Bankmäßige Vermögensverwaltung, Leistungsort, Steuerfreiheit: 1. Die Regelung über den Leistungsort in § 3 a Abs. 4 UStG umfasst, anders als die gemeinschaftsrechtliche Regelung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG, nicht alle Bank- und Finanzumsätze. - 2. Die "bankmäßige Vermögensverwaltung" im Sinne einer Verwaltung von aus Wertpapieren und Termingeldern bestehenden Vermögen nach eigenem Ermessen wird entweder vom Begriff der Bank- und Finanzumsätze i.S. des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG umfasst oder fällt als Leistung von Beratern u.a. unter die Regelung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG. - 3. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG kommt nicht nur für Leistungen der Kapitalanlagegesellschaft selbst in Betracht, sondern bei richtlinienkonformer Auslegung auch für Leistungen eines außenstehenden Verwalters. (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 9.12.2008, IV B 9 - S 7117-f/07/10003, BStBl 2008 I S. 1086 = SIS 08 43 28) - Urt.; BFH 11.10.2007, V R 22/04; SIS 08 08 55
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein Kreditinstitut i.S.
von § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG). In den
Streitjahren (1989 bis 1992) bestand eine umsatzsteuerrechtliche
Organschaft zwischen der Klägerin als Organträgerin und
der GmbH als Organgesellschaft.
In den Jahren 1989 und 1990 erzielte die
Klägerin Erlöse in Gestalt von
„Portfolio-Management-Gebühren“ aus der Verwaltung
von Geldvermögen für einen Anleger aus Oman (C), einen
Anleger aus Kuwait (D) sowie für die beiden luxemburgischen
Investmentgesellschaften E und F. Diese Tätigkeit wurde in den
Jahren 1991 und 1992 von der GmbH fortgeführt.
Grundlage dieser Tätigkeit waren mit
den jeweiligen Kunden abgeschlossene Vereinbarungen, denen zufolge
die Klägerin bzw. die GmbH verpflichtet war, das ihr von ihren
Kunden anvertraute Vermögen im Rahmen der jeweils vereinbarten
Anlagerichtlinien nach eigenem Ermessen zu verwalten. Diese Aufgabe
hatte sie unter Nutzung ihrer fachmännischen Kenntnisse und
Erfahrungen zu erfüllen. Sie war berechtigt, das Portfolio
umzuschichten und dabei im Namen und für Rechnung des
jeweiligen Anlegers zu handeln. Die jeweiligen Portfolios bestanden
überwiegend aus Wertpapieren (Aktien, Obligationen); der
Anteil der in kurzfristigen Termingeldern angelegten Beträge
belief sich in der Regel auf 10 v.H. bis 20 v.H. des jeweils
verwalteten Vermögens. Die Klägerin bzw. die GmbH hatte
ihre Kunden über die Portfolio-Entwicklung zu unterrichten.
Dabei sahen die jeweiligen Vereinbarungen zum Teil
Einzelmitteilungen nach jeder Transaktion, zum Teil monatliche,
viertel- oder halbjährliche Zusammenfassungen und
jährliche Berichte vor. Die Höhe der
Portfolio-Management-Gebühren richtete sich nach der Höhe
der verwalteten Vermögenswerte. Die bei der Umschichtung der
Portfolios anfallenden Kosten waren von den Kunden gesondert zu
tragen. Die Wertpapiere der arabischen Anleger wurden ohne
gesonderte Berechnung von Depotgebühren in Depots der
Klägerin verwahrt.
Die Klägerin behandelte die o.g.
