Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 10.4.2013 4 K 2910/10
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu
tragen.
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) deshalb
keinen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des
Unternehmensteuerreformgesetzes (UntStRefG) 2008 vom 14.8.2007
(BGBl I 2007, 1912) - EStG - bei seinen Einkünften aus
selbständiger Arbeit bilden darf, weil er die
maßgebliche Gewinngrenze überschreitet.
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Der Kläger und seine Ehefrau, die
Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), werden
gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte
im Streitjahr (2008) als Arzt selbständige Einkünfte nach
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Für das Streitjahr
erklärte er einen Gewinn aus selbständiger Arbeit in
Höhe von 64.088 EUR. Hierin enthalten waren die Auflösung
einer für das Kalenderjahr 2006 gebildeten Ansparabschreibung
nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. in Höhe von 89.450 EUR und ein
Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG a.F. in Höhe von
10.734 EUR. Darüber hinaus beantragte er die
Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags in Höhe
von 122.400 EUR, der ebenfalls im angegebenen Gewinn
berücksichtigt war.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) berücksichtigte den beantragten
Investitionsabzugsbetrag im unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung gemäß § 164 der Abgabenordnung
(AO) stehenden Einkommensteuerbescheid 2008 vom 18.2.2010 nicht und
führte zur Begründung aus, dass der Gesamtgewinn die
Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG in
Höhe von 100.000 EUR überschreite.
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Hiergegen legten die Kläger form- und
fristgerecht Einspruch ein. Am 23.3.2010 erging ein wegen anderer
Punkte nach § 164 Abs. 2 AO geänderter
Einkommensteuerbescheid für 2008. Gleichzeitig wurde der
Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.
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Zur Begründung des Einspruchs trugen
die Kläger vor, der Investitionsabzugsbetrag in Höhe von
122.400 EUR sei zu gewähren, weil der für die
Gewinngrenze maßgebliche Gewinn aus selbständiger Arbeit
86.304 EUR (64.088 EUR – 89.450 EUR – 10.734 EUR +
122.400 EUR) betrage. Denn nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Buchst. c EStG beeinflusse weder der Investitionsabzugsbetrag noch
seine Auflösung die Gewinngrenze von 100.000 EUR.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 4.8.2010
wies das FA den Einspruch, soweit er den beantragten
Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 122.400 EUR betraf, als
unbegründet zurück.
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Der dagegen erhobenen Klage hat das
Finanzgericht (FG) mit seinem in EFG 2013, 1386 = SIS 13 21 04
veröffentlichten Gerichtsbescheid vom 10.4.2013 4 K 2910/10
stattgegeben.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung des § 52 Abs. 23 Satz 3 EStG i.V.m § 7g Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG.
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Der Wortlaut des § 7g EStG sehe nicht
vor, dass neben Investitionsabzugsbeträgen auch
Ansparabschreibungen für die Ermittlung der Gewinngrenze
unberücksichtigt bleiben sollten.
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Im Übrigen müsse die Vorschrift
im Zusammenhang mit § 52 Abs. 23 Satz 3 EStG gelesen werden,
da § 52 Abs. 23 Satz 3 EStG die Anwendung des § 7g EStG
a.F. im Übergangszeitraum regele. In der
Gesetzesbegründung zu § 52 Abs. 23 Satz 3 EStG
heiße es:
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„Investitionsabzugsbeträge
können erstmals in nach dem Tag der Verkündung des
Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 im Bundesgesetzblatt endenden
Wirtschaftsjahren berücksichtigt werden. Gleichzeitig wird
klargestellt, dass die vor diesen Wirtschaftsjahren gebildeten
Ansparabschreibungen nach den bisherigen Regelungen des alten
§ 7g Abs. 3 ff. zu bilden und aufzulösen sind. Dabei ist
die Besonderheit zu beachten, dass noch nicht gewinnerhöhend
aufgelöste Ansparabschreibungen den Höchstbetrag des
§ 7g Abs. 1 Satz 4 vermindern. Dadurch wird sichergestellt,
dass die Höchstbeträge des alten und des neuen § 7g
nicht nebeneinander gewährt werden. Wurden z.B.
zulässigerweise Existenzgründerrücklagen bis zum
Höchstbetrag von 307.000 Euro passiviert, können solange
keine Investitionsabzugsbeträge geltend gemacht werden, bis
die Existenzgründerrücklagen den Betrag von 200.000 Euro
unterschreiten.“ (BTDrucks 16/4841, S. 72 zu Buchst.
h).
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Der Gesetzgeber habe danach das alte Recht
für bestehende Ansparabschreibungen fortgelten lassen
wollen.
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Das FA beantragt, den angefochtenen
Gerichtsbescheid der Vorinstanz aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Kläger beantragen, die Revision
des FA als unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Das
angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Zu Unrecht hat das FG die Gewinnerhöhung
aus der Auflösung der früheren Ansparabschreibung des
Klägers nebst Gewinnzuschlag bei der Prüfung der
Gewinngrenze für die Gewährung des
Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Buchst. c EStG in Höhe von 100.000 EUR für unbeachtlich
gehalten.
