Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.1.2016 4 K 2086/14
aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) war als Geschäftsführer des A-Vereins
tätig. Der Verein führt Selbstkontrollen in der Industrie
durch.
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Am ... wurde der Kläger auf dem
Heimweg zu seinem Wohnhaus Opfer eines Überfalls. Er erlitt
lebensgefährliche Verletzungen am Kopf, musste in der Folge
drei Mal operiert werden und ist seitdem schwerbehindert. Der
Täter nahm den Autoschlüssel, die Geldbörse und das
Mobiltelefon des Klägers an sich und flüchtete mit dessen
Dienstwagen. Er wurde gefasst und wegen der Tat vom Amtsgericht zu
einer Jugendhaftstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
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Der Kläger versuchte zunächst,
für die Folgen des Überfalls Leistungen der gesetzlichen
Unfallversicherung zu erhalten (Arbeitsunfall). Das Sozialgericht
gab der Klage statt (Urteil vom 22.6.2010 S 3 U 98/09). Das
Landessozialgericht (LSG) hob das erstinstanzliche Urteil auf und
wies die Klage ab (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.1.2012 L 2 U
200/10). Es führte zur Begründung u.a. aus, für
einen vorsätzlichen Überfall bestehe grundsätzlich
kein Versicherungsschutz. Etwas anderes gelte nur bei einem Angriff
aus betriebsbezogenen Motiven. Daran fehle es. Der Täter habe
im Strafverfahren wie bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem LSG
angegeben, er habe nicht von vornherein geplant, gerade den
Kläger zu überfallen. Er hätte auch jeden anderen
überfallen können. Die Idee für den Überfall
sei ihm spontan gekommen, um an ein Auto zu gelangen. Das LSG hat
den Antrag des Klägers abgelehnt, den Anstaltspsychologen als
Zeugen zu vernehmen. Selbst wenn der Täter im Rahmen des
Resozialisierungsprogramms, wie vom Kläger behauptet,
geäußert hätte, dem Kläger aufgelauert zu
haben, ergebe sich daraus kein betriebsbezogenes Tatmotiv. Das
Bundessozialgericht (BSG) hat die Revision des Klägers gegen
das Urteil des LSG zurückgewiesen (BSG, Urteil vom 18.6.2013 B
2 U 7/12 R, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2015, 91). Der
Kläger habe sich im Zeitpunkt des Überfalls nicht auf
einem Betriebsweg befunden. Der Fußweg von seinem PKW zu
seinem Privathaus habe auch nicht unter dem Schutz der
Wegeunfallversicherung gestanden. Nach bisheriger Rechtsprechung
des BSG komme es deshalb - entgegen der Ansicht des LSG - nicht
darauf an, ob der Täter sein Opfer aus „betrieblichen
Motiven“ überfallen habe. Es könne dahinstehen, ob
dieser Rechtsprechung uneingeschränkt zu folgen sei, denn das
LSG habe für das BSG bindend festgestellt, dass eine
betriebliche Motivation des Täters nicht bestand.
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Am 1.2.2012 führte der Kläger in
der Justizvollzugsanstalt X ein Gespräch mit dem Täter
und fertigte über dessen Inhalt ein Gedächtnisprotokoll
an. Bei dem Gespräch war der Sozialarbeiter Z anwesend. An
diesen verschickte der Kläger das von ihm gefertigte
Gedächtnisprotokoll am 3.2.2012 mit der Bitte um inhaltliche
Bestätigung. Z bestätigte dem Kläger per E-Mail vom
selben Tag, dass er dem Protokoll in allen Punkten zustimme. Nach
dem Gedächtnisprotokoll hat der Täter in dem
Gespräch mitgeteilt, für einen Auftraggeber tätig
geworden zu sein, den er nicht nennen werde, der ihm den Ort und
die genaue Zeit für den Überfall auf einem Zettel
mitgeteilt habe. Er hätte dem Kläger einen Denkzettel
verpassen, ihn aber nicht töten sollen. Als er gehört
habe, wie der Kopf des Klägers „mit einem lauten
Knacken“ auf den Boden geschlagen war und sah, wie sich
sofort eine Blutlache bildete, habe er fluchtartig den Tatort
verlassen. Vor dem LSG habe er gelogen, weil er befürchtet
habe, andernfalls mit weiteren Forderungen belastet zu
werden.
