Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts des Saarlandes vom 13.3.2013 2 K 1499/09 = SIS 13 19 37 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu
tragen.
1
|
I. Die Eheleute X wurden bis
einschließlich 2002 vom Finanzamt Y veranlagt. Mit Beschluss
vom 31.1.2003 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Frau X und bestellte den
Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum
Insolvenzverwalter.
|
|
|
2
|
Nach einem Wohnsitzwechsel reichten die
Eheleute X ihre Einkommensteuererklärungen für die Jahre
2003 bis 2006 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA
- ) ein und erklärten ausschließlich Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Die daraufhin vom FA erlassenen
Steuerbescheide waren dementsprechend an die Eheleute X adressiert
und führten zu Einkommensteuererstattungen. Das FA zahlte den
Eheleuten die entsprechenden Beträge.
|
|
|
3
|
Am 27.6.2008 verlangte der Kläger vom
FA, die auf die Insolvenzschuldnerin entfallenen
Erstattungsbeträge (nochmals) ihm zu zahlen. Aufgrund der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe das FA nicht mit
befreiender Wirkung an die Insolvenzschuldnerin leisten
können.
|
|
|
4
|
Das FA erließ daraufhin die
Abrechnungsbescheide vom 27. und 31.3.2009 (§ 218 Abs. 2 der
Abgabenordnung - AO - ). Die vom Kläger geltend gemachten
Erstattungsansprüche seien durch Zahlung an die Eheleute X
erloschen. Das FA habe weder selbst Kenntnis von der
Insolvenzeröffnung gehabt noch müsse es sich die Kenntnis
des Finanzamts Y zurechnen lassen.
|
|
|
5
|
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) urteilte, dem Kläger stünden die
geltend gemachten Erstattungsansprüche nicht zu. Die Zahlung
des FA an die Eheleute X habe gemäß § 47 AO i.V.m.
§ 224 Abs. 3 AO zum Erlöschen der
Erstattungsansprüche geführt.
|
|
|
6
|
Gemäß § 82 der
Insolvenzordnung (InsO) hätte nur die positive Kenntnis des FA
von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die schuldbefreiende
Wirkung der Zahlung verhindern können. Das FA müsse sich
nicht die vom Kläger behauptete Kenntnis des Finanzamts Y
zurechnen lassen, zumal diese Kenntnis erst nach dem
Wohnsitzwechsel der Eheleute X erlangt worden sei. Auch § 9
InsO führe zu keinem anderen Ergebnis. Es bestehe keine
Obliegenheit öffentlicher Dienststellen, in jedem
Erstattungsfall ohne weitere Anhaltspunkte die
Insolvenzbekanntmachungen i.S. des § 9 Abs. 1 InsO zu
prüfen.
|
|
|
7
|
Die Bekanntgabe der Steuerbescheide an die
Eheleute X sei zwar unwirksam gewesen, so dass hinsichtlich der
ausgezahlten Beträge ein Rückzahlungsanspruch
gemäß § 37 Abs. 2 AO bestanden habe. Dieser
Rückzahlungsanspruch sei aber durch Zahlungsverjährung
erloschen (§ 47 AO i.V.m. § 228 AO) und könne nicht
zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden.
|
|
|
8
|
Mit seiner Revision macht der Kläger
geltend, das FG habe bei der Prüfung des § 82 InsO nicht
die Beweislast des FA berücksichtigt. Da die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens unstreitig vor Zahlung an die Eheleute X
öffentlich bekannt gemacht worden sei, hätte das FA seine
Unkenntnis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
nachweisen müssen. Darüber hinaus habe das FA seine
Kenntnis von der Insolvenzeröffnung bereits vor Eintritt der
Zahlungsverjährung der gegenüber den Eheleuten X
bestehenden Rückzahlungsansprüche erlangt. Bei
pflichtgemäßem Handeln hätte das FA somit
Rückzahlungsbescheide erlassen müssen.
