Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Köln vom 7.4.2017 8 K 1890/14
aufgehoben und der Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 21.2.2014 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.6.2014 dahingehend
geändert, dass ein Vorsteuerabzug in Höhe von ... EUR zu
gewähren ist.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine
Investmentberatungsgesellschaft i.S. des in den Vereinigten Staaten
von Amerika (USA) geltenden Investmentberatungsgesetzes. Sie ist in
den USA ansässig. Kunden der Klägerin waren
US-amerikanische Investmentfonds, bei denen es sich um
rechtsfähige Investmentvermögen handelt.
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Die Klägerin schloss mit ihren Kunden
zwei Verträge ab. Es handelte sich zum einen um einen
Administrationsvertrag, nach dem die Klägerin
Verwaltungsleistungen wie etwa bei der Fondsbuchhaltung zu
erbringen hatte. Diese Tätigkeiten übte die Klägerin
über Betriebe in den USA aus.
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Zum anderen handelte es sich um einen
Anlageverwaltungsvertrag. Die Kunden beauftragten die Klägerin
mit der Anlageverwaltung nach Maßgabe der jeweiligen
Anlageziele, Anlagerichtlinien und Anlagebeschränkungen. Die
Klägerin erbrachte diese Leistungen über ihre im Inland
gelegene Zweigniederlassung.
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Im Anschluss an eine
Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) für das Streitjahr 2009 davon aus,
dass die Klägerin über ihre inländische
Zweigniederlassung an ihre in den USA ansässigen Kunden
Leistungen am Empfängerort in den USA und damit im Inland
nichtsteuerbar erbracht habe. Diese Leistungen seien aber bei einer
Erbringung an inländische Kunden steuerfrei, so dass die
Klägerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.
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Einspruch und Klage zum Finanzgericht (FG)
hatten keinen Erfolg. Nach dem in EFG 2017, 1629 = SIS 17 17 39
veröffentlichten Urteil des FG ist die Klägerin nach
§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 Nr. 8 Buchst. h des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) und § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 6
Buchst. a UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da sie mit den
Leistungen an die US-amerikanischen Investmentfonds
ausländische Investmentvermögen verwaltet habe. Aus dem
Unionsrecht ergebe sich nichts anderes. Die Klägerin erbringe
auf der Grundlage der zu Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie
des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwStSystRL) und zur Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:
einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie
77/388/EWG) ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH) steuerfreie Leistungen. Sie
könne auch nach Art. 169 Buchst. c MwStSystRL keinen
Vorsteuerabzug beanspruchen.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit
ihrer Revision. Es bestehe keine fiktive Steuerfreiheit der
Ausgangsumsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG. Das
nationale Investmentgesetz (InvG) umfasse nur den Vertrieb
ausländischer Investmentvermögen. Die Verweisung des
nationalen Steuerrechts auf das InvG beziehe sich bei der
Verwaltung nur auf inländische Investmentvermögen.
Hierfür spreche auch die Entwicklungsgeschichte des nationalen
Rechts. Auch aus dem Unionsrecht ergebe sich eine derartige
Einschränkung, da den Mitgliedstaaten nur eine
Definitionsbefugnis für jeweils inländische
Sondervermögen zustehe. Ansonsten sei auch keine staatliche
Aufsicht gewährleistet. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe so
schon entschieden. Gegebenenfalls sei eine Vorlage an den EuGH
erforderlich.
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Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 21.2.2014 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.6.2014 dahingehend zu
ändern, dass ein Vorsteuerabzug in Höhe von ... EUR
gewährt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Soweit sich der EuGH auf das Erfordernis
einer Aufsicht nach nationalem Recht bezogen habe, sei dies den
Besonderheiten der Vorlagefrage geschuldet. Für Zwecke des
Vorsteuerabzugs sei die Frage der Steuerfreiheit zu
berücksichtigen. Der Anwendungsbereich des InvG knüpfe
auch an formale Kriterien an. Bei ausländischen Fonds komme es
auf das Bestehen einer Investmentaufsicht oder die Gewährung
von Rückgaberechten an. Es sei nicht nach der von den
Sondervermögen gewählten operativen Form zu
unterscheiden.
