Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Fahrzeuge der Krankenbeförderung

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Fahrzeuge der Krankenbeförderung: Die Krankenbeförderung i.S. des § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG setzt voraus, dass kranke Menschen befördert werden. Steuerbefreit sind nur Fahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten im Zusammenhang mit der Behandlung kranker Menschen verwendet werden. - Urt.; BFH 13.9.2018, III R 10/18; SIS 18 22 37

Kapitel:
Verschiedenes > Kraftfahrzeugsteuer / Verschiedenes
Fundstellen
  1. BFH 13.09.2018, III R 10/18 (ECLI:DE:BFH:2018:U.130918.IIIR10.18.0)
    BFHE 262 S. 532
    BFH/NV 2019 S. 352
    DStRE 2019 S. 452
    HFR 2019 S. 292

    Anmerkungen:
    R. Görke in BFH/PR 5/2019 S. 117
Normen
[KraftStG] § 3 Nr. 5 Satz 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 25.01.2018, SIS 18 04 14, Kraftfahrzeugsteuer, Steuerbefreiung, Krankentransport
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 17.12.2020, SIS 21 06 67, Steuerbefreite Krankenbeförderung bei ärztlicher Verordnung: 1. Eine Krankheit i.S. des § 3 Nr. 5 KraftSt...
  • BFH 17.12.2020, SIS 21 06 75, KraftStG, keine Steuerbefreiung für Beförderung zu Tagespflege: Der für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr....
  • BFH 17.12.2020, SIS 21 06 76, Steuerbefreite Krankenbeförderung bei ärztlicher Verordnung: 1. Eine Krankheit i.S. des § 3 Nr. 5 KraftSt...
  • FG Münster 29.9.2020, SIS 21 00 10, Befreiung von Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge der Krankenbeförderung: 1. Die Krankenbeförderung i.S. de...
  • FG Münster 13.5.2020, SIS 20 15 05, Kfz-Steuerbefreiung für Kfz der Krankenbeförderung: Ein Fahrzeug, mit dem regelmäßig auch ein Rollstuhlfa...
  • FG Berlin-Brandenburg 26.9.2019, SIS 21 07 85, Krankentransport im Sinne von § 3 Nr. 5 KraftStG: 1. Die Verwendung eines Fahrzeugs für den Krankentransp...
  • FG Berlin-Brandenburg 26.9.2019, SIS 21 07 87, Kraftfahrzeugsteuerbefreite Krankenbeförderung z.B. von Dialysepatienten bei ärztlicher Verordnung: 1. Sp...
  • FG Berlin-Brandenburg 26.9.2019, SIS 19 17 85, Anforderungen an eine nach § 3 Nr. 5 KraftStG steuerbefreite "Krankenbeförderung": 1. Die Kfz-Steuerbefre...
  • BFH 10.6.2019, SIS 19 15 23, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Krankenbeförderung, Endbescheid im finanzgerichtlichen Verfahren: 1. Die...

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.1.2018 6 K 159/17 Kfz aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

 

1

I. Streitig ist, ob das Halten des Fahrzeugs der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) nach § 3 Nr. 5 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) steuerbefreit ist.

 

 

2

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das unter „B-Krankenfahrten“ firmiert und Personenbeförderungen zum Gegenstand hat. Sie ist Halterin eines Mehrzweckfahrzeugs der Marke X, das am 1.8.2016 erstmals zum Verkehr zugelassen wurde. Das Fahrzeug verfügt über neun Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und ist mit einer Rollstuhlverladerampe ausgestattet. Bei Nutzung des Rollstuhlplatzes sind nur drei bis sechs weitere Sitzplätze möglich. Im Fahrzeug sind drei Rasterschienen quer zur Fahrtrichtung zur Verankerung eines Rollstuhls installiert. Das Fahrzeug wurde von der Klägerin ausschließlich zur Beförderung von Personen verwendet, die gehbehindert sind. Auf dem weißen Fahrzeug steht in großen Buchstaben „B-Krankenfahrten“ sowie die Telefonnummer des Unternehmens der Klägerin.

 

 

3

Die Klägerin beantragte für das streitrelevante Fahrzeug die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG. Der Antrag blieb erfolglos. Mit Bescheid vom 27.9.2016 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt - HZA - ) Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug für die Zeit ab 1.8.2016 in Höhe von jährlich 310 EUR fest.

