsberechtigten Geschäftsführer der
GmbH und verlegte den Sitz nach X. Beim Finanzamt X gingen am
05.05.2010 die diesbezügliche Veräußerungsanzeige
der Klägerin nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), am
17.06.2010 die notariellen Verträge ein. Auf Eigenantrag vom
….06.2010 eröffnete das Amtsgericht X (AG X) am
02.08.2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
KG und ordnete Eigenverwaltung nach § 270 der Insolvenzordnung
(InsO) an. Am 30.09.2010 eröffnete es das Insolvenzverfahren
über das Vermögen der GmbH. Im Rahmen eines
Insolvenzplans wurde die Kapitaldienstfähigkeit der KG
wiederhergestellt. Mit Beschluss vom 26.04.2012 hob das AG X das
Insolvenzverfahren auf.
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Nachdem für den Kaufvertrag vom
22.02.2010 gesonderte Feststellungen nach § 17 GrEStG und des
Grundbesitzwerts ergangen waren, setzte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) mit einem - nicht
streitgegenständlichen - Bescheid vom 24.09.2012 gegen die KG
wegen des Anteilserwerbs der Klägerin an der KG zum 22.02.2010
Grunderwerbsteuer fest. Diese Steuer wurde nicht mehr entrichtet.
Die KG berief sich darauf, dass die Grunderwerbsteuerforderung
nicht zur Insolvenztabelle angemeldet, der Insolvenzplan nicht
angefochten worden sei und die Forderung gegenüber dem
Insolvenzverwalter nicht mehr geltend gemacht werden könne
(§ 254 Abs. 1 InsO). Am 01.02.2013 wurde das Erlöschen
der KG im Handelsregister eingetragen.
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Nach Eingang eines notariellen
Grundbuchberichtigungsantrags wegen des Übergangs des
Gesellschaftsvermögens der KG am 30.09.2010 auf die
Klägerin nach § 738 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) setzte das FA für diesen Vorgang mit Bescheid vom
04.07.2013 unter Berufung auf § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG im Wege
der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gegenüber der
Klägerin Grunderwerbsteuer für eine auf den 01.02.2013,
nach Einspruch mit Bescheid vom 13.09.2013 für eine auf den
30.09.2010 datierte Anwachsung fest. Nach Untätigkeitsklage
und darauffolgender Einspruchsentscheidung vom 09.10.2014 setzte
das FA infolge einer geänderten Feststellung des
Grundbesitzwerts, die die Klägerin mittels Einspruchs
angefochten hat, schließlich mit Änderungsbescheid vom
04.05.2018 die Grunderwerbsteuer auf den 30.09.2010 mit … EUR
fest.
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Das Finanzgericht (FG) hat die Klage
abgewiesen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der GmbH am 30.09.2010 sei die GmbH aus der KG
ausgeschieden. Dies habe zur sofortigen Vollbeendigung der KG und
zur Anwachsung ihres Vermögens auf die Klägerin als
einzig verbliebener Gesellschafterin nach § 738 BGB
geführt. Dieser Vorgang unterliege nach § 1 Abs. 1 Nr. 3
GrEStG der Grunderwerbsteuer.
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Die Befreiung des § 6 Abs. 2 Satz 1
GrEStG finde wegen § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG keine Anwendung.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG
lägen vor. Für eine teleologische Reduktion sei kein
Raum, da die wortlautgemäße Auslegung nicht zu einem
sinnwidrigen Ergebnis führe. Die Vorschrift solle
Steuerumgehungen verhindern, die durch steuerfreie Übernahme
von Grundstücken aus dem Vermögen einer Gesamthand
innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit nach
Veränderungen innerhalb der Gesamthand entstehen könnten.
So verhalte es sich im Streitfall, da die Steuer für den nach
§ 1 Abs. 2a GrEStG steuerbaren Anteilserwerb vom 22.02.2010
nicht mehr habe erhoben werden können.
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Von einer Aussetzung des Verfahrens nach
§ 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Rücksicht auf
das noch offene Rechtsbehelfsverfahren gegen die Feststellung des
Grundbesitzwerts hat das FG im Einverständnis mit den
Beteiligten abgesehen, da über den Streit im
Folgebescheidsverfahren unabhängig von dem Grundlagenbescheid
entschieden werden könne und die Sache eilbedürftig sei.
Nach Mitteilung der Klägerin hänge eine
Darlehensprolongation von der Unbedenklichkeitsbescheinigung des FA
ab.