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Aus dem Gespräch zog der Kläger
den Schluss, dass es sich bei dem Überfall auf ihn um eine
Auftragstat gehandelt habe, wobei der Auftraggeber aus seiner Sicht
nur aus dem beruflichen Umfeld kommen könne. Er machte deshalb
gegen seinen Arbeitgeber Ansprüche auf Ersatz der materiellen
und immateriellen Schäden geltend, die er aus dem
Überfall erlitten hatte und in Zukunft erleiden werde. Seine
Forderungen stützte der Kläger auf § 670 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Bei seiner beruflichen
Tätigkeit sei er einem erhöhten Risiko, Opfer einer
Gewalttat zu werden, ausgesetzt gewesen, welches sich in dem
Überfall realisiert habe. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts hafte der Arbeitgeber für diese
Gefährdung auch ohne Verschulden. A lehnte eine entsprechende
Haftung ab, verständigte sich jedoch mit dem Kläger auf
die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrags und Zahlung
einer Abfindung.
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Am 3.5.2012 beantragte der Kläger bei
dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) die
verbindliche Auskunft, dass ein bestimmter Teil der vorgesehenen
Zahlung nicht der Steuer unterliege. Dem Antrag waren eine
Pensionszusage zu Gunsten des Klägers vom 18.9.2002, ein
Nachtrag hierzu vom 18.12.2009 und der an diesem Tag neu gefasste
Geschäftsführervertrag des Klägers beigefügt.
Der Kläger nahm den Antrag am 10.5.2012 zurück. Eine
Entscheidung war bis dahin noch nicht ergangen.
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Am 6.6.2012 schlossen der Kläger und A
einen „Aufhebungsvertrag und Vergleich“ (Vergleich).
Die Parteien verständigten sich u.a. darüber, das
Arbeitsverhältnis des Klägers auf Betreiben von A zum
30.6.2012 zu beenden. Die aus der Pensionszusage zu zahlende
Altersrente wurde einvernehmlich auf ... EUR beziffert. Der Beginn
der Pensionszahlung wurde auf den für den Kläger
geltenden gesetzlichen Renteneintritt festgelegt. A verpflichtete
sich darüber hinaus, an den Kläger zwei Mal ... EUR zu
zahlen. Nach dem Vergleich sollte zum einen eine Abfindung für
die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie
für mögliche Verdienstausfälle und zum anderen ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht Schadenersatz geleistet werden.
Dazu heißt es in der Präambel des Vertrags, A bestreite
den Anspruch. Es sei nicht mit Sicherheit nachweisbar, dass der
Überfall auf die dienstliche Tätigkeit
zurückzuführen sei. Man sei aber bereit, sich über
möglicherweise bestehende und in Zukunft entstehende
Schadenersatzansprüche zu vergleichen, um einen langwierigen
Rechtsstreit zu vermeiden und um beiderseitige Risiken zu
begrenzen. A verpflichte sich deshalb „zum Ausgleich der
möglicherweise aus dem Überfall ... entstandenen und in
Zukunft entstehenden Ansprüche auf eine Mehrbedarfsrente und
ein etwaiges Schmerzensgeld ... EUR“ zu zahlen.
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A entrichtete auf den Abfindungs- und auf
den Vergleichsbetrag die Lohnsteuer und zahlte die
Nettobeträge im Streitjahr an den Kläger aus.
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In seiner Einkommensteuererklärung
für 2012 beantragte der Kläger, den Vergleichsbetrag in
Höhe von ... EUR für sonstigen Schadenersatz steuerfrei
zu belassen. Das FA lehnte dies im Einkommensteuerbescheid vom
5.11.2013 ab. Insofern sei eine zusätzliche Abfindung
gemäß §§ 19, 24 Nr. 1 Buchst. a des
Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen. Eine
Mehrbedarfsrente liege nicht vor. Der Kläger habe darauf
keinen Anspruch; auch ein Anspruch aus § 670 BGB bestehe
nicht.
