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Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden Elternteils

Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden Elternteils: 1. Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnhaften Elternteils für sein in Spanien im Haushalt des anderen Elternteils lebendes Kind wird nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des anderen Elternteils verdrängt. - 2. Der Begriff der "beteiligten Personen" i.S. des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ist im Hinblick auf das Kindergeld nach dem EStG nach Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i und nicht nach Art. 1 Buchst. i Nr. 2 der VO Nr. 883/2004 zu bestimmen. Zu den "beteiligten Personen" gehören daher die nach dem nationalen Recht Anspruchsberechtigten und damit auch der jeweils andere Elternteil, unabhängig davon, ob er mit dem im Inland lebenden Elternteil verheiratet ist oder war. - Urt.; BFH 28.4.2016, III R 68/13; SIS 16 17 28

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 28.04.2016, III R 68/13
    BStBl 2016 II S. 776

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 27.9.2016
    -/- in NWB 34/2016 S. 2553
    J. Schiffers in DStZ 19/2016 S. 723
    R. Görke in BFH/PR 11/2016 S. 344
    KAM in Stbg 12/2016 S. M 8
Normen
[VO (EG) Nr. 883/2004] Art. 1 Buchst. i Nr. 1, Art. 1 Buchst. i Nr. 2, Art. 67
[VO (EG) Nr. 987/2009] Art. 60 Abs. 1
[EStG] § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 2 Satz 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 23.08.2013, SIS 13 29 68, Kindergeld, Differenzkindergeld, Spanien, Arbeitnehmerfreizügigkeit
  • vor: FG Münster, 23.08.2013, SIS 13 29 68, Kindergeld, Differenzkindergeld, Spanien, Arbeitnehmerfreizügigkeit, EG, EU
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 31.8.2021, SIS 21 20 80, Kindergeld, Unionsrechtliche Familienbetrachtung gilt auch im Verfahrensrecht: 1. Ein Kindergeldantrag, d...
  • FG Berlin-Brandenburg 4.3.2020, SIS 20 08 11, Kindergeldberechtigung bei Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 EStG: 1....
  • FG Berlin-Brandenburg 10.10.2019, SIS 19 17 88, Kindergeldanspruch eines unbeschränkt steuerpflichtigen, im Inland wohnhaften Anspruchstellers für seine ...
  • FG Berlin-Brandenburg 4.7.2019, SIS 19 12 68, Kindergeldanspruch bei Wohnsitzen des Steuerpflichtigen in Deutschland und in Polen: 1. Im Prozesskostenh...
  • FG München 5.2.2019, SIS 19 03 58, Kindergeld, Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten: 1. Aus Art. 67 Satz 1 VO Nr. 8...
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  • FG Nürnberg 15.2.2017, SIS 17 16 64, Anspruch auf Kindergeld vom unionsrechtlich nachrangigem Staat bei Nichtbezug von Kindergeld vom unionsre...
  • BFH 26.10.2016, SIS 17 01 88, Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten: Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der ...
  • BFH 8.9.2016, SIS 16 27 75, Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten: Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der ...
  • BFH 8.9.2016, SIS 17 01 86, Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten: Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der ...
  • Sächsisches FG 31.8.2016, SIS 16 22 58, Kein Kindergeldanspruch bei Haushaltsaufnahme des Kindes in einem anderen EU-Mitgliedstaat und Erfüllung ...
  • BFH 23.8.2016, SIS 16 25 65, Persönliche Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, Begriff des "Haushalts": 1. Di...
  • BFH 4.8.2016, SIS 16 22 84, Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden Elternteils: 1. Der Kindergeldan...
  • BFH 7.7.2016, SIS 16 22 04, Kindergeld, Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten: 1. Die Fiktion des Art. 60 Abs...
  • BFH 7.7.2016, SIS 16 25 61, Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten: Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der ...
  • BFH 7.7.2016, SIS 16 25 62, Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten: 1. Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 d...
  • BFH 7.7.2016, SIS 16 23 47, Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden geschiedenen Elternteils: Der Ki...
  • BFH 15.6.2016, SIS 16 23 42, Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten: Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der ...
  • BFH 15.6.2016, SIS 16 23 45, Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten: Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der ...
  • BFH 15.6.2016, SIS 16 23 46, Anspruchsberechtigung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten: Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der ...
  • BFH 28.4.2016, SIS 16 19 00, Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden geschiedenen Elternteils: Der Ki...
Anmerkung RiinBFH Dr. Hettler

Auf die Revision der Familienkasse wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.8.2013 4 K 854/13 Kg = SIS 13 29 68 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

1

I. Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum März 2012 bis März 2013.

 

 

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater der vier Kinder A (geb. 6.1996), S (geb. 3.1999), D (geb. 8.2002) und F (geb. 12.2003). Er ist seit dem 1.3.2010 in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) nichtselbständig tätig. D und F leben seit 2004 bei ihrer Mutter in Spanien, die dort erwerbstätig ist. A und S leben beim Kläger.

