Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13.03.2018 - 13 K 3024/17 E
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) ist Vater einer im Januar 2012 geborenen Tochter.
Seit Juni 2012 leben er und seine frühere Ehefrau, die Mutter
seiner Tochter, dauernd getrennt. Mutter und Kind leben seitdem in
Südamerika.
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In seiner Einkommensteuererklärung
für 2014 (Streitjahr) machte der Kläger neben
Krankheitskosten und Aufwendungen für Fahrten zu Ärzten
Prozesskosten in Höhe von 20.747 EUR als
außergewöhnliche Belastung geltend.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) berücksichtigte lediglich die
Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung, die
sich wegen der zumutbaren Belastung nicht auswirkten. Die
Prozesskosten könnten gemäß § 33 Abs. 2 Satz 4
des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht berücksichtigt
werden.
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Im Einspruchsverfahren bezifferte der
Kläger die Prozesskosten auf 20.648,73 EUR
(Rechtsanwaltskosten in Höhe von 9.218,95 EUR, Gerichtskosten
in Höhe von 333,61 EUR, Übersetzungskosten in Höhe
von 178,50 EUR und prozessbedingte Reisekosten in Höhe von
10.917,67 EUR). Die Aufwendungen seien ihm im Rahmen von Verfahren
zum Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung entstanden, nachdem
seine frühere Ehefrau die gemeinsame Tochter nach einer
Urlaubsreise nicht in die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland)
zurückgebracht, sondern in Südamerika behalten habe. Das
FA wies den Einspruch als unbegründet zurück.
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Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin
erhobenen Klage aus den in EFG 2018, 838 veröffentlichten
Gründen statt. Zwar fehle es bei einem Zivilprozess im
Allgemeinen an der Zwangsläufigkeit des die Zahlungspflicht
der Prozesskosten auslösenden Ereignisses. U.a. für den
Fall, dass die Streitigkeit einen Kernbereich menschlichen Lebens
berühre, habe der Bundesfinanzhof (BFH) aber eine Ausnahme
anerkannt. Die Aufwendungen des Klägers seien auch nicht nach
§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug ausgeschlossen, da der
Begriff der Existenzgrundlage verfassungskonform in einem
immateriellen Sinn auszulegen sei.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen ist dem
Verfahren beigetreten. Einen Antrag hat es nicht gestellt.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die Prozesskosten des
Klägers zu Unrecht als außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigt.
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1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen
zwangsläufig größere Aufwendungen als der
überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands
(außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die
Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der
Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung
(Abs. 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte
abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33
Abs. 2 EStG erwachsen Aufwendungen dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen,
tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig
sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§
33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind
Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits
(Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt
sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe,
seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen
Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen
zu können.
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a) Dass es sich bei den Aufwendungen des
Klägers vorliegend um Prozesskosten i.S. des § 33 Abs. 2
Satz 4 EStG handelt, steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht
mehr in Streit. Der Senat sieht deshalb insoweit von weiteren
Ausführungen ab.
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b) Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift
das grundsätzliche Abzugsverbot für Prozesskosten nur
dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen
Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine
notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr
befriedigen zu können.
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aa) Als Existenzgrundlage i.S. des § 33
Abs. 2 Satz 4 EStG ist nach dem Senatsurteil vom 18.05.2017 - VI R
9/16 (BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988 = SIS 17 14 30, Rz 16 ff.)
die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen.
Zwar hat der erkennende Senat die Möglichkeit in Betracht
gezogen, den gesetzlich nicht definierten Begriff der
Existenzgrundlage auch in einem immateriellen Sinn zu deuten, etwa
als die Summe der Überzeugungen und Wertvorstellungen einer
Person oder als die Eingebundenheit einer Person in eine Familie
und/oder einen Freundeskreis.
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Im Hinblick auf den Wortlaut, das bisherige
Verständnis des Begriffs der Existenzgrundlage in der
Rechtsprechung und die Entstehungsgeschichte der Norm hat er jedoch
entschieden, dass unter dem Begriff der Existenzgrundlage i.S. des
§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG die materielle Lebensgrundlage des
Steuerpflichtigen zu verstehen ist (ausführlich Senatsurteil
in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988 = SIS 17 14 30, Rz 16
ff.).