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II. Die Revision der Klägerin ist
begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und der Klage
stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Klägerin ist zum
Vorsteuerabzug berechtigt, da ihre Leistungen im Inland
steuerpflichtig sind. Im Hinblick auf die Unionsrechtswidrigkeit
des nationalen Rechts zur Leistungsortbestimmung kann sie sich auf
das Unionsrecht berufen, nach dem sich der Leistungsort in das
Drittlandsgebiet verlagert.
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1. Im Streitfall ist das Urteil des FG
aufzuheben, da es den Vorsteuerabzug zu Unrecht nach § 15 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 UStG verneint hat. Entgegen dem FG-Urteil sind die
Leistungen der Klägerin nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. h
UStG steuerfrei.
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a) Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG ist
vom Vorsteuerabzug die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr
und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie
für die sonstigen Leistungen ausgeschlossen, die der
Unternehmer zur Ausführung von Umsätzen im Ausland
verwendet, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland
ausgeführt würden. Unionsrechtlich beruht dies auf Art.
169 Buchst. a MwStSystRL. Danach besteht der Vorsteuerabzug auch
für die Leistungsbezüge, die der Unternehmer für
steuerpflichtige Umsätze außerhalb des Mitgliedstaats
des Leistungsbezugs zu verwenden beabsichtigt. Das nationale Recht
führt im Zusammenhang mit § 15 Abs. 1 UStG zu dem
unionsrechtlich vorgegebenen Ergebnis.
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b) Die Leistungen der Klägerin unterlagen
nicht § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG. Denn diese Vorschrift bezog
sich nur auf inländische Investmentvermögen, nicht aber
auch auf ausländische Investmentvermögen, die dem InvG
nur in Bezug auf den Anteilsvertrieb unterlagen.
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aa) § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG befreite im
Streitjahr die Verwaltung von Investmentvermögen nach dem
InvG. Unionsrechtliche Grundlage hierfür ist Art. 135 Abs. 1
Buchst. g MwStSystRL. Die Mitgliedstaaten befreien danach die
Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten
Sondervermögen. Zuvor galt diese Befreiung nach Art. 13 Teil B
Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG für die Verwaltung
von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten
Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften.
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Bei richtlinienkonformer Auslegung von §
4 Nr. 8 Buchst. h UStG entsprechend Art. 135 Abs. 1 Buchst. g
MwStSystRL besteht für die „Mitgliedstaaten bei der
Definition der in ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten Fonds, die
für die Zwecke der nach dieser Bestimmung vorgesehenen
Befreiung unter den Begriff ‘Sondervermögen’
fallen, ein Ermessen“. Bei ihrer Ermessensausübung
müssen die Mitgliedstaaten das Ziel beachten, „den
Anlegern die Anlage in Wertpapiere über Organismen für
Anlagen zu erleichtern“ und den Grundsatz der
steuerlichen Neutralität gewährleisten (EuGH-Urteil JP
Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of
Investment Trust Companies vom 28.6.2007 C-363/05, EU:C:2007:391,
BStBl II 2010, 573 = SIS 07 28 60, Rz 41 und 54).
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bb) Das InvG, auf das § 4 Nr. 8 Buchst. h
UStG im Streitjahr verwies, differenzierte zwischen
inländischen und ausländischen Investmentvermögen.
Dabei regelte das InvG die Verwaltung inländischer
Investmentvermögen, während es für ausländische
Investmentvermögen lediglich Regelungen für den Vertrieb
von Anteilen an diesen Vermögen („ausländischen
Investmentanteile“ und „Anteilen an
ausländischen Investmentvermögen“) enthielt.
