Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 17.7.2013 4 K
104/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betrieb im Jahr 2009
(Streitjahr) eine Privatklinik, in der niedergelassene Ärzte
operative Eingriffe an gesetzlich und privat versicherten Patienten
durchführten. In der Klinik wurden sowohl ambulante als auch
stationäre Eingriffe vorgenommen. Für die operierten
Patienten hielt die Klägerin eine Abteilung mit 18 Betten vor,
in der die Patienten von Pflegepersonal betreut und beköstigt
wurden.
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Die Behandlung gesetzlich versicherter
Patienten erfolgte auf der Grundlage eines zwischen der
Kassenärztlichen Vereinigung X und den Landesverbänden
der Krankenkassen abgeschlossenen Vertrags zur Förderung der
Qualität der vertragsärztlichen Versorgung im Bereich des
ambulanten Operierens nach § 73a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch - SGB V - (Strukturvertrag). Der Strukturvertrag
sah für die ambulanten Operationen eine Vergütung nach
dem Punktwertsystem der gesetzlichen Krankenkassen für die
operative Leistung sowie die Sachkosten der OP-Räume und des
Hilfspersonals vor.
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Für die von der Klägerin
betriebene Klinik lag im Streitjahr eine Konzession der
zuständigen Behörde nach § 30 der Gewerbeordnung
vor. Die Klinik war im Streitjahr nicht als Plankrankenhaus i.S.
des § 108 Nr. 2 SGB V in den Krankenhausplan des Landes X
aufgenommen. Sie hatte für das Streitjahr auch keinen
Versorgungsvertrag i.S. des § 108 Nr. 3 SGB V mit den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der
Ersatzkassen abgeschlossen. Die Klägerin verfügte im
Streitjahr ferner über keine Zulassung als medizinisches
Versorgungszentrum i.S. des § 95 SGB V.
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In der am 30.6.2011 beim Beklagten und
Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) eingegangenen
Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr meldete die
Klägerin Umsatzsteuer in Höhe von ... EUR an. Der
Steueranmeldung lagen steuerpflichtige Umsätze von ... EUR
zugrunde, zu denen u.a. die Erlöse aus der Behandlung von
Privatpatienten von ... EUR gehörten. Weitere Umsätze in
Höhe von ... EUR behandelte die Klägerin als steuerfrei
gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes
(UStG); hierzu zählten die Umsätze aus der Behandlung
gesetzlich versicherter Patienten und von Patienten, deren
Behandlungskosten von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen
wurden. Gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr
legte die Klägerin Einspruch ein mit der Begründung, dass
auch die gegenüber Privatpatienten erbrachten Leistungen
steuerfrei seien.
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Nach einer bei der Klägerin
durchgeführten Außenprüfung für das Streitjahr
erließ das FA am 25.10.2011 einen
Umsatzsteuer-Änderungsbescheid, in dem es die
steuerpflichtigen Umsätze um ... auf ... EUR erhöhte und
die Umsatzsteuer in Höhe von ... EUR festsetzte. Das FA hielt
auch die Umsätze aus der Behandlung gesetzlich versicherter
Patienten und von Patienten, deren Behandlungskosten von der
gesetzlichen Unfallversicherung getragen wurden, für
steuerpflichtig; insoweit seien die Voraussetzungen von § 4
Nr. 14 Buchst. b UStG nicht gegeben. Die Klägerin erweiterte
ihren Einspruch entsprechend. Das FA wies den Einspruch als
unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom
27.8.2012).
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Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen
erhobenen Klage im Wesentlichen statt. Es führte u.a. aus, die
streitbefangenen Umsätze erfüllten zwar nicht die
Voraussetzungen von § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG; die Regelung in
§ 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG sei aber
nicht unionsrechtskonform, so dass sich die Klägerin für
die begehrte Umsatzsteuerfreiheit unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1
Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) berufen könne.
Die Voraussetzungen dieser Bestimmung lägen im Streitfall vor.
Die begehrte Steuerbefreiung werde weder durch Art. 133 Abs. 1
MwStSystRL noch durch Art. 134 MwStSystRL ausgeschlossen.
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Das Urteil des FG ist in EFG 2013, 1884 =
SIS 13 26 99 veröffentlicht.