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bb) An diesem Verständnis des Begriffs
der Existenzgrundlage i.S. der materiellen Lebensgrundlage
hält der Senat fest. Es gilt allgemein im Anwendungsbereich
des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG und nicht nur für den Fall
von Scheidungskosten.
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(1) Weder das FG noch der Kläger haben
neue, durchgreifende Argumente vorgebracht, die der Senat bei
seiner Entscheidung in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988 = SIS 17 14 30 noch nicht berücksichtigt hätte. Vielmehr sprechen
die Rechtsprechungshistorie (hierzu Senatsurteil in BFHE 258, 142,
BStBl II 2017, 988 = SIS 17 14 30, Rz 17 ff.) und die
wörtliche Übernahme der von der BFH-Rechtsprechung
verwendeten Formulierung durch den Gesetzgeber klar dafür,
dass dieser auch inhaltlich an die Rechtsprechung mit einem rein
materiellen Verständnis des Begriffs der Existenzgrundlage
angeknüpft hat (so bereits Senatsurteil in BFHE 258, 142,
BStBl II 2017, 988 = SIS 17 14 30, Rz 22).
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(2) Die Rechtsprechung des BFH hatte für
die Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten drei Fallgruppen
entwickelt. Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte sie
Zivilprozesskosten (1.) bei Aufwendungen für Scheidungen
einschließlich bestimmter Scheidungsfolgesachen (hierzu z.B.
Senatsurteil vom 20.01.2016 - VI R 70/12 = SIS 14 29 07, Rz 18 ff.)
an, (2.) wenn der Prozess einen für den Steuerpflichtigen
existenziell wichtigen Bereich oder (3.) den Kernbereich
menschlichen Lebens berührte.
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Liefe der Steuerpflichtige ohne den
Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine
lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen
nicht mehr befriedigen zu können, könne er i.S. der
Fallgruppe zu (2.) trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen
sein, einen Zivilprozess zu führen (z.B. BFH-Urteile vom
09.05.1996 - III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 = SIS 96 23 02, und vom 27.08.2008 - III R 50/06, BFH/NV 2009, 553 = SIS 09 08 88).
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Eine weitere Ausnahme erkannte der BFH in der
Fallgruppe zu (3.) bei Streitigkeiten an, die einen Kernbereich des
menschlichen Lebens berührten (BFH-Urteil vom 04.12.2001 - III
R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382 = SIS 02 08 18). Unter
diesem Gesichtspunkt hat der BFH jedoch nur in einem Urteil
Aufwendungen für einen Familienrechtsstreit als
außergewöhnliche Belastung zum Abzug zugelassen. Dieses
Urteil betraf einen Rechtsstreit über das Umgangsrecht eines
Vaters mit seinen nichtehelichen Kindern unter Geltung des §
1711 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 30.06.1998
geltenden Fassung (BFH-Urteil in BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382 =
SIS 02 08 18). Der BFH hat eine solche Fallgestaltung zudem
ausdrücklich nicht unter die bereits bestehende Ausnahme des
Verlusts der Existenzgrundlage gefasst. In allen anderen
Fällen, die Streitigkeiten über das Umgangsrecht
außerhalb des sogenannten Zwangsverbunds bei Ehescheidungen
betrafen, hat der BFH dagegen die Abzugsfähigkeit als
außergewöhnliche Belastungen verneint (aus neuerer Zeit
z.B. Senatsurteile vom 10.03.2016 - VI R 38/13, und vom 28.04.2016
- VI R 15/15; zustimmend z.B. Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 19.
Aufl., § 33 Rz 47b). Auch daran hält der erkennende Senat
fest. Streitigkeiten über das Umgangsrecht berühren
grundsätzlich nicht den existenziell wichtigen Bereich
(BFH-Urteil in BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382 = SIS 02 08 18; FG
des Saarlandes, Urteil vom 13.12.2017 - 2 K 1316/16, EFG 2018, 1654
= SIS 18 17 93, Rz 23; Blümich/Heger, § 33 EStG Rz 222
und 224).