§ 1 Satz 1 Nr. 1 InvG ordnete die Anwendung des InvG auf
inländische Investmentvermögen an, soweit diese in Form
von Investmentfonds i.S. des § 2 Abs. 1 InvG oder
Investmentaktiengesellschaften i.S. des § 2 Abs. 5 InvG
gebildet wurden. Nach § 1 Satz 1 Nr. 3 InvG war das Gesetz
auch anzuwenden auf den (beabsichtigten und den tatsächlichen)
öffentlichen Vertrieb von ausländischen
Investmentanteilen i.S. des § 2 Abs. 9 InvG sowie den
beabsichtigten und tatsächlichen Vertrieb von Anteilen an
ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der
Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112
Abs. 1 InvG vergleichbar sind.
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cc) Unter Beachtung des EuGH-Urteils JP Morgan
Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of
Investment Trust Companies (EU:C:2007:391, BStBl II 2010, 573 = SIS 07 28 60, Rz 41 und 54), nach dem sich die den Mitgliedstaaten
eingeräumte Regelungsbefugnis auf „in ihrem
Hoheitsgebiet angesiedelte Fonds“ bezieht, handelte es
sich bei der Verweisung in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG auf die
Investmentvermögen nach dem InvG nur um eine Verweisung auf
die Verwaltung inländischer Investmentvermögen, nicht
aber auch um eine Verweisung auf ausländische
Investmentvermögen, die dem InvG nur in Bezug auf den
Anteilsvertrieb unterlagen. Hierfür spricht auch das
gesonderte Kriterium einer staatlichen Aufsicht (EuGH-Urteil
Fiscale Eenheid X vom 9.12.2015 C-595/13, EU:C:2015:801 = SIS 16 00 06, Rz 48).
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Dementsprechend hat der erkennende Senat
bereits entschieden, dass § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG in seiner
bis 2003 geltenden Fassung, nach der sich die Steuerfreiheit auf
die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Gesetz über
Kapitalanlagegesellschaften bezog, nicht Leistungen an
Empfänger im Drittlandsgebiet erfasste und somit nicht zu
einem Vorsteuerausschluss nach dem damals geltenden § 15 Abs.
2 Nr. 2 UStG führte (BFH-Urteil vom 11.10.2007 V R 22/04, BFHE
219, 257, BStBl II 2008, 993 = SIS 08 08 55, insoweit nicht
aufgehoben durch BFH-Urteil vom 11.10.2012 V R 9/10, BFHE 238, 570,
BStBl II 2014, 279 = SIS 12 30 36). Daher kommt es entgegen der
Auffassung des FA hier nicht darauf an, ob nach der von den
Sondervermögen gewählten operativen Form zu unterscheiden
sein könnte oder nicht.
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dd) Damit kann offenbleiben, ob die Leistungen
der Klägerin als Leistungen eines sog. außenstehenden
Verwalters bei der Verwaltung von Investmentvermögen
steuerfrei sein könnten (vgl. hierzu EuGH-Urteile Abbey
National vom 4.5.2006 C-169/04, EU:C:2006:289, Rz 72, und GfBk vom
7.3.2013 C-275/11, EU:C:2013:141 = SIS 13 07 65, Rz 21). Denn
beschränkt sich die Verwaltung von Investmentvermögen auf
die Verwaltung inländischer Investmentvermögen, kann die
Klägerin mit ihrer Tätigkeit für ein
Investmentvermögen in einem Drittland nicht in den Genuss der
Steuerfreiheit kommen. Offenbleiben kann im Streitfall auch, ob der
nationale Gesetzgeber Leistungen von Investmentvermögen, deren
Verwaltung nach dem Recht anderer Mitgliedstaaten steuerfrei ist,
im Inland von der Steuer zu befreien hat, wenn diese
Investmentvermögen z.B. Leistungen an Anleger im Inland
erbringen, die dem Empfängerortprinzip unterliegen.
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Ebenso hat der erkennende Senat nach den
Verhältnissen des Streitfalls nicht zu entscheiden, ob er sich
dem nach dem Streitjahr ergangenen Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen vom 6.5.2010 (BStBl I 2010, 563 = SIS 10 12 77, Rz 2)
anschließen könnte, wonach unter die Steuerbefreiung
auch die Verwaltung ausländischer Investmentvermögen i.S.
des § 2 Abs. 8 InvG fällt, für die Investmentanteile
ausgegeben werden, die die Bedingungen von § 2 Abs. 9 oder 10
InvG erfüllen.
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2. Die Sache ist spruchreif. Der Klage ist
stattzugeben. Die Klägerin ist nicht nur zum Vorsteuerabzug
berechtigt, sondern hat zudem keine im Inland steuerbaren
Leistungen erbracht.
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a) Zwar liegen nach nationalem Recht entgegen
dem FG-Urteil im Inland steuerpflichtige Leistungen vor, da die
Klägerin danach ihre Leistungen am Ort ihrer
Inlandsbetriebsstätte gemäß § 3a Abs. 1 Satz 2
UStG zu versteuern hat. Denn die Klägerin hat nach nationalem
Recht keine dem Empfängerortprinzip unterliegenden Leistungen
nach § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a i.V.m. § 4 Nr. 8 Buchst.
a bis h UStG in seiner im Streitjahr geltenden Fassung
erbracht.
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b) Die nach der Rechtsprechung des erkennenden
Senats nicht richtlinienkonform auslegbare Regelung in § 3a
Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a i.V.m. § 4 Nr. 8 Buchst. a bis h UStG
war aber im Streitjahr unionsrechtswidrig (BFH-Urteil in BFHE 238,
570, BStBl II 2014, 279 = SIS 12 30 36). Wurde z.B. die
Vermögensverwaltung mit Wertpapieren an im Drittlandsgebiet
ansässige Privatanleger erbracht, ist diese nach Art. 56 Abs.
1 Buchst. e MwStSystRL am Empfängerort zu besteuern, da sich
der Steuerpflichtige auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts
gegenüber der richtlinienwidrigen Regelung in § 3a Abs. 4
Nr. 6 Buchst. a UStG berufen kann (Senatsurteil in BFHE 238, 570,
BStBl II 2014, 279 = SIS 12 30 36, Leitsatz 2).
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So ist es auch im Streitfall. Art. 56 Abs. 1
Buchst. e MwStSystRL erfasste „Bank-, Finanz- und
Versicherungsumsätze, einschließlich
Rückversicherungsumsätze, ausgenommen die Vermietung von
Schließfächern“. Nach dem EuGH-Urteil Deutsche
Bank vom 19.7.2012 C-44/11 (EU:C:2012:484 = 12 24 99, BStBl II
2012, 945 = SIS 12 24 99) erstreckte sich Art. 56 Abs. 1 Buchst. e
MwStSystRL nicht nur auf die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis g
dieser Richtlinie genannten Leistungen, sondern auch auf die
Vermögensverwaltung mit Wertpapieren. Gleiches gilt für
die Leistungen der Klägerin, die wie ein außenstehender
Verwalter für Investmentfonds tätig geworden ist (vgl.
auch die Erweiterung von § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG
durch das Zollkodexanpassungsgesetz vom 30.12.2014, BGBl I 2014,
2417, auf „Bank- und Finanzumsätze, insbesondere der
in § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h bezeichneten
Art“). Damit kommt es für die Ortsverlagerung an den
Empfängerort nicht darauf an, dass die Leistungen dem Grunde
nach steuerfrei sind.
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Zwar kann sich die Klägerin nicht in
Bezug auf die Leistungsortbestimmung, aber doch allgemein auf das
Unionsrecht berufen, so dass ihrer Besteuerung die zu ihren Gunsten
unmittelbar wirkende Regelung des Unionsrechts zugrunde zu legen
ist.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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