Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.1.2014 15 K 2663/10 U
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Streitig ist, ob die Lieferung von Waren
(Bücher, CDs) mit einem Warenwert von bis zu 22 EUR aus einem
in der Schweiz gelegenen Auslieferungslager an im Inland
ansässige Kunden nach § 3 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes
2005 in der im Streitjahr (2007) geltenden Fassung (UStG) im Inland
steuerbar ist.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr
umsatzsteuerrechtliche Organträgerin u.a. der in H (Inland)
geschäftsansässigen X-GmbH und der Y-GmbH. Zum Konzern
der Klägerin gehörte auch die in der Schweiz
geschäftsansässige B-AG, eine Enkelgesellschaft der
Klägerin.
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Die Y-GmbH, die Betriebsabteilung
„C“, führte das Buchgeschäft in eigenem
Namen, aber für Rechnung, im Interesse und auf Risiko der
X-GmbH. Die Y-GmbH schloss die Verträge mit den Kunden von
„C“ ab und belieferte im Streitjahr die Kunden im
Versandhandel mit Schallplatten, CDs, Videokassetten, Büchern
und Ähnlichem. Wie in den Vorjahren versandte „C“
auch im Jahr 2007 Kataloge an die Kunden, aus denen diese
vierteljährlich mindestens einen Artikel per Bestellkarte
bestellen mussten. Unterblieb die Bestellung, versandte
„C“ an die Kunden für das Vierteljahr einen sog.
Hauptvorschlag. Auf der Beitrittserklärung von „C“
in der Fassung 2007 hieß es dazu u.a.: „Ich kaufe in
einer Filiale oder per Postbestellung mit Versandkostenanteil; es
gelten die Lieferbedingungen bei Versandbestellungen (siehe
vorletzte Katalogseite). Erfüllungsort H.“ In den auf
der vorletzten Seite der verwendeten Kataloge abgedruckten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) heißt es:
„Sie bevollmächtigen uns, alle für die Einfuhr aus
der Schweiz notwendigen Erklärungen abzugeben. Hierfür
fallen derzeit keine Steuern an. Bei Änderungen werden wir
anfallende Steuern und sonstige Kosten natürlich für Sie
übernehmen.“ In Fettdruck hieß es
abschließend: „Weitere Vereinbarungen gibt es
nicht.“ Die Kunden mussten die Entgelte für die von
ihnen bei „C“ gekauften Waren auf ein inländisches
Konto einer deutschen Bank bezahlen.
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Nachdem bis April 1998 die Belieferung der
Kunden vom inländischen Zentrallager H aus erfolgte, erfolgte
danach die Versendung von Großartikeln des Sortiments (z.B.
Serien-CDs, Hauptvorschlags-CDs) für ganz Europa
(Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Niederlande) aus Q in
der Schweiz.
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Die Deutsche Post AG, für die die P
GmbH & Co. OHG bzw. die P Vertriebs GmbH und Co. KG (P)
tätig wurden, holte die Ware aus Q ab und erledigte die
Zollformalitäten. Dies geschah, indem die P an der Grenze dem
deutschen Zoll (Zollamt) einen von der Y-GmbH nicht auf amtlichem
Vordruck gefertigten „Antrag auf Freischreibung der
Sendungen“ mit folgendem Text vorlegte: „Hiermit
beantragen wir (Y-GmbH) die Freischreibung der Sendungen nach Art.
27 der EG-Verordnung Nr. 918 aus dem Jahr 1983.“ Dieses
Verfahren entsprach einem zwischen der Deutschen Post AG und dem
deutschen Zollamt abgestimmten Verfahren. Wegen der Einzelheiten
wird auf das Schreiben der Deutschen Post AG aus dem Jahr 1998 und
die hierauf erfolgte Bestätigung des deutschen Zolls per
Stempelvermerk Bezug genommen.
