Der Streitwert wird auf 60.690,51 EUR
festgesetzt.
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I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und
Antragstellerin zu 1. (Klägerin) ist Organträgerin der
T-GmbH. Die T-GmbH führte sonstige Leistungen in Gestalt der
Ausgabe von Mahlzeiten an ihre Arbeitnehmer aus, die hierfür
einen Preis bezahlten, der sowohl unter dem marktüblichen
Entgelt als auch unter den Selbstkosten der T-GmbH lag. Die
Klägerin versteuerte diese Leistungen in ihren
Umsatzsteuererklärungen für die
Besteuerungszeiträume 2006 und 2007 (Streitjahre) und die
Folgejahre (2008 bis 2011) nur mit den von den Arbeitnehmern der
T-GmbH für die Mahlzeiten gezahlten Preisen. Der Beklagte,
Revisionsbeklagte und Antragsgegner (das Finanzamt - FA - ) setzte
dagegen hierfür gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m.
§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die
Selbstkosten an.
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Die Antragsteller zu 2. vertraten die
Klägerin als Prozessbevollmächtigte in dem
anschließenden Rechtsstreit vor dem Finanzgericht (FG) wegen
Umsatzsteuer 2006 und 2007. Währenddessen ruhten die von der
Klägerin eingelegten Einsprüche gegen die
Umsatzsteuerbescheide für 2008 bis 2011, die ebenfalls die
umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Mahlzeitengewährung
betrafen, im Hinblick auf den Ausgang des Rechtsstreits
gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 der
Abgabenordnung.
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Das FG gab der Klage teilweise statt und
setzte im Urteil vom 5.8.2013 als Bemessungsgrundlage für die
Ausgabe der Mahlzeiten anstelle der vom FA zugrunde gelegten
Selbstkosten von 109.563,26 EUR (2006) und 212.142,08 EUR (2007)
nur das - über den bisher versteuerten Preisen liegende -
marktübliche Entgelt in Höhe von 32.091,93 EUR (2006) und
64.432 EUR (2007) an. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die
Entscheidung ist in EFG 2013, 2046 veröffentlicht.
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Gegen das Urteil des FG legte (nur) das FA
mit Schriftsatz vom 11.9.2013 die vom FG zugelassene Revision ein
und beantragte, das Urteil aufzuheben und die Klage in vollem
Umfang abzuweisen. Nachdem das FA die Revision zurückgenommen
hatte, stellte der Senat das Revisionsverfahren (Aktenzeichen XI R
37/13) mit Beschluss vom 22.9.2014 ein und entschied, das FA habe
die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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Mit dem vorliegenden Antrag begehren die
Klägerin und die Antragsteller zu 2. für das
Revisionsverfahren XI R 37/13 die Festsetzung eines nach § 52
Abs. 3 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhöhten
Streitwerts in Höhe von 144.601,14 EUR.
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Das FA ist dem Antrag entgegengetreten und
beantragt, den Streitwert - entsprechend seinem Unterliegen vor dem
FG - auf 40.460,32 EUR festzusetzen. Eine Erhöhung des
Streitwerts komme nicht in Betracht, da die Rücknahme der
Revision durch eine Änderung von § 10 Abs. 5 UStG
veranlasst worden sei. Aufgrund dieser - auf alle noch nicht
bestandskräftigen Steuerfestsetzungen anzuwendende -
Gesetzesänderung habe den Einsprüchen der Klägerin
gegen die Umsatzsteuerbescheide ab 2008 entsprochen werden
müssen. Diese Gesetzesänderung - und nicht das
Revisionsverfahren XI R 37/13 - sei ursächlich für die
Umsatzsteuerminderung der Jahre ab 2008 gewesen.
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II. Der Streitwert wird auf 60.690,51 EUR
festgesetzt.
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1. Der Antrag auf Streitwertfestsetzung ist
zulässig.
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Das nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) hierfür erforderliche besondere
Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom
17.11.1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287 = SIS 88 10 53, unter II. - Rz 19 - ; vom 29.10.2008 I R 84/07 = SIS 08 45 51; vom 18.11.2014 V S 30/14, BFH/NV 2015, 346 = SIS 15 01 42, Rz
8) liegt im Streitfall vor. Der Anwendungsbereich von § 52
Abs. 3 Satz 2 GKG ist noch nicht geklärt (vgl. z.B.
Müller, BB 2013, 2519; Just, DStR 2014, 2481).
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2. Der Streitwert bestimmt sich im Streitfall
nach § 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG. § 52 Abs. 3 GKG
wurde durch Art. 3 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a des Zweiten Gesetzes zur
Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG, BGBl I 2013, 2586)
mit Wirkung vom 1.8.2013 wie folgt gefasst:
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“Betrifft der Antrag des Klägers
eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen
Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag
des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf
künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf
derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die
Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag
der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen
für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache
des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf.“
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Diese Vorschriften sind im Streitfall
anwendbar. Das FA hat die Revision am 11.9.2013 und damit nach der
Änderung von § 52 Abs. 3 GKG zum 1.8.2013 eingelegt (vgl.
