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I. Die Beklagte und Revisionsklägerin
(Familienkasse) setzte zugunsten des Klägers,
Revisionsbeklagten und Antragstellers (Antragsteller) Kindergeld ab
Juli 2010 für seine beiden ... Kinder fest. Diese
Kindergeldfestsetzung hob die Familienkasse mit Bescheid vom
21.3.2012 ab April 2012 auf. Der hiergegen eingelegte Einspruch
wurde mit Einspruchsentscheidung vom 10.7.2012 als unbegründet
zurückgewiesen. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen
erhobenen Klage mit Urteil vom 13.3.2013 15 K 2990/12 Kg statt und
hob die angefochtenen Bescheide auf. Nachdem die Familienkasse die
hiergegen eingelegte Revision zurückgenommen hatte, stellte
der Senat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 9.9.2013 ein
(Az. III R 38/13).
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Der Urkundsbeamte des FG setzte mit
Beschluss vom 10.7.2013 die Kosten gemäß § 149 Abs.
1 der Finanzgerichtsordnung fest. Hiergegen legte die Familienkasse
Erinnerung ein.
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Der Antragsteller begehrt die Festsetzung
des Streitwerts für das Revisionsverfahren.
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II. Der Streitwert für das
Revisionsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2
i.V.m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes in der für
den Streitfall maßgeblichen Fassung (GKG) auf 1.472 EUR
festgesetzt.
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1. Der Antrag ist zulässig.
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Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG setzt in der
Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des
Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder
die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie
für angemessen erachtet. Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs (BFH) muss für den Antrag ein besonderes
Rechtsschutzbedürfnis bestehen (BFH-Beschluss vom 17.11.2011
IV S 15/10, BFHE 235, 122, BStBl II 2012, 246 = SIS 11 40 02). Ein
solches ist im Streitfall gegeben, da die Bestimmung des
Streitwerts in Fällen vorliegender Art aufgrund
zwischenzeitlich eingetretener Rechtsprechungs- und
Gesetzesänderungen nicht (mehr) eindeutig geklärt
ist.
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a) Nach bisheriger Rechtsprechung ging der BFH
davon aus, dass für ein Verfahren, in dem - wie hier - die
Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer
streitig war, der Streitwert nach § 13 Abs. 1 GKG a.F. (jetzt
§ 52 Abs. 1 GKG) zu bestimmen war. Danach hatte die
Wertberechnung auf Grundlage der sich aus dem Antrag des
Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach
Ermessen zu erfolgen (BFH-Beschluss vom 24.5.2000 VI S 4/00, BFHE
192, 19, BStBl II 2000, 544 = SIS 00 11 84; Senatsbeschluss vom
28.10.2011 III S 25/11, Zeitschrift für Steuern und Recht
2011, R1274-R1275; vgl. auch BFH-Beschluss vom 14.12.2001 VI B
285/01, BFH/NV 2002, 534 = SIS 02 58 80).
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Zur Ausfüllung des ihm eingeräumten
Ermessens griff der BFH auf die in § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.
(= § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der ab 1.7.2004 bis 31.8.2009
geltenden Fassung) sowie in § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG a.F.
normierten Rechtsgedanken zurück und errechnete den Streitwert
aus dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur
Einreichung der Klage zu zahlenden streitigen
Kindergeldbeträge. Eine Anwendung des § 13 Abs. 2 GKG
a.F. (jetzt § 52 Abs. 3 GKG) lehnte er ab, weil bei Aufhebung
einer Festsetzung von unbestimmter Dauer das Interesse des
Klägers auf fortlaufende Zahlung des Kindergeldes gerichtet
sei und sich nicht in einer bezifferten Geldleistung oder einem
hierauf gerichteten Verwaltungsakt erschöpfe.