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Nachfolgend differenzierte das Dokument
tabellarisch zwischen Büchern und CDs sowie der Anzahl und der
Art der Titel und der Gesamtzahl der Sendungen. Die Erklärung
endete mit dem Vermerk: „Die Sendungen gehen an diverse
Empfänger in Deutschland. Die Einfuhr erfolgt im Namen der
Empfänger. Der Wert pro Sendung liegt unter 43 DM/22
EUR.“
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Danach verbrachte die P die Waren in ihr
Zentrallager in L (Inland). Von dort aus belieferte sie die im
Inland ansässigen Kunden von „C“. Die Lieferungen
ab Q umfassten ausschließlich Produkte, deren Warenwert je
Einzelsendung 22 EUR nicht überstieg. In 2007 versandte die
B-AG ab dem schweizerischen R unter Verwendung einer
Spezialverpackungsmaschine von ihrem schweizerischen
Auslieferungslager im Auftrag der Y-GmbH Ein-Titel-Sendungen mit
einem jeweiligen Warenwert von bis zu 22 EUR an im Inland
ansässige Kunden von „C“. Mehr-Titel-Sendungen und
solche, die einen Warenwert von 22 EUR überstiegen, wurden
direkt aus dem in H unterhaltenen Zentrallager an die Kunden
ausgeliefert.
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Die Klägerin reichte am 27.2.2009 eine
gemäß § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) nicht
zustimmungsbedürftige Umsatzsteuer-Erklärung für
2007 ein, in der sie die Warenlieferungen mit einem Warenwert von
bis zu 22 EUR ab dem schweizerischen Auslieferungslager an im
Inland ansässige Kunden als steuerpflichtige Umsätze
behandelte. Am 20.3.2009 legte sie gegen die Steuerfestsetzung
Einspruch ein. Während des Klageverfahrens erließ der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) am 8.10.2013
einen Änderungsbescheid, der gemäß § 68 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Klageverfahrens
wurde und mit dem die streitige Belieferung der Kunden als im
Inland steuerbar und steuerpflichtig behandelt wurde.
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Die Klage hatte keinen Erfolg. Zur
Begründung seines in EFG 2014, 688 = SIS 14 09 91
veröffentlichten Urteils führte das Finanzgericht (FG)
aus, das FA habe zu Recht die streitigen Lieferungen aus der
Schweiz als gemäß § 3 Abs. 8 UStG im Inland
erbracht angesehen. Steuerschuldner der durch diese Lieferungen
ausgelösten Umsatzsteuer seien nicht die im Inland
ansässigen Kunden, weil sie nicht als Zollanmelder anzusehen
seien. Die von der Y-GmbH in ihren AGB verwendete Klausel zur
Überwälzung der Steuerschuldnerschaft für die
Einfuhrumsatzsteuer auf die Lieferungsempfänger sei nicht
Vertragsbestandteil geworden, weil es sich um eine
überraschende Klausel i.S. von § 305c des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gehandelt habe. Die
Steuerschuldnerschaft der Kunden sei auch nicht aufgrund einer
Zollanmeldung durch die P im Namen der Kunden begründet
worden. Zudem stelle die der Klägerin zuzurechnende Gestaltung
der Vertragsbeziehung zwischen der Y-GmbH und deren Kunden einen
Rechtsmissbrauch i.S. des § 42 AO dar, so dass auch insoweit
die durch die Lieferungen an die Kunden ausgelöste
Umsatzsteuer der Klägerin zuzurechnen sei.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit
der Revision und rügt Verletzung materiellen Rechts. Zur
Begründung trägt sie vor, die streitigen Lieferungen
seien nicht steuerbar, weil sie nicht im Inland ausgeführt
worden seien; sie gälten gemäß § 3 Abs. 6 UStG
als in der Schweiz ausgeführt. Die Voraussetzungen einer
Verlagerung der Ausführung der Lieferung in das Inland nach
§ 3 Abs. 8 UStG seien nicht erfüllt, weil sie, die
Klägerin, nicht Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer sei. Dieser
sei nach Zollrecht zu bestimmen. Zollschuldner und damit Schuldner
der Einfuhrumsatzsteuer sei der Anmelder gemäß Art. 201
Abs. 3, Art. 4 Nr. 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ZK). Dies sei der jeweilige Empfänger der Lieferung im
Inland.