 

 

4

Das HZA wies den hiergegen eingelegten Einspruch zurück. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG setze voraus, dass das Fahrzeug ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen verwendet werde, um akuten Notständen, in denen unmittelbar Gefahr für Leib oder Leben bestehe, zu begegnen.

 

 

5

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, es sah die „ausschließliche Verwendung zur Krankenbeförderung“ gemäß § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG als erfüllt, da eine Verwendung ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen nicht erforderlich sei.

 

 

6

Das HZA rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts (§ 118 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

7

Das HZA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

8

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

9

II. Die Revision ist begründet. Das Urteil ist aufzuheben und zur anderweitigen Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass der Klägerin die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 5 KraftStG zu gewähren ist. Seine Feststellungen genügen nicht, um eine Krankenbeförderung i.S. der genannten Vorschrift anzunehmen.

 

 

10

1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliegt der Kfz-Steuer das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Von der Kfz-Steuer befreit ist nach § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG u.a. das Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist nach § 3 Nr. 5 Satz 2 KraftStG weiterhin, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind und dass sie, sofern sie nicht für eine der in § 3 Nr. 5 Satz 3 KraftStG aufgeführten Körperschaften zugelassen sind, nach ihrer Bauart und Einrichtung dem Verwendungszweck angepasst sind.

 

 

11

2. Die Krankenbeförderung setzt bereits begrifflich voraus, dass kranke Menschen befördert werden (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 26.10.1971 V 31/70, EFG 1972, 145).

 

 

12

a) Der Begriff der Krankheit ist im Gesetz nicht definiert, da sein Inhalt ständigen Änderungen unterliegt und der Begriff im jeweiligen Rechtszusammenhang und individuellem Fall gebraucht wird. Allgemein anerkannt ist jedoch, dass Krankheit ein anomaler körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand ist, der nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf (Senatsurteile vom 28.7.2005 III R 30/03, BFHE 210, 355, BStBl II 2006, 495 = SIS 05 44 55, Rz 25; vom 18.6.1997 III R 84/96, BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805 = SIS 98 03 08, Rz 9, jeweils zu § 33 des Einkommensteuergesetzes; vgl. auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.9.2015 B 3 KR 14/14 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 48, Rz 29, m.w.N.). Dieser Krankheitsbegriff gilt auch für Zwecke der Kfz-Steuer. Der Begriff der Behinderung (vgl. § 2 Abs. 1 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch) ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Krankheit.

 

 

13

b) Die Behandlungsbedürftigkeit impliziert eine gewisse Dringlichkeit der Beförderung, wie sie auch den übrigen Merkmalen des § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG (Feuerwehrdienst, Katastrophenschutz, ziviler Luftschutz, Unglücksfälle, Rettungsdienst) immanent ist. Diese Auslegung entspricht auch den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.8.1989 VII R 9/87 (BFHE 158, 132, BStBl II 1989, 936 = SIS 89 22 45, Rz 6). Das Gesetz verlangt keinen dringenden Soforteinsatz. Vielmehr müssen die beförderten Personen behandlungsbedürftig sein und die Beförderung muss mit der Behandlung im Zusammenhang stehen.

 

 

14

3. Das Urteil des FG hat den der Krankenbeförderung immanenten Krankheitsbegriff verkannt. Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) wurde das Fahrzeug ausschließlich zur Beförderung von Personen verwendet, die derart gehbehindert waren, dass sie öffentliche Verkehrsmittel oder private Fahrzeuge ohne fremde Hilfe nicht benutzen konnten. Das FG hat damit fehlerhaft lediglich auf die (Geh-)Behinderung der Personen abgestellt, ohne festzustellen, ob die mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug beförderten Personen krank in oben genanntem Sinne waren und die behandlungsbedürftigen Personen zum Zweck der Behandlung befördert wurden. Das Urteil kann daher keinen Bestand haben.

 

 

15

4. Die Sache ist nicht spruchreif. Denn das FG hat keine Feststellungen zur Krankheit der beförderten Personen und zum Zweck der Fahrten getroffen. Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG wird nach Maßgabe der obigen Grundsätze die notwendigen Feststellungen treffen und erneut über die Sache entscheiden müssen.

 

 

16

5. Die Kostenentscheidung wird gemäß § 143 Abs. 2 FGO dem FG übertragen.