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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter der im
Dezember 1988 geborenen Tochter (T). T ist Mitglied der Kirche J.
Diese Kirche hat den Status einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts mit Sitz in F. Ausweislich eines in X, am
26.4.2010 ausgestellten, vom Präsidenten unterzeichneten
Schreibens wurde T als Missionarin der Kirche berufen. Mit diesem
Schreiben wurde sie beauftragt, 18 Monate in der Mission M zu
arbeiten. Zur Vorbereitung sollte sie sich am 30.7.2010 in der
Missionarsschule in Z melden.
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Im Rahmen der Missionstätigkeit
erteilte T Englischunterricht, sie gestaltete Kinderfeste, sie
betrieb Öffentlichkeitsarbeit, wobei sie über die
negativen Folgen des Drogen-, Alkohol- und Nikotinkonsums
aufklärte und das Bewusstsein einer festen ehelichen Bindung
als Grundlage für eine Familienpolitik verbreitete. Sie
beteiligte sich ferner an Musikkonzerten und betreute ältere
Personen, indem sie diese zu Gottesdiensten abholte oder gemeinsame
Nachmittage mit ihnen verbrachte.
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Den Antrag der Klägerin, ihr für
T Kindergeld zu gewähren, lehnte die Beklagte und
Revisionsbeklagte (Familienkasse) mit Bescheid vom 9.8.2010 ab. Den
hiergegen gerichteten Einspruch wies die Familienkasse mit
Einspruchsentscheidung vom 18.10.2010 als unbegründet
zurück. Der ab Juli 2010 von T geleistete Dienst sei nicht wie
ein freiwilliges soziales Jahr zu behandeln und stelle auch keine
Berufsausbildung dar.
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Die dagegen gerichtete Klage wies das
Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Insbesondere liege kein
Freiwilligendienst aller Generationen i.S. des § 2 Abs. 1a des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) vor, da es an einer den
formellen und inhaltlichen Anforderungen des § 2 Abs. 1a SGB
VII entsprechenden Vereinbarung zwischen der Kirche J und der T
fehle.
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Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision
rügt die Klägerin die Verletzung materiellen
Rechts.
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Die Klägerin beantragt, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Familienkasse unter
Aufhebung des Bescheids vom 9.8.2010 sowie der
Einspruchsentscheidung vom 18.10.2010 zu verpflichten, der
Klägerin für die Monate Juli bis Oktober 2010 Kindergeld
für T zu gewähren.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) zurückzuweisen. Das FG hat den Kindergeldanspruch der
Klägerin für die Monate Juli bis Oktober 2010 zu Recht
verneint.
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1. Für ein über 18 Jahre altes Kind,
das - wie T im Jahr 2010 - das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
hatte, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2
i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum maßgeblichen
Fassung (EStG) Anspruch auf Kindergeld u.a. dann, wenn das Kind
einen Freiwilligendienst aller Generationen i.S. von § 2 Abs.
1a SGB VII leistet. § 2 Abs. 1a SGB VII, der bestimmt, welche
Personen kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung
versichert sind, sieht vor, dass auch Personen versichert sind, die
nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer
schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers
im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und
für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige
einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten
(§ 2 Abs. 1a Satz 1 SGB VII). Als Träger des
Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind
inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts
oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) fallende Einrichtungen zur
Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder
kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung - AO
- ), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche
Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im
Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr
sicherstellen (§ 2 Abs. 1a Satz 2 SGB VII). Die Träger
haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei
ihnen nach § 2 Abs. 1a Satz 1 SGB VII tätigen Personen,
die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte
(§ 2 Abs. 1a Satz 3 SGB VII). Die Aufzeichnungen sind
mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren (§ 2 Abs. 1a
Satz 4 SGB VII).
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2. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass
eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung nach § 32 Abs.
4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG im Hinblick auf die Teilnahme an
einem Freiwilligendienst aller Generationen nur erfolgen kann, wenn
die Voraussetzungen der in Bezug genommenen Norm des § 2 Abs.
1a SGB VII erfüllt sind.
