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I. Streitig ist, ob Reparaturkosten infolge
der Falschbetankung eines PKW auf der Fahrt zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte neben der Entfernungspauschale als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit abgezogen werden können.
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Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2010 zusammen
zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger hatte im Jahr 2009
auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an einer
Tankstelle irrtümlich anstatt Diesel Benzin getankt und diese
Falschbetankung erst während der anschließenden
Weiterfahrt bemerkt. Die Arbeitgeberin des Klägers lehnte die
Übernahme der Reparaturkosten ab. Der Kläger beantragte
im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010
neben der Entfernungspauschale den Abzug der im Streitjahr 2010
gezahlten Reparaturaufwendungen als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) ließ die Reparaturkosten im
Einkommensteuerbescheid nicht zum Abzug zu.
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Mit der nach erfolglosem
Einspruchsverfahren erhobenen Klage machten die Kläger
Werbungskosten für die Reparatur des PKW in Höhe von
zuletzt 4.248 EUR geltend.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit
den in EFG 2013, 1104 = SIS 13 18 81 veröffentlichten
Gründen statt.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen, die Revision
zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen hat den
Beitritt zum Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) erklärt. Es hat keinen Antrag
gestellt.
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II. Die Revision ist begründet; sie
führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die Reparaturkosten neben
der Entfernungspauschale bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abgezogen werden
können.
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1. Auf das Streitjahr (2010) ist nach §
52 Abs. 23d Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) § 9 Abs.
1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur
Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale
vom 20.4.2009 (BGBl I 2009, 774) anzuwenden. Denn § 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 4, Abs. 2, Abs. 4 EStG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 Buchst. a
Doppelbuchst. aa, Buchst. b und Buchst. d des Gesetzes zur
Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des
steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 (BGBl I 2013, 285)
tritt nach dessen Art. 6 Satz 1 erst am 1.1.2014 in Kraft.
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2. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1
EStG sind Werbungskosten auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers
für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist nach
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Arbeitstag,
an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige
Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für
jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und
regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 EUR anzusetzen.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind durch die
Entfernungspauschalen „sämtliche
Aufwendungen“ abgegolten, die durch die Wege zwischen
Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte veranlasst
sind.
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a) Aus dem klaren Wortlaut der Norm ergibt
sich, dass auch außergewöhnliche Kosten unabhängig
von ihrer Höhe unter die Abgeltungswirkung fallen. Das Wort
„sämtliche“ ist insoweit eindeutig. Eine
entsprechende Abgeltungsregelung enthielt die bis
einschließlich Veranlagungszeitraum 2000 geltende
Gesetzesfassung gerade nicht.
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b) Die umfassende Abgeltungswirkung folgt
weiter aus der Systematik der Vorschrift. Mit dem Gesetz zur
Einführung einer Entfernungspauschale vom 21.12.2000 (BGBl I
2000, 1918) hat der Gesetzgeber zugleich zwei - hier nicht
einschlägige - Ausnahmen geregelt. So können nach §
9 Abs. 2 Satz 2 EStG Aufwendungen für die Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel auch dann angesetzt werden, wenn
sie höher sind als die Entfernungspauschale. Nach § 9
Abs. 2 Satz 3 EStG können behinderte Menschen anstatt der
Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten ansetzen. Der
Gesetzeswortlaut bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die
beiden Ausnahmen nur beispielhaft und nicht abschließend
gemeint sind.
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c) Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn
und Zweck der Vorschrift. Die Einführung der
verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum
Veranlagungszeitraum 2001 diente neben umwelt- und
verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem dem jeder
Typisierung innewohnenden Gedanken der Steuervereinfachung. So
sollten durch die Abgeltung „sämtlicher
Aufwendungen“ insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen
den Steuerpflichtigen und dem Finanzamt über die
Berücksichtigung besonderer Kosten, z.B. für
Abholfahrten, und außergewöhnlicher Kosten (z.B.
Unfallkosten) vermieden werden (BTDrucks 14/4242, S. 6; BTDrucks
14/4435, S. 9). Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn durch die
Entfernungspauschale auch tatsächlich „sämtliche
Aufwendungen“ abgegolten werden. Eine Einschränkung
der Abgeltungswirkung auf besondere Kosten (Mehrfach-, Umweg-,
Dreiecks- und Abholfahrten) entspräche dem
Vereinfachungsgedanken hingegen nicht.
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d) Eine andere Auslegung rechtfertigen auch
nicht die Gesetzesmaterialien. Dahingehende Äußerungen
des Gesetzgebers sind weder eindeutig noch haben sie Eingang in den
Wortlaut der Norm gefunden.
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In den Gesetzesmaterialien hat der Gesetzgeber
den Steuervereinfachungsgedanken klar postuliert. Mit der
Entfernungspauschale sollten „sämtliche
Aufwendungen“ abgegolten werden (BTDrucks 14/4242, S. 6;
BTDrucks 14/4435, S. 9). In gewissem Widerspruch hierzu steht die
vom Bundestagsfinanzausschuss speziell in Bezug auf
Unfallschäden getroffene Äußerung, dass eine
Schlechterstellung der PKW-Fahrer gegenüber der
ursprünglichen Regelung vermieden werden sollte (BTDrucks
14/4631, S. 11). Die Gesetzesmaterialien sind daher in sich
widersprüchlich und können deshalb auch nicht die von den
Klägern vertretene Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut
der Norm stützen.
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e) Es begegnet auch keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, dass durch die
Entfernungspauschale auch außergewöhnliche Aufwendungen
abgegolten werden. Der Gesetzgeber hat das ihm eingeräumte
Regelungsermessen nicht überschritten.
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aa) Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
werden Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen
Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte durch die
Entfernungspauschale abgegolten. Grundfall der
regelmäßigen Arbeitsstätte ist dabei die auf Dauer
und Nachhaltigkeit angelegte Arbeitsstätte, auf deren immer
gleiche Wege sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise
einstellen und auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann.
Dies kann etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften und Nutzung
öffentlicher Verkehrsmittel und auch durch entsprechende
Wohnsitznahme geschehen. Für diesen Grundfall erweist sich
nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des erkennenden
Senats die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als
sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip
(z.B. Urteil vom 9.2.2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426, BStBl II 2012,
827 = SIS 12 13 68, m.w.N.).
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bb) Der Gesetzgeber war auch nicht
verpflichtet, für den Fall außergewöhnlicher
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung
und regelmäßiger Arbeitsstätte eine
Ausnahmeregelung zu treffen. Bei der Ordnung von
Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl
der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den
ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen
Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er
grundsätzlich generalisierende, typisierende und
pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der
damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Gesetzgeber darf sich
grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten,
allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu
tragen (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.12.2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL
2/08, BVerfGE 122, 210 = SIS 08 43 42,
m.w.N.).
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3. Nach diesen Grundsätzen sind die
streitbefangenen Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung
des PKW nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale
abziehbar. Die Vorentscheidung war danach aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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