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Die Voraussetzungen von Art. 238 2.
Spiegelstrich der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften - ZKDVO - (Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften Nr. L 302), bei deren Vorliegen
die Anwendung von Art. 237 ZKDVO ausgeschlossen sei, lägen
nicht vor. Im Gegensatz zur Auffassung des FG verfolge Art. 238 2.
Spiegelstrich ZKDVO nicht den Zweck, den Empfänger einer
Masseneinfuhr davor zu schützen, Schuldner der
Einfuhrumsatzsteuer zu werden. Außerdem handele es sich bei
den streitigen Lieferungen nicht um künstlich kleingearbeitete
Massensendungen i.S. von Art. 225 Buchst. b ZKDVO.
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Auch die Merkmale des Art. 238 3.
Spiegelstrich ZKDVO seien nicht erfüllt. Eine Zollanmeldung
liege schon deshalb nicht vor, weil der von der P beim Passieren
der Grenzzollstelle abgegebene „Antrag auf Freischreibung der
Sendungen“ weder unterzeichnet noch auf einem amtlichen
Muster abgegeben worden sei und die nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 2.
Alternative ZK i.V.m. Anhang 37 zur ZKDVO erforderlichen Angaben
nicht enthalte.
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Hilfsweise sei davon auszugehen, dass die
Post AG/P bei Passieren der Zollstelle bzw. Überschreiten der
Grenze des Zollgebietes der Union gemäß Art. 233 Abs. 1
Buchst. a oder b ZKDVO konkludent eine Zollanmeldung im Namen und
mit Vertretungsmacht für die deutschen Endkunden abgegeben
habe.
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Die Vertretungsmacht der P ergebe sich aus
§ 5 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) vom 21.12.1992
(BGBl I 1992, 2125). Wenn die P ohne Vertretungsmacht gehandelt
haben sollte, müsste sie gemäß Art. 5 Abs. 4
Unterabs. 2 ZK als im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
handelnd angesehen werden mit der Folge, dass die P zollrechtlicher
Anmelder sei.
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Alternativ sei davon auszugehen, dass die
Y-GmbH die Zollanmeldungen in direkter Vertretung der deutschen
Endkunden abgegeben habe. Ausweislich des Hinweises in dem
„Antrag auf Freischreibung der Sendungen“ sei die
Anmeldung im Namen der Empfänger erfolgt. Die Vertretungsmacht
ergebe sich aus den AGB der Y-GmbH. Das FG sei zu Unrecht von einer
überraschenden und deshalb gemäß § 305c BGB
unwirksamen Klausel ausgegangen. Hierauf komme es im Ergebnis aber
auch gar nicht an, weil die nationale Regelung des § 305c BGB
im Rahmen der unionsrechtlich autonom auszulegenden Vorschrift des
Art. 5 ZK keine Bedeutung habe.
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Ein Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO komme schon
deshalb nicht in Betracht, weil diese Regelung im Umsatzsteuerrecht
keine Anwendung finde. Ein Verstoß gegen das unionsrechtliche
Missbrauchsverbot liege nicht vor. Im Übrigen sei der
Steuervorteil gar nicht wesentlicher Zweck der Gestaltung
gewesen.
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Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG aufzuheben und die Umsatzsteuer 2007 unter Änderung des
Umsatzsteuerbescheides vom 8.10.2013 auf ... EUR
herabzusetzen.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Das FA schließt sich im Wesentlichen
den Ausführungen in den Gründen des FG-Urteils
an.
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Mit Urteil vom 21.3.2007 V R 32/05 (BFHE
217, 66, BStBl II 2008, 153 = SIS 07 24 63) hat der Senat über
eine Revision im Verfahren wegen Umsatzsteuer 1998 über einen
ähnlich gelagerten Sachverhalt entschieden. Richter am
Bundesfinanzhof (RiBFH) A war zu diesem Zeitpunkt Angestellter der
damaligen Prozessbevollmächtigten und ist im Verfahren V R
32/05 für diese aufgetreten.