|
|
|
9
|
Schließlich habe das Finanzamt Y
unstreitig am 6.3.2003 von der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens Kenntnis erlangt. Diese Kenntnis sei dem FA
zuzurechnen. Die alte Steuernummer habe eindeutig erkennen lassen,
dass die Eheleute vor ihrem Wohnungswechsel eine gewerbliche
Tätigkeit ausgeübt hätten. Zudem hätte das FA
dem Finanzamt Y den Zuständigkeitswechsel anzeigen
müssen. Bei dieser Gelegenheit hätte es aufgrund einer
bis 2008 bestehenden Dienstanweisung (heute § 26 Satz 3 Nr. 2
AO) vom Insolvenzverfahren Kenntnis erlangt. Außerdem
dürfe es hinsichtlich der Obliegenheiten zur Ermittlung
öffentlicher Bekanntmachungen kein
„Fiskus-Vorrecht“ geben.
|
|
|
10
|
Das FA trägt vor, da nicht geschehene
Lebenssachverhalte nicht zu beweisen seien, treffe es keine
Beweislast für seine Unkenntnis über die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens. Jedenfalls sei ein entsprechender Nachweis
bereits dadurch geführt, dass die Steuererklärungen der
Eheleute X keine Hinweise auf die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erlaubten. Kenntnisse anderer Dienststellen
seien dem FA nach den zu § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO entwickelten
Rechtsprechungsgrundsätzen nicht zuzurechnen.
|
|
|
11
|
Die Unkenntnis von der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens sei auch dann gegeben, wenn sie auf einer
groben Pflichtverletzung beruhen sollte. Eine solche
Pflichtverletzung liege im Übrigen nicht vor. Es seien keine
weiteren Ermittlungen bzw. Anzeigen erforderlich gewesen, da die
Eheleute X keine Besteuerungsgrundlagen erklärt hätten,
die mehrere Veranlagungszeiträume beträfen. Statt dessen
hätten das Finanzamt Y bzw. der Kläger selbst das FA
über das Insolvenzverfahren informieren müssen.
|
|
|
12
|
II. Die Revision des Klägers ist
unbegründet und zurückzuweisen, da das Urteil jedenfalls
im Ergebnis richtig ist (§ 126 Abs. 4 der
Finanzgerichtsordnung - FGO -) und damit nicht auf der Verletzung
von Bundesrecht beruht (§ 118 Abs. 1 FGO).
|
|
|
13
|
1. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht
die Empfangszuständigkeit für alle Leistungen, welche auf
die zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen erbracht werden,
mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den
Insolvenzverwalter über. Eine Leistung an den
Insolvenzschuldner hat allerdings gemäß § 82 InsO
weiterhin befreiende Wirkung, wenn der Leistende zur Zeit der
Leistung keine Kenntnis von der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens hatte.
|
|
|
14
|
Mit Urteil vom 12.7.2011 VII R 69/10 (BFHE
234, 114, BFH/NV 2011, 1936 = SIS 11 29 95) hat der Senat
klargestellt, dass nur positive Kenntnis von der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, nicht aber fahrlässige - auch nicht grob
fahrlässige - Unkenntnis den Gutglaubensschutz nach § 82
InsO ausschließt. Für die Frage, auf wessen Kenntnis es
ankommt bzw. unter welchen Voraussetzungen das FA Kenntnis erlangt,
hat der Senat auf die zu § 173 Abs. 1 AO entwickelten
Rechtsprechungsgrundsätze hingewiesen. Allerdings hat er
über deren Anwendbarkeit im Rahmen des § 82 InsO noch
keine endgültige Entscheidung getroffen (vgl. auch
Senatsbeschluss vom 18.8.2014 VII B 18/14, nicht
veröffentlicht).
|
|
|
15
|
Nach der Rechtsprechung zu § 173 AO (vgl.
Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13.1.2011 VI R 63/09,
BFH/NV 2011, 743 = SIS 11 12 21, m.w.N.) kommt es auf den
Kenntnisstand derjenigen Personen an, die innerhalb der
zuständigen Finanzbehörde zur Bearbeitung des Steuerfalls
berufen sind. Hierbei handelt es sich um den Vorsteher, den
Sachgebietsleiter und den Sachbearbeiter, weil nur diese Personen
die Finanzbehörde gegenüber dem Steuerpflichtigen
repräsentieren und den Steuerbescheid verantworten. Bekannt
sind der zuständigen Dienststelle neben dem Inhalt der dort
geführten Akten auch sämtliche Informationen, die dem
Sachbearbeiter von vorgesetzten Dienststellen über ein
elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt
werden, ohne dass insoweit die individuelle Kenntnis des jeweiligen
Bearbeiters maßgeblich ist (BFH-Urteile vom 13.1.2011 VI R
61/09, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479 = SIS 11 06 54; in BFH/NV
2011, 743 = SIS 11 12 21; vom 13.6.2012 VI R 85/10, BFHE 238, 295,
BStBl II 2013, 5 = SIS 12 28 18). In einem Fall, bei dem die alten
Steuerakten dem neu zuständig gewordenen Finanzamt vorlagen,
hat der BFH darüber hinaus entschieden, dass eine einmal
bekannt gewordene Tatsache nicht durch einen Wechsel der
Zuständigkeit der Finanzbehörde und/oder einen Wechsel
des Bearbeiters wieder unbekannt werden kann. Dies soll jedenfalls
dann gelten, wenn der zunächst zuständige Beamte einen
entsprechenden Aktenvermerk gemacht hat oder hätte machen
müssen (BFH-Urteil vom 15.10.1993 III R 74/92, BFH/NV 1994,
315 = SIS 93 26 00; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung,
Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Rz 37; von Wedelstädt in
Beermann/Gosch, AO, § 173 Rz 56; vgl. auch BFH-Urteil vom
28.4.1998 IX R 49/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458 = SIS 98 16 74; BFH-Beschluss vom 30.10.1997 X B 99/97, BFH/NV 1998, 432).
|
|
|
16
|
Im Übrigen kann sich die
Finanzbehörde nach Treu und Glauben nicht auf Unkenntnis
berufen, wenn die entsprechende Tatsache bei
ordnungsmäßiger Erfüllung der amtlichen
Ermittlungspflichten bekannt geworden wäre. Allerdings gilt
dies nur dann, wenn der Steuerpflichtige seinerseits die
Mitwirkungspflichten erfüllt hat (BFH-Urteil vom 13.7.1990 VI
R 109/86, BFHE 161, 11, BStBl II 1990, 1047 = SIS 90 19 50;
BFH-Beschluss vom 28.2.2008 IV B 53/07, BFH/NV 2008, 924 = SIS 08 20 89; BFH-Urteil in BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5 = SIS 12 28 18, jeweils m.w.N.). Liegen sowohl eine Verletzung der
Ermittlungspflichten als auch eine Verletzung der
Mitwirkungspflichten vor, ist eine Berufung der Finanzbehörde
auf Unkenntnis erst dann ausgeschlossen, wenn der Verstoß
gegen die Ermittlungspflicht deutlich überwiegt (BFH-Beschluss
in BFH/NV 2008, 924 = SIS 08 20 89; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE
238, 295, BStBl II 2013, 5 = SIS 12 28 18).
|
|
|
17
|
Nach der zu § 82 InsO ergangenen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss jede am
Rechtsverkehr teilnehmende Organisation im Rahmen des ihr
Zumutbaren sicherstellen, dass die ihr ordnungsgemäß
zugehenden, rechtserheblichen Informationen an die entscheidenden
Personen weitergeleitet und von diesen zur Kenntnis genommen
werden. Anderenfalls soll zumindest die Berufung auf eine
Unkenntnis nach Treu und Glauben verwehrt sein (BGH-Urteile vom
15.12.2005 IX ZR 227/04, Wertpapier-Mitteilungen - WM - 2006, 194;
vom 16.7.2009 IX ZR 118/08, BGHZ 182, 85; vom 15.4.2010 IX ZR
62/09, WM 2010, 940).
