Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27.2.2012 9 K 4048/09
= SIS 13 00 68 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
1
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin ihrer am 3.7.2011
verstorbenen Mutter (M). Diese erklärte mit einer
Selbstanzeige Einkünfte aus Kapitalvermögen für die
Streitjahre 1997 bis 2003 nach. Die Einkünfte stammten u.a.
aus einem Depot bei der X-Bank (X). In diesem befanden sich -
soweit hier relevant - Anteile von mehreren Investmentfonds, die
ihren Sitz in Y hatten. Die Fonds waren im Inland nicht registriert
und erfüllten auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2
des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer
Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge
(AuslInvestmG) nicht.
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M erklärte aus diesen Fondsanteilen
Einkünfte nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2
AuslInvestmG (10 % des Kurswertes zum 31. Dezember des jeweiligen
Kalenderjahres) nach:
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DM
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EUR
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1997
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...
DM
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1998
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...
DM
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1999
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...
DM
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2000
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...
DM
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2001
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...
DM
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Summe
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...
DM
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...
EUR
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2002
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...
EUR
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2003
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...
EUR
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... EUR
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3
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) erließ am 5.6.2008 entsprechend
geänderte Einkommensteuerbescheide gegenüber M.
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4
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Hiergegen wandte sich M mit dem Einspruch
und begehrte eine Besteuerung anhand der tatsächlichen
Erträge, da § 18 Abs. 3 Satz 1 AuslInvestmG gegen die
Kapitalverkehrsfreiheit verstoße.
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5
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Die Einkünfte ermittelte sie für
die Jahre 1997 bis 2000 anhand der von der X zur Verfügung
gestellten Bilanzen der Fonds. Sie rechnete den darin ausgewiesenen
Gewinn/Verlust des Fonds auf die ausgegebenen Fondsanteile herunter
und multiplizierte den so ermittelten Anteil mit der Anzahl der in
den Depots gehaltenen Anteile. Für die Jahre 2001 bis 2003
legte die X Erträgnisaufstellungen mit den
ausschüttungsgleichen Fondserträgen je Anteil
vor.
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M ermittelte auf diese Weise Einkünfte
in folgender Höhe:
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DM
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EUR
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1997
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...
DM
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1998
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...
DM
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1999
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...
DM
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2000
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...
DM
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2001
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...
DM
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|
Summe
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...
DM
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...
EUR
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2002
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|
...
EUR
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2003
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...
EUR
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... EUR
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Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit
Urteil vom 27.2.2012 9 K 4048/09 = SIS 9 K 4048/09 unter Hinweis
auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.11.2008 VIII R
24/07 (BFHE 223, 398, BStBl II 2009, 518 = SIS 09 06 87) weitgehend
stattgegeben, da § 18 AuslInvestmG gegen die
Kapitalverkehrsfreiheit verstoße.
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8
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Das FA rügt mit seiner Revision die
Verletzung materiellen Rechts.
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9
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§ 18 Abs. 3 AuslInvestmG sei nicht an
der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen, sondern falle unter die
Bestandsschutzklausel des Art. 64 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
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10
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Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss
vom 6.8.2013 (BFHE 242, 324 = SIS 13 30 00) ausgesetzt und dem
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Rechtsfrage
zur Entscheidung vorgelegt:
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Steht die Kapitalverkehrsfreiheit des Art.
63 AEUV einer nationalen Regelung (hier: § 18 Abs. 3
AuslInvestmG), wonach für inländische Beteiligte an
ausländischen Investmentfonds unter bestimmten Voraussetzungen
zusätzlich zu den Ausschüttungen fiktive Einnahmen in
Höhe von 90 % der Differenz zwischen dem ersten und dem
letzten Rücknahmepreis des Jahres, mindestens aber 10 % des
letzten Rücknahmepreises (oder des Börsen- oder
Marktwertes) anzusetzen sind, bei Beteiligungen an
Drittstaatenfonds deshalb nicht entgegen, weil die seit dem
31.12.1993 im Wesentlichen unveränderte Regelung im
Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne
der Bestandsschutzregelung des Art. 64 AEUV steht?