Erlöse als Entgelte für gemäß § 3a Abs. 3
Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1980/1991
(UStG) nicht steuerbare Beratungsleistungen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) folgte dem im Anschluss an eine
Betriebsprüfung nicht, behandelte die Leistungen der
Klägerin bzw. der GmbH als steuerbare und steuerpflichtige
Vermögensverwaltung und änderte die Umsatzsteuerbescheide
für die Streitjahre entsprechend. Nur soweit die von den
arabischen Anlegern gezahlten Entgelte auf die reine
Depotverwaltung entfielen, lag nach Ansicht des FA eine in den
Jahren 1989 und 1990 gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG
steuerfreie Leistung vor. Diese Beträge schätzte das FA
in Anlehnung an marktübliche Depotgebühren auf 80.000 DM
pro Jahr. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die
für 1991 und 1992 angesetzten Entgelte keine auf die reine
Depotverwaltung entfallenden Beträge enthalten.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Im Klageverfahren hatte die Klägerin ihre Rechtsauffassung
außerdem auf § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a i.V.m. § 4
Nr. 8 Buchst. e UStG gestützt.
Das Finanzgericht (FG) begründete sein
in EFG 2004, 1012 = SIS 04 20 56 veröffentlichtes Urteil im
Wesentlichen wie folgt: Die von der Klägerin erbrachten
Portfolio-Management-Leistungen seien steuerbar und
steuerpflichtig. Die Klägerin habe die Leistungen
gemäß § 3a Abs. 1 UStG im Inland
ausgeführt.
Die Leistungen der Klägerin
gehörten insbesondere nicht zu den in § 3a Abs. 4 Nr. 6
Buchst. a UStG genannten, zu einer Verlagerung des Leistungsortes
an den Sitz des Leistungsempfängers führenden
Katalogleistungen. Zwar sei davon auszugehen, dass zu den in §
4 Nr. 8 Buchst. a bis g UStG „bezeichneten“ Leistungen
sämtliche in diesen Vorschriften genannten Leistungen
gehörten, auch wenn sie von den dort geregelten
Steuerbefreiungen ausgenommen seien. Bei den von der Klägerin
ausgeführten Leistungen handele es sich aber weder um
Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren noch um die
Vermittlung dieser Umsätze noch um die Verwahrung oder
Verwaltung von Wertpapieren.
Bei den zwischen der Klägerin und
ihren Kunden geschlossenen Verträgen handle es sich um
Vermögensverwaltungsverträge. Die
„bankmäßige Vermögensverwaltung“ aber
zähle nicht zu den Katalogleistungen des § 3a Abs. 4
UStG. Die durch die Portfolio-Management-Gebühren abgegoltenen
Tätigkeiten des Vermögensverwalters seien keine
steuerfreien Wertpapierumsätze, weil sie keine Änderung
der rechtlichen und finanziellen Lage zwischen den Parteien
bewirkten, sondern diese nur qualifiziert vorbereiteten. Die
anschließende tatsächliche Umsetzung der
Anlageentscheidungen durch Kauf und Verkauf von Wertpapieren sei
zwar eine für sich genommen steuerfreie Betätigung. Diese
werde aber im Streitfall nicht durch die
Portfolio-Management-Gebühren abgegolten. Vielmehr seien die
bei der Umschichtung der Portfolios anfallenden Kosten von den
Kunden gesondert zu tragen.
Das Portfolio-Management der Klägerin
sei auch keine Verwaltung von Wertpapieren i.S. von § 4 Nr. 8
Buchst. e UStG. Verwaltung in diesem Sinn sei nur die
Sonderverwahrung gemäß § 2 des Depotgesetzes
(DepotG) vom 11.1.1995 (BGBl I, 34) und die Sammelverwahrung
gemäß § 5 DepotG einschließlich der im Rahmen
dieser depotgeschäftlichen Verwahrung getätigten
Verfügungs- und Verwaltungsgeschäfte. Die im Rahmen des
Depotgeschäftes in Bezug auf Wertpapiere ausgeübte
Verwaltungstätigkeit sei von der bankmäßigen
Vermögensverwaltung zu unterscheiden, wie sie die
Klägerin im Streitfall ausgeführt habe. Wesentliches
Unterscheidungsmerkmal sei der bei der Vermögensverwaltung
bestehende Entscheidungsspielraum des Vermögensverwalters,
während ein solcher bei den im Rahmen des Depotgeschäftes
geschuldeten Dienstleistungen fehle. Anders als bei der
Vermögensverwaltung komme den im Rahmen des
Depotgeschäftes geschuldeten Verwaltungsleistungen nicht der
Charakter von Anlageentscheidungen zu.