|
|
|
18
|
Aus § 82 Satz 2 InsO folgt, dass vor der
öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens (§ 9 Abs. 1 InsO) die Unkenntnis des
Leistenden zu vermuten ist. Nach diesem Zeitpunkt muss dagegen der
Leistende seine Unkenntnis darlegen und nachweisen (BGH-Urteile in
BGHZ 182, 85; in WM 2006, 194).
|
|
|
19
|
2. In dem angefochtenen Urteil werden keine
Feststellungen getroffen, ob und wie dem FA der Nachweis seiner
eigenen Unkenntnis gelungen ist. Soweit das FG eine etwaige
Zurechnung der Kenntnisse anderer Finanzbehörden geprüft
hat, fehlen darüber hinaus ausreichende und vor allem
widerspruchsfreie Feststellungen zur Kenntnis des Finanzamts Y
über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, zum Wechsel
der örtlichen Zuständigkeit vom Finanzamt Y zum FA sowie
zur zeitlichen Reihenfolge dieser beiden Ereignisse.
|
|
|
20
|
Das FG hat in diesem Zusammenhang einerseits
festgestellt, dass „kein Wechsel in der Zuständigkeit
der Finanzbehörde und/oder des Bearbeiters“
vorliege. Andererseits hat es festgestellt, das Finanzamt Y habe
seine Kenntnis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
erst zu einem Zeitpunkt erlangt, zu dem „infolge des
Wohnsitzwechsels der Eheleute X bereits der Beklagte [das FA]
für die Einkommensbesteuerung (nach §§ 19, 26 AO)
zuständig“ geworden sei. Abgesehen davon, dass diese
beiden Feststellungen schon per se widersprüchlich sind,
fehlen konkrete Zeitangaben, so dass es dem Senat nicht
möglich war, die vom FG festgestellte zeitliche Abfolge
nachzuvollziehen. Dabei hat der Senat unter anderem
berücksichtigt, dass der Kläger von einer Information des
Finanzamts Y über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
durch ein Schreiben vom 6.2.2003 ausgeht, die Insolvenzschuldnerin
und ihr Ehemann sich nach Aktenlage aber erst am 1.5.2003 nach
Saarbrücken umgemeldet haben (Meldeauskunft, Blatt 66 der
Rechtsbehelfsakte). Warum das Finanzamt Y trotzdem erst nach dem
Wechsel der örtlichen Zuständigkeit (§ 26 AO)
Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt
haben soll, wird vom FG nicht näher ausgeführt.
|
|
|
21
|
Sollte sich in einem zweiten Rechtszug
herausstellen, dass das Finanzamt Y - wie aufgrund der Aktenlage zu
vermuten - bereits vor dem Wechsel der örtlichen
Zuständigkeit von der Insolvenzeröffnung erfahren hat,
wäre die Frage zu beantworten, ob zumindest dann, wenn das
zuständig gewordene FA von dem Zuständigkeitswechsel
durch die Angabe der ehemaligen Steuernummer und des ehemaligen
Finanzamts in der Steuererklärung wusste, ein Rückgriff
auf die zu § 173 AO entwickelten Grundsätze zur
Zurechnung des Wissens des ehemals zuständigen Finanzamts Y
führen könnte.
|
|
|
22
|
Dabei wäre zu erwägen, ob auch im
Rahmen des § 82 InsO eine einmal bekannt gewordene Tatsache
durch einen Wechsel der Zuständigkeit der Finanzbehörde
und/oder einen Wechsel des Bearbeiters wieder unbekannt werden
kann. Darüber hinaus wäre zu bedenken, ob es bei
jährlichen Veranlagungen darauf ankommen kann, dass die neu
zuständige Finanzbehörde aus
Rationalisierungsgründen bzw. bei aktenlosen Vorgängen
von einer Beiziehung der Vorgänge vergangener Jahre absieht.