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11
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Der EuGH hat mit Urteil Wagner-Raith vom
21.5.2015 C-560/13 (EU:C:2015:347, BFH/NV 2015, 1069 = SIS 15 13 23) die Frage wie folgt beantwortet:
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„Art. 64 AEUV ist dahin auszulegen,
dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede
stehende, die eine pauschale Besteuerung der Erträge von
Anteilsinhabern eines ausländischen Investmentfonds vorsieht,
wenn dieser Fonds bestimmten gesetzlichen Verpflichtungen nicht
genügt, eine Maßnahme darstellt, die den Kapitalverkehr
im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen im
Sinne dieses Artikels betrifft.“
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13
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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen,
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hilfsweise,
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die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von
§ 18 Abs. 3 AuslInvestmG.
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15
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Auch nach der Entscheidung des EuGH
verbleibe es bei der gegebenen Größenordnung der
Besteuerung bei einem Verstoß von § 18 Abs. 3
AuslInvestmG gegen das verfassungsrechtliche Verbot einer
Übermaßbesteuerung. Auch der BFH habe mit Beschluss vom
14.9.2005 VIII B 40/05 (BFH/NV 2006, 508 = SIS 06 11 58) ernstliche
Zweifel an der Vereinbarkeit von § 18 Abs. 3 AuslInvestmG mit
Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geäußert.
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16
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ist dem Verfahren beigetreten. Es unterstützt die Auffassung
des FA. Das BMF hat keinen Antrag gestellt.
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17
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur
Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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18
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Die Einkünfte aus den ausländischen
Investmentfonds sind nach § 18 Abs. 3 Satz 1 AuslInvestmG zu
ermitteln (s. hierzu unter 1.). § 18 Abs. 3 AuslInvestmG ist
nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen (s. unter 2.) und er
verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das
Verbot der Übermaßbesteuerung (s. hierzu unter 3. und
4.).
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19
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1. Das FA hat zu Recht die von M nach §
18 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AuslInvestmG ermittelten Einkünfte
der Besteuerung zugrunde gelegt.
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20
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a) Die Besteuerung von Erträgen aus
Anteilen an ausländischen Investmentfonds richtet sich
für die Streitjahre nach §§ 17 ff. AuslInvestmG. Die
Erträge von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen
unterliegen - ebenso wie die aus inländischen
Sondervermögen - als Einkünfte aus Kapitalvermögen
i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
der Einkommensteuer (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und § 18 Abs. 1
Satz 1 AuslInvestmG).
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21
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Dabei differenziert das AuslInvestmG
hinsichtlich des Umfangs und der Art der Ermittlung der
Erträge danach, ob die ausländischen Fonds im Inland
registriert oder an einer deutschen Börse zum Handel
zugelassen sind, einen inländischen Vertreter bestellt haben
und bestimmte Nachweis- und Veröffentlichungspflichten
erfüllen (§ 17 Abs. 3, § 18 Abs. 1 und Abs. 2
AuslInvestmG):
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Während die Erträge
ausländischer Fonds, die im Inland registriert sind, einen
inländischen Vertreter bestellt haben und die in § 17
Abs. 3 AuslInvestmG genannten Nachweis-, Bekanntgabe- und
Veröffentlichungspflichten erfüllen (sog.
„weiße“ Fonds), weitgehend wie die
Erträge aus inländischen Fonds besteuert werden (vgl.
§ 39 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften),
gelten für nicht registrierte Fonds die Sonderregelungen des
§ 18 AuslInvestmG. Erträge dieser (sog.
„grauen“ und sog.
„schwarzen“) Fonds unterliegen nach § 18
Abs. 1 AuslInvestmG insofern einer schärferen Besteuerung beim
Anleger, als alle ausgeschütteten und thesaurierten
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren und
Bezugsrechten durch den Fonds nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu
versteuern sind (BFH-Urteil vom 18.11.2008 VIII R 2/06, BFH/NV
2009, 731 = SIS 09 12 39).
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22
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Eine weitere Verschärfung sieht § 18
Abs. 3 AuslInvestmG für „schwarze“ Fonds
vor, d.h. für solche, die der Verpflichtung des § 18 Abs.