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Zur Begründung der hiergegen
eingelegten Revision rügt das FA die Verletzung materiellen
Rechts. Es trägt vor, dass entgegen der vom FG vertretenen
Rechtsauffassung die Kostenübernahme durch Krankenkassen oder
andere Einrichtungen kein zwingend anzuwendendes Kriterium für
die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL geforderte Anerkennung
sei. Vielmehr sei der Reihenfolge der Aufzählung in Rz 58 des
Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)
Kügler vom 10.9.2002 C-141/00 (EU:C:2002:473, UR 2002, 513 =
SIS 02 97 10) zu entnehmen, dass steuerrechtliche oder
sozialrechtliche Vorschriften zur Regelung der Anerkennung das
naheliegendste Kriterium seien und andere Umstände (wie die
Gewährung einer ähnlichen Steuerbefreiung für andere
Unternehmer mit gleicher Tätigkeit oder die
Kostenübernahme) nur dann zur Abgrenzung benötigt
würden, wenn solche Vorschriften - anders als hier - nicht
existierten.
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Ferner könne die gebotene Anwendung
des Neutralitätsprinzips nicht bedeuten, dass es als Folge von
nationalstaatlichen Anerkennungskriterien niemals zur
unterschiedlichen Behandlung vergleichbarer Steuerpflichtiger
kommen dürfte. So habe der EuGH in dem Urteil L.u.P. vom
8.6.2006 C-106/05 (EU:C:2006:380, UR 2006, 464 = SIS 06 29 72, Rz
53 und 54) und in dem Urteil Zimmermann vom 15.11.2012 C-174/11
(EU:C:2012:716, UR 2013, 35 = SIS 13 02 30, Rz 35 bis 37) die
Regelungen der früheren § 4 Nr. 16 Buchst. c und e UStG,
wonach mindestens 40 % der Leistungen den in § 4 Nr. 15
Buchst. b UStG genannten Personen zugute gekommen sein mussten bzw.
die Pflegekosten in mindestens 2/3 der Fälle von den
gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe
ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sein mussten,
gebilligt. Auch diese Regelungen hätten zur Folge haben
können, dass zwei Einrichtungen mit identischem
Leistungsangebot unterschiedlich behandelt wurden, wenn eine
Einrichtung die jeweilige Grenze knapp erfüllte und die andere
die Grenze knapp verfehlte. Daher müsse es auch zulässig
sein, bei der Anerkennung i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b
MwStSystRL - wie durch § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 UStG
geschehen - darauf abzustellen, ob die betreffende Einrichtung nach
dem Sozialrecht als typischer Leistungserbringer für die
gesetzliche Krankenversicherung in Betracht komme. Außerdem
erhöhe der Verzicht, die Steuerbefreiung von jährlich
nachzuweisenden Prozentgrenzen abhängig zu machen, die
Rechtssicherheit und trage zum Bürokratieabbau bei (BRDrucks
545/08, S. 117).
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Zwar habe der V. Senat des Bundesfinanzhofs
(BFH) mit Urteil vom 23.10.2014 V R 20/14 (zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2015, 631 = SIS 15 03 63)
entschieden, dass § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa
UStG unionsrechtswidrig sei. Der V. Senat des BFH habe aber die in
diesem Urteil von ihm angewendete Rechtsprechung des EuGH
„missverstanden“. Es sei deshalb „zwingend
erforderlich“, dem EuGH die Frage der Vereinbarkeit von
§ 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG mit dem
Unionsrecht vorzulegen.
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Das FA beantragt
sinngemäß,
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das FG-Urteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen,
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hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und
nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) ein Vorabentscheidungsersuchen an
den EuGH zu richten.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die Ausführungen der
Vorinstanz zu Art. 132, 133 und 134 MwStSystRL für zutreffend
und unabhängig davon weiterhin die Voraussetzungen für
eine Steuerfreiheit der streitbefangenen Leistungen nach § 4
Nr. 14 UStG für gegeben.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet.
Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass sich die
Klägerin, deren Umsätze nicht nach § 4 Nr. 14
Buchst. b Satz 2 UStG steuerfrei sind, für die Steuerfreiheit
der im Revisionsverfahren noch streitbefangenen Umsätze auf
das Unionsrecht berufen kann.
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1. Zutreffend hat das FG dargelegt, dass die
noch streitbefangenen Umsätze nicht nach § 4 Nr. 14
Buchst. b UStG in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung
steuerfrei sind.
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a) Nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 1 UStG
sind steuerfrei
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„Krankenhausbehandlungen und
ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der
Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe
und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die
von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht
werden“.