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a) Wie der Senat bereits zur früheren
Fassung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG
ausgeführt hat, ergibt sich aus Wortlaut,
Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift, dass der
Gesetzgeber die Kindergeldberechtigung bei Freiwilligendiensten
eines volljährigen Kindes auf die konkret umschriebenen
Dienste beschränken wollte (Urteil vom 18.3.2009 III R 33/07,
BFHE 224, 508, BStBl II 2009, 1010 = SIS 09 19 64). Daher werden
Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, steuerrechtlich nur
berücksichtigt, wenn der Dienst die Voraussetzungen des §
32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG in Verbindung mit der
jeweiligen Verweisungsnorm erfüllt. Da bei diesen Diensten in
der Regel keine Kenntnisse und Fähigkeiten für den
angestrebten Beruf vermittelt werden, sondern die pädagogische
Begleitung und die vorgeschriebenen Seminare überwiegend der
Persönlichkeitsbildung und Orientierung der Jugendlichen
dienen, ist es verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten, das
Existenzminimum eines Kindes, das einen solchen Dienst leistet, bei
den Eltern von der Einkommensteuer freizustellen. Der Gesetzgeber
fördert diese Dienste unter anderem durch die (Weiter-)
Gewährung von Kindergeld, um einen Anreiz für die
Leistung solcher Dienste zu schaffen und die damit verbundenen
Nachteile auszugleichen. Es liegt im Rahmen seines
Gestaltungsspielraums, nur solche Dienste durch die Gewährung
von Kindergeld zu fördern, bei denen durch die
pädagogische Begleitung die mit der Förderung verfolgten
Ziele gewährleistet werden (Senatsurteil in BFHE 224, 508,
BStBl II 2009, 1010 = SIS 09 19 64).
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b) aa) Nichts anderes gilt für den in den
Katalog des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG
eingefügten Freiwilligendienst aller Generationen. Auch
insoweit sprechen Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der
Vorschrift für eine Anknüpfung an die
Tatbestandsvoraussetzungen der Verweisungsnorm.
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§ 2 Abs. 1a SGB VII wurde durch das
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die
Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung
anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl I 2008, 2940, 2945)
eingefügt. Die Regelung beruht auf einer Beschlussempfehlung
des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 12.11.2008
(BTDrucks 16/10901, S. 6). Ziel war es, den Versicherungsschutz auf
alle Personen zu erweitern, die an dem neuen Freiwilligendienst
aller Generationen teilnehmen und bisher nicht vom
Versicherungsschutz nach den allgemeinen Regelungen erfasst werden.
In diesem Zusammenhang wurde auch darauf hingewiesen, dass allen
Freiwilligendiensten gesetzliche Rahmenbedingungen gemeinsam seien,
die die gemeinwohlorientierten Dienste strukturieren. Das besondere
Engagement für das Gemeinwesen solle durch die Absicherung in
der gesetzlichen Unfallversicherung Anerkennung und Schutz durch
die Solidargemeinschaft erfahren (BTDrucks 16/10901, S. 15 f.
a.E.).
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Die Aufnahme des Freiwilligendienstes aller
Generationen in den Katalog des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchst. d EStG durch das Bürgerentlastungsgesetz
Krankenversicherung vom 16.7.2009 (BGBl I 2009, 1959, BStBl I 2009,
782) erfolgte mit der Begründung, dass der Freiwilligendienst
aller Generationen gesetzlich geregelte Rahmenbedingungen habe, die
die gemeinwohlorientierten Dienste strukturierten und insbesondere
eine Fort- und Weiterbildung sicherstellten. Der Gesetzgeber hielt
daher eine Gleichstellung mit den bisher nach § 32 Abs. 4 Satz
1 Nr. 2 Buchst. d EStG zu berücksichtigenden
Freiwilligendiensten für sachgerecht (BTDrucks 16/13429, S. 44
f. zu Nr. 8 Buchst. a).
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bb) Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber
nicht jede Art von Freiwilligendienst durch die
Berücksichtigung der diensttuenden Kinder beim
Kindergeldanspruch der Eltern erfassen wollte. Auch wenn in §
2 Abs. 1a SGB VII nur die Voraussetzungen für die Einbeziehung
der Freiwilligen in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
geregelt sind, folgt hieraus entgegen der Auffassung der
Klägerin nicht, dass die dort an den Freiwilligendienst
gestellten Anforderungen hinsichtlich des Anspruchs auf Kindergeld
keine Rolle spielen. Vielmehr nimmt § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchst. d EStG durch die Verweisung auf § 2 Abs. 1a SGB VII
dessen Voraussetzungen in seinen Tatbestand mit auf und
begünstigt deshalb nur solche Freiwilligendienste durch
Gewährung eines Kindergeldanspruchs, welche die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a SGB VII erfüllen.
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cc) Die in § 2 Abs. 1a SGB VII enthaltene
Definition des Freiwilligendienstes setzt Folgendes voraus:
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(1) Persönliche Anforderung an den
Freiwilligen ist, dass dieser seine Schulpflicht erfüllt
hat.