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Dagegen erhob der Kläger Einspruch. Am
29.7.2014 änderte das FA den Einkommensteuerbescheid für
2012 und berücksichtigte einen Verlustrücktrag aus dem
Jahr 2013. Den Einspruch wies es als unbegründet zurück
(Einspruchsentscheidung vom 29.7.2014). Schadenersatzleistungen des
Arbeitgebers seien nur anzuerkennen, soweit ein entsprechender
Anspruch bestehe. Darüber hinausgehende Zahlungen
erfüllten den Lohnbegriff. Die Voraussetzungen von § 670
BGB lägen nicht vor. Bei dem Überfall habe sich das
allgemeine Lebensrisiko und nicht ein berufliches Risiko
verwirklicht. Außerdem sei der „Aufhebungsvertrag und
Vergleich“ von den Beteiligten bewusst steuerlich optimiert
worden. A sei bereit gewesen, dem Kläger aus steuerlichen
Gründen entgegenzukommen (Schreiben der Rechtsanwälte ...
vom 4.5.2012). Daran sei das FA nicht gebunden.
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Am 4.8.2014 bat der Kläger noch einmal
um ein klärendes Gespräch mit dem FA und legte weitere
Unterlagen vor. Das FA lehnte ein weiteres Gespräch jedoch
ab.
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Zur Begründung seiner Klage und des
Anspruchs aus § 670 BGB hat der Kläger u.a. vorgetragen,
er sei beruflich einem hohen persönlichen Risiko ausgesetzt
gewesen, welches sich in dem Überfall realisiert habe. Er sei
international, häufig auch in Übersee tätig gewesen.
Den von seiner Tätigkeit betroffenen Firmen drohten bei
entsprechenden Feststellungen Gewinneinbußen in
Millionenhöhe. Im ... sei er in Y gewesen, um einen Vortrag
über das Service-Konzept der industriellen Selbstkontrolle zu
halten und zum Aufbau einer industriellen Selbstkontrolle in Y
beizutragen. Der dortige Verband habe zuvor bei einem Hersteller
Verfälschungen festgestellt. Jenes Unternehmen sei damals
bereits an W veräußert gewesen. Die Durchführung
des Vertrags wäre gefährdet gewesen, wenn die
Untersuchungsergebnisse bekannt geworden wären. Der
Präsident des dortigen Verbands sei am ... ermordet worden. Zu
dem Überfall auf ihn bestehe offenbar ein enger Zusammenhang,
denn er habe ebenfalls von den Feststellungen des dortigen Verbands
gewusst.
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Zum Zustandekommen des Aufhebungsvertrags
und Vergleichs hat der Kläger ergänzend vorgetragen, er
habe dem Vorstand des A das Ergebnis seines Gesprächs vom
1.2.2012 mit dem Täter vorgetragen. Danach sei der Vorstand
einstimmig der Auffassung gewesen, dass der Überfall auf den
Kläger offenbar doch einen betrieblichen Hintergrund gehabt
habe. Der Vorstand habe dann jedoch nach geheimer Beratung
Rechtsanwälte mit den weiteren Verhandlungen beauftragt, die
den Anspruch des Klägers zurückgewiesen
hätten.
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Das Finanzgericht (FG) hat die Klage
abgewiesen. Bei den streitigen ... EUR handele es sich entgegen der
Bezeichnung im Vertrag um eine Entschädigung für
entgangene oder entgehende Einnahmen i.S. von § 24 Nr. 1
Buchst. a EStG. Mit der Revision erhebt der Kläger die
Sachrüge (Verletzung von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG) sowie
Verfahrensrügen.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die
Einkommensteuer unter Änderung des geänderten
Einkommensteuerbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung auf
den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn die Einkünfte
des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um ... EUR
niedriger angesetzt werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung an das FG zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Nach § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m.
§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr.
2 EStG gehören zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit auch Entschädigungen, die als
Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt
worden sind.
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a) Eine „Entschädigung für
entgangene oder entgehende Einnahmen“ setzt begrifflich
voraus, dass ein Anspruch auf Einnahmen begründet war und
weggefallen ist. Die Entschädigung muss den Zweck haben, die
weggefallenen Einnahmen zu ersetzen. Sie muss auf einer neuen
Rechtsgrundlage beruhen; Erfüllungsleistungen sind keine
Entschädigung. Bei den Einnahmen, deren Ausfall ersetzt werden
soll, muss es sich um steuerbare Einnahmen handeln; sie müssen
(im Erfüllungsfall) einer Einkunftsart (§ 2 Abs. 2 EStG)
unterfallen. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG schafft keine eigene
Einkunftsart (statt aller: Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 16.
Aufl., § 24 Rz 3). Leistungen, die Ansprüche ersetzen
sollen, die bei ihrer Erfüllung zu nicht steuerbaren Einnahmen
geführt hätten, fallen nicht unter die Regelung.