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II. A. Der Senat entscheidet in der
geschäftsplanmäßigen Besetzung anstelle des nach
§ 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 41 Nr. 4 der Zivilprozessordnung
(ZPO) ausgeschlossenen RiBFH A mit dem nach dem
Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs (BFH) für
dessen Vertretung zuständigen RiBFH B.
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Nach § 51 Abs. 1 FGO gelten für die
Ausschließung oder Ablehnung der Gerichtspersonen die
§§ 41 bis 49 ZPO sinngemäß.
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Nach § 41 Nr. 4 ZPO ist ein Richter von
der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen in
Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand
einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei
aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist. Diese Voraussetzungen
liegen in Bezug auf RiBFH A vor. An dessen Stelle tritt nach dem
Geschäftsverteilungsplan für 2014 Teil A, V. Senat der zu
dessen Vertretung berufene RiBFH B.
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B. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Lieferungen der
Y-GmbH aus der Schweiz an ihre deutschen Kunden gemäß
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG der Klägerin zuzurechnen sind und
im Inland der Umsatzsteuer unterliegen. Die streitigen Umsätze
sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG umsatzsteuerbar,
weil der Ort der Lieferung gemäß § 3 Abs. 8 UStG im
Inland liegt.
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1. Wird - wie hier - der Gegenstand der
Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer
oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder
versendet, gilt die Lieferung gemäß § 3 Abs. 6 Satz
1 UStG dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder
Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten
beginnt. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung
durch einen selbstständigen Beauftragten ausführen oder
besorgen lässt (§ 3 Abs. 6 Satz 3 UStG). Ob hier die
X-GmbH oder die Y-GmbH die P mit der Beförderung der
Gegenstände an die Kunden beauftragte, kann offenbleiben, da
beide Gesellschaften Organgesellschaften der Klägerin sind.
Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstandes an
den Beauftragten (§ 3 Abs. 6 Satz 4 UStG). Vorliegend begann
die Versendung mit der Abholung der Gegenstände durch die P
vom Logistikzentrum im schweizerischen Q.
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2. Abweichend von § 3 Abs. 6 UStG
bestimmt sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 8 UStG, wenn
der Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung aus einem
Drittlandsgebiet in das Inland gelangt und der Lieferer oder sein
Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. In diesem Fall
gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen.
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Die Regelung setzt Art. 32 Unterabs. 2 der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem vom 28.11.2006 (MwStSystRL) um. Danach gilt
der Ort der Lieferung, die durch den Importeur bewirkt wird, der
gemäß Art. 201 MwStSystRL als Steuerschuldner bestimmt
oder anerkannt wurde, als in dem Mitgliedstaat gelegen, in den die
Gegenstände eingeführt werden, wenn der Ort, von dem aus
die Gegenstände versandt oder befördert werden, in einem
Drittgebiet oder in einem Drittland liegen.
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a) Dass Einfuhrumsatzsteuer tatsächlich
anfällt, ist nicht entscheidend. Schuldner der
Einfuhrumsatzsteuer i.S. des § 3 Abs. 8 UStG ist auch
derjenige, dessen Umsätze zwar gemäß § 1 Abs.
1 Nr. 4 UStG steuerbar, aber gemäß § 5 UStG
steuerfrei sind (BFH-Urteil in BFHE 217, 66, BStBl II 2008, 153 =
SIS 07 24 63). Der Annahme einer Lieferung im Inland steht daher
nicht entgegen, dass die Lieferungen der Klägerin
gemäß § 1a der
Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung vom 11.8.1992 (BGBl I
1992, 1526) nicht der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen, weil es sich
um Sendungen von Waren mit geringem Wert i.S. des Art. 27 der
Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28.3.1983 - VO (EWG) Nr.
918/83 - (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L
105/1) handelt, deren Gesamtwert je Sendung 22 EUR nicht
übersteigt.
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b) Die Klägerin lieferte die Waren aus
der Schweiz, einem Drittlandsgebiet (§ 1 Abs. 2a Satz 3 UStG).
Sie gelangten bei der Versendung in das Inland (§ 1 Abs. 2
Satz 1 UStG).