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b) Zwischenzeitlich haben sich folgende
Änderungen ergeben:
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Zum einen hat der Senat mit Urteil vom
22.12.2011 III R 41/07 (BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681 = SIS 12 11 03, Rz 41) entschieden, dass das FG den Anspruch auf Kindergeld
grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger
Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen kann, in dem die
Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Auch wenn diese
Rechtsprechung nicht unmittelbar die Streitwertbestimmung betrifft,
hat sie gleichwohl hierauf Einfluss. So darf dabei nicht bewertet
werden, was nicht zum Streitgegenstand gehört
(Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., Vor §
135 Rz 70).
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Zum anderen ist die Vorschrift des § 42
Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung,
wonach bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen
Unterhaltspflicht der für die ersten zwölf Monate nach
Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag
maßgeblich ist, durch das FGG-Reformgesetz vom 17.12.2008
(BGBl I 2008, 2586) mit Wirkung ab dem 1.9.2009 aus dem GKG
gestrichen und inhaltlich im Gesetz über Gerichtskosten in
Familiensachen neu geregelt worden.
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2. Der Streitwert ist für Fälle
vorliegender Art - in Abkehr von der bisherigen BFH-Rechtsprechung
- nach § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG zu
bestimmen.
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a) Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens
bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers
(§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Endet das Verfahren - wie hier -
infolge der Rücknahme der Revision, ohne dass solche
Anträge eingereicht werden, ist die Beschwer maßgebend
(§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG). Die Beschwer des
Rechtsmittelklägers (hier der Familienkasse) ergibt sich
regelmäßig aus dem (ganzen) Umfang des Unterliegens in
der Vorinstanz, d.h. aus einem Vergleich der dort gestellten
Anträge und der Entscheidung des FG (Brandis in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 114).
Demnach ist bei unverändertem Streitgegenstand und vollem
Unterliegen des Beklagten (hier der Familienkasse) in der
Vorinstanz der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens mit dem
Streitwert des ersten Rechtszuges identisch, ohne dass jedoch eine
Bindung des BFH an die Streitwertbemessung des FG besteht (vgl.
z.B. BFH-Beschluss vom 4.9.2008 I E 5/08, BFH/NV 2008, 2041 = SIS 08 41 50). Maßgeblich für die Streitwertermittlung ist
daher das durch den BFH nach § 52 GKG zu bestimmende
Klägerinteresse.
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Danach ist, soweit nichts anderes bestimmt
ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers
für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu
bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des
Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf
gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend
(§ 52 Abs. 3 GKG); diese Regelung geht § 52 Abs. 1 GKG
vor (BFH-Beschluss vom 19.4.2012 II E 3/12, BFH/NV 2012, 1167 = SIS 12 16 00; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., Vor § 135 FGO Rz
101). Schließlich darf in Verfahren vor der
Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nicht unter 1.000 EUR
angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG).
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b) Im Streitfall betrifft der Antrag des
Antragstellers in der Vorinstanz eine bezifferte Geldleistung bzw.
einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Eine sich an der Bedeutung der Sache für den Antragsteller
orientierende Ermessensentscheidung, wie sie § 52 Abs. 1 GKG
vorsieht, ist daher ausgeschlossen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012,
1167 = SIS 12 16 00).
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aa) Nach der Senatsrechtsprechung kann das FG
- wie bereits ausgeführt (dazu oben 1.b) - den Anspruch auf
Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in
zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen,
in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Dabei
umfasst ein mit einer Anfechtungsklage (bzw. Verpflichtungsklage)
angegriffener Aufhebungsbescheid (bzw. Ablehnungsbescheid) eine
Regelung des Kindergeldanspruchs ab dem Monat der Aufhebung (bzw.
Ablehnung) bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe
der Einspruchsentscheidung (Senatsurteil in BFHE 236, 144, BStBl II
2012, 681 = SIS 12 11 03). Dieser Rechtsprechung haben sich die
anderen (ebenfalls) für Kindergeld zuständigen Senate des
BFH angeschlossen (BFH-Urteile vom 5.7.2012 V R 58/10, BFH/NV 2012,
1953 = SIS 12 29 76, betreffend Aufhebungsbescheid; vom 24.7.2013
XI R 24/12, BFH/NV 2013, 1920 = SIS 13 30 15, betreffend
Ablehnungsbescheid; BFH-Beschluss vom 12.11.2013 VI B 94/13, BFH/NV
2014, 176 = SIS 14 00 35, betreffend Ablehnungsbescheid).