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b) Nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 UStG
sind - soweit im Streitfall von Interesse - die in Satz 1
bezeichneten Leistungen auch steuerfrei, „wenn sie
von
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aa) zugelassenen Krankenhäusern nach
§ 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
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bb) Zentren für ärztliche
Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der
vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen
nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gelten,
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cc) Einrichtungen, die von den Trägern
der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 34 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch an der Versorgung beteiligt worden
sind,
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...
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erbracht werden und es sich ihrer Art nach
um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder
die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils bezieht,
...“
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c) Im Streitfall sind die Voraussetzungen der
hier in Betracht kommenden Steuerbefreiungen in § 4 Nr. 14
Buchst. b UStG nicht gegeben.
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aa) Bei der Klägerin handelt es sich
nicht um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts i.S. von
§ 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 1 UStG.
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bb) Aber auch die Voraussetzungen der in
§ 4 Nr. 14 Buchst. b UStG genannten übrigen im Streitfall
in Frage kommenden Steuerbefreiungen sind nicht erfüllt.
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(1) Die streitbefangenen Leistungen waren
nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG
steuerfrei, weil die von der Klägerin betriebene Klinik im
Streitjahr nicht als Krankenhaus i.S. von § 108 SGB V
zugelassen war.
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Nach § 108 SGB V dürfen
Krankenkassen Krankenhausbehandlung nur durch folgende
Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen
lassen:
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1. Krankenhäuser, die nach den
landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt
sind,
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2. Krankenhäuser, die in den
Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind
(Plankrankenhäuser), oder
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3. Krankenhäuser, die einen
Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen
und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.
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Die Vorgaben zum Abschluss eines
Versorgungsvertrages i.S. von § 108 Nr. 3 SGB V sind in §
109 SGB V enthalten.
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(2) Auch eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr.
14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. bb UStG scheidet aus.
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Die Klägerin verfügte nicht
über eine Zulassung als medizinisches Versorgungszentrum i.S.
von § 95 Abs. 1 SGB V in der im Streitjahr geltenden Fassung.
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V nehmen an der
vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte und
zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte
Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Die Zulassung
erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort
der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum
(Vertragsarztsitz).
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Das FG hat überdies festgestellt, dass
auch die Voraussetzungen der Regelung in § 115 SGB V über
dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen
Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten nicht
gegeben waren, weil die Klägerin im Streitjahr weder als
Praxisklinik zugelassen war, noch eine sonstige Zulassung aufgrund
eines dreiseitigen Vertrages i.S. des § 115 SGB V
besaß.
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(3) Schließlich hat das FG zutreffend
eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2
Doppelbuchst. cc UStG mit der Begründung verneint, dass die
Klägerin im Streitjahr nicht nach § 34 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VII) von den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung an der Versorgung beteiligt worden war.
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32
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In § 34 SGB VII ist die Durchführung
der Heilbehandlung durch Träger gesetzlicher
Unfallversicherungen geregelt. Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 SGB VII
schließen die Verbände der
Unfallversicherungsträger sowie die Kassenärztliche
Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche
Bundesvereinigung (Kassenärztliche Bundesvereinigungen) unter
Berücksichtigung der von den Unfallversicherungsträgern
getroffenen Festlegungen ... Verträge über die
Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der
Ärzte und Zahnärzte sowie die Art und Weise der
Abrechnung.
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33
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Soweit die Klägerin hierzu vorträgt,
sie sei tatsächlich von der Unfallversicherung in die
entsprechende Versorgung einbezogen worden, genügt dies
entgegen ihrer Auffassung nicht den in § 34 Abs. 3 SGB VII
genannten Anforderungen. Danach sind entsprechende Verträge
über die Durchführung der Heilbehandlung, der
Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der
Abrechnung zu schließen, wobei die Beteiligung der einzelnen
Einrichtungen an der Versorgung ausschließlich durch einen
Verwaltungsakt der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
erfolgt (vgl. z.B. Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer,
§ 4 Nr. 14 UStG Rz 171, m.w.N.). Daran fehlt es im
Streitfall.
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cc) Das Vorbringen der Klägerin, sie sei
durch den Strukturvertrag gemäß § 73a SGB V in das
System der vertragsärztlichen Versorgung einbezogen worden,
führt zu keinem anderen Ergebnis.