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(2) Hinsichtlich des Trägers wird zum
einen in organisatorischer Hinsicht verlangt, dass dieser eine
inländische juristische Person des öffentlichen Rechts
oder eine unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallende Einrichtung zur
Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder
kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) ist. Zum anderen
wird eine besondere Eignung des Trägers vorausgesetzt, die
daraus abgeleitet wird, dass dieser die Haftpflichtversicherung und
eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort-
und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60
Stunden je Jahr sicherstellt.
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(3) Zum Umfang des Freiwilligendienstes
fordert § 2 Abs. 1a SGB VII eine wöchentliche
Mindeststundenzahl von acht Stunden und eine Mindestdauer von sechs
Monaten. Ferner wird die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit
vorausgesetzt.
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(4) Schließlich hat der Gesetzgeber zur
Absicherung seiner Anforderungen an den Freiwilligendienst auch
formale Bedingungen aufgestellt, die einerseits durch die
geforderte Schriftform der Vereinbarung und andererseits durch die
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zum Ausdruck kommen.
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c) aa) Diesen Grundsätzen entspricht es,
wenn das FG eine die Schriftform wahrende Vereinbarung zwischen dem
Träger und der T gefordert hat. Nichts anderes ergibt sich
auch daraus, dass das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend in seinem Praxishandbuch zum Freiwilligendienst
aller Generationen unter Punkt 4.5 ausführt:
„Generell ist die Schriftform keine Voraussetzung für
die Aufnahme des Dienstes. Bei gleichem Geltungsanspruch
können Vereinbarungen auch mündlich getroffen
werden.“ Denn daraus lässt sich aus der Sicht des
Senats bereits nicht klar ableiten, dass eine - mit
Geltungsanspruch zwischen den Vertragsparteien getroffene -
mündliche Vereinbarung auch den Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung und sonstige gesetzliche Begünstigungen,
z.B. im Kindergeldrecht, auslöst. Selbst wenn man aber die
Ausführungen im Praxishandbuch gegenteilig deuten würde,
widerspräche eine solche Auslegung des Gesetzes dem klaren
Wortlaut des § 2 Abs. 1a SGB VII.
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bb) Ist durch Gesetz schriftliche Form
vorgeschrieben, so muss gemäß § 126 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Urkunde von dem Aussteller
eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell
beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Bei einem Vertrag
muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde
erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende
Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die
für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§
126 Abs. 2 BGB). Nach den nicht mit Verfahrensrügen
angegriffenen und deshalb den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO
bindenden Tatsachenfeststellungen des FG lag im Streitfall insoweit
zwar eine schriftliche Berufung der T zur Missionarin durch den
Träger vor. Es fehlte jedoch an einer entsprechenden
schriftlichen Annahmeerklärung der T. Ob bereits durch einen
schriftlichen Berufungsantrag der T und eine Gegenzeichnung durch
Vertreter des Trägers eine schriftliche Vereinbarung zustande
gekommen ist, wie die Klägerin in der Revisionsbegründung
meint, kann der Senat dahingestellt sein lassen. Denn insoweit
handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das im
Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann.
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cc) Zu Recht hat das FG auch gefordert, dass
die schriftliche Vereinbarung Festlegungen über die Art und
den zeitlichen Umfang des von T übernommenen Dienstes
enthalten muss. Nach Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1a SGB VII
und der hierauf verweisenden Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 Buchst. d EStG genügt nicht jegliche schriftliche
Vereinbarung. Der Schutzzweck des Schriftformerfordernisses,
einerseits die Vertragsparteien - und hier im Rahmen des § 2
Abs. 1a SGB VII insbesondere den Freiwilligen - vor der
unüberlegten Übernahme von Verpflichtungen zu
schützen und andererseits eine klare Sach- und Beweislage zu
schaffen, gebietet es, dass die wesentlichen Anforderungen des
§ 2 Abs. 1a SGB VII in der schriftlichen Vereinbarung
niedergelegt werden. Diese muss jedenfalls die Bezeichnung des
Trägers und der Einsatzstelle, die Aufgaben des Freiwilligen,
die Angabe des Verpflichtungszeitraums und der wöchentlichen
Stundenzahl, die Verpflichtung des Trägers zur Sicherstellung
des Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutzes sowie zur
kontinuierlichen Begleitung des Freiwilligen und zu dessen Fort-
und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60
Stunden je Jahr enthalten. Dies dient auch dem Schutz des
Kindergeldberechtigten, der sich dadurch vor Dienstantritt seines
Kindes darüber klar werden kann, ob der Dienst geeignet ist,
einen Kindergeldanspruch zu begründen.
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Insoweit hat das FG jedoch für den Senat
bindend festgestellt, dass das Berufungsschreiben vom 26.4.2010
schon keine Angaben zu Art und zeitlichem Umfang des Dienstes
enthält.
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