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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 23/21
§§: UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2
Schlagwörter Organschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Ehegatten, Leistungsaustausch, Wirtschaftliche Eingliederung
Rechtsfrage: 1. Ist bei einer Einmann GmbH & Co. KG auch die nicht am Kapital beteiligte Komplementär-GmbH Teil eines Organkreises, wenn diese entgeltliche Leistungen an die Einmann GmbH & Co. KG erbringt und zwischen der Einmann GmbH & Co. KG und dem Kommanditisten eine Organschaft besteht? - 2. Erfolgt die Grundstücksvermietung von Ehegatten stets als GbR oder gilt die Bruchteilsbetrachtung des BFH (Urteil vom 22.11.2018 V R 65/17, BFH/NV 2019 S. 359) auch für Vermietungstätigkeiten? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 20.11.2020
Vorinstanz/AZ: 1 K 347/19 U
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 19 83
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.02.2022
Erledigungs-Az: V R 23/21
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 15 86