Auch das Gebot gemeinschaftsrechtskonformer
Auslegung verlange nicht die Einbeziehung der
bankmäßigen Vermögensverwaltung in den Begriff der
„Verwaltung von Wertpapieren“ i.S. von § 4 Nr. 8
Buchst. e UStG.
Soweit die Klägerin das Vermögen
der beiden luxemburgischen Investmentgesellschaften verwaltet habe,
komme eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG nicht
in Betracht. Bei den beiden luxemburgischen
Investmentgesellschaften dürfte es sich zwar um
Kapitalanlagegesellschaften im Sinne der genannten Vorschriften
gehandelt haben. § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG befreie aber nur
Leistungen der Kapitalanlagegesellschaft selbst. Die Verwaltung
derartiger Sondervermögen durch Dritte werde von der
Steuerbefreiung nicht umfasst, sondern es bleibe insoweit bei der
allgemeinen Regel, dass Leistungen eines Vermögensverwalters
steuerpflichtig seien.
Mit der Revision macht die Klägerin
Verletzung materiellen Rechts geltend. Sie vertritt die Auffassung,
das FG habe § 3a Abs. 1, Abs. 3 und 4, § 4 Nr. 8 UStG
sowie Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Sechsten Richtlinie des Rates vom
17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie
77/388/EWG) rechtsfehlerhaft ausgelegt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG vom 16.1.2004 1 K 3363/00 U aufzuheben und die
Umsatzsteuerbescheide 1989 bis 1992 vom 1.6.1999 dahingehend zu
ändern, dass die steuerpflichtigen Umsätze um
„...“ gemindert werden.
Das FA ist der Revision
entgegengetreten.
II. Die Revision der Klägerin ist
begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass
die Klägerin die streitigen Umsätze im Inland
ausgeführt hat. Der Senat kann nicht durcherkennen, weil die
Feststellungen des FG nicht ausreichen, um zu beurteilen, in
welchem Umfang ein Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 2 Nr. 2
UStG in Betracht kommt.
1. Die Klägerin hat die streitigen
Leistungen nicht im Inland ausgeführt.
a) Nach § 3a Abs. 1 UStG wird eine
sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der
Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Abweichend hiervon bestimmt
§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG für einzelne in § 3a Abs. 4
UStG aufgezählte sonstige Leistungen an einen Unternehmer den
Leistungsort danach, wo der Empfänger sein Unternehmen
betreibt. Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten
sonstigen Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder
Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem
Wohnsitz oder Sitz ausgeführt.
Zu den in § 3a Abs. 4 UStG
aufgezählten - hier allein in Betracht kommenden - Leistungen
gehören u.a. …
„6. a) die sonstigen Leistungen der
in § 4 Nr. 8 Buchst. a bis g und Nr. 10 bezeichneten
Art.“
§ 4 Nr. 8 Buchst. a bis g und Nr. 10 UStG
lauten:
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
fallenden Umsätze sind - soweit hier von Bedeutung (§ 4
Nr. 8 Buchst. c, e und f) - steuerfrei:
…
8.