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Das Urteil des FG ist in EFG 2018, 1732 =
SIS 18 13 53 veröffentlicht.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung von § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG
i.V.m. § 1 Abs. 2a GrEStG sowie des Vorbehalts des Gesetzes.
§ 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG finde keine Anwendung, da die durch
den Bundesfinanzhof (BFH) begründete teleologische Reduktion
der Vorschrift nicht an die Erhebung, Festsetzung oder Zahlung von
Grunderwerbsteuer, sondern an die Erfüllung der
tatbestandlichen Voraussetzungen eines
Grunderwerbsteuertatbestandes anknüpfe. Es liege keine
konkrete Steuerumgehung vor, da das FA von Mai 2010 bis Anfang
August 2010 die Möglichkeit gehabt habe, für den
Erwerbsvorgang vom 22.02.2010 Grunderwerbsteuer festzusetzen und zu
erheben. Es liege auch keine abstrakte Steuerumgehung vor, weil der
Gesellschafterwechsel der Steuer unterlegen habe. Wenn das FG
allein deshalb § 6 Abs. 2 GrEStG nicht anwende, weil der
zeitlich vorangehende Erwerbsvorgang tatsächlich nicht zu
einer Steuerzahlung geführt habe, verletze es den Grundsatz
des Vorbehalts des Gesetzes.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß,
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die Vorentscheidung, die Bescheide
über Grunderwerbsteuer vom 04.07.2013 und vom
13.09.2013, die Einspruchsentscheidung vom 09.10.2014 sowie den
Bescheid vom 04.05.2018 aufzuheben.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG
steuerbare Anwachsung vom 30.09.2010 sei nicht nach § 6 Abs. 2
GrEStG von der Steuer befreit, da die Rückausnahme des §
6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG eingreife. Die Vorschrift sei tatbestandlich
anwendbar und nicht teleologisch zu reduzieren. Der BFH habe
teleologische Reduktionen nur im Hinblick auf den jeweiligen
Einzelfall vorgenommen und keinen abstrakten Rechtssatz dahin
aufgestellt, dass stets dann, wenn der vorgängige Erwerb der
Anteile einen steuerbaren Tatbestand erfüllt habe, § 6
Abs. 4 Satz 1 GrEStG einzuschränken sei. Im Übrigen
könne eine Steuerumgehung auch stattfinden, wenn ein Anspruch
auf Grunderwerbsteuer entstanden sei. Während bei
Erwerbstatbeständen, die auf einem Verpflichtungsgeschäft
beruhten, das Erfordernis der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach
§ 22 GrEStG für die Umschreibung im Grundbuch
regelmäßig die Steuerzahlung sicherstelle, fehle dieser
Mechanismus bei einem steuerpflichtigen fiktiven
Rechtsträgerwechsel wie im Falle des § 1 Abs. 2a
GrEStG.
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Während des Revisionsverfahrens sind
geänderte Feststellungsbescheide über den Grundbesitzwert
ergangen, die das FA noch nicht umgesetzt hat.
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II. Die Revision ist begründet. Der BFH
entscheidet in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
FGO). Die angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheide sind
rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie
sind aufzuheben, da der durch die Anwachsung vom 30.09.2010
bewirkte Erwerbsvorgang von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
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1. Nach dem Wortlaut des GrEStG ist der
Erwerbsvorgang am 30.09.2010 steuerbar und steuerpflichtig, was
zwischen den Beteiligten zu Recht nicht umstritten ist.
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a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG
unterliegt der Grunderwerbsteuer u.a. der Übergang des
Eigentums an einem inländischen Grundstück, wenn kein den
Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft
vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Die durch
die Insolvenz der GmbH bewirkte Auflösung der KG und die
daraus folgende Anwachsung des Vermögens der KG auf die
Klägerin als einzige Kommanditistin nach § 738 BGB
stellten einen solchen Übergang des Eigentums dar.
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b) Geht ein Grundstück von einer
Gesamthand in das Alleineigentum einer an der Gesamthand
beteiligten Person über, so wird die Steuer nach § 6 Abs.
2 Satz 1 GrEStG in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der
Erwerber am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Nach §
6 Abs. 2 Satz 2 GrEStG gilt dies entsprechend, wenn ein
Grundstück bei der Auflösung der Gesamthand in das
Alleineigentum eines Gesamthänders übergeht. Die
Anwachsung im Streitfall begründet einen solchen
Übergang. Der Anteil für die Nichterhebung der Steuer
beträgt 100 %, denn allein die Klägerin als
Kommanditistin, aber nicht die ausgeschiedene
Komplementär-GmbH war am Vermögen der KG beteiligt.
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c) Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG gelten
die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 insoweit nicht, als ein
Gesamthänder innerhalb von fünf Jahren vor dem
Erwerbsvorgang seinen Anteil an der Gesamthand durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. Die Klägerin
hatte ihre Kommanditbeteiligung an der KG, über die sie zu 100
% vermögensmäßig an der KG beteiligt wurde, am
22.02.2010 und damit innerhalb der Fünfjahresfrist
erworben.
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2. Es entspricht ständiger Rechtsprechung
des BFH, dass § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG gegen den Wortlaut
teleologisch zu reduzieren ist.
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a) Es handelt sich um eine
Missbrauchsverhinderungsvorschrift, mit der Steuerumgehungen durch
die Kombination eines außerhalb von § 1 Abs. 2a GrEStG
nicht steuerbaren Wechsels im Gesellschafterbestand einer
Gesamthand und der nachfolgenden nach § 6 GrEStG
begünstigten Übernahme von Grundstücken aus dem
Gesamthandsvermögen durch den „neuen“
Gesellschafter verhindert werden sollen (BFH-Beschluss vom
19.03.2003 - II B 96/02, BFH/NV 2003, 1090 = SIS 03 33 52, unter
II.2.c; Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 19. Aufl.,
§ 6 Rz 90).
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b) Nicht maßgebend ist, ob (subjektiv)
im Einzelfall eine Steuerumgehung beabsichtigt war. Die Vorschrift
greift ein, um objektiven Steuerumgehungen vorzubeugen, die der -
im Grundsatz - steuerfreie Übergang von Anteilen an einer
Gesamthand ermöglicht. Dies wird für Änderungen der
Beteiligungsverhältnisse an der veräußernden
Gesamthand innerhalb der Fünfjahresfrist typisierend
unterstellt (vgl. BFH-Urteile vom 14.06.1973 - II R 37/72, BFHE
110, 142, BStBl II 1973, 802 = SIS 73 04 38, und vom 16.07.1997 -
II R 27/95, BFHE 183, 259, BStBl II 1997, 663 = SIS 97 21 21, unter
II.3.).
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c) Umgekehrt sind alle Fallbereiche
auszunehmen, bei denen nicht etwa nur für den konkreten Fall
keine Steuerumgehung vorliegt, sondern schon abstrakt keine Steuer
zu vermeiden war (so bereits grundlegend BFH-Urteil vom 25.02.1969
- II 142/63, BFHE 95, 292, BStBl II 1969, 400 = SIS 69 02 57). Die
Finanzverwaltung nimmt ebenfalls an, dass eine teleologische
Reduktion vorzunehmen ist, wenn die Steuerumgehung objektiv
ausgeschlossen ist (Gleichlautende Erlasse der obersten
Finanzbehörden der Länder vom 09.12.2015 betreffend
Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG, BStBl I 2015, 1029 = SIS 16 00 75, Tz. 7.6.).
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aa) Ein abstrakter oder objektiver
Maßstab bedeutet, dass es für die Reichweite der
teleologischen Reduktion auf das abstrakte Missbrauchspotential
derjenigen Gestaltung ankommt, auf die § 6 Abs. 4 Satz 1
GrEStG zielt. Das ist die Kombination eines nicht steuerbaren
Erwerbs einer Beteiligung an einer Gesamthand mit einer
steuerbefreiten Grundstücksübernahme aus dem
Vermögen der Gesamthand. Liegt eine solche missbrauchsgeneigte
Gestaltung vor, kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall ein
Missbrauch nachgewiesen oder nicht auszuschließen ist.
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bb) § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG ist deshalb
nur anzuwenden, wenn und soweit der das Grundstück von der
Gesamthand erwerbende Gesamthänder seit dem Erwerb des
Grundstücks durch die Gesamthand einen Anteil erlangt (oder
nach Aufgabe wiedererlangt) hat, der über seinen Anteil im
Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks durch die Gesamthand
hinausreicht.
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Dem Sinn und Zweck der Grunderwerbsteuer ist
dadurch Rechnung getragen, dass schon der Erwerb des
Grundstücks durch die Gesellschaft der Grunderwerbsteuer
unterlag und schon mit diesem Erwerb das Grundstück in den
grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnungsbereich des
Gesamthänders gelangt ist (so auch für die
Parallelvorschrift des § 5 Abs. 3 GrEStG BFH-Urteil vom
23.09.2009 - II R 61/08, BFH/NV 2010, 680 = SIS 10 08 97).
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cc) Die Steuervergünstigung des § 6
Abs. 2 GrEStG ist trotz § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG auch nicht
schon deshalb zu versagen, weil die Gesellschaft im Zeitpunkt des
Erwerbsvorgangs noch keine fünf Jahre bestanden hatte
(BFH-Urteile in BFHE 95, 292, BStBl II 1969, 400 = SIS 69 02 57,
und vom 24.06.1969 - II 169/64, BFHE 96, 370). Maßgebend ist,
dass die Beteiligungsverhältnisse seit dem Erwerb des
Grundstücks durch die veräußernde Gesamthand
unverändert geblieben sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 95, 292,
BStBl II 1969, 400 = SIS 69 02 57; in BFHE 110, 142, BStBl II 1973,
802 = SIS 73 04 38; vom 18.05.1994 - II R 119/90, BFH/NV 1995, 267;
in BFHE 183, 259, BStBl II 1997, 663 = SIS 97 21 21, unter II.3.,
und vom 04.04.2001 - II R 57/98, BFHE 194, 458, BStBl II 2001, 587
= SIS 01 09 57, unter II.2.c).
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dd) Aus denselben Gründen ist § 6
Abs. 4 Satz 1 GrEStG nicht anwendbar, wenn - ausnahmsweise -
bereits der Erwerb des Anteils an der Gesamthand nach § 1 Abs.
2a GrEStG der Grunderwerbsteuer unterlag. In diesem Fall ist
ebenfalls eine Steuerumgehung durch die Kombination eines nicht
steuerbaren Wechsels im Gesellschafterbestand einer Gesamthand und
der nachfolgenden, nach § 6 GrEStG begünstigten
Übernahme von Grundstücken von der Gesamthand objektiv
nicht möglich (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1090 = SIS 03 33 52, unter II.2.c, in Abgrenzung zu einer dennoch vorliegenden
objektiven Steuerumgehungsmöglichkeit). Auch in dieser
Konstellation war bereits die Überführung des
Grundstücks in den grunderwerbsteuerrechtlichen
Zurechnungsbereich steuerbar, § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG daher
nicht anzuwenden (ebenso Viskorf in Boruttau, a.a.O., § 6 Rz
91, 96; Schley in Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, §
6, Rz 110).
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ee) Der BFH hat stets darauf abgestellt, ob
ein Vorgang der Grunderwerbsteuer „unterlag“.
Das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob Grunderwerbsteuer
tatsächlich festgesetzt und erhoben wurde, sondern nur darauf,
ob der Vorgang grunderwerbsteuerbar war.
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Das ergibt sich bereits aus der Formulierung
selbst. Die Tatbestände des § 1 GrEStG verwenden nahezu
durchgängig die Wendung, dass bestimmte Vorgänge der
Grunderwerbsteuer „unterliegen“, d.h. steuerbar
sind und vorbehaltlich von Befreiungstatbeständen
Grunderwerbsteuer festzusetzen ist. Gemeint ist damit nicht, dass
Grunderwerbsteuer tatsächlich festgesetzt und entrichtet
worden ist. Dies wäre bei einer Vorschrift des
Festsetzungsverfahrens ein Widerspruch in sich.
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Diese Sichtweise entspricht dem Zweck der
Vorschrift. Eine objektive Steuerumgehungsmöglichkeit
hängt nicht davon ab, ob es zu Schwierigkeiten bei der
Erhebung der einen oder anderen Steuer gekommen ist. Das gilt erst
recht, als der BFH die Begünstigung des Erwerbs von der
Gesamthand sogar dann für möglich erachtet hat, wenn der
vorausgegangene Grunderwerb durch die Gesamthand noch nicht
steuerpflichtig war (BFH-Urteil vom 28.01.1981 - II R 146/75, BFHE
133, 83, BStBl II 1981, 484 = SIS 81 17 12; ähnlich - für
den steuerbefreiten Erwerb - Viskorf in Boruttau, a.a.O., § 6
Rz 95).
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3. Der Senat hält an dieser
Rechtsprechung und insbesondere daran fest, dass allein das
abstrakte Missbrauchspotential Maßstab für die Auslegung
des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG einschließlich der
teleologischen Reduktion ist.
