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Ortsübliche Miete im Fall der verbilligten Überlassung von Wohnraum

Ortsübliche Miete im Fall der verbilligten Überlassung von Wohnraum: Unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Bruttomiete - d.h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten - zu verstehen. - Urt.; BFH 10.5.2016, IX R 44/15; SIS 16 18 64

Kapitel:
Haus - und Grundbesitz > Vermietung
Fundstellen
  1. BFH 10.05.2016, IX R 44/15
    BStBl 2016 II S. 835
    DStR 2016 S. 2092

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 10.10.2016
    J.H. in StuB 18/2016 S. 711
    E. Ratschow in BFH/PR 12/2016 S. 368
    KAM in Stbg 12/2016 S. M 8
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Düsseldorf, 22.06.2015, Verbilligte Vermietung, Angehörige, Miete
Zitiert in... / geändert durch...
  • OFD Frankfurt 7.12.2023, SIS 24 02 74, Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmieten bei Wohnungsüberlassungen an nahe Angehörige sowie an Arbeit...
  • BFH 22.2.2021, SIS 21 07 36, Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete i.S. des § 21 Abs. 2 EStG, Vorrang des örtlichen Mietspiegels: 1. ...
  • FG Köln 28.5.2020, SIS 20 18 79, Ortsübliche Marktmiete i.S. des § 21 Abs. 2 EStG: 1. Bei der Bestimmung der ortsüblichen Marktmiete i.S. ...
  • Thüringer FG 22.10.2019, SIS 20 07 96, Prüfung der 66 %-Grenze des § 21 Abs. 2 EStG bei einem Angehörigenmietvertrag anhand der Vergleichsmiete ...
  • FG München 23.10.2018, SIS 20 13 63, Verbilligte Vermietung von Wohnraum und Aufteilung des Kaufpreises: 1. Macht der Steuerpflichtige Werbung...
  • BFH 10.10.2018, SIS 18 22 29, Ortsübliche Miete, EOP-Methode, Schätzung: 1. Die ortsübliche Vergleichsmiete kann nicht auf der Grundlag...
  • BFH 6.2.2018, SIS 18 08 78, Ortsübliche Marktmiete i.S. des § 21 Abs. 2 EStG für möblierte oder teilmöblierte Wohnungen, Möblierungsz...
  • FG Berlin-Brandenburg 8.11.2017, SIS 17 23 58, Kürzung der Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach dem Auszug einer Angehö...
Anmerkung RiFG Dr. Bleschick

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22.6.2015 4 K 2268/14 E aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

 

1

I. Die Beteiligten streiten um den Werbungskostenabzug bei verbilligter Vermietung nach § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

 

 

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielten im Streitjahr 2011 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer in L. gelegenen Wohnung. Die Wohnung war an die Mutter des Klägers vermietet. Die im Jahr 2011 vereinnahmte Kaltmiete betrug 2.900,04 EUR. Nebenkostenvorauszahlungen wurden in Höhe von 1.829,27 EUR geleistet. Die Kläger erklärten in ihrer Anlage V Einnahmen in Höhe von 3.024 EUR sowie Werbungskosten in Höhe von 11.228 EUR.

 

 

3

Im Rahmen der Einkommmensteuerveranlagung für das Streitjahr 2011 berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die von den Klägern ermittelten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 8.204 EUR im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 18.3.2013 nicht.

 

 

4

Der dagegen eingelegte Einspruch hatte teilweise Erfolg. Das FA berücksichtigte in der Einspruchsentscheidung vom 2.7.2014 negative Vermietungseinkünfte in Höhe von ./. 2.378 EUR. Zur Begründung führte es aus: Die Werbungskosten für die Vermietung der Wohnung könnten nur in Höhe von 62,28 % von 11.183 EUR = 6.965 EUR berücksichtigt werden. Denn die von der Mutter des Klägers gezahlte Kaltmiete in Höhe von 2.900,04 EUR habe nur 62,28 % der ortsüblichen Kaltmiete in Höhe von 4.656 EUR betragen. Da die Überschussprognose für einen Zeitraum von 30 Jahren negativ sei, seien die Werbungskosten anteilig aufzuteilen. Zudem könne ein Teil der Kosten nicht anerkannt werden.

 

 

5

Das Finanzgericht (FG) wies die von den Klägern dagegen erhobene Klage ab. Zur Begründung führte es aus, das FA habe zu Recht die geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung nur in Höhe von 62,28 % berücksichtigt. Das Entgelt für die Überlassung der Wohnung habe 62,28 % der ortsüblichen Marktmiete betragen. Die durchgeführte Überschussprognose sei negativ ausgefallen. Vergleichsmiete i.S. des § 21 Abs. 2 EStG sei die ortsübliche Kaltmiete, nicht die Warmmiete. Betriebskosten seien nicht in die Vergleichsrechnung einzubeziehen.

 

 

6

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Sie bringen vor, bei der Berechnung nach § 21 Abs. 2 EStG seien die Warmmieten und nicht die Kaltmieten zugrunde zu legen. Da die ortsübliche Kaltmiete auf der Grundlage des Mietspiegels für die Wohnung 4.080 EUR betrage, liege unter Berücksichtigung der Betriebskosten in Höhe von 1.829,67 EUR die Entgeltlichkeitsquote bei 80,03 % und damit über 75 % der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Werbungskosten seien daher in vollem Umfang abzugsfähig.

 

 

7

Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des FG Düsseldorf vom 22.6.2015 4 K 2268/14 E aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 18.3.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.7.2014 dahingehend abzuändern, dass aus der Vermietung der Wohnung Werbungskosten in Höhe von insgesamt 11.183 EUR zu berücksichtigen sind.