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c)
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die Umsätze im Geschäft mit
Geldforderungen und die Ver-
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mittlung dieser Umsätze,
ausgenommen die Einziehung von
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Forderungen,
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e)
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die Umsätze im Geschäft mit
Wertpapieren und die Ver-
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mittlung dieser Umsätze,
ausgenommen die Verwahrung und
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die Verwaltung von Wertpapieren,
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f)
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die Umsätze und die Vermittlung der
Umsätze von Anteilen
|
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an Gesellschaften und anderen
Vereinigungen,
|
b) § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 6
Buchst. a UStG sollen Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie
77/388/EWG umsetzen. Diese Bestimmung lautet - soweit hier von
Interesse (dritter und fünfter Gedankenstrich) - wie
folgt:
„Es gilt jedoch
e) als Ort der folgenden Dienstleistungen,
die an außerhalb der Gemeinschaft ansässige
Empfänger oder an innerhalb der Gemeinschaft, jedoch
außerhalb des Landes des Dienstleistenden ansässige
Steuerpflichtige erbracht werden, der Ort, an dem der
Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder
eine feste Niederlassung hat, für welche die Dienstleistung
erbracht worden ist, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder
einer solchen Niederlassung sein Wohnort oder sein üblicher
Aufenthaltsort:
…
-
|
Leistungen von Beratern, Ingenieuren,
Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstige
ähnliche Leistungen sowie die Datenverarbeitung und die
Überlassung von Informationen,
|
…
|
|
-
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Bank-, Finanz- und
Versicherungsumsätze, einschließlich
Rückversicherungsumsätze, ausgenommen die Vermietung von
Schließfächern
|
…“.
c) § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG setzt
mit der Verweisung auf § 4 Nr. 8 Buchst. a bis g und Nr. 10
UStG die Regelung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter
Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG der „Bank-,
Finanz- und Versicherungsumsätze …“ betrifft,
nicht zutreffend um. Während § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 3
und Nr. 6 Buchst. a UStG den Ort der Leistung mittels einer
Verweisung auf Befreiungsvorschriften in § 4 Nr. 8 Buchst. a
bis g bestimmen, regelt Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie
77/388/EWG den Ort der Leistung in diesem Zusammenhang umfassend
einheitlich für „Bank-, Finanz- und
Versicherungsumsätze“ ohne Bezugnahme auf die
Steuerbefreiungen in Art. 13 Teil B Buchst. d der Richtlinie
77/388/EWG Bezug zu nehmen. Gleichwohl führen beide Regelungen
im vorliegenden Fall zum selben Ergebnis.
Zum Gegenstand der Leistungen der
Klägerin hat das FG festgestellt, dass sie das ihr von Kunden
anvertraute, aus Wertpapieren und zum Teil aus kurzfristigen
Termingeldern bestehende Vermögen im Rahmen der vereinbarten
Anlagerichtlinien nach eigenem Ermessen im Namen und für
Rechnung der Kunden verwaltet und umgeschichtet hat. Diese
Leistungen der Klägerin sind in § 4 Nr. 8 Buchst. c, e
und h UStG bezeichnet. § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG ist zwar erst
durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006,
2878) mit Wirkung vom 19.12.2006 in § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst.
a UStG aufgenommen worden. Aus der Gesetzesbegründung ergibt
sich aber, dass der Gesetzgeber mit der Erweiterung des § 3a
Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG um die in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG
genannten Finanzdienstleistungen eine Anpassung des deutschen
Umsatzsteuerrechts an Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter
Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG angestrebt hat (BTDrucks
16/2712, zu Art. 7 Nr. 2, S. 75). § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a
UStG ist deshalb auch für den Streitzeitraum
richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass auch die in §
4 Nr. 8 Buchst. h UStG beschriebenen Leistungen von der Regelung
umfasst sind.
