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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 23/20 (BFH) |
§§: | UStG § 4 Nr. 16 Buchst. b, AO § 67 Abs. 2, RL 77/388/EG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b |
Schlagwörter | Umsatzsteuerbefreiung, Krankenhaus, Zweckbetrieb, Vergleichskalkulation, Vorauskalkulation, Pflegesatz, Zeitpunkt |
Rechtsfrage: | Ist es für die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG i.V.m. § 67 Abs. 2 AO - jeweils in den im Streitzeitraum (2006) gültigen Fassungen - maßgeblich, ob die (Vergleichs-)Kalkulation der Pflegesätze nach Selbstkostengrundsätzen gemäß der BPflV vor dem vorangegangenen Kalenderjahr erstellt wurde oder kann die (Vergleichs-)Kalkulation auch nach dem vorangegangenen Kalenderjahr erstellt werden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 13.11.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 5227/16 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.11.2022 |
Erledigungs-Az: | V R 23/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 01 65 |