2 AuslInvestmG zur Bestellung eines inländischen Vertreters
und/oder zum Nachweis der in § 18 Abs. 1 AuslInvestmG
genannten Besteuerungsgrundlagen nicht oder nicht vollständig
nachgekommen sind. Für diese „schwarzen“
Fonds schreibt das Gesetz beim Anleger zwingend eine
Pauschalbesteuerung der laufenden Erträge und des bei der
Veräußerung oder Rückgabe der Anteile erzielten
Zwischengewinns vor.
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23
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b) Die hier streitigen Fondsvermögen
hatten ihren Sitz in Y. Nach den unstreitigen Feststellungen des FG
erfüllten die Fonds weder die Voraussetzungen des § 17
Abs. 3 AuslInvestmG noch diejenigen des § 18 Abs. 1 und Abs. 2
AuslInvestmG.
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24
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Die Erträge der M aus den Anteilen an den
Fonds unterliegen deshalb der für
„schwarze“ Fonds geltenden Pauschalbesteuerung
nach § 18 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AuslInvestmG.
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25
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aa) Danach sind beim Empfänger neben den
Ausschüttungen auf die ausländischen Investmentanteile 90
% des Mehrbetrages anzusetzen, der sich zwischen dem ersten im
Kalenderjahr festgesetzten Rücknahme- oder Marktpreis und dem
letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahme- oder
Marktpreis eines ausländischen Investmentanteils ergibt;
mindestens sind 10 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten
Rücknahme- oder Marktpreises anzusetzen.
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26
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bb) Das FA hat für jeden
Veranlagungszeitraum die Mindestbesteuerung nach § 18 Abs. 3
Satz 1 Halbsatz 2 AuslInvestmG in Höhe von 10 % des letzten im
Kalenderjahr festgestellten Marktpreises als Einkünfte
angesetzt, so wie sie von M selbst ermittelt wurden.
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27
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2. Wie der EuGH mit Urteil Wagner-Raith
(EU:C:2015:347, BFH/NV 2015, 1069 = SIS 15 13 23) entschieden hat,
ist § 18 Abs. 3 AuslInvestmG im Verhältnis zu
Drittstaaten wegen der Stand-still-Klausel des Art. 64 AEUV nicht
an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen.
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28
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a) §§ 17 und 18 AuslInvestmG, die
eine unterschiedliche Besteuerung der Erträge aus
Investmentanteilen regeln, stellen eine Maßnahme dar, die den
Kapitalverkehr betrifft (EuGH-Urteil Wagner-Raith, EU:C:2015:347,
Rz 23 ff., BFH/NV 2015, 1069 = SIS 15 13 23).
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29
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b) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH
gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als
Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die
geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem
Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in
anderen Staaten abzuhalten (EuGH-Urteil van Caster und van Caster,
EU:C:2014:2269 = SIS 14 30 18, Rz 25, m.w.N., BFH/NV 2014,
2029).
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30
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Da dem Steuerpflichtigen bei Eingreifen der
Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG nicht die
Möglichkeit eingeräumt ist, durch Einreichen geeigneter
Unterlagen eine niedrigere Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen zu erreichen, ist diese pauschale
Besteuerung geeignet, einen Steuerpflichtigen davon abzuhalten, in
ausländische Fonds zu investieren, die die in § 17 oder
§ 18 Abs. 2 AuslInvestmG vorgesehenen Verpflichtungen nicht
erfüllen (vgl. EuGH-Urteil van Caster und van Caster,
EU:C:2014:2269 = SIS 14 30 18, Rz 33 f., BFH/NV 2014, 2029).
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31
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c) Nach Art. 64 Abs. 1 AEUV berührt Art.
63 AEUV jedoch nicht die Anwendung derjenigen Beschränkungen
auf dritte Länder, die am 31.12.1993 aufgrund
einzelstaatlicher Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit
Direktinvestitionen, mit der Niederlassung, der Erbringung von
Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den
Kapitalmärkten bestehen.
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32
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aa) Da die ausländischen Fonds, an denen
M beteiligt war, ihren Sitz in Y hatten und dem dortigen Recht
unterstanden, führt § 18 Abs. 3 AuslInvestmG im
Streitfall zu einer Beschränkung des Kapitalverkehrs im
Verhältnis zu dritten Ländern.