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Danach ist eine Anfechtungsklage, mit welcher
der Kläger Kindergeld für einen nach Bekanntgabe der
Einspruchsentscheidung liegenden Zeitraum begehrt, unzulässig
(Senatsurteil in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681 = SIS 12 11 03).
Es entspricht daher dem recht verstandenen Interesse eines
Klägers, dass er in solchen Fällen - sofern er im
finanzgerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich etwas
Abweichendes beantragt - eine Kindergeldregelung für den
Zeitraum ab Aufhebung bis längstens zum Ende des Monats der
Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung begehrt (Senatsurteil vom
27.9.2012 III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544 = SIS 12 30 59, Rz 14). Der Streitgegenstand umfasst daher die in diesen
Zeitraum fallenden - monatlich entstehenden (vgl. § 66 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes - EStG - ) - Kindergeldansprüche.
Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - die Aufhebung einer
Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer in Rede steht. Danach
kann ein eventuell über die Geldleistung hinausgehendes
Klägerinteresse nicht länger bei der Wertermittlung
berücksichtigt werden. Aufgrund der zeitlichen Eingrenzung des
Klagezeitraums erschöpft sich der Antrag (im Ergebnis) in
einer bezifferten Geldleistung.
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Demnach kann dahinstehen, welche Folgerungen
aus der Streichung des § 42 Abs. 1 GKG in der bis zum
31.8.2009 geltenden Fassung und dessen Übernahme in § 51
Abs. 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen zu
ziehen sind. Für eine Konkretisierung des nach § 52 Abs.
1 GKG eingeräumten Ermessens besteht keine Notwendigkeit, weil
der Streitwert nicht nach dieser Vorschrift, sondern nach § 52
Abs. 3 GKG zu bestimmen ist.
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bb) Im Streitfall bedarf die Frage, ob sich
für Fälle vorliegender Art eine Streitwerterhöhung
aus § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG i.d.F. des am 1.8.2013 in Kraft
getretenen 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.7.2013 -
GKG in der ab August 2013 geltenden Fassung - (BGBl I 2013, 2586)
ergibt, keiner Klärung. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in der ab
August 2013 geltenden Fassung sieht eine Erhöhung des
Streitwerts in den Fällen vor, in denen die Entscheidung
absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf
noch zu erlassende - auf derartige Geldleistungen bezogene -
Verwaltungsakte hat.
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Diese Vorschrift ist vorliegend nicht
anwendbar, da die Revision am 23.7.2013 und damit vor Inkrafttreten
des genannten Gesetzes beim BFH eingelegt wurde (vgl. § 71
Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG).
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Ergänzend soll nur darauf hingewiesen
werden, dass diese Vorschrift zwar einerseits eingeführt
wurde, um einer systematischen Unterbewertung von Streitwerten in
finanzgerichtlichen Verfahren entgegenzuwirken (BRDrucks 517/12, S.
373). Andererseits hat der Gesetzgeber in § 52 Abs. 4 Nr. 1
GKG in der ab August 2013 geltenden Fassung für Verfahren in
Kindergeldangelegenheiten aus sozialpolitischen Gründen gerade
keinen Mindeststreitwert mehr festgelegt.
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cc) Ebenso bedarf keiner Klärung, welche
Folgerungen aus der am 16.7.2014 in Kraft getretenen - im
Streitfall ebenfalls noch nicht eingreifenden (vgl. § 71 Abs.