§ 71 Abs. 1 Satz 2 GKG; Art. 3 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a und
Art. 50 2. KostRMoG).
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3. Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG wäre
im Streitfall für das Revisionsverfahren ein Streitwert von
40.460,33 EUR festzusetzen.
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a) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der
Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers im
Zeitpunkt der Einlegung der Revision (§ 47 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 40 GKG).
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b) Mit der (nur) vom FA eingelegten Revision
verfolgte dieses das Ziel, die Bemessungsgrundlage für die
Ausgabe der Mahlzeiten auf den Wert zu erhöhen, der in den
ursprünglichen Bescheiden angesetzt worden war. Für die
Revision ergäbe sich damit nach § 52 Abs. 3 Satz 1 i.V.m.
§ 39 Abs. 1 GKG folgender Streitwert:
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Streitjahr
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2006
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2007
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Bemessungsgrundlage nach FA
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109.563,26 EUR
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212.142,08 EUR
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Bemessungsgrundlage nach FG
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32.091,93 EUR
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64.432,00 EUR
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Vom FA begehrte Erhöhung
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77.471,33 EUR
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147.710,08 EUR
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Umsatzsteuer hierauf
(2006: 16 %; 2007: 19 %)
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12.395,41 EUR
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28.064,92 EUR
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Summe (= Streitwert der Revision)
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40.460,33 EUR
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c) Entgegen der Ansicht der Antragsteller im
Antrag vom 7.1.2015 ist der Streitwert für das
Revisionsverfahren nicht mit dem des erstinstanzlichen Verfahrens
identisch. Dies wäre nur bei unverändertem
Streitgegenstand und vollem Unterliegen des Beklagten der Fall
(vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2.10.2014 III S 2/14, BFHE 247, 119,
BStBl II 2015, 37 = SIS 14 29 72, Rz 13). Das FG hat der Klage der
Klägerin jedoch nicht vollumfänglich stattgegeben.
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4. Der Streitwert für das
Revisionsverfahren ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG
auf 60.690,51 EUR zu erhöhen.
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a) Im finanzgerichtlichen Verfahren hat ein
Antrag dann i.S. von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG
„offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige
Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige
Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte“, wenn ohne
umfangreiche Prüfung oder aufwändige Überlegungen,
also auf den ersten Blick, erkennbar ist, dass der konkret
verwirklichte Sachverhalt auch die Höhe zukünftiger
Steuerfestsetzungen beeinflusst (vgl. Oberverwaltungsgericht - OVG
- Lüneburg, Beschluss vom 16.10.2014 9 OA 271/14, NVwZ -
Rechtsprechung-Report - NVwZ-RR - 2015, 238, Rz 4, m.w.N.; OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2014 2 A 10506/14, juris, Rz 42;
Müller, BB 2013, 2519, 2520; Just, DStR 2014, 2481, 2483).
Nicht ausreichend ist es, wenn dieselbe rechtliche Problematik zwar
in zukünftigen Zeiträumen auftritt, die Verwirklichung
des entsprechenden konkreten Sachverhalts aber nicht hinreichend
sicher absehbar ist (vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss
vom 18.10.2013 1 E 987/13, juris, Rz 8, zur Beihilfe für
Krankheitskosten; ebenso Wiegand, Kranken- und Pflegeversicherung -
KrV - 2014, 137, 139).
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Insoweit kommt es auf die Bestimmbarkeit der
zukünftigen Auswirkungen zum Zeitpunkt der die Instanz
einleitenden Antragstellung an (OVG Lüneburg in NVwZ-RR 2015,
238, Rz 5; Wiegand, KrV 2014, 137, 140). Hierfür sind die dem
Kostenbeamten bzw. dem selbst den Streitwert festsetzenden Gericht
vorliegenden Akten einschließlich des Antrags auf
Streitwertfestsetzung und der mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen
heranzuziehen. Ist anhand dieser Unterlagen nicht eindeutig
bestimmbar, dass die Entscheidung Auswirkungen für
zukünftige Steuerjahre haben wird, so scheidet eine
Erhöhung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG aus.
Dies ergibt sich zum einen aus dem mit dem 2. KostRMoG verfolgten
Ziel der „Vereinfachung des Kostenrechts“ und
der Entlastung der Gerichte von der „sehr umfangreich
gewordenen Kostenrechtsprechung“ (vgl. BTDrucks 17/11471
(neu), S. 133). Zum anderen wurde auf Anregung des Bundesrates die
im Gesetzentwurf vorgesehene weite Formulierung des § 52 Abs.