 

 

8

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

9

Das FA führt aus, richtigerweise sei auf die Warmmiete abzustellen. Allerdings betrage die Entgeltlichkeitsquote nur 72,92 %. Denn die ortsübliche Miete für die Wohnung betrage unter Berücksichtigung des ortsüblichen Mietspiegels nicht 4.080 EUR, sondern sei vielmehr auf der Grundlage der Feststellungen des FG mit 4.656 EUR anzusetzen. Daher sei nur in Höhe der Differenz von knapp 10 % der Werbungskostenabzug noch zu gewähren. Allerdings habe das FG keine Feststellungen zu der im Mietspiegel enthaltenen Mietpreisspanne getroffen.

 

 

10

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

11

1. Das FG hat rechtsfehlerhaft im Rahmen des § 21 Abs. 2 EStG für die Berechnung der Entgeltlichkeitsquote die ortsübliche Kalt- anstelle der Warmmiete zugrunde gelegt. Dabei ist unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung - BetrKV - (vom 25.11.2003, BGBl I 2003, 2346) umlagefähigen Kosten zu verstehen (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25.7.2000 IX R 6/97, BFH/NV 2001, 305 = SIS 01 54 12, m.w.N.; R 21.3 der Einkommensteuer-Richtlinien 2008; Oberfinanzdirektion - OFD - Frankfurt/M. vom 22.1.2015, ofix HE EStG/21/23, unter 1.; OFD Karlsruhe vom 1.2.2013, ESt-Kartei BW § 21 EStG Fach 6 Nr. 3.1; Blümich/Schallmoser, EStG, § 21 Rz 543; Eggers in Korn, § 21 EStG Rz 135; Schmidt/Kulosa, 34. Aufl., § 21 Rz 159; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 21 Rz 77; Kanzler/Kraft/Bäuml, § 21 EStG Rz 156; Pfirrmann in Herrmann/ Heuer/Raupach, EStG, § 21 EStG Rz 206).

 

 

12

2. Das Urteil des FG kann daher keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Die Sache ist allerdings nicht spruchreif. Das FG hat Feststellungen zur ortsüblichen Miete nachzuholen. Dazu hat es die ortsübliche Kaltmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung unter Einbeziehung der Spannen des örtlichen Mietspiegels zuzüglich der nach der BetrKV umlagefähigen Kosten festzustellen. Auf dieser Grundlage hat es die Entgeltlichkeitsquote und damit die Höhe des Werbungskostenabzugs im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung neu zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 5.11.2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646 = SIS 03 07 80).

 

 

13

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem FG vorbehalten (§ 143 Abs. 2 FGO).

 

Anmerkung RiFG Dr. Bleschick

1. § 21 Abs. 2 EStG bestimmt, dass die Nutzungsüberlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuspalten ist, wenn das Entgelt unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes liegt.

 

a) Dieser Schwellenwert lag für den Veranlagungszeitraum 2011, zu dem die Entscheidung ergangen ist, bei 56 %. Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 gilt ein Schwellenwert von 66 %.

 

b) Wird der Schwellenwert unterschritten, ist – bei Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24.8.2004 IX R 28/03 = SIS 05 04 14, BFH/NV 2005 S. 50, m.w.N.) – der Werbungskostenabzug anteilig zu kürzen (sog. Aufteilungsgebot, vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG). Wird der Schwellenwert dagegen erreicht, wird die Einkunftserzielungsabsicht fingiert und die Werbungskosten sind nicht zu kürzen (sog. Aufteilungsverbot, vgl. § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG).

 

2. Die Entscheidung entspricht schon bisheriger Rechtsprechung (vgl. etwa BFH-Urteil vom 25.7.2000 IX R 6/97 = SIS 01 54 12, BFH/NV 2001 S. 305) und Verwaltungsauffassung (R 21.3 Satz 2 EStR), wonach unter der ortsüblichen Miete die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten zu verstehen ist.

 

3. Zur Ermittlung der ortsüblichen Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten bedarf es in der Praxis eines nicht unerheblichen Ermittlungsaufwandes.

 

a) Allerdings kann die maßgebliche ortsübliche Miete (für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung) im Wege der Schätzung ermittelt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 24.7.2008 VI B 7/08 = SIS 08 38 07, BFH/NV 2008 S. 1838, m.w.N.). Sie ergibt sich grundsätzlich aus dem örtlichen Mietspiegel i.S. des § 558 c BGB (vgl. BFH-Urteil vom 17.8.2005 IX R 10/05 = SIS 05 49 06, BStBl 2006 II S. 71). Dabei ist jeder der Mietwerte – nicht nur der Mittelwert – als ortsüblich anzusehen, den der Mietspiegel im Rahmen einer Spanne zwischen mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen ausweist (BFH-Urteil vom 17.8.2005 IX R 10/05 = SIS 05 49 06, BStBl 2006 II S. 71).

 

Der herangezogene Mietspiegel ist auf Aktualität zu prüfen: So dürfte ein Mietspiegel dann nicht maßgeblich sein, wenn sich z.B. durch einen erheblichen Bevölkerungsrückgang in einem bestimmten Gebiet eine entsprechende Miete nicht mehr erzielen lässt (vgl. Heuermann, DB 2003 S. 112, 113). Gleiches gilt auch bei einem sonstigen sozioökonomischen Strukturwandel in einem bestimmten Stadtteil.

 

b) Zur Bestimmung der ortsüblichen Miete kann auch ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Dies muss die Marktmiete vergleichbarer Objekte betreffen. Die Vergleichbarkeit bestimmt sich nach Lage in einem bestimmten Stadtteil, nach der Größe des Objekts sowie nach dessen besonderen Ausstattungs- oder Gestaltungsmerkmalen (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.1997 IX R 8/95 = SIS 98 20 10, BFH/NV 1998 S. 832).