Denn verzichtet die Verwaltung auf die Nutzung ihr leicht
zugänglicher Erkenntnisquellen, so fällt dies in ihren
eigenen Risikobereich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 161, 11, BStBl II
1990, 1047 = SIS 90 19 50).
|
|
|
23
|
Andererseits geht es im Streitfall um
organisatorisch getrennte Finanzbehörden, die sogar zu
unterschiedlichen Bundesländern und damit zu unterschiedlichen
Körperschaften gehören. Insofern ist im Rahmen des §
82 InsO eine Abgrenzung zwischen zulässiger Wissenszurechnung
und unzulässiger Ausdehnung auf schuldhafte Unkenntnis
erforderlich. Außerdem stellt
sich die Frage, ob der Fiskus als eine „am Rechtsverkehr
teilnehmende Organisation“ i.S. der BGH-Rechtsprechung
(in BGHZ 182, 85, unter 2.a) anzusehen
ist und ob bzw. inwieweit diese Rechtsprechung aufgrund der
besonderen Pflichtverhältnisse zwischen Finanzbehörden
und Steuerpflichtigen, insbesondere der Mitwirkungspflichten des
Steuerpflichtigen, durch einen Rückgriff auf die zu § 173
AO entwickelten Grundsätze zu modifizieren ist.
|
|
|
24
|
3. Letztlich können diese Fragen im
Streitfall jedoch dahingestellt bleiben. Auch eine Aufhebung der
Vorentscheidung mit Zurückverweisung an das FG kommt trotz der
fehlenden bzw. widersprüchlichen Feststellungen nicht in
Betracht. Denn das angefochtene Urteil ist jedenfalls im Ergebnis
richtig.
|
|
|
25
|
Selbst wenn sich das FA die einmal erlangte
Kenntnis des Finanzamts Y über die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zurechnen lassen müsste bzw. sich nach
Treu und Glauben grundsätzlich nicht mehr auf seine Unkenntnis
berufen dürfte, könnte der Kläger keine
Erstattungsansprüche geltend machen. Dies folgt aus den
besonderen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen im
Besteuerungsverfahren, denen der Kläger als Insolvenzverwalter
(§ 34 Abs. 3 AO) nicht nachgekommen ist und deren
Nichteinhaltung im Rahmen der Geltendmachung eines
Steuererstattungsanspruchs auch Folgen für das
Steuererhebungsverfahren hat.
|
|
|
26
|
Die Verletzung der Mitwirkungspflichten folgt
daraus, dass der Kläger entweder von dem Wohnsitzwechsel der
Insolvenzschuldnerin wusste, ohne das FA über die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu informieren, oder keine
ausreichenden Vorkehrungen getroffen hat, den Wohnsitz der
Insolvenzschuldnerin nachzuverfolgen. Darüber hinaus hat er
über mehrere Jahre weder die erforderlichen
Einkommensteuererklärungen für die Insolvenzschuldnerin
abgegeben noch den Finanzbehörden - in Abstimmung mit dem
zusammenveranlagten Ehemann - Besteuerungsgrundlagen mitgeteilt.
Zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten reicht es nicht aus,
wenn er - wie in der ersten Instanz vorgetragen - bei der
Insolvenzschuldnerin nachfragt und von ihr die Antwort erhält,
sie ginge keiner einkommensteuerpflichtigen Beschäftigung nach
und habe deshalb keine Steuererklärung abzugeben. Vielmehr
hätte er sich zumindest um eine gemeinsame
Steuererklärung der Insolvenzschuldnerin mit ihrem
zusammenveranlagten Ehemann kümmern müssen. Aufgrund der
Verletzung seiner Mitwirkungspflichten ist dem Kläger die
Berufung auf eine durch den Wechsel der örtlichen
Zuständigkeit eingetretene Wissenszurechnung beim FA bzw.
darauf, dass das FA nach Treu und Glauben keine Unkenntnis von der
Insolvenzeröffnung geltend machen kann, verwehrt (vgl. auch
BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 924 = SIS 08 20 89, m.w.N.).
|
|
|
27
|
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
|