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c) Die Klägerin war auch
„Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer“. Der
Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer bestimmt sich gemäß
§ 13a Abs. 2 UStG i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG nach den
Vorschriften über die Zölle.
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Gemäß Art. 201 Abs. 3 Satz 1 ZK ist
Zollschuldner der Anmelder der Waren. Dieser ist folglich auch
Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Anmelder ist gemäß
Art. 4 Nr. 18 ZK die Person, die in eigenem Namen eine
Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine
Zollanmeldung abgegeben wird. Der Anmelder kann sich
gemäß § 5 ZK vertreten lassen.
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Die Y-GmbH war Anmelder, weil sie durch den
„Antrag auf Freischreibung“ Zollanmeldungen zwar
im Namen der Empfänger, aber mit Wirkung für sich selbst
abgegeben hat.
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aa) Ob der „Antrag auf
Freischreibung“ nach Art. 27 VO (EWG) Nr. 918/83 die
Anforderungen an eine Zollanmeldung i.S. des Art. 61 ZK in vollem
Umfang erfüllt, d.h. ob er auf einem dem amtlichen Muster
entsprechenden Vordruck i.S. des Art. 62 Abs. 1 ZK abgegeben und
unterschrieben wurde, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn
das Zollrecht kennt die Fiktion der Zollanmeldung, wenn Waren die
Voraussetzungen der Art. 230 bis 232, 237 ZKDVO erfüllen, z.B.
im Postverkehr beförderte Waren, und zulässigerweise eine
andere Form der Willensäußerung an die Stelle einer
schriftlichen oder mündlichen Anmeldung getreten ist (Henke in
Witte, Zollkodex, 6. Aufl., München 2013, Art. 63 Rz 3).
Hiervon ist bei dem zwischen der Deutschen Post AG und der
Klägerin abgestimmten Verfahren auszugehen.
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bb) Die Klägerin hat die Empfänger
zollrechtlich nicht wirksam bei der Anmeldung vertreten, so dass
der Senat nicht darüber zu entscheiden brauchte, ob der
Beurteilung der AGB-Steuerklausel durch das FG als
überraschende Klausel i.S. des § 305c BGB zu folgen
ist.
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Es fehlt an dem für die allein in
Betracht kommende direkte Vertretung zollrechtlich erforderlichen
Handelns „für Rechnung eines anderen“ (Art.
5 Abs. 2 1. Spiegelstrich ZK).
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(1) Nimmt ein Steuergesetz, wie vorliegend
§ 3 Abs. 8, § 13a Abs. 2, § 21 Abs. 2 UStG durch den
Verweis auf den Begriff der Vertretung in Art. 5 ZK, auf einen
Begriff Bezug, der einem anderen Rechtsgebiet entnommen ist, ist
durch Auslegung zu ermitteln, ob das Steuerrecht insoweit den
Wertungen des jeweiligen Rechtsgebietes, wie hier des Zivilrechts,
folgt oder mit Hilfe der entlehnten Begriffe eigenständige
steuerrechtliche Tatbestände bildet. Steuerrechtliche
Tatbestandsmerkmale sind danach, auch wenn sie einem anderen
Rechtsgebiet entnommen sind, nach dem steuerrechtlichen
Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck des jeweiligen
Steuergesetzes und dem Inhalt der einschlägigen Einzelregelung
zu interpretieren. Es besteht weder eine Vermutung für ein
übereinstimmendes noch für ein abweichendes
Verständnis (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
27.12.1991 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212 = SIS 92 03 11).
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(2) Davon ausgehend hat der Senat auch an der
unionsrechtlichen Auslegung des Begriffes der Vertretung
unabhängig von den verschiedenen Sprachfassungen des Art. 5 ZK
keine Zweifel. Eine Vorlage an den Gerichtshof der
Europäischen Union kommt daher vorliegend nicht in Betracht.
Es kommt nicht darauf an, ob der Begriff der Vertretung in Art. 5
ZK mit der deutschen Fassung ein Handeln „für
Rechnung eines anderen“ oder mit der englischen Fassung
ein „act ... on behalf of another person“, was
eher einem Handeln „im Interesse eines anderen“
entspricht, voraussetzt. Denn beides ist vorliegend nicht
erfüllt.