Schadenersatz wegen der Verletzung anderer Rechtsgüter
(Gesundheit) fällt ebenso wenig darunter, wie etwa
Ansprüche auf Ausgleich eines behinderungsbedingten
Mehrbedarfs oder auf Zahlung eines Schmerzensgelds.
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b) Sind im Zusammenhang mit der Auflösung
oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mehrere (auch
unterschiedliche) Entschädigungsleistungen als Ersatz für
entgangene oder entgehende Einnahmen vereinbart, sind diese
grundsätzlich einheitlich zu beurteilen (Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.6.2004 XI R 55/03, BFHE 206, 544,
BStBl II 2004, 1055 = SIS 04 39 12; vom 11.5.2010 IX R 39/09,
BFH/NV 2010, 1801 = SIS 10 27 24; BFH-Beschluss vom 4.3.2016 IX B
146/15, BFH/NV 2016, 925 = SIS 16 09 90). Dieser Grundsatz
entbindet das FG jedoch nicht von der Prüfung, ob jede
einzelne Entschädigung „als Ersatz für
entgangene oder entgehende Einnahmen“ i.S. des § 24
Nr. 1 Buchst. a EStG gewährt worden ist (BFH-Urteil vom
11.7.2017 IX R 28/16, BFHE 259, 272, BStBl II 2018, 86 = SIS 17 20 68). Eine Leistung, für die aufgrund der Umstände nicht
anzunehmen ist, dass sie eine Entschädigung für
entgangene oder entgehende Leistungen darstellt, kann nicht aus
Gründen der einheitlichen Beurteilung in den
Besteuerungstatbestand hineingezogen werden.
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c) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das
FG nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden (§ 96
Abs. 1 Satz 1 FGO). An die tatsächlichen Feststellungen und
Schlussfolgerungen des FG ist der BFH grundsätzlich gebunden
(§ 118 Abs. 2 FGO). Dazu gehört auch die Auslegung von
Verträgen. Der BFH prüft insofern nur, ob sie gegen
Denkgesetze und Erfahrungssätze oder die anerkannten
Auslegungsregeln verstößt. Ist das der Fall,
entfällt die Bindungswirkung mit der Folge, dass der BFH die
Auslegung ggf. selbst vornehmen darf.
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2. Diesen Maßstäben entspricht das
angefochtene Urteil nicht.
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a) Das FG hat zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt, die im Vergleich vom 6.6.2012
vereinbarten Leistungen seien einheitlich als Entschädigung
gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu qualifizieren.
Der Streitfall biete keine Veranlassung, vom Grundsatz der
Einheitlichkeit abzuweichen. An den Wortlaut der Vereinbarung sei
das Gericht steuerlich nicht gebunden. Unabhängig davon, ob
ein Schadenersatzanspruch des Klägers bestanden habe, sei das
Gericht davon überzeugt, dass die als sonstiger Schadenersatz
bezeichnete Zahlung ebenfalls wirtschaftlich als Entschädigung
für entgehende Einnahmen vereinbart worden sei. Dafür
spreche vor allem der Inhalt des Schreibens der von A beauftragten
Rechtsanwälte, in welchem der Anspruch des Klägers
zurückgewiesen und eine Zahlung von insgesamt ... EUR in
Aussicht gestellt worden sei. Eine Aufteilung sei lediglich zur
„steuerrechtlichen Optimierung“ angeboten
worden. Für einen objektiven Dritten sei danach klar
erkennbar, dass nicht auf etwaige Schadenersatzansprüche
gezahlt worden sei. Das ergebe sich auch aus dem bekannten Verlauf
der Vergleichsverhandlungen, insbesondere dem Antrag des
Klägers auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Darin habe
der Kläger selbst angegeben, von A Ersatz für die
Verminderung seiner Arbeitskraft und der Behinderung bei der
Arbeitssuche zu beanspruchen. Die vom Kläger gegen diese
Würdigung erhobenen Einwände griffen nicht durch.