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(3) Aus der Entstehungsgeschichte des §
33 Abs. 2 Satz 4 EStG ergibt sich, dass der Gesetzgeber im Hinblick
auf die gewählte Gesetzesformulierung nicht nur
Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche
Belastungen berücksichtigt wissen wollte (hierzu
ausführlich Senatsurteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988
= SIS 17 14 30, Rz 23 ff.). Er wollte vielmehr die
Abzugsfähigkeit von Prozesskosten allgemein auf Fälle
beschränken, in denen der Steuerpflichtige ohne die
Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und
seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen
nicht mehr befriedigen zu können. Denn der Gesetzgeber hat nur
diese von der Rechtsprechung geprägte Fallgruppe als Ausnahme
von dem grundsätzlichen Abzugsverbot für die
Prozesskosten in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG kodifiziert. Die
beiden weiteren Ausnahmen betreffend Scheidungskosten und
Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten, die einen Kernbereich
des menschlichen Lebens berühren, hat der Gesetzgeber gerade
nicht in das Gesetz übernommen.
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Der Gesetzgeber hat zudem klargestellt, die
Abzugsfähigkeit von Prozesskosten als
außergewöhnliche Belastungen auf „einen engen
Rahmen“ beschränken zu wollen (BTDrucks 17/10604, S.
45, 46). Die vom Bundesrat vorgeschlagene Einführung eines
§ 33 Abs. 3a EStG, durch den die Abzugsfähigkeit von
Prozesskosten - wie vom Bundesrat ursprünglich vorgesehen -
auf „den bisherigen engen Rahmen“
beschränkt werden sollte (BRDrucks 302/12 - Beschluss -, S.
34, 35), ist demgegenüber nicht Gesetz geworden. Dies spricht
dafür, dass der „enge Rahmen“ durchaus
enger sein dürfte als der bisherige, mithin der durch die
bisherige Rechtsprechung des BFH vor der Gesetzesänderung
gesteckte Rahmen weiter eingeschränkt werden sollte
(Senatsurteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988 = SIS 17 14 30,
Rz 34; a.A. z.B. Mellinghoff, a.a.O., § 33 Rz 47a und 47c).
Folge hiervon ist, dass nicht nur Scheidungskosten, sondern auch
Aufwendungen für Streitigkeiten, die einen Kernbereich des
menschlichen Lebens berühren, als solche gemäß
§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht mehr als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind (ebenso
Blümich/Heger, § 33 EStG Rz 220; Schmieszek in
Bordewin/Brandt, § 33 EStG Rz 97a). Denn auch letztere haben
im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden.
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Für eine Auslegung, dass gleichwohl
Aufwendungen für Streitigkeiten, die einen Kernbereich des
menschlichen Lebens berühren, mithin die
„immaterielle Existenzgrundlage“ des
Steuerpflichtigen betreffen, nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG
abziehbar sind, ist daher kein Raum.
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cc) Entgegen der Ansicht des FG und des
Klägers ist es auch verfassungsrechtlich nicht geboten, die
Begriffe der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen
Bedürfnisse in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (auch) in einem
immateriellen Sinne zu deuten.
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(1) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist Ausgangspunkt der
verfassungsrechtlichen Beurteilung, ob eine
einkommensteuerrechtliche Regelung Aufwendungen des
Steuerpflichtigen aus dem Bereich der privaten Lebensführung
hinreichend berücksichtigt, das Prinzip der Steuerfreiheit des
Existenzminimums, das aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Art.
3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) abzuleiten ist
(Senatsurteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988 = SIS 17 14 30,
Rz 36). Danach hat der Staat das Einkommen des Bürgers
insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der
Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für
sich und seine Familie benötigt. Dem Grundgedanken der
Subsidiarität, wonach Eigenversorgung Vorrang vor staatlicher
Fürsorge hat, entspricht es, dass sich die Bemessung des
einkommensteuerrechtlich maßgeblichen Existenzminimums nach
dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau richtet. Was
der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen
Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, das darf er ihm
nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen
(BVerfG-Beschlüsse vom 13.02.2008 - 2 BvL 1/06, BVerfGE 120,
125 = SIS 08 16 87; vom 29.05.1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1
BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653 = SIS 90 14 01;
jeweils m.w.N.; Senatsurteil vom 02.09.2015 - VI R 32/13, BFHE 251,
196, BStBl II 2016, 151 = SIS 15 28 94).
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(2) Zu diesem einkommensteuerrechtlich zu
verschonenden Existenzminimum gehören Prozesskosten
grundsätzlich nicht (Senatsurteile vom 18.06.2015 - VI R
17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800 = SIS 15 18 42, und in
BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988 = SIS 17 14 30, Rz 37). Soweit
Prozesse zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind,
trägt dem § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG Rechnung, indem
Prozesskosten ausnahmsweise zum Abzug als
außergewöhnliche Belastungen zugelassen werden, falls
die Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre,
würde er sich nicht auf einen Prozess einlassen.
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(3) Aus Art. 6 GG folgt nichts anderes.
Entgegen der Ansicht des FG und des Klägers geht die
grundsätzlich bestehende Pflicht des Staates zur
Förderung der Familie nicht so weit, dass dieser gehalten
wäre, jegliche die Familie treffende finanzielle Belastung
auszugleichen (BVerfG-Beschluss vom 07.05.1968 - 1 BvR 133/67,
BVerfGE 23, 258, unter B.III.).
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2. Nach diesen Maßstäben kommt eine
Berücksichtigung der streitgegenständlichen Prozesskosten
nicht in Betracht.
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a) Nach den bindenden Feststellungen des FG
(§ 118 Abs. 2 FGO) sind dem Kläger die Aufwendungen nach
der Entführung seiner Tochter durch die Mutter wegen seines
Umgangsrechts und der Rückführung der Tochter von
Südamerika nach Deutschland entstanden. Gemäß den
vorstehenden Ausführungen ist das FG von unzutreffenden
Grundsätzen ausgegangen und hat demzufolge zu Unrecht
entschieden, dass der Kläger ohne die Aufwendungen für
den Umgangsrechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu
verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem
üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Dem lag
zugrunde, dass die Vorinstanz die Begriffe der Existenzgrundlage
und der lebensnotwendigen Bedürfnisse rechtsfehlerhaft auch in
einem immateriellen Sinne verstanden hat.
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Der Begriff der Existenzgrundlage i.S. des
§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG umfasst - wie oben dargelegt - jedoch
nur die materielle Lebensgrundlage. Diese war im Streitfall
allerdings nicht gefährdet, selbst wenn der Kläger die
Aufwendungen nicht getätigt hätte. Denn ein
Umgangsrechtsstreit als solcher betrifft keine finanziellen
Ansprüche.
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b) Soweit der Kläger im
Revisionsverfahren ohne nähere Substantiierung geltend macht,
die Mutter seiner Tochter habe in Südamerika einen
Unterhaltsanspruch gegen ihn erstritten bzw. mache einen weiteren
Unterhaltsanspruch geltend, der seine finanziellen Mittel und die
Höhe des nach deutschem Recht vom Unterhaltsverpflichteten zu
zahlenden Unterhalts bei weitem übersteige, so dass ihm,
würde er dem südamerikanischen Unterhaltsanspruch
nachkommen, keine finanziellen Mittel verblieben, um sein eigenes
Leben in Deutschland zu finanzieren, kann er damit nicht
gehört werden. Dass der Kläger im Streitjahr in seiner
materiellen Lebensgrundlage bedroht war, hat das FG nicht
festgestellt. Der Beurteilung des BFH unterliegt jedoch nur das
erstinstanzliche Parteivorbringen, das sich aus dem angefochtenen
Urteil ergibt (§ 118 Abs. 2 FGO; BFH-Beschluss vom 29.09.2000
- V B 26/00, BFH/NV 2001, 326 = SIS 01 54 37).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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