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I. Der Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist vom Beklagten und
Revisionsbeklagten (Hauptzollamt - HZA - ) zunächst
antragsgemäß eine Erlaubnis zur steuerbegünstigten
Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 4 des Stromsteuergesetzes
(StromStG) erteilt worden. In ihrem Antrag hatte die Klägerin
ihre Tätigkeit mit Kreislaufwirtschaft/Recycling beschrieben.
Ihr Unternehmen bestand aus folgenden
Tätigkeitsfeldern:
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(1)
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Müllsammeltransport
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(2)
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Herstellung von Ersatzbrennstoffen aus
Kunststoffen
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(3)
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Herstellung von Ersatzbrennstoffen für
die Schwefelsäureherstellung
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(4)
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Herstellung von Regranulaten für die
Verwendung in der Kunststoffindustrie
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(5)
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Altholzaufbereitung für die
Weiterverarbeitung in der Holzwerkstoffindustrie (Herstellung von
Spanplatten)
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(6)
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Altholzaufbereitung für die thermische
Verwertung im Altholzkraftwerk
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In den genannten sechs Bereichen
beschäftigte die Klägerin in den Jahren 2007 und 2008
folgende Teile ihres Personals (Haupt- und
Nebentätigkeiten):
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Tätigkeitsfelder
Haupttätigkeiten
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2
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3
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4
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5
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6
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2007
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17,42
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10,45
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4,88
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9,88
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3,78
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12,58
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2008
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17,83
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11,12
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5,42
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9,05
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3,57
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12,09
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4
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Tätigkeitsfelder
Hilfstätigkeiten
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1
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2
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3
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4
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5
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6
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2007
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6,19
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3,95
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3,95
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7,85
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7,87
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10,76
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2008
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6,54
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4,08
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4,08
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9,31
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8,91
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11,91
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5
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Bis auf die Müllsammeltransporte
ordnete die Klägerin ihre Tätigkeit der Klasse 37.20 des
Abschnitts D der Klassifikation der Wirtschaftszweige - Ausgabe
2003 (WZ 2003) zu, wobei sie von der Zahl der in den einzelnen
Tätigkeitsfeldern beschäftigten Mitarbeiter ausging. Bei
der Herstellung von Ersatzbrennstoffen durch die Klägerin
wurden die gesammelten Kunststoff-Abfälle zerkleinert, u.a.
durch Infrarot-Abscheidung erkannt, mechanisch getrennt und
pelletiert. Für die Herstellung von Ersatzbrennstoffen
für die Schwefelsäureherstellung wurden zusätzlich
noch besonders schwefel- und chlorhaltige Einsatzstoffe, die als
Energieträger dienten, erkannt, getrennt und verstärkt
zur Herstellung der Ersatzbrennstoffe verwendet. Dadurch erhielten
die Kunden der Klägerin die Möglichkeit, Schwefel und
Chlor im Rahmen ihres Herstellungsprozesses nach dem Einsatz der
Ersatzbrennstoffe in Wirbelschichtöfen
zurückzugewinnen.
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Bei der Altholzaufbereitung für die
thermische Verwertung im Altholzkraftwerk stellte die Klägerin
aus Altholz aller Art (u.a. Grünabfall, Sperrmüll,
Holzfenster, Türen, Bahnschwellen, Verpackungsholz) durch
Zerkleinern einen Brennstoff her, der im Biomassekraftwerk
verbrannt wurde. Dazu zerkleinerte die Klägerin das Altholz
und trennte Fremdbestandteile und Eisenmetalle ab. Sodann wurde das
Altholz auf das Endmaß zerkleinert, auch um es
förderfähig und für die Verbrennung
luftdurchlässig zu machen. Sodann wurden erneut mechanisch
anhaftende Mineralien und Eisenmetalle abgetrennt und das Produkt
zur Übergabe in das Kraftwerk gelagert.
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Aufgrund der Ergebnisse einer bei der
Klägerin durchgeführten Außenprüfung ordnete
das HZA die Müllsammeltransporte, die Herstellung von
Ersatzbrennstoffen und die Altholzaufbereitung für die
thermische Verwertung im Altholzkraftwerk der Klasse 90.02 des
Abschnitts O, die Herstellung der Regranulate der Klasse 37.20 und
die übrige Altholzaufbereitung der Klasse 20.10 WZ 2003 zu.
Dabei ging es davon aus, dass lediglich eine Aufbereitung von
Abfällen zu energetischen Zwecken vorliege, wobei deren
Verbrennung eine Abfallbeseitigung darstelle. Infolgedessen
widerrief das HZA die Erlaubnis zur steuerbegünstigten
Entnahme von Strom.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Klägerin sei kein
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes. Ihre Tätigkeit sei
nicht dem Abschnitt D, sondern dem Abschnitt O WZ 2003 zuzuordnen.