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33
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bb) Die Pauschalbesteuerung von Erträgen
eines ausländischen Investmentfonds nach § 18 Abs. 3 Satz
1 AuslInvestmG stellt eine Maßnahme dar, die den
Kapitalverkehr im Zusammenhang mit der Erbringung einer
Finanzdienstleistung i.S. von Art. 64 AEUV betrifft (EuGH-Urteil
Wagner-Raith, EU:C:2015:347, Rz 48, BFH/NV 2015, 1069 = SIS 15 13 23).
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34
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cc) Die Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 1
AuslInvestmG bestand auch am Stichtag 31.12.1993, so dass der
zeitliche Anwendungsbereich des Art. 64 AEUV eröffnet ist.
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Die Pauschalbesteuerung der laufenden
Erträge wurde bereits durch das Gesetz über den Vertrieb
ausländischer Investmentanteile, über die Besteuerung
ihrer Erträge sowie zur Änderung und Ergänzung des
Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 28.7.1969 (BGBl
I 1969, 986) eingeführt.
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d) Die Auffassung des I. Senats des BFH, der
im Urteil vom 25.8.2009 I R 88, 89/07 (BFH/NV 2009, 2047 = SIS 09 33 70) einen Verstoß von § 18 Abs. 3 AuslInvestmG gegen
die Kapitalverkehrsfreiheit auch im Hinblick auf Fonds aus Staaten,
die nicht Mitglied der Europäischen Union oder des
Europäischen Wirtschaftsraums sind, festgestellt hat, da Art.
64 AEUV nicht anwendbar sei, ist zwischenzeitlich durch das Urteil
des EuGH Wagner-Raith (EU:C:2015:347, BFH/NV 2015, 1069 = SIS 15 13 23) überholt, der darin über dieselbe Rechtsfrage
entschieden hat.
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Einer Anfrage an den I. Senat des BFH
gemäß § 11 Abs. 3 FGO bedarf es daher nicht (vgl.
Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 11 Rz
19; Müller-Horn in Beermann/Gosch, FGO § 11 Rz 12).
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36
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3. § 18 Abs. 3 Satz 1 AuslInvestmG
verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit er auf im
Drittland ansässige Fonds anzuwenden ist.
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37
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Die Pauschalbesteuerung des § 18 Abs. 3
Satz 1 Halbsatz 2 AuslInvestmG führt zwar zu einer
Ungleichbehandlung, sie ist jedoch jedenfalls für Fonds mit
Sitz im Drittland durch hinreichende, die Pauschalierung tragende
Rechtfertigungsgründe gedeckt.
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38
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a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und
wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für
ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche
Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben
sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen
unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom
bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Für
die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für
gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in
welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder
Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter
Freiheiten nachteilig auswirken kann. Genauere Maßstäbe
und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der
Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht
abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils
betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen
(ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschluss vom 12.10.2010
1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, BFH/NV 2011, 181 = SIS 10 36 57,
unter D.I., m.w.N.).
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39
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b) Im Bereich des Steuerrechts hat der
Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der
Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden
Entscheidungsspielraum. Die grundsätzliche Freiheit des
Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das
Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als
rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich
des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander
verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der
Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und
durch das Gebot der Folgerichtigkeit. Bei der Ausgestaltung des
steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene
Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der
Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen
folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen
Grundes (BVerfG-Beschluss vom 6.7.2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126,
268, BStBl II 2011, 318 = SIS 10 19 16, unter C.I.2.a, m.w.N.).
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40
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cc) Als besondere sachliche Gründe
für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und
Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen hat das
BVerfG in seiner bisherigen Rechtsprechung vor allem
außerfiskalische Förderungs- und Lenkungszwecke sowie
Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse anerkannt
(BVerfG-Beschluss in BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318 = SIS 10 19 16, unter C.I.2.b, m.w.N.).