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b) Nicht zu beanstanden ist zunächst die
Annahme des FG, wonach die für „Verdienstausfall und
Abfindung“ vereinbarte Zahlung über ... EUR zum
Ersatz von entgangenen oder entgehenden Einnahmen geleistet worden
ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Zahlbetrag exakt der
Höhe der zivilrechtlichen Ansprüche entspricht, die mit
ihm abgegolten werden sollen. Es bestehen jedenfalls keine
durchgreifenden Bedenken gegen die Höhe der vereinbarten
Abfindung. Es genügt grundsätzlich, wenn die
Vertragspartner den vereinbarten Betrag übereinstimmend als
angemessen ansehen, denn es entspricht dem Wesen des Vergleichs,
dass durch ihn die exakte Ermittlung der wechselseitigen
Ansprüche erübrigt werden soll (§ 779 BGB).
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c) Soweit das FG den Grundsatz der
Einheitlichkeit der Entschädigung als Argument dafür
angeführt hat, dass für die in § 5 des Vergleichs
vereinbarte Schadenersatzzahlung nichts anderes gelten könne
als für die in § 3 des Vergleichs vereinbarte Abfindung,
beruht dies auf einem Rechtsirrtum. Wie der Senat in seinem Urteil
in BFHE 259, 272, BStBl II 2018, 86 = SIS 17 20 68 ausgeführt
hat, muss das FG nicht nur abstrakt für jede Teilzahlung
ermitteln, ob sie die Voraussetzungen von § 24 Nr. 1 Buchst. a
EStG erfüllt. Es muss dabei auch berücksichtigen, in
welchem Rahmen üblicherweise Abfindungen vereinbart werden.
Hierzu muss es den letzten regulären Verdienst des
Steuerpflichtigen, die reguläre Kündigungsfrist und das
Aufhebungsdatum feststellen und beurteilen, in welchem Umfang eine
Entschädigung für entgangene Einnahmen zu erwarten und
auch gerichtlich durchsetzbar gewesen wäre. Wenn neben einer
Entschädigung, die sich in diesem Rahmen hält, eine
weitere Zahlung vereinbart ist, die bei zusammenfassender
Betrachtung den Rahmen des Üblichen in besonderem Maße
überschreiten würde, spricht dies indiziell dafür,
dass es sich insoweit nicht um eine Entschädigung für
entgangene Einnahmen handelt. Unter der Annahme, dass die erste
Teilentschädigung von ... EUR den Rahmen des
Abfindungsanspruchs im Großen und Ganzen einhält,
würde eine doppelt so hohe Gesamtentschädigung den Rahmen
des Üblichen in besonderem Maße überschreiten.
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Das FG hat entsprechende Erwägungen nicht
angestellt und auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen.
Es ist stattdessen von einer formellen Einheitsbetrachtung
ausgegangen, die so weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine
Stütze findet. Sein Urteil kann schon deshalb keinen Bestand
haben. Da die Revision bereits aus sachlichen Gründen Erfolg
hat, kommt es auf die Verfahrensrügen nicht mehr an.
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3. Für die weitere Sachbehandlung weist
der Senat darauf hin, dass die Begründung des FG auch im
Übrigen Rechtsfehler aufweist.
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a) Wenn das FG die Vereinbarung unter § 5
des Vergleichs als Scheinvereinbarung entlarven will, muss es den
Sachverhalt umfassend würdigen. Es handelt sich insofern nicht
um eine Frage der Auslegung, denn der Vertrag ist seinem Wortlaut
nach eindeutig (Schadenersatz). Die bisher vom FG angeführten
Erwägungen tragen seine Entscheidung nicht.
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aa) Es kommt zunächst nicht darauf an, ob
der Kläger einen Anspruch aus § 670 BGB hatte und auch
durchsetzen konnte. Soweit das FG mit dem FA davon ausgegangen ist,
dass jede „Schadenersatzleistung“ des
Arbeitgebers, die den bestehenden Schadenersatzanspruch
übersteigt, zu Arbeitslohn führt (z.B. BFH-Urteil vom
20.9.1996 VI R 57/95, BFHE 181, 298, BStBl II 1997, 144 = SIS 97 02 27), ist diese Rechtsprechung nicht auf die Anwendung von § 24
Nr. 1 Buchst. a EStG zu übertragen. Sie ist zu Fällen
ergangen, in denen das Arbeitsverhältnis fortgeführt
wird. Das ist bei § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gerade nicht der
Fall. Ist das Arbeitsverhältnis beendet, besteht aber keine
Grundlage für die Vermutung, dass der Arbeitgeber im Zweifel
die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten will. Es wäre
überdies widersinnig, das Bestehen eines Anspruchs zum
Maßstab zu erheben, wenn im konkreten Fall bestehende
Unsicherheiten durch Vergleich beseitigt worden sind. Für die
steuerrechtliche Beurteilung kommt es in diesem Fall darauf an, ob
sich die Vertragspartner wirklich über den von der einen Seite
geltend gemachten und von der anderen Seite bestrittenen Anspruch
einigen wollten oder ob sie eine entsprechende Vereinbarung nur zum
Schein abgeschlossen haben. Sollte der von einer Seite geltend
gemachte Anspruch rechtlich so fernliegend sein, dass er so gut wie
sicher ausgeschlossen werden kann, mag darin im Einzelfall ein
Indiz für die Annahme einer Scheinvereinbarung zu sehen
sein.
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bb) So liegt der Streitfall jedoch nicht.
Aufgrund des sehr detaillierten und schlüssigen
Klägervortrags erscheint der vom Kläger geltend gemachte
Anspruch gemäß § 670 BGB keineswegs ausgeschlossen.
Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb er
in seiner beruflichen Tätigkeit einem hohen persönlichen
Risiko ausgesetzt war. Er hat dies anhand konkreter Angaben
illustriert (Auslandsreise, Ermordung des dortigen
Verbandspräsidenten). Er hat unter Beweisantritt
ausgeführt, dass diese Einschätzung nicht nur von der
Kriminalpolizei, sondern in einer Vorstandssitzung auch von seinem
Arbeitgeber geteilt worden ist. Er hat darüber hinaus konkret
dargelegt, dass der Täter seine ursprüngliche Aussage, es
habe sich um eine spontane Tat gehandelt, revidiert und ihm
gegenüber bekundet habe, im Auftrag gehandelt zu haben. Es
erscheint auch schlüssig, dass der Kläger den
Auftraggeber in seinem beruflichen Umfeld vermutet, weil der
Auftraggeber anscheinend wusste, wann sich der Kläger zuhause
aufhalten würde. Dies erscheint umso überzeugender, als
sich der Kläger nach seinem Vortrag unmittelbar zuvor auf
einer längeren Auslandsreise befand und erst seit einem Tag
wegen eines seit langem feststehenden beruflichen Termins wieder
zuhause war.
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cc) Wenn das FG angesichts dieses
schlüssigen und auf Tatsachen gestützten Sachvortrags
ausführt, es lägen keine Hinweise auf eine betriebliche
Veranlassung des Überfalls vor, hat dies keine tragfähige
Grundlage. Daran ändern auch möglicherweise ungeschickte
Formulierungen in einzelnen Schriftsätzen der Arbeitgeberseite
nichts. Zum einen darf das Gericht bei der Erfassung des
Sinngehalts eines Vergleichs nicht einseitig nur die Sichtweise der
einen Partei zugrunde legen. Zum andern hat der Kläger unter
Beweisantritt vorgetragen, dass die Formulierungen aus seiner Sicht
nicht der Überzeugung des Vorstands der A entsprachen, sondern
im anwaltlichen Interesse verwendet worden sind, um den Anspruch
des Klägers zu drücken. Vertragspartner des Klägers
war aber A, nicht die von dieser beauftragte Anwaltskanzlei.
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Es genügt insofern auch nicht, auf das
Urteil des BSG zu verweisen. Das BSG ist von anderen Tatsachen
ausgegangen. Das LSG konnte das Täter-Opfer-Gespräch,
welches der Kläger am 1.2.2012 mit dem Täter geführt
hat, nicht verwerten, weil es bis zu seinem Urteil nicht
stattgefunden hatte. Der Antrag des Klägers vor dem LSG, den
Anstaltspsychologen als Zeugen für angebliche
Äußerungen des Täters in der Haft zu vernehmen, war
nicht substantiiert genug. Außerdem hatte das LSG bereits den
Täter als Zeugen vernommen. Das BSG war an die
tatsächlichen Feststellungen des LSG gebunden;
nachträgliche neue Entwicklungen können im
Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. LSG und BSG
sind deshalb verfahrensrechtlich zu Recht von der spontanen Tat
eines Einzelnen ausgegangen.