Nach dem Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit betreibe
sie Abfallbeseitigung. Die Tätigkeitsfelder
Müllsammeltransport, Herstellung von Ersatzbrennstoffen und
Aufbereitung von Altholz stellten kein Recycling im Sinne der
Klasse 37.20 WZ 2003 dar. Vielmehr seien diese
Tätigkeitsfelder, deren Beschäftigte die Zahl der in den
anderen beiden Tätigkeitsfeldern beschäftigten
Arbeitnehmer erheblich überstiegen, der Klasse 90.02 WZ 2003
zuzuordnen. In Abteilung 37 WZ 2003 werde nicht die
Abfallbeseitigung zum Zweck der Entsorgung, sondern nur zur
Wiederverwendung in einem industriellen Herstellungsprozess
erfasst. Die von der Klägerin verarbeiteten Altmaterialien
seien jedoch für eine weitere direkte Verarbeitung in einem
solchen Prozess ungeeignet. Für ein Recycling sei die
Herstellung von Sekundärrohstoffen erforderlich, die
ihrerseits selbst zu neuen Produkten verarbeitet werden
könnten. Mit der Herstellung von Ersatzbrennstoffen und mit
der Aufbereitung von Altholz stelle die Klägerin Erzeugnisse
her, die nur entsorgt und im Rahmen der thermischen
Abfallbeseitigung energetisch genutzt werden könnten. Für
diese Betrachtung sei unbeachtlich, dass die Kunden der
Klägerin an die Ersatzbrennstoffe bestimmte Anforderungen
stellten.
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9
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Mit ihrer Revision vertritt die
Klägerin die Auffassung, das FG habe die Herstellung von
Ersatzbrennstoffen und die Aufbereitung von Altholz zu Unrecht dem
stromsteuerrechtlich nicht begünstigten Abschnitt O WZ 2003
zugeordnet. Mit seiner Forderung nach Stofferhaltung verkenne das
FG den von der WZ 2003 verwendeten Begriff des
Sekundärrohstoffs. Zu den Rohstoffen zählten auch solche,
die wie Gas, Kohle und Mineralöl, dazu bestimmt seien,
verbrannt zu werden. Im Übrigen würden die bei der
Herstellung von Ersatzbrennstoffen anfallenden Ascheanteile als
Zuschlagstoffe bei der Zementproduktion benötigt. Auch die
aufwändig mechanisch zerkleinerten und homogenisierten
Altholzbestände würden durch ihre Tätigkeit zu
Sekundärrohstoffen in Form von Brennstoffen (Pellets). Im
Übrigen könne weder das europäische noch das
nationale Abfallrecht zur Auslegung der WZ 2003 herangezogen
werden. Es spreche einiges dafür, die von ihr aufbereiteten
Materialien mit dem Abschluss des Aufbereitungsprozesses nicht mehr
als Abfälle, sondern als aus dem Abfallregime zu entlassende
Produkte anzusehen.
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Das HZA schließt sich im Wesentlichen
der Auffassung des FG an. Das Statistische Bundesamt habe die
Erzeugung von Ersatzbrennstoffen aus Siedlungsabfällen
ebenfalls dem Abschnitt O WZ 2003 zugewiesen. Dagegen habe es die
Erzeugung von Holzschnitzeln aus Altholz zur Verwendung als
Brennstoff als Herstellung eines neuen Enderzeugnisses angesehen
und dem Abschnitt D WZ 2003 zugeordnet. Diese Sichtweise werde
allerdings nicht geteilt, da die Klägerin keine Holzwaren,
sondern nur einen einmalig verwendbaren Heizstoff herstelle. In
diesem Zusammenhang müsse Berücksichtigung finden, dass
nach den abfallrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2008/98/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über
Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien - Richtlinie
2008/98/EG (Amtsblatt der Europäischen Union - ABlEU - Nr. L
312/3) die energetische Verwertung, d.h. die Nutzung von
Abfällen als Brennstoff, nicht unter das Recycling falle. Dies
ergebe sich auch aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 30.3.2011, das der
Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG diene.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die Klage zu Recht
abgewiesen.
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Da die Klägerin kein Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes betreibt, hat das HZA die Erlaubnis zur
steuerbegünstigten Entnahme von Strom zu Recht widerrufen.
