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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 36/16 (BFH) |
§§: | KStG § 8 b Abs. 2 Satz 1, KStG § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, KStG § 8 b Abs. 3, EStG § 3 Nr. 40, EStG § 52 Abs. 4 a Nr. 2, EStG § 20 Abs. 1 |
Schlagwörter | Körperschaftsteuer, Anteilsveräußerung, Veräußerungsgewinn, Steuerfreistellung |
Rechtsfrage: | 1. Ist eine im zeitlichen Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens eingetretene nachträgliche Wertänderung der Gegenleistung für den Verkauf von Anteilen, welcher dinglich noch im Geltungszeitraum des Anrechnungsverfahrens verwirklicht wurde, von der Steuerbegünstigung des § 8 b Abs. 2 KStG 2002 ausgeschlossen? - 2. Stellt die Anwendungsvorschrift des § 34 Abs. 7 Nr. 2 KStG 2002 auf den Zeitpunkt der Entstehung der Gewinne und Gewinnminderungen ab, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der zugrundeliegenden dinglichen Rechtsgeschäfte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 25.04.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 1364/14 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2016 S. 1360 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 15 58 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.06.2018 |
Erledigungs-Az: | I R 36/16 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unzulässig |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 16 97 |