Bei den Leistungen der Klägerin handelt
es sich damit - entgegen der Auffassung des FG - um Leistungen, bei
denen sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 UStG bzw. Art. 9
Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG richtet und damit dort
ist, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt bzw.
seinen Wohnsitz hat.
d) Die Leistungen der Klägerin sind
gemäß § 3a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG dort
ausgeführt, wo die Empfänger ihr Unternehmen betrieben
bzw. ihren Sitz gehabt haben.
aa) Bei den beiden luxemburgischen
Investmentgesellschaften, der C und der D, hat es sich unstreitig
um Unternehmer gehandelt. Hinsichtlich der im Oman ansässigen
C und der in Kuwait ansässigen D ist deren
Unternehmereigenschaft nicht entscheidungserheblich, weil
gemäß § 3a Abs. 3 Satz 3 UStG die in § 3a Abs.
4 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen auch dann am Wohnsitz oder
Sitz des Empfängers ausgeführt werden, wenn dieser zwar
kein Unternehmer ist, aber seinen Sitz oder Wohnsitz im
Drittlandsgebiet hat.
bb) Gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. e
UStG 1980 in der bis 31.12.1990 geltenden Fassung waren steuerfrei
die Umsätze von Wertpapieren und die Optionsgeschäfte mit
Wertpapieren, die Vermittlung dieser Umsätze, die Verwahrung
und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft) sowie die
sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft. Diese Regelung
stand hinsichtlich der Behandlung der Verwahrung und Verwaltung von
Wertpapieren nicht im Einklang mit Art. 13 Teil B Buchst. d der
Richtlinie 77/388/EWG, wonach die Mitgliedstaaten die Umsätze
- einschließlich der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der
Verwahrung und Verwaltung -, die sich auf Aktien, Anteile an
Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder
sonstige Wertpapiere beziehen, von der Steuer befreien. Mit der ab
1.1.1991 geltenden Fassung des § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG 1980
und der Fassung des UStG 1991 sind deshalb nunmehr von der
Umsatzsteuer befreit die Umsätze im Geschäft mit
Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren.
Bei den für den Streitfall
maßgeblichen Leistungen der Klägerin hat es sich um
Umsätze von Wertpapieren bzw. um Umsätze im Geschäft
mit Wertpapieren und nicht um deren Verwaltung gehandelt. Die
Klägerin hat im Rahmen des Portfolio-Managements im Rahmen der
Anlagerichtlinien aufgrund eigener Entscheidungsbefugnis für
die luxemburgischen Investmentgesellschaften Wertpapiere gekauft
und verkauft. Nach den Feststellungen des FG handelte sie dabei im
Namen und für Rechnung der Investmentgesellschaften. Dadurch
wurden unmittelbar Rechte und Pflichten der
Investmentgesellschaften in Bezug auf die gekauften bzw. verkauften
Wertpapiere begründet, geändert oder zum Erlöschen
gebracht. Darunter fällt auch die Übertragung von
Wertpapieren aufgrund einer Abschlussvollmacht. Die Klägerin
hat nicht lediglich rein materielle, technische oder administrative
Leistungen ausgeführt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
18.7.2002 V R 44/01, BFHE, 200, 93, BStBl II 2003, 730 = SIS 03 05 54, zu II.1.b); vgl. auch Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften - EuGH -, Urteil vom 13.12.2001 C-235/00, CSC, UR
2002, 84 = SIS 02 02 60 Randnr. 28).
cc) Auch soweit es sich bei dem von der
Klägerin verwalteten Vermögen zu 10 v.H. bis 20 v.H. um
kurzfristige Termingelder gehandelt hat, ist das von der
Klägerin ausgeführte Portfolio-Management dort
ausgeführt worden, von dem aus die Empfänger ihr
Unternehmen betrieben bzw. an dem sie ihren Sitz gehabt haben.