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1. Nach § 9 Abs. 3 StromStG in der in den
Streitjahren geltenden Fassung unterliegt Strom einem
ermäßigten Steuersatz, wenn er u.a. von Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke entnommen
wird. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sind Unternehmen, die
dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), D
(Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F
(Baugewerbe) der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen
Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003)
zuzuordnen sind (§ 2 Nrn. 2a und 3 StromStG). Wie der Senat
wiederholt entschieden hat, handelt es sich bei der Verweisung auf
die Klassifikation der Wirtschaftszweige um eine an das Unionsrecht
angelehnte und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende
Typisierung (Senatsurteil vom 24.8.2004 VII R 23/03, BFHE 207, 88,
ZfZ 2005, 88 = SIS 04 40 21).
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Übt das Unternehmen unterschiedliche
Tätigkeiten aus, hat der Antragsteller nach § 15 Abs. 2
Satz 3 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) die
Wahl, den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und den
entsprechenden Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige
anhand der in dieser Vorschrift alternativ genannten Kriterien zu
bestimmen. Von ihrem Wahlrecht hat die Klägerin dahingehend
Gebrauch gemacht, dass sie den Abschnitt benannt hat, in dessen
Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr vor der Antragstellung im
Durchschnitt die meisten Personen tätig waren (§ 15 Abs.
2 Satz 3 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 StromStV).
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2. Zu Recht hat das FG entschieden, dass die
Klägerin unter Berücksichtigung der in den einzelnen
Tätigkeitsbereichen beschäftigten Personen nicht als
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. des § 9 Abs. 3
i.V.m. § 2 Nrn. 2a und 3 StromStG eingestuft werden kann.
Vielmehr liegt der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in der
Abfallbeseitigung (Klasse 90.02 WZ 2003), die dem Abschnitt O WZ
2003 zuzuordnen ist.
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a) Soweit die Klägerin aus Kunststoffen
Ersatzbrennstoffe herstellt, die u.a. in der Zementindustrie
verwendet werden, handelt es sich bei dieser Tätigkeit nicht
um eine solche, die als in Klasse 37.20 WZ 2003 einzuordnendes
Recycling nicht metallischer Altmaterialien und Reststoffe
angesehen werden könnte, sondern um eine sonstige
Abfallbehandlung zum Zwecke der Entsorgung, die in die Unterklasse
90.02.5 WZ 2003 gehört.
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aa) Nach den Erläuterungen zu Abteilung
37 WZ 2003 (Recycling) handelt es sich beim Recycling um das
Verarbeiten von Altmaterialien und Reststoffen und anderen
gebrauchten oder ungebrauchten Artikeln zu Sekundärrohstoffen.
Kennzeichnend für den mechanischen oder chemischen
Verarbeitungsprozess ist das Bestehen des Inputs aus sortierten
oder unsortierten Altmaterialien und Reststoffen, der für die
weitere direkte Verwendung in einem industriellen
Verarbeitungsprozess normalerweise ungeeignet ist, während der
Output für den direkten Einsatz in einem industriellen
Verarbeitungsprozess aufbereitet wird. Unter Hinweis auf Abteilung
90 WZ 2003 wird aus der Abteilung 37 WZ 2003 ausdrücklich die
Abfallaufbereitung ausgewiesen, die nicht zum Zwecke der
Wiederverwendung in einem industriellen Herstellungsprozess,
sondern zum Zwecke der Entsorgung erfolgt. Somit unterscheiden die
statistischen Vorgaben zwischen der Herstellung eines Produkts, das
zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses wiederverwendet wird,
und der Herstellung eines Produkts, das zum Zwecke der
endgültigen Beseitigung aufgearbeitet wird. Entscheidend
für die Annahme eines Recyclings ist danach, ob das
hergestellte Erzeugnis dazu bestimmt ist, in einem industriellen
Herstellungsprozess dahingehend weiter verwendet zu werden, dass es
in einem neuen Produkt aufgeht bzw. zu dessen Bestandteil wird (so
auch Urteil des FG Hamburg vom 8.7.2010 4 K 5/10, Steuern in der
Energiewirtschaft 2011, 22).
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Dies ist jedoch bei den von der Klägerin
hergestellten Ersatzbrennstoffen nicht der Fall. Sie werden selbst
nicht weiterverarbeitet, vielmehr erschöpft sich ihre
bestimmungsgemäße Verwendung in einer thermischen und
eliminierenden Nutzung, durch die Wärme freigesetzt wird.
Nicht die Ersatzbrennstoffe selbst werden in einem industriellen
Verfahren zu neuen Produkten verarbeitet, sondern es wird die durch
ihre Beseitigung entstandene Energie nutzbar gemacht. Zutreffend
ist das FG daher zu dem Schluss gