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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 69/16 (BFH) |
§§: | EStG § 50 a Abs. 1 Nr. 3, EStG § 50 a Abs. 5 Satz 3, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f, KStG § 2 Nr. 1, KStG § 8 Abs. 1, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 |
Schlagwörter | Steuerabzug, Beschränkte Steuerpflicht, Nutzungsrecht, Verkauf, Überlassung, Urheberrecht, Wirtschaftliches Eigentum |
Rechtsfrage: | Ist ein Steuerabzug nach § 50 a Abs. 1 Nr. 3 EStG hinsichtlich einer (Teil-)Zahlung im Rahmen einer grenzüberschreitend vereinbarten Übertragung eines unbeschränkten Nutzungsrechts an einem urheberrechtlich geschützten Werk, für die vertraglich die Geltung deutschen Rechts vereinbart und zwischen einer inländischen Vergütungsschuldnerin und einer britischen Ltd (Auftragnehmerin) unter Einbeziehung von Autoren (= Urheber nach deutschem Recht) geschlossen wurde, vorzunehmen (hier: buy out an einem Drehbuch) oder liegt eine Veräußerung von Rechten mit Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO vor? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 25.08.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 2205/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 01 31 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.10.2018 |
Erledigungs-Az: | I R 69/16 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 04 00 |