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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 20/14 (BFH) |
§§: | EStG § 10 a Abs. 1 Satz 1, EStG § 79 Satz 1, EStG § 90 Abs. 3, EStG § 90 Abs. 4, AO § 110 |
Schlagwörter | Altersvorsorgezulage, Elektronische Übermittlung, Beamter, Wiedereinsetzung |
Rechtsfrage: | Führt die verspätete Abgabe der fristgebundenen Einwilligung zur Übermittlung der Besoldungsdaten i.S. des § 10 a Abs. 1 Satz 1 EStG zur Zurückforderung der zunächst gewährten Altersvorsorgezulagen, weil die per Datensatz übermittelten Zulageanträge somit kein Merkmal zur Beamteneigenschaft der Klägerin enthielten? (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?) - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 06.03.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 14215/12 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2014 S. 1397 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 17 46 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.03.2015 |
Erledigungs-Az: | X R 20/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 15 46 |