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41
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d) Die maßgebliche Ungleichbehandlung
besteht im Streitfall darin, dass es eine § 18 Abs. 3 Satz 1
Halbsatz 2 AuslInvestmG entsprechende pauschale Besteuerung
für Einkünfte aus einem inländischen
Investmentfonds, der seinen Veröffentlichungs- und
Nachweispflichten nicht nachkommt, nicht gibt. Bei
inländischen Fonds werden die Erträge in der
tatsächlichen Höhe ermittelt (vgl. BFH-Beschluss in
BFH/NV 2006, 508 = SIS 06 11 58). Erfüllt ein
inländischer Fonds seine Bekanntmachungs- und
Nachweispflichten nicht, sind die Besteuerungsgrundlagen der
Anteilseigner nach § 162 der Abgabenordnung (AO) unter
Berücksichtigung aller bekannten tatsächlichen
Umstände zu schätzen.
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42
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Bei einem ausländischen Fonds richten
sich die gesetzlichen Rechtsfolgen bei nicht
ordnungsgemäßem Nachweis oder bei fehlendem
inländischen Vertreter gestaffelt nach § 18 Abs. 1 und
Abs. 2 AuslInvestmG. Danach werden auch bei ausländischen
Fonds laufende Erträge und Zwischengewinne vorrangig in der
tatsächlichen Höhe angesetzt und erst bei nicht
vollständigem Nachweis und/oder fehlendem inländischen
Vertreter nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG pauschal ermittelt.
Die Pauschalbesteuerung ersetzt eine individuelle Schätzung
der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO.
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43
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Der Steuerpflichtige hat bei einer Beteiligung
an einem „schwarzen“ Fonds nicht die
Möglichkeit, eventuelle tatsächliche niedrigere
Einkünfte nachzuweisen oder zumindest durch Vorlage geeigneter
Unterlagen eine sachgerechtere Schätzung der
tatsächlichen Einkünfte nach § 162 AO zu erreichen
(vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 508 = SIS 06 11 58).
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44
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e) Der Gesetzgeber hält sich mit der Norm
jedoch noch innerhalb seiner ihm zustehenden Typisierungs- und
Pauschalierungsbefugnis. Mit der Pauschalbesteuerung wollte der
Gesetzgeber zum einen eine gleichmäßige Besteuerung
für alle Arten ausländischer Fonds sicherstellen, die die
entsprechenden Bescheinigungen und Nachweise für eine
Ermittlung der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen nicht
erbringen und zum anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile
verhindern (BTDrucks V/3494, S. 16 f., 26; vgl. BFH-Urteil vom
7.4.1992 VIII R 79/88, BFHE 168, 111, BStBl II 1992, 786 = SIS 92 19 04). Die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Besteuerung und
die Verhinderung nicht gerechtfertigter Steuervorteile sind
legitime und zur Rechtfertigung von Typisierungen
grundsätzlich geeignete Ziele (vgl. BVerfG-Beschluss in
BVerfGE 127, 224, BFH/NV 2011, 181 = SIS 10 36 57, unter D.III.3.a;
BFH-Urteil in BFHE 168, 111, BStBl II 1992, 786 = SIS 92 19 04).
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45
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f) Auch die konkrete Ausgestaltung der Norm
liegt noch innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums,
da der Nachweis der tatsächlichen Einkünfte nicht
ausgeschlossen ist, kein atypischer Fall als Leitbild gewählt
wurde und die Höhe noch als angemessen angesehen werden
kann.
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46
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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu
auf die Begründung des Senatsurteils vom 28.7.2015 VIII R 2/09
(BFHE 251, 162 = SIS 15 28 24, unter II.2.b) verwiesen.
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4. § 18 Abs. 3 Satz 1 AuslInvestmG
führt auch nicht zu einer nach Art. 14 Abs. 1 GG verbotenen
Übermaßbesteuerung.
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48
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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch
hier auf das Senatsurteil in BFHE 251, 162 = SIS 15 28 24
verwiesen.
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49
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5. Die Klägerin kann daher mit den von M
mitgeteilten Einkünften des Fonds keine von § 18 Abs. 3
AuslInvestmG abweichende Besteuerung erreichen, zumal sie nicht die
tatsächlichen Einkünfte i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1
oder § 18 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG ermittelt, sondern
lediglich eine mit Ungenauigkeiten behaftete Schätzung
vorgenommen hat.
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50
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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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