Insoweit sind die Leistungen der Klägerin in § 4 Nr. 8
Buchst. c UStG bezeichnet. Nach dieser Bestimmung sind die
Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen und die
Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von
Forderungen von der Umsatzsteuer befreit.
dd) Auch soweit die Umsätze der
Klägerin von § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG umfasst sein
sollten, sind sie gemäß § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a
UStG im Drittlandsgebiet ausgeführt. § 4 Nr. 8 Buchst. h
UStG ist in der in den Streitjahren geltenden Fassung zwar nicht
ausdrücklich in § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG
erwähnt, aber dennoch aus den unter II. 1 c) genannten
Gründen in der Bestimmung bezeichnet.
e) Auch nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der
Richtlinie 77/388/EWG sind die Leistungen der Klägerin an dem
Ort erbracht worden, an dem der Empfänger den Sitz seiner
wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Für entgeltlich erbrachte
Dienst-, Informations- und Beratungsleistungen für
Investmentgesellschaften, die beim Publikum beschaffte Gelder
für gemeinsame Rechnung zur Bildung und Verwaltung von
Portefeuilles, die sich aus Wertpapieren zusammensetzen, hat der
EuGH zu Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG
entschieden, es sei für die Frage des Leistungsortes
unerheblich, ob und inwieweit es sich nur um Beratungsumsätze
i.S. des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der
Richtlinie 77/388/EWG oder um Umsätze gehandelt habe, für
die eine rechtliche und wirtschaftliche Entscheidungsbefugnis
kennzeichnend sei (Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter
Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG: Bank- und
Finanzumsätze: vgl. auch EuGH-Urteile vom 21.10.2004 C-8/03,
Banque Bruxelles Lambert SA - BBL -, Slg. I-2004, 10157 Randnr. 46
und 47, UR 2004, 642 = SIS 05 02 21, BFH/NV Beilage 2005, 13, und
vom 13.12.2001 C-235/00, CSC Financial Services, BFH/NV Beilage
2005, 35, UR 2002, 84 = SIS 02 02 60 zu Art. 13 Teil B Buchst. d
der Richtlinie 77/388/EWG). Denn in beiden Fällen richte sich
der Leistungsort nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie
77/388/EWG. So ist es hier.
Da das FG von anderen Grundsätzen
ausgegangen ist, war sein Urteil aufzuheben.
2. Der Senat kann aber anhand der vom FG
getroffenen Feststellungen nicht entscheiden, in welchem Umfang ein
Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG in Betracht
kommt. Nach dieser Bestimmung ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen
die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den
innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für
die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung
von Umsätzen im Ausland verwendet hat, die steuerfrei
wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
a) Soweit die Klägerin Leistungen an die
C (Oman) und die D (Kuwait) erbracht hat, kommt ein
Vorsteuerausschluss nicht in Betracht.
aa) Insoweit ist es unschädlich, dass
diese Leistungen der Klägerin im Falle der Steuerbarkeit im
Inland nach § 4 Nr. 8 Buchst. c und e UStG von der Steuer
befreit wären, weil der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG u.a. dann nicht eintritt,
wenn die Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis g oder Nr.
10 Buchst. a UStG steuerfrei wären und der
Leistungsempfänger - wie hier - im Drittlandsgebiet
ansässig ist.
bb) Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8
Buchst. h UStG, bei der es beim Vorsteuerausschluss nach § 15
Abs. 2 Nr. 2 UStG bleiben würde, weil sie von der Regelung in
§ 15 Abs. 3 UStG nicht erfasst wird, kommt insoweit nicht in
Betracht.
Gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG
in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind u.a. steuerfrei
die Verwaltung von Sondervermögen nach dem - durch das
Gesetz zur Modernisierung des
Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen
(BGBl I 2003, 2676) mit Wirkung ab 1.1.2004 aufgehobenen -
Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG).
Im Streitfall liegen die Voraussetzungen des
§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG nicht vor, weil es sich bei den
möglicherweise als Sondervermögen organisierten Kunden
der Klägerin in Oman (C) und in Kuwait (D) nicht um
Sondervermögen nach dem KAGG gehandelt hat.
Ob eine Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil B
Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG, der durch § 4 Nr. 8
Buchst. h UStG in deutsches Recht umgesetzt wird, in Betracht
kommt, kann dahingestellt bleiben, weil sich die Klägerin
insoweit ausdrücklich nicht auf das Gemeinschaftsrecht
beruft.