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a) Die seit Jahrzehnten durch den BFH
vorgenommene und seitens der Finanzverwaltung grundsätzlich
akzeptierte teleologische Reduktion des § 6 Abs. 4 Satz 1
GrEStG hat die Grenzen zulässiger richterlicher Auslegung und
Rechtsfortbildung nicht überschritten. Sie hat insbesondere
kein eigenes Modell an die Stelle des gesetzgeberischen Konzepts
gesetzt (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 25.01.2011 - 1 BvR 918/10, BVerfGE
128, 193, NJW 2011, 836 = SIS 11 09 43), sondern verhilft lediglich
dem Geltungsanspruch des Gesetzes als
Missbrauchsverhinderungsvorschrift zur Geltung, um einen von diesem
Zweck nicht gedeckten Begünstigungsausschluss zu
vermeiden.
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b) Da die Vorschrift selbst typisiert, ist es
folgerichtig, auch teleologische Einschränkungen im Wege einer
Typisierung durch abstrakt-generelle Rechtssätze vorzunehmen.
Die Nichtanwendung einer Vorschrift unter den besonderen
Umständen des Einzelfalls wäre keine einschränkende
Auslegung mehr, sondern eine Einzelfallentscheidung im
Billigkeitswege nach § 163 der Abgabenordnung (AO) oder §
227 AO.
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c) Eine mit dem Konzept des Gesetzes konforme
einschränkende Auslegung muss sich demnach nach abstrakten
Maßstäben an dem von § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG
erfassten Missbrauchspotential orientieren. Sie bezieht sich auf
solche Fälle, in denen aus dem Aufeinanderfolgen von
steuerfreiem Beteiligungserwerb und steuerbefreiter
Grundstücksübernahme von der Gesamthand keine
Missbrauchsmöglichkeit resultiert. Sie erfasst nicht sonstige
Elemente der Steuergestaltung und Steuervermeidung, die mit dem in
§ 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG erfassten abstrakten
Missbrauchspotential nicht in Zusammenhang stehen.
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d) Es entspricht diesen Grundsätzen, dass
für die Steuerbefreiung des zweiten Erwerbs allein auf die
Grunderwerbsteuerbarkeit des ersten Erwerbs abzustellen ist, nicht
auf die Grunderwerbsteuerpflicht, die Festsetzung oder Erhebung der
Grunderwerbsteuer.
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aa) Das Ziel des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG
liegt nicht darin, dass wenigstens einmal Grunderwerbsteuer gezahlt
wird, sondern die objektive Steuerumgehung zu vermeiden. Sollte der
erste Erwerb aus Gründen steuerfrei sein, die nicht im
Zusammenhang mit dem durch die Vorschrift erfassten
Missbrauchspotential stehen, wird auch keine Grunderwerbsteuer
gezahlt. Eine Einzelfallprüfung widerspräche nicht nur
dem typisierenden Ansatz, sondern müsste sich ggf. auch auf
die Frage erstrecken, welcher Beteiligte in welchem Umfange eine
Nichtfestsetzung oder Nichterhebung der Steuer für den ersten
Erwerb zu verantworten hat. Schließlich können
Komplikationen auftreten, wenn zum Zeitpunkt des zweiten Erwerbs
die tatsächliche Erhebung der Steuer für den ersten
Erwerb noch nicht feststeht.
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bb) Eine abweichende Sichtweise vermengte die
Aufgaben der beiden Festsetzungsverfahren. Wenn der Verdacht
besteht, dass die zeitnahe Festsetzung und Erhebung der Steuer
für den ersten Erwerb mit unangemessenen Mitteln vereitelt
wurde, ist die Lösung in dem Festsetzungsverfahren für
den ersten Erwerb zu suchen, wofür in entsprechenden
Fällen regelmäßig die verlängerte
Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zur
Verfügung stehen dürfte. Die Besteuerung des zweiten
Erwerbs ist kein Ersatztatbestand für Schwierigkeiten im
Steuervollzug des ersten Erwerbs.
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cc) Soweit das FA auf die Bedeutung der
Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Sicherung der Steuerzahlung
hinweist, ist dies zwar zutreffend, jedoch kein spezifisches
Problem des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG. Es stellt sich beim
fiktiven Rechtsträgerwechsel stets.
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4. Nach diesen Maßstäben ist §
6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG infolge teleologischer Reduktion im
Streitfall nicht anzuwenden. Die Klägerin hat am 22.02.2010
sämtliche Geschäftsanteile der KG erworben. Dieser
Vorgang war nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbar. Das bedeutet,
dass die Überführung der Grundstücke in den
grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnungsbereich der Klägerin
bereits der Grunderwerbsteuer unterlag. Schwierigkeiten bei
Festsetzung und Erhebung dieser Grunderwerbsteuer sind für die
Reichweite des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG nicht von
Bedeutung.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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6. Der Senat entscheidet nach § 121 Satz
1 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO im Einverständnis der
Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
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