3 Satz 2 GKG - um „zusätzliches
Konfliktpotential“ und „entsprechenden
Mehraufwand“ möglichst zu vermeiden - dahingehend
eingeschränkt, dass die Berücksichtigung zukünftiger
Auswirkungen nur in den Fällen eine Rolle spielt, „in
denen die Auswirkung für die Zukunft offensichtlich
ist“ (BTDrucks 17/11471 (neu), S. 311 und 312).
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b) Nach diesen Grundsätzen ist der
Streitwert gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG zu
erhöhen. Es ist angesichts der ruhenden Einspruchsverfahren
für die Folgejahre auf den ersten Blick anhand der
vorliegenden Akten erkennbar, dass zum Zeitpunkt der
Revisionseinlegung offensichtlich absehbare Auswirkungen auf die
Höhe der festzusetzenden Umsatzsteuer in den auf die
Streitjahre 2006 und 2007 folgenden Besteuerungszeiträumen
bestanden. Die Höhe beträgt insgesamt 110.918,77 EUR.
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c) Nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG darf
jedoch die Erhöhung um die Summe der offensichtlich absehbaren
Auswirkungen „das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht
übersteigen“. Das bedeutet für den Streitfall,
dass die Erhöhung des Streitwerts auf das Dreifache des
durchschnittlichen Streitwerts der Streitjahre 2006 und 2007
begrenzt ist.
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aa) Bei der Neuregelung von § 52 Abs. 3
Satz 2 GKG ging der Gesetzgeber erkennbar von dem Fall aus, dass
nur ein Steuerjahr (Besteuerungszeitraum) Gegenstand eines
Rechtsstreits ist. In der Gesetzesbegründung wird insoweit
ausgeführt, die Nichtberücksichtigung anderer Steuerjahre
führe „insbesondere in finanzgerichtlichen Verfahren,
die typischerweise bezogen auf die Steuererklärung eines
Jahres geführt werden, sich aber für eine Mehrzahl von
Jahren auswirken, zu einer systematischen Unterbewertung von
Streitwerten im Verhältnis zu ihrer tatsächlichen
wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger“
(BTDrucks 17/11471 (neu), S. 245). Dem sollte die Vorschrift durch
eine Erhöhung des Streitwerts in den Fällen Rechnung
tragen, „in denen die Entscheidung absehbar Auswirkungen
für den Betroffenen nicht nur auf das im Streit befindliche
Steuerjahr, sondern auch auf zukünftige Steuerjahre haben
wird“ (BTDrucks 17/11471 (neu), S. 245). Gleichzeitig
wurde die Erhöhung auf das Dreifache begrenzt (BTDrucks
17/11471 (neu), S. 245 und 312).
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bb) Dementsprechend ist im Streitfall - in dem
nicht nur die Steuerfestsetzung für ein Jahr rechtshängig
war - die Erhöhung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz
2 GKG auf das Dreifache des Durchschnittswerts der beiden
Streitjahre 2006 und 2007 zu begrenzen und der Streitwert
(lediglich) auf 60.690,51 EUR zu erhöhen. Dieser Betrag ergibt
sich aus dem Dreifachen des Durchschnittswerts der
umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen in beiden Streitjahren, der im
Streitfall (40.460,33 : 2 =) 20.230,17 EUR beträgt.
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5. Entgegen der Ansicht des FA ist die
Erhöhung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG
nicht deshalb ausgeschlossen, weil entscheidende Ursache für
die Rücknahme der Revision und für die Änderung der
Umsatzsteuerfestsetzungen für die den Streitjahren 2006 und
2007 nachfolgenden Jahre die Änderung des § 10 Abs. 5
UStG zum 31.7.2014 (vgl. Art. 7 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung
des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und
zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BGBl I 2014,
1266) gewesen sei. Denn die in § 10 Abs. 5 UStG n.F.
vorgesehene Begrenzung der Mindestbemessungsgrundlage auf das
marktübliche Entgelt ergab sich bereits zuvor aus der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)
und des BFH (EuGH-Urteil Skripalle vom 29.5.1997 C-63/96,
EU:C:1997:263, BStBl II 1997, 841 = SIS 97 15 23, Rz 31;
BFH-Urteile vom 8.10.1997 XI R 8/86, BFHE 183, 314, BStBl II 1997,
840 = SIS 98 01 24, unter 1. - Rz 15 - ; vom 7.10.2010 V R 4/10,
BFHE 232, 537, BFH/NV 2011, 930 = SIS 11 09 56, Rz 22). Dies hatte
das FG in seinem vom FA mit der Revision XI R 37/13 angefochtenen
Urteil zutreffend dargelegt (vgl. EFG 2013, 2046, Rz 40 ff.).
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6. Die Entscheidung ergeht
gerichtsgebührenfrei, da es an einem entsprechenden
Gebührentatbestand im GKG fehlt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse
vom 14.7.2009 VI S 10/09, Zeitschrift für Steuern und Recht
2009, R866; in BFH/NV 2015, 346 = SIS 15 01 42, Rz 24, m.w.N.).
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7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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