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Im finanzgerichtlichen Verfahren stellt sich
die Sachlage anders dar. Für die Frage, ob der Täter
einen Hintermann hatte, bietet das Täter-Opfer-Gespräch
den entscheidenden Anhaltspunkt. Es erscheint deshalb nicht
sachgerecht, wenn das FG in diesem Zusammenhang keine Veranlassung
für eine weitere Sachaufklärung gesehen hat. Wenn das FG
Zweifel an der Richtigkeit des Erinnerungsprotokolls und seines
Inhalts gehabt hätte und sein Urteil darauf hätte
stützen wollen, hätte es zuvor den Sachverhalt
vollständig aufklären müssen (z.B. durch Vernehmung
des Täters als Zeugen oder subsidiär des Klägers als
Partei und des Ohrenzeugen Z als Zeuge).
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Neben der Sache liegt schließlich auch
der Einwand des FA, der Anspruch aus § 670 BGB wäre
jedenfalls verjährt. Wie der Kläger zutreffend
ausgeführt hat, markiert das Ergebnis des
Täter-Opfer-Gesprächs den Zeitpunkt, zu dem der
Kläger erstmals über sämtliche Informationen
verfügte, aus denen sich der Anspruch ergab. Davor begann die
Verjährung nicht zu laufen.
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35
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Auch die Befürchtung des FG, dass im
Ergebnis jede ungeklärte Fremdeinwirkung mit Schadensfolge als
Verwirklichung eines beruflichen Risikos gewürdigt werden
könnte, verfängt nicht. Das FG ignoriert dabei nicht nur
den gesamten Sachvortrag des Klägers, sondern es lässt
auch außer Acht, dass A möglicherweise eine weit
überdurchschnittliche Abfindung zu zahlen bereit war. Selbst
wenn am Ende nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass
sich im Fall des Klägers nur das allgemeine Lebensrisiko
verwirklicht hat, geht dies unter den Umständen des Falles
steuerlich nicht zu seinen Lasten. Wenn es ihm unter den gegebenen
Umständen dennoch gelungen ist, von seinem Arbeitgeber eine
Entschädigung auch für die bei dem Unfall erlittenen
Schäden zu erlangen, die nicht im Wegfall von Einnahmen
bestanden, handelt es sich insoweit nicht um eine steuerbare
Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.
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b) Ergänzend weist der Senat noch auf
Folgendes hin: Nach § 105 Abs. 3 FGO soll das Gericht im
Tatbestand den Sach- und Streitstand darstellen. Sachstand ist die
Summe der Tatsachen, von deren Vorliegen das FG nach dem Ergebnis
des Verfahrens überzeugt ist; Streitstand sind die
(erheblichen) tatsächlichen Behauptungen der Beteiligten, von
deren Richtigkeit sich das FG im Verfahren nicht hat
überzeugen können. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu
entnehmen, von welchen Tatsachen das FG bei seiner
Überzeugungsbildung ausgegangen ist. Das FG hat nahezu den
gesamten Tatsachenstoff als streitig (in indirekter Rede bzw. als
Zitat aus Schriftsätzen und Urteilen) dargestellt, was
erkennbar weder dem Verfahrensergebnis noch seiner Überzeugung
entsprechen dürfte. Wenn das FG tatsächliche
Feststellungen eines anderen Gerichts zitiert, muss es zudem
deutlich machen, ob (und ggf. warum) es von deren Richtigkeit
ausgeht, oder ob es lediglich den Tatbestand des anderen Urteils
als Tatsache darstellen will. Die Mängel, die das angefochtene
Urteil in diesem Punkt aufweist, liegen in der Nähe des
Verfahrensmangels gemäß § 119 Nr. 6 FGO, der
allerdings vom Kläger nicht gerügt worden ist.
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4. Die Sache geht zurück an das FG.
Dieses wird die erforderlichen Feststellungen nachholen und die
Sache erneut würdigen.
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5. Der Antrag, die Sache an einen anderen
Senat des FG zurückzuverweisen, wird abgelehnt.
Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 der
Zivilprozessordnung kann der BFH die Rechtssache an einen anderen
Senat des FG zurückverweisen. Da die Zurückverweisung an
einen anderen Senat das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art.
101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) berührt, setzt sie
besondere sachliche Gründe voraus. Sie kommt z.B. in Betracht,
wenn ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des erkennenden
Senats des FG bestehen (BFH-Urteile vom 25.11.2009 I R 18/08,
BFH/NV 2010, 941 = SIS 10 12 56, und vom 18.4.2013 VI R 29/12, BFHE
240, 570, BStBl II 2013, 735 = SIS 13 18 02). Hinreichende
Anhaltspunkte dafür liegen im Streitfall nicht vor.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO.
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