Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 25.1.2018 6 K 159/17 Kfz
aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Münster
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Streitig ist, ob das Halten des
Fahrzeugs der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin)
nach § 3 Nr. 5 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG)
steuerbefreit ist.
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Die Klägerin betreibt ein Unternehmen,
das unter „B-Krankenfahrten“ firmiert und
Personenbeförderungen zum Gegenstand hat. Sie ist Halterin
eines Mehrzweckfahrzeugs der Marke X, das am 1.8.2016 erstmals zum
Verkehr zugelassen wurde. Das Fahrzeug verfügt über neun
Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und ist mit einer
Rollstuhlverladerampe ausgestattet. Bei Nutzung des
Rollstuhlplatzes sind nur drei bis sechs weitere Sitzplätze
möglich. Im Fahrzeug sind drei Rasterschienen quer zur
Fahrtrichtung zur Verankerung eines Rollstuhls installiert. Das
Fahrzeug wurde von der Klägerin ausschließlich zur
Beförderung von Personen verwendet, die gehbehindert sind. Auf
dem weißen Fahrzeug steht in großen Buchstaben
„B-Krankenfahrten“ sowie die Telefonnummer des
Unternehmens der Klägerin.
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Die Klägerin beantragte für das
streitrelevante Fahrzeug die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5
KraftStG. Der Antrag blieb erfolglos. Mit Bescheid vom 27.9.2016
setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt -
HZA - ) Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug für die Zeit
ab 1.8.2016 in Höhe von jährlich 310 EUR fest.
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Das HZA wies den hiergegen eingelegten
Einspruch zurück. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5
KraftStG setze voraus, dass das Fahrzeug ausschließlich zu
dringenden Soforteinsätzen verwendet werde, um akuten
Notständen, in denen unmittelbar Gefahr für Leib oder
Leben bestehe, zu begegnen.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt,
es sah die „ausschließliche Verwendung zur
Krankenbeförderung“ gemäß § 3 Nr. 5 Satz
1 KraftStG als erfüllt, da eine Verwendung
ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen nicht
erforderlich sei.
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Das HZA rügt mit der Revision die
Verletzung materiellen Rechts (§ 118 Abs. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das HZA beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Das
Urteil ist aufzuheben und zur anderweitigen Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG
hat zu Unrecht entschieden, dass der Klägerin die
Steuerbefreiung des § 3 Nr. 5 KraftStG zu gewähren ist.
Seine Feststellungen genügen nicht, um eine
Krankenbeförderung i.S. der genannten Vorschrift
anzunehmen.
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1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG
unterliegt der Kfz-Steuer das Halten von inländischen
Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Von der
Kfz-Steuer befreit ist nach § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG u.a. das
Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur
Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung für
die Steuerbefreiung ist nach § 3 Nr. 5 Satz 2 KraftStG
weiterhin, dass die Fahrzeuge äußerlich als für
diese Zwecke bestimmt erkennbar sind und dass sie, sofern sie nicht
für eine der in § 3 Nr. 5 Satz 3 KraftStG
aufgeführten Körperschaften zugelassen sind, nach ihrer
Bauart und Einrichtung dem Verwendungszweck angepasst sind.
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2. Die Krankenbeförderung setzt bereits
begrifflich voraus, dass kranke Menschen befördert werden
(vgl. Hessisches FG, Urteil vom 26.10.1971 V 31/70, EFG 1972,
145).
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a) Der Begriff der Krankheit ist im Gesetz
nicht definiert, da sein Inhalt ständigen Änderungen
unterliegt und der Begriff im jeweiligen Rechtszusammenhang und
individuellem Fall gebraucht wird. Allgemein anerkannt ist jedoch,
dass Krankheit ein anomaler körperlicher, geistiger oder
seelischer Zustand ist, der nach herrschender Auffassung einer
medizinischen Behandlung bedarf (Senatsurteile vom 28.7.2005 III R
30/03, BFHE 210, 355, BStBl II 2006, 495 = SIS 05 44 55, Rz 25; vom
18.6.1997 III R 84/96, BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805 = SIS 98 03 08, Rz 9, jeweils zu § 33 des Einkommensteuergesetzes; vgl.
auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.9.2015 B 3 KR 14/14 R,
SozR 4-2500 § 33 Nr. 48, Rz 29, m.w.N.). Dieser
Krankheitsbegriff gilt auch für Zwecke der Kfz-Steuer. Der
Begriff der Behinderung (vgl. § 2 Abs. 1 des Neunten Buchs
Sozialgesetzbuch) ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff der
Krankheit.
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b) Die Behandlungsbedürftigkeit
impliziert eine gewisse Dringlichkeit der Beförderung, wie sie
auch den übrigen Merkmalen des § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG
(Feuerwehrdienst, Katastrophenschutz, ziviler Luftschutz,
Unglücksfälle, Rettungsdienst) immanent ist. Diese
Auslegung entspricht auch den Grundsätzen des Urteils des
Bundesfinanzhofs vom 22.8.1989 VII R 9/87 (BFHE 158, 132, BStBl II
1989, 936 = SIS 89 22 45, Rz 6). Das Gesetz verlangt keinen
dringenden Soforteinsatz. Vielmehr müssen die beförderten
Personen behandlungsbedürftig sein und die Beförderung
muss mit der Behandlung im Zusammenhang stehen.
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3. Das Urteil des FG hat den der
Krankenbeförderung immanenten Krankheitsbegriff verkannt. Nach
den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) wurde
das Fahrzeug ausschließlich zur Beförderung von Personen
verwendet, die derart gehbehindert waren, dass sie öffentliche
Verkehrsmittel oder private Fahrzeuge ohne fremde Hilfe nicht
benutzen konnten. Das FG hat damit fehlerhaft lediglich auf die
(Geh-)Behinderung der Personen abgestellt, ohne festzustellen, ob
die mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug beförderten
Personen krank in oben genanntem Sinne waren und die
behandlungsbedürftigen Personen zum Zweck der Behandlung
befördert wurden. Das Urteil kann daher keinen Bestand
haben.
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4. Die Sache ist nicht spruchreif. Denn das FG
hat keine Feststellungen zur Krankheit der beförderten
Personen und zum Zweck der Fahrten getroffen. Das Urteil ist daher
aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG wird nach Maßgabe der obigen
Grundsätze die notwendigen Feststellungen treffen und erneut
über die Sache entscheiden müssen.
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5. Die Kostenentscheidung wird
gemäß § 143 Abs. 2 FGO dem FG übertragen.
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