1 Sätze 1 und 2 GKG) - (erneuten) Änderung des § 52
Abs. 3 GKG durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung
(EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 8.7.2014 (BGBl I 2014, 890) für die Streitwertbestimmung
zu ziehen sind. Der Gesetzgeber hat dem § 52 Abs. 3 GKG einen
neuen Satz 3 angefügt, nach dem in Verfahren in
Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der
Finanzgerichtsbarkeit § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3
entsprechend anzuwenden ist, wobei an die Stelle des dreifachen
Jahresbetrags der einfache Jahresbetrag tritt. In den
Gesetzesmaterialien heißt es hierzu, dass in
Kindergeldangelegenheiten für zukünftige wiederkehrende
Leistungen entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung auf einen
Jahresbezug abgestellt werden soll (BTDrucks 18/823, S. 26).
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c) Der Senat weicht mit dieser Entscheidung
von der Rechtsprechung des VI. Senats in dessen Beschluss in BFHE
192, 19, BStBl II 2000, 544 = SIS 00 11 84 ab, wonach der
Streitwert in Kindergeldangelegenheiten bei Aufhebung einer
Festsetzung von unbestimmter Dauer nach § 13 Abs. 1 GKG a.F.
(jetzt § 52 Abs. 1 GKG) zu bestimmen und mit dem Jahresbetrag
des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage
zu zahlenden streitigen Kindergeldbeträge anzusetzen ist. Der
VI. Senat hat auf Anfrage des Senats (Beschluss vom 10.4.2014)
mitgeteilt, dass er an seiner bisherigen Rechtsauffassung nicht
mehr festhält und der vom anfragenden Senat vertretenen -
vorstehend dargelegten - Rechtsauffassung zustimmt (Beschluss vom
17.7.2014 VI ER-S 2/14).
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3. Nach alledem ist der Streitwert wie folgt
zu bestimmen:
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a) Die Klage betrifft - wie vom FG im Einklang
mit der Senatsrechtsprechung angeführt - den Zeitraum April
2012 (erster Monat der Aufhebung) bis Juli 2012 (Monat der
Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung). Hieraus ergibt sich ein
für zwei Kinder - jeweils vier Monate umfassender - streitiger
Kindergeldbetrag in Höhe von insgesamt 1.472 EUR (= 4 Monate x
184 EUR x 2 Kinder).
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b) Dieser Streitwert erhöht sich nicht
deshalb, weil in Kindergeldangelegenheiten bei einer objektiven
Klagenhäufung der in § 52 Abs. 4 GKG geregelte
Mindeststreitwert mehrfach angesetzt werden müsste.
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Auch wenn diese Frage für Steuersachen
streitig diskutiert wird (einen mehrfachen Ansatz bejahend:
Gräber/Ratschow, a.a.O., Vor § 135 Rz 72; Schönfeld,
DB 2004, 1279, 1281; dies verneinend: FG Baden-Württemberg,
Beschluss vom 5.4.2005 12 K 300/04, EFG 2005, 1894 = SIS 05 46 80;
FG Köln, Beschluss vom 19.11.2007 10 Ko 257, 258/07, EFG 2008,
332; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., Vor § 135 FGO Rz 124),
ist jedenfalls in Kindergeldangelegenheiten eine verfahrens- und
nicht streitgegenstandsbezogene Betrachtung anzustellen. Denn im
Kindergeldrecht stellt - wie sich dem in § 66 Abs. 2 EStG
geregelten Monatsprinzip entnehmen lässt - grundsätzlich
jeder Monat einen eigenen Streitgegenstand dar (im Ergebnis ebenso
Felix, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 63 Rz A 17;
FG Köln, Urteil vom 16.12.1998 2 K 6306/96, EFG 1999, 389 =
SIS 99 11 03). Eine streitgegenstandsbezogene Auslegung würde
daher zu dem nicht mehr verständlichen Ergebnis führen,
dass für jeden Monat der Mindeststreitwert anzusetzen
wäre.
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4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu
treffen, weil für die Streitwertfestsetzung keine
Gerichtsgebühren vorgesehen sind (Senatsbeschluss vom
20.10.2005 III S 20/05, BFHE 211, 267, BStBl II 2006, 77 = SIS 06 00 21).
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