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1. Der Investitionsabzugsbetrag
gemäß § 7g Abs. 1 EStG kann nach § 7g Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn
der Betrieb, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt,
am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen
wird, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags
einen Gewinn von 100.000 EUR nicht überschreitet.
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a) Die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 Buchst. c EStG von 100.000 EUR gilt gemäß §
52 Abs. 23 Satz 5 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung
steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets
„Beschäftigungssicherung durch
Wachstumsstärkung“ vom 21.12.2008 (BGBl I 2008,
2896) auch im Streitjahr. Lediglich in Wirtschaftsjahren, die nach
dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 enden, ist § 7g Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass
bei Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG
ermitteln, ohne Berücksichtigung von
Investitionsabzugsbeträgen ein Gewinn von 200.000 EUR nicht
überschritten wird.
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b) Für die Frage, ob der Kläger im
Streitjahr die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Buchst. c EStG von 100.000 EUR überschritten hat, sind die
Auflösung der Ansparabschreibung, die der Kläger in einem
Vorjahr nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. gebildet hat, und der
Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG a.F. entgegen der
Auffassung des FG gewinnerhöhend zu berücksichtigen
(ebenso Sächsisches FG, Urteil vom 10.11.2011 2 K 1272/11,
juris = SIS 12 02 28, rechtskräftig nach Zurückweisung
der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesfinanzhofs
vom 29.5.2012 IV B 153/11; Niedersächsisches FG, Urteil vom
3.12.2013 12 K 290/11, juris = SIS 14 09 07, Revision anhängig
unter X R 2/14 sowie die Auffassung im Schrifttum vgl.
Blümich/Brandis, § 7g EStG Rz 56; Bugge, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7g Rz B 18; Meyer in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 7g EStG Rz 50
„Auflösung von Ansparrücklagen“; so
auch Rz 13 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom
20.11.2013 IV C 6 - S 2139 - b/07/10002, 2013/1044077, BStBl I
2013, 1493 = SIS 13 31 18; zur Fortgeltung des alten Rechts
für die Abwicklung von Ansparabschreibungen s. FG
Düsseldorf, Urteil vom 2.5.2012 15 K 453/10 E, EFG 2012, 1335
= SIS 12 20 13).
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Die davon abweichende Auffassung des FG kann
§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG weder nach seinem
Wortlaut noch nach seiner Systematik oder seinem Zweck entnommen
werden.
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(1) Schon der Wortlaut der Regelung lässt
die erweiterte Auslegung der Vorinstanz nicht zu.
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Mangels einer eigenen Gewinndefinition in
§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG ist nach § 4 Abs.
3 Satz 1 EStG als Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen
über die Betriebsausgaben anzusetzen (ebenso Sächsisches
FG, Urteil vom 10.11.2011 2 K 1272/11, juris = SIS 12 02 28). Zu
den Betriebseinnahmen und zu den Betriebsausgaben gehören bei
Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG
ermitteln, gemäß § 7g Abs. 6 EStG a.F. auch die
Bildung und Auflösung einer Rücklage nach § 7g Abs.
3 bis 5 EStG a.F. mit der Folge, dass die hier streitbefangene
Auflösung der Ansparrücklage nebst Gewinnzuschlag als
Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln ist.
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(2) Ebenso wie dem Wortlaut der Vorschrift
kann auch den Gesetzesmaterialien ein Wille des Gesetzgebers, dem
neugefassten § 7g EStG einen nur auf diese Vorschrift
bezogenen eigenen Gewinnbegriff zugrunde zu legen, nicht entnommen
werden.
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Insbesondere ergeben sich für die Ansicht
der Vorinstanz, der Gesetzgeber habe - ohne entsprechende Abbildung
im Wortlaut der Vorschrift - im Rahmen des § 7g Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 Buchst. c EStG die allgemeine Leistungskraft eines
Unternehmens und nicht den sich nach den handels- und
steuerrechtlichen Vorschriften ergebenden Gewinn
berücksichtigen wollen, aus den Gesetzesmaterialien zum
UntStRefG 2008 keine Anhaltspunkte (so zu Recht
Niedersächsisches FG, Urteil vom 3.12.2013 12 K 290/11, juris
= SIS 14 09 07, unter Bezugnahme auf BTDrucks 16/5377, S. 11 ff.;
BTDrucks 16/4841, S. 51 ff.; BTDrucks 16/5491, S. 17 f.).
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(3) Demnach kann mangels gesetzlicher
Grundlage entgegen der Vorinstanz nicht von einem abweichenden
Gewinnbegriff für die Bestimmung der Gewinngrenze in § 7g
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG - i.S. einer (vom FG
befürworteten) Beschränkung auf den „realen
wirtschaftlich erzielten Gewinn des jeweiligen
Kalenderjahres“ - ausgegangen werden (Sächsisches
FG, Urteil vom 10.11.2011 2 K 1272/11, juris = SIS 12 02 28).
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2. Die Sache ist spruchreif; das
finanzgerichtliche Urteil ist aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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