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(a) Die Klägerin hat nicht für
Rechnung der Empfänger gehandelt, weil die zollrechtliche
Abwicklung unabhängig von der Befreiung der Einfuhr durch
§ 1a der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung aufgrund der
Übernahme aller etwaig anfallenden Steuern und sonstiger
Kosten durch die Klägerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt
für die Empfänger wirtschaftliche Auswirkungen haben
konnte.
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(b) Es sind auch keine sonstigen Interessen
der Empfänger erkennbar, die durch das Handeln der
Klägerin berührt sein könnten. Die gesamte
Gestaltung hat allein den Interessen der Klägerin gedient,
mögen diese steuerrechtlicher oder im Hinblick auf den Aufbau
eines zentralen Auslieferungslagers für Europa
wirtschaftlicher Natur gewesen sein.
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d) Der Zollschuldnerschaft der Klägerin
stehen die Regelungen in Art. 237 ZKDVO nicht entgegen.
Grundsätzlich erhält der Postverkehr im Recht der
Zollanmeldung eine privilegierte Sonderstellung (Henke in Witte,
a.a.O., Art. 61 Rz 41). Nach Art. 237 ZKDVO würden die
Empfänger zollrechtlich als Anmelder gelten, weil es sich bei
dem Warentransport durch die P um Postsendungen handelte, die
gemäß Art. 38 Abs. 4 ZK i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. b aa der Zollverordnung in der Fassung vom 22.12.2003 -
ZollV - (BGBl I 1993, 2449) von der Verpflichtung des
Beförderns freigestellt waren. Im Postverkehr gelten
gemäß Art. 237 Abs. 1 Buchst. A.a 4. Spiegelstrich ZKDVO
derartige Postsendungen als angemeldet. Als Anmelder und
Zollschuldner gilt in diesen Fällen gemäß Art. 237
Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz ZKDVO der Empfänger.
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Die Anwendung von Art. 237 ZKDVO ist
vorliegend aber durch Art. 238 3. Spiegelstrich ZKDVO
ausgeschlossen, denn gemäß Art. 238 ZKDVO gilt Art. 237
ZKDVO nicht, wenn eine Zollanmeldung schriftlich, mündlich
oder unter Einsatz der Datenverarbeitung abgegeben wird. Das ist
aus den unter II.2.c aa genannten Gründen vorliegend der
Fall.
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e) Die Zollschuldnerschaft der Klägerin
ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die P Zollanmeldungen
in Vertretung der Empfänger für diese abgegeben hat, mit
der Folge, dass diese als Anmelder gälten.
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Zwar ist die Deutsche Post AG gemäß
§ 5 Abs. 2 ZollVG befugt, für von ihr beförderte
Waren, die nach Maßgabe des ZK zu gestellen sind,
Zollanmeldungen in Vertretung des Empfängers abzugeben. Das
gilt auch für die P, eine Tochtergesellschaft der Deutschen
Post AG. Nach den Feststellungen des FG hat die P aber weder eine
schriftliche Zollanmeldung i.S. des Art. 61 und 62 ZK mittels
Einheitspapiers noch eine Anmeldung mit Mitteln der
Datenverarbeitung abgegeben. Nach den den Senat bindenden
Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) hat die Y-GmbH den
„Antrag auf Freischreibung“ gestellt. Die
Klägerin geht selbst davon aus, dass die P insoweit nur als
Bote aufgetreten ist. Aus diesem Grund kommt auch keine
vollmachtlose Vertretung seitens der P in Betracht.
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f) Entgegen der Auffassung der Klägerin
hat die P durch das bloße Verbringen der Waren über die
Grenze auch nicht konkludent Zollanmeldungen im Namen der
Empfänger abgegeben. Zwar kommt gemäß Art. 233
ZKDVO auch eine konkludente Zollanmeldung in Betracht. Das gilt
aber nicht, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Anmeldung
vorliegt.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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