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Nach § 73a Satz 1 SGB V können die
Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Landesverbänden
der Krankenkassen und den Ersatzkassen in den Verträgen nach
§ 83 SGB V Versorgungs- und Vergütungsstrukturen
vereinbaren, die dem vom Versicherten gewählten Hausarzt oder
einem von ihm gewählten Verbund haus- und fachärztlich
tätiger Vertragsärzte (vernetzte Praxen) Verantwortung
für die Gewährleistung der Qualität und
Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung sowie der
ärztlich verordneten oder veranlassten Leistungen insgesamt
oder für inhaltlich definierte Teilbereiche dieser Leistungen
übertragen.
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Nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 UStG
reicht zur Erfüllung der in dieser Vorschrift genannten
Voraussetzungen jedoch nicht aus, dass in der Klinik der
Klägerin gesetzlich versicherte Patienten auf der Grundlage
eines derartigen Strukturvertrags behandelt worden sind.
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2. Die Klägerin kann sich aber für
die Inanspruchnahme der begehrten Steuerbefreiung unmittelbar auf
das Unionsrecht berufen.
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a) Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL
befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer
„Krankenhausbehandlungen und ärztliche
Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene
Umsätze“. Handelt es sich bei dem Steuerpflichtigen,
der diese Leistungen erbringt, nicht um eine Einrichtung des
öffentlichen Rechts, sind diese Umsätze nur steuerfrei,
wenn sie „unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen
für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar
sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche
Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß
anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt
beziehungsweise bewirkt werden“. Diese Steuerbefreiung
ergab sich bis zum 31.12.2006 inhaltsgleich aus Art. 13 Teil A Abs.
1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern.
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b) Wie der V. Senat des BFH in BFH/NV 2015,
631 = SIS 15 03 63 entschieden hat, entspricht die nationale
Regelung in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG
nicht den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b
MwStSystRL. Denn der nationale Gesetzgeber habe den ihm insoweit
eingeräumten Ermessensspielraum überschritten, weil die
Regelung in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG
i.V.m. §§ 108, 109 SGB V die Steuerfreiheit der
Leistungserbringung in Krankenhäusern, die von Unternehmern
betrieben werden, die keine Einrichtungen des öffentlichen
Rechts sind, unter einen sozialversicherungsrechtlichen
Bedarfsvorbehalt stellt, der mit dem Unionsrecht nicht vereinbar
sei (BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 631 = SIS 15 03 63, Rz 19 ff.).
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40
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c) Der erkennende Senat schließt sich
dieser Rechtsprechung aus den dort genannten Gründen an.
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41
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aa) Dem Einwand des FA, dieses Urteil
überzeuge nicht, weil der V. Senat des BFH die
Ausführungen des EuGH in Rz 65 seines Urteils CopyGene vom
10.6.2010 C-262/08 (EU:C:2010:328, UR 2010, 526 = SIS 10 26 08)
„dahingehend missverstanden“ habe, dass die dort
genannten Beurteilungskriterien für den Fall, dass keine
gesetzliche Regelung zur Anerkennung vorliege, auch für die
Frage anzuwenden seien, ob eine getroffene Regelung - hier § 4
Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG - mit dem Unionsrecht
vereinbar ist, folgt der erkennende Senat nicht.
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42
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Richtig ist zwar, dass der EuGH im Urteil
CopyGene (EU:C:2010:328, UR 2010, 526 = SIS 10 26 08) keine
Veranlassung hatte, sich mit der Frage zu befassen, ob eine
gesetzliche Regelung zur Anerkennung gleicher Art i.S. von Art. 132
Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL mit dem Unionsrecht vereinbar ist, da
in dem zugrunde liegenden Fall der betreffende Mitgliedstaat
(Dänemark) keine derartige Regelung getroffen hatte (Rz 66 des
EuGH-Urteils). Gleichwohl muss aber (auch) eine nationalstaatliche
gesetzliche Regelung ihrerseits den Anforderungen entsprechen, die
der EuGH für die Ausübung des den Mitgliedstaaten durch
Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL eingeräumten Ermessens
aufgestellt hat (vgl. z.B. EuGH-Urteile Zimmermann, EU:C:1212:716,
UR 2013, 35 = SIS 13 02 30, Rz 19 ff., 28 ff., 31 ff.; CopyGene,
EU:C:2010:328, UR 2010, 526 = SIS 10 26 08, Rz 63; BFH-Urteil vom
19.3.2013 XI R 47/07, BFHE 240, 439, BFH/NV 2013, 1204 = SIS 13 14 54, Rz 11, 14, 30 ff.).
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43
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bb) Soweit das FA ferner kritisiert, die
Aussage des BFH in Tz. II.4. des Urteils in BFH/NV 2015, 631 = SIS 15 03 63, „dass die Vergleichbarkeit in sozialer Hinsicht
i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL keine
Zulassungsbeschränkungen in Bezug auf den Kreis der zur
steuerfreien Leistungserbringung berechtigten Unternehmer
rechtfertige“, sei eine „bloße
Behauptung“, hat das FA nicht dargelegt, warum diese - im
Übrigen von ihm verkürzt wiedergegebene - Aussage des V.
Senats in Tz. II.4. unzutreffend ist.
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44
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d) Das FG hat vor diesem Hintergrund zu Recht
angenommen, dass sich die Klägerin für die begehrte
Steuerbefreiung der streitbefangenen Umsätze aus der
Krankenhausbehandlung gesetzlich und privat versicherter Patienten
sowie der damit eng verbundenen Umsätze unmittelbar auf Art.
132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL als inhaltlich unbedingte und
hinreichend genaue Bestimmung des Unionsrechts berufen kann.
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45
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aa) Die Klägerin ist eine
ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung i.S. von Art. 132
Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL.
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46
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(1) Nach der Rechtsprechung sind insoweit zu
berücksichtigen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Kügler,
EU:C:2002:473, UR 2002, 513 = SIS 02 97 10, Rz 5, 8; L.u.P.,
EU:C:2006:380, UR 2006, 464 = SIS 06 29 72, Rz 53; Zimmermann,
EU:C:2012:716, UR 2013, 35 = SIS 13 02 30, Rz 31, m.w.N.;
BFH-Urteil vom 19.3.2013 XI R 45/10, BFHE 241, 79 = SIS 13 17 71,
Mehrwertsteuerrecht - MwStR - 2013, 409):
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47
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- das Bestehen spezifischer Vorschriften -
seien es nationale oder regionale, Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im
Bereich der sozialen Sicherheit,
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- das mit den Tätigkeiten des
betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse,
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- die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige
mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer
ähnlichen Anerkennung kommen,
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50
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- der Gesichtspunkt, dass die Kosten der
fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil
von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen
Sicherheit übernommen werden.
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51
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(2) Diese Voraussetzungen hat das FG in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise im Streitfall
bejaht.
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52
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Nach den Feststellungen des FG erfolgte die
Behandlung von Kassenpatienten in der von der Klägerin
betriebenen Klinik auf der Grundlage von Strukturverträgen
i.S. von § 73a SGB V und damit vor dem Hintergrund
spezifischer Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit.
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53
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Ferner hat das FG zu Recht den Betrieb der
Klinik wegen des therapeutischen Zwecks der operativen Eingriffe
als im Gemeinwohlinteresse stehende Tätigkeit
qualifiziert.
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54
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Außerdem hat das FG bindend
festgestellt, dass das Leistungsangebot der von der Klägerin
betriebenen Privatklinik den von öffentlichen
Krankenhäusern sowie den von nach § 108 SGB V
zugelassenen Privatkliniken erbrachten Leistungen entspricht, die
bereits in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung in § 4
Nr. 14 Buchst. b UStG fallen.
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55
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Schließlich sind nach den Feststellungen
der Vorinstanz im Streitfall die Kosten der Behandlung von
gesetzlich versicherten Patienten von den gesetzlichen
Krankenkassen und Berufsgenossenschaften übernommen
worden.
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(3) Sind die Voraussetzungen der Anerkennung
wie im Streitfall zu bejahen, hat der Senat nicht zu entscheiden,
ob Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL auch dahingehend auszulegen
sein könnte, dass sich das Erfordernis der Anerkennung nur auf
andere Einrichtungen, nicht aber auch auf Krankenanstalten sowie
Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik
bezieht (BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 631 = SIS 15 03 63, Rz 24).
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57
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bb) Die Klägerin hat ihre Heil- und
Krankenhausbehandlungsleistungen in sozialer Hinsicht unter
vergleichbaren Bedingungen erbracht wie Krankenhäuser, die in
öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach
§ 108 SGB V zugelassen sind. Auch das hat das FG in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise - vom FA mit der
Revision nicht angegriffen - dargelegt.