Im Übrigen sind aber auch die
Voraussetzungen des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie
77/388/EWG nicht erfüllt. Danach befreien die Mitgliedstaaten
„die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche
definierten Sondervermögen durch
Kapitalanlagegesellschaften“. Dabei haben die
Mitgliedstaaten bei der Definition der in ihrem Hoheitsgebiet
angesiedelten Fonds, die unter den Begriff
„Sondervermögen“ fallen ein Ermessen
(EuGH-Urteil vom 28.6.2007 C-363/05, JP Morgan Fleming Claverhouse
Investment Trust plc, BFH/NV Beilage 2007, 412, UR 2007, 727 = SIS 07 28 60). Bei den Kunden der Klägerin im Oman und in Kuwait
kann es sich nicht um von einem Mitgliedstaat definiertes
Sondervermögen gehandelt haben.
b) Hinsichtlich der Leistungsbezüge, die
die Klägerin für Umsätze an die beiden
luxemburgischen Anlagegesellschaften „E“ und
„F“ verwendet hat, besteht allerdings ein
Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG,
soweit diese Leistungen aus den unter I.1.d) genannten Gründen
gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. c und e UStG von der Steuer
befreit wären, wenn sie im Inland ausgeführt worden
wären. Die Feststellungen des FG lassen aber keine Beurteilung
zu, in welchem Umfang ein solcher Vorsteuerausschluss in Betracht
kommt. Das FG wird die erforderlichen Feststellungen nachholen
müssen.
c) Darüber hinaus kommt auch ein -
teilweiser - Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2
Nr. 2 UStG in Betracht, weil die Leistungen der Klägerin
möglicherweise nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG von der
Steuer befreit sind, soweit sie an die beiden luxemburgischen
Investmentgesellschaften ausgeführt worden sind.
Die Klägerin selbst ist hinsichtlich
ihrer Leistungen an die luxemburgischen Investmentgesellschaften
kein derartiges Sondervermögen, weil sie insoweit nicht
für gemeinschaftliche Rechnung tätig geworden ist. Das FG
ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 4 Nr. 8
Buchst. h UStG nur Leistungen der Kapitalanlagegesellschaft selbst
befreit und die Verwaltung derartiger Sondervermögen durch
Dritte nicht von der Befreiung umfasst wird. Das steht nicht im
Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht.
Bei den in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der
Richtlinie 77/388/EWG befreiten Sondervermögen handelt es sich
unabhängig von ihrer Rechtsform um Organismen für
gemeinsame Anlagen, deren Umsätze darin bestehen, beim
Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung in
Wertpapieren anzulegen (EuGH-Urteil vom 4.5.2006 C-169/04, Abbey
National u.a., Randnr. 56, 61, BFH/NV Beilage 2006, 305 = SIS 06 24 63). Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG
schließt seinem Wortlaut nach nicht grundsätzlich aus,
dass die Verwaltung von Sondervermögen durch
Kapitalanlagegesellschaften sich in verschiedene Dienstleistungen
aufteilen lässt, die auch dann in den Genuss der dort
vorgesehenen Befreiung gelangen können, wenn sie von einem
außenstehenden Verwalter erbracht werden (EuGH-Urteil Abbey
National u.a., Randnr. 67 in BFH/NV Beilage 2006, 305 = SIS 06 24 63). Das FG wird deshalb Feststellungen dazu treffen müssen,
ob es sich bei den Vertragspartnern der Klägerin in Luxemburg
um Sondervermögen i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der
Richtlinie 77/388/EWG gehandelt hat und ob es sich bei den
Leistungen der Klägerin um ausgelagerte Dienstleistungen
gehandelt hat, die als mit spezifischen und wesentlichen Funktionen
ausgestattetes eigenständiges Ganzes angesehen werden
können.