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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 72/95 |
| §§: | EStG § 9 Abs. 1 S. 1 |
| Schlagwörter | Generalüberholung |
| Rechtsfrage: | Für grundlegende Renovierung des Wohnhauses eines gemischtgenutzten Grundstücks aufgewandte Kosten keine nachträglichen Herstellungskosten, sondern sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand (Abgrenzung "substanzerhaltende Bestandteilserneuerung" - "wesentliche Verbesserung" i.S. des § 255 Abs. 2 S. 1 HGB - Divergenz zu BFH-Urteil vom 9. 5. 1995 IX R 116/92, BFHE 177 S. 454)? - Zulassung durch FG - |
| Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
| Vorinstanz/Datum: | 11.07.1995 |
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 50/90 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 13.10.1998 |
| Erledigungs-Az: | IX R 72/95 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Aufhebung des FG-Urteils |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 98 57 20 |