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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs T-813/16 (EuG) |
§§: | AEUV Art. 107, AEUV Art. 263 |
Schlagwörter | EG, EU, Nichtigkeit, Beihilfe |
Rechtsfrage: | Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - die vorliegende Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV und für die Zwecke des 264 AEUV als ordnungsgemäß eingereicht und zulässig anzusehen; - den Beschluss C (2016) 5054 vom 9.8.2016 gemäß Art. 263 AEUV und für die Zwecke dieses Artikels insoweit für nichtig zu erklären, als darin festgestellt wird, dass die in der Beschwerde angeführte Maßnahme keine staatliche Beihilfe i.S. von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt; - den Beschluss C (2016) 5054 vom 9.8.2016 gemäß Art. 263 AEUV und für die Zwecke dieses Artikels insoweit für nichtig zu erklären, als darin festgestellt wird, dass die in der Beschwerde angeführte Maßnahme, sofern sie eine staatliche Beihilfe darstellt, gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist; - ferner der Kommission die Verfahrenskosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Vorinstanz: | Unternehmen ./. Kommission |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2017 Nr. C 30 S. 50 |
Erledigendes Gericht: | EuG |
Erledigungs-Datum: | 11.04.2018 |
Erledigungs-Az: | Rs T-813/16 |