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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 80/02 | 
| §§: | EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 20 Abs. 2 Nr. 1 | 
| Schlagwörter | Kapitaleinkünfte, Währung, Festgeld, Devisentermingeschäft, Währungsswap, Zinsen, Bank | 
| Rechtsfrage: | Besteuerung eines unter Beteiligung einer in- und einer mit dieser verbundenen ausländischen Bank abgeschlossenen Anlagemodells ("Zwei-Banken-Modell"), bei dem der Steuerpflichtige einen Betrag niedrigverzinslich als währungsgesichertes Festgeld in ausländischer Währung anlegt und bei Beendigung diesen Betrag, umgetauscht zum Kassa-Kurs, die Zinsen sowie einen von Anfang an garantierten Differenzbetrag zurückerhält: einheitliche Steuerpflicht der gesamten Anlage nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder steuerliche anzuerkennende Aufspaltung in Kapitaleinkünfte (Zinsen) und nicht steuerbares Devisentermingeschäft? - Zulassung durch FG - | 
| Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz | 
| Vorinstanz/Datum: | 26.08.2002 | 
| Vorinstanz/AZ: | 5 K 3050/00 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 04 90 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 19.04.2005 | 
| Erledigungs-Az: | VIII R 80/02 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