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58
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In der Klinik der Klägerin wurden
operative Eingriffe an Patienten durchgeführt, für die
die Klägerin den operierenden Ärzten die
Räumlichkeiten, die Apparate und das nicht ärztliche
Personal zur Verfügung stellte. Die Patienten wurden zudem
durch Pflegepersonal betreut und beköstigt. Das
Leistungsangebot der Klägerin entsprach damit den von
öffentlichen Krankenhäusern sowie den von zugelassenen
Privatkliniken nach § 108 SGB V erbrachten Leistungen. Zudem
lag der Anteil der Umsätze der Klägerin, die im
Streitjahr mit der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten im
Zusammenhang stand, bei ca. 43 %. Die Vergütung der
vorgenommenen Behandlungen war schließlich nicht
unangemessen, da die Abrechnung sämtlicher Leistungen auf
Grundlage des gesetzlichen Vergütungssystems für
Ärzte und Krankenhäuser erfolgte. Die Kosten für die
Behandlung von Privatpatienten sind von den privaten
Krankenversicherungen übernommen worden und entsprachen ihrer
Höhe nach denen der Behandlung gesetzlich versicherter
Patienten.
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cc) Die vom FG vorgenommene nähere
Bestimmung der danach steuerfreien Umsätze (Rz 50 bis 52 des
FG-Urteils) steht nicht im Streit.
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60
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e) Ferner hat das FG zutreffend erkannt, dass
die Steuerbefreiung im Streitfall weder durch Art. 133 MwStSystRL
noch durch Art. 134 MwStSystRL ausgeschlossen ist.
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Denn der nationale Gesetzgeber hat von der
Befugnis, die Steuerfreiheit nach Art. 133 MwStSystRL
einzuschränken, keinen Gebrauch gemacht (vgl. BFH-Urteil in
BFH/NV 2015, 631 = SIS 15 03 63, Rz 28). Ferner kommt auch kein
Ausschluss von der Steuerfreiheit nach Art. 134 MwStSystRL im
Hinblick auf die dort genannten Kriterien der
„Unerlässlichkeit“ und der
Einnahmeverschaffung in unmittelbarem Wettbewerb mit
steuerpflichtigen Personen in Betracht (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV
2015, 631 = SIS 15 03 63, Rz 28).
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3. Die hiergegen erhobenen weiteren
Einwendungen des FA greifen nicht durch.
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a) Das FG hat die vorstehend unter II.2.d aa
(1) genannten Kriterien, die für das Vorliegen einer
„Anerkennung“ einer Einrichtung i.S. von Art.
132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL maßgebend sind, im Streitfall
angewandt (vgl. Rz 45 und 49 des FG-Urteils). Der Hinweis des FA,
das FG habe bei seiner Entscheidung zu Unrecht allein auf die
erfolgte Übernahme der Behandlungskosten durch die
gesetzlichen Krankenkassen bei den gesetzlich versicherten
Patienten abgestellt, ist unzutreffend.
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b) Auch die vom FA zitierte Rechtsprechung des
EuGH (EuGH-Urteile L.u.P., EU:C:2006:380, UR 2006, 464 = SIS 06 29 72, Rz 53 und 54, und Zimmermann, EU:C:2012:716, UR 2013, 35 = SIS 13 02 30) zur früheren, im Streitjahr nicht mehr geltenden
Regelung in § 4 Nr. 16 Buchst. c und e UStG steht dem Ergebnis
im Streitfall nicht entgegen. Denn diese vom FA zitierten Urteile
sind insoweit im Streitfall nicht einschlägig, als sie nicht
zur streitbefangenen Regelung in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2
Doppelbuchst. aa UStG, sondern zu § 4 Nr. 16 UStG a.F.
ergangen sind (vgl. dazu Senatsurteil vom 18.3.2015 XI R 8/13, zur
amtlichen Veröffentlichung bestimmt,
www.bundesfinanzhof.de).
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4. Da der Senat im Streitfall keine Zweifel an
der Auslegung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben
hat, scheidet entgegen der Auffassung des FA die Durchführung
eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV aus (vgl. zu
den Voraussetzungen einer EuGH-Vorlage: EuGH-Urteile CILFIT vom
6.10.1982 C-283/81, EU:C:1982:335, NJW 1983, 1257, Rz 21; Gaston
Schul Douane-expediteur vom 6.12.2005 C-461/03, EU:C:2005:742, HFR
2006, 416 = SIS 06 10 97, Rz 16; Intermodal Transports vom
15.9.2005 C-495/03, EU:C:2005:552, HFR 2005, 1236 = SIS 05 46 18,
Rz 31).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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