 

 

3

Mit Bescheid vom 18.2.2013 lehnte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) den Antrag des Klägers, ihm Kindergeld für D und F zu gewähren, ab März 2012 mit der Begründung ab, dass die Kindsmutter nach § 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für die Streitjahre geltenden Fassung wegen der Haushaltsaufnahme von D und F den vorrangigen Kindergeldanspruch habe. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 11.3.2013).

 

 

4

Mit der hiergegen gerichteten Klage begehrte der Kläger Differenzkindergeld für den Zeitraum ab März 2012 in Höhe von 165,75 EUR für D und in Höhe von 190,75 EUR für F. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in vollem Umfang statt.

 

 

5

Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision rügt die Familienkasse die sich aus einer unzutreffenden Auslegung des § 64 EStG ergebende Verletzung materiellen Rechts.

 

 

6

Die Familienkasse beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

7

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

8

Mit Beschluss vom 27.10.2014 hat der Bundesfinanzhof das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das bei ihm anhängige Vorabentscheidungsersuchen C-378/14 ausgesetzt. Der EuGH hat mit Urteil vom 22.10.2015 C-378/14 (EU:C:2015:720, DStRE 2015, 1501 = SIS 15 28 09) über die Vorlagefragen entschieden.

 

 

9

II. Dem Antrag des Klägers, das Verfahren bis zu einer weiteren Klärung der Rechtslage ruhen zu lassen, war nicht zu entsprechen, da die Familienkasse hierzu nicht das nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung erforderliche Einverständnis erklärt hat.

 

 

10

III. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld (vorrangig) dem Kläger zusteht. Der Kläger ist zwar nach nationalem Recht (§§ 62 ff. EStG) anspruchsberechtigt (dazu 1.). Der Kindsmutter steht aber nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ein vorrangiger Kindergeldanspruch zu (dazu 2. bis 6.).

 

 

11

1. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 EStG.

 

 

12

Nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) erfüllt der Kläger - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG. Unerheblich ist, dass D und F ihren Wohnsitz in Spanien haben (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG).

 

 

13

2. Allerdings ist die Kindsmutter - entgegen der Rechtsauffassung des FG - nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig anspruchsberechtigt. Denn sie hat D und F in ihren Haushalt aufgenommen und gemäß Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Union - ABlEU - 2004 Nr. L 166, S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung - VO Nr. 883/2004 (Grundverordnung) - i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABlEU 2009 Nr. L 284, S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung - VO Nr. 987/2009 (Durchführungsverordnung) - ist zu unterstellen, dass sie mit D und F in Deutschland wohnt.

 

 

14

a) Nach § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG).

 

 

15

b) Im Streitfall ergibt sich die Anspruchsberechtigung der Kindsmutter aus § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zwar liegt der nach dieser Vorschrift erforderliche Inlandswohnsitz tatsächlich nicht vor. Es finden jedoch die Vorschriften der VO Nr. 883/2004 und der VO Nr. 987/2009 Anwendung (dazu 3.). Dadurch wird gemäß Art. 67 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ein Inlandswohnsitz der Kindsmutter fingiert (dazu 4.). Zudem erfüllt die Kindsmutter auch die übrigen Voraussetzungen für eine vorrangige Anspruchsberechtigung (dazu 5. und 6.).

 

 

16

3. Der Anwendungsbereich der VO Nr. 883/2004 ist im Streitfall eröffnet und Deutschland ist danach der zuständige Mitgliedstaat.

 

 

17

a) Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und fällt damit nach Art. 2 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 in den persönlichen Anwendungsbereich der Grundverordnung. Ebenso ist das Kindergeld nach dem EStG eine Familienleistung i.S. des Art. 1 Buchst. z der VO Nr. 883/2004, weshalb auch deren sachlicher Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004 eröffnet ist.

 

 

18

b) Gemäß Art. 11 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 unterliegen die von der Verordnung erfassten Personen nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats. Da der Kläger im Streitzeitraum eine nichtselbständige Erwerbstätigkeit in Deutschland ausgeübt hat, unterlag er den deutschen Rechtsvorschriften (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der VO Nr. 883/2004).

 

 

19

4. Aus Art. 67 Satz 1 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 folgt, dass die Wohnsituation der Kindsmutter (fiktiv) in das Inland übertragen wird.

 

 

20

a) Nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ist bei Anwendung von Art. 67 und 68 der VO Nr. 883/2004, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als ob alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fielen und dort wohnten. Nach Art. 67 der VO Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnten. Danach schafft Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 eine gesetzliche Fiktion dahin, dass bei Anwendung der Koordinierungsregelungen der Grundverordnung die Situation der gesamten Familie in einer Weise berücksichtigt wird, als ob alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des für die Gewährung der Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaats fielen und dort wohnten.

 

 

21

b) Art. 67 der VO Nr. 883/2004 ist ungeachtet dessen anwendbar, dass es bereits nach nationalem Recht (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 EStG) nicht darauf ankommt, ob das Kind seinen Wohnsitz im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat (EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 35 ff.). Zudem kommt es nicht darauf an, ob im Streitfall wegen eines Familienleistungsanspruchs der Kindsmutter in Spanien zusätzlich auch eine von Art. 68 der VO Nr. 883/2004 erfasste Konkurrenzsituation gegeben ist. Wäre Art. 68 der VO Nr. 883/2004 nicht einschlägig, fände Art. 60 der VO Nr. 987/2009 bereits über Art. 67 der VO Nr. 883/2004 Anwendung (EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 32 f., 35 ff.). Wäre Art. 68 der VO Nr. 883/2004 einschlägig, eröffnete dieser ebenfalls die Anwendbarkeit des Art. 60 der VO Nr. 987/2009.

 

 

22

c) Zu den „beteiligten Personen“ i.S. des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 gehören die „Familienangehörigen“ i.S. des Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i der VO Nr. 883/2004. Da das Kindergeldrecht nach dem EStG den Begriff des Familienangehörigen weder verwendet noch definiert, sind hierunter neben den Elternteilen und dem Kind auch alle Personen zu verstehen, die nach nationalem Recht berechtigt sind, Anspruch auf diese Leistungen zu erheben (EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 38). Daher werden von diesem Begriff nach § 62 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch Elternteile erfasst, die nicht miteinander verheiratet sind.

 

 

23

Der Begriff der „beteiligten Personen“ i.S. des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ist auch nicht unter Rückgriff auf Art. 1 Buchst. i Nr. 2 der VO Nr. 883/2004 zu bestimmen. Danach werden als „Familienangehörige“ nur der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder angesehen, wenn die anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen unterscheiden, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind. Die Nichtanwendbarkeit dieser Bestimmung ergibt sich zum einen daraus, dass im deutschen Kindergeldrecht die Anspruchsberechtigung von einer familienrechtlichen Beziehung abhängig gemacht wird (vgl. § 62 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 EStG). Zum anderen hat auch der EuGH in seinem Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 38 zur Bestimmung der „beteiligten Personen“ auf die nach dem nationalen Recht Anspruchsberechtigten abgestellt und damit auch die ehemalige (geschiedene) Ehefrau des Anspruchstellers als „beteiligte Person“ qualifiziert.

 

 

24

5. Die Kindsmutter erfüllt neben dem Wohnsitzerfordernis auch die übrigen Voraussetzungen für einen vorrangigen Kindergeldanspruch.

 

 

25

a) Anhaltspunkte dafür, dass die Kindsmutter eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin i.S. des § 62 Abs. 2 EStG ist, hat das FG nicht festgestellt.

 

 

26

b) Ein vorrangiger Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG; denn diese Bestimmung setzte einen gemeinsamen Haushalt des Klägers und der Kindsmutter voraus. Nach den Feststellungen des FG unterhielten der Kläger und die Kindsmutter jedoch keinen gemeinsamen Haushalt. Ein gemeinsamer Haushalt kann sich auch nicht aus der Fiktionswirkung des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ergeben. Demnach ist im Streitfall der Anspruch der Kindsmutter nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig, da nur bei dieser, nicht dagegen beim Kläger eine Haushaltsaufnahme des D und des F vorliegt.

 

 

27

6. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob die Kindsmutter selbst einen Antrag auf Kindergeld in Deutschland gestellt hat.

 

 

28

Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr (hier: ggf. die Kindsmutter, sofern nicht bereits ein in Spanien gestellter Antrag zu berücksichtigen wäre), berücksichtigt nach Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der VO Nr. 987/2009 der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind (hier: Deutschland), einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem „anderen Elternteil“ gestellt wird. Der Anspruch auf Kindergeld müsste dem Kläger daher nicht wegen einer fehlenden Antragstellung der Kindsmutter zuerkannt werden (EuGH-Urteil in DStRE 2015, 1501, Rz 50). Vielmehr reichte es aus, dass der Kläger einen Antrag auf Kindergeld gestellt hat. Diesen hätte die deutsche Familienkasse auch als solchen zugunsten des Kindergeldanspruchs der Kindsmutter zu berücksichtigen.

 

 

29

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 1 FGO.

 

 

 

Anmerkung RiinBFH Dr. Hettler

Die Entscheidung des BFH ist von allgemeiner Bedeutung für Fälle, in denen die Eltern eines Kindes in unterschiedlichen EU-Staaten leben und in keinem EU-Staat ein gemeinsamer Haushalt der Eltern und des Kindes besteht. Es empfiehlt sich in Fällen wie dem vorliegenden eine Antragstellung durch den im EU-Ausland lebenden Elternteil, um Verzögerungen bei der Auszahlung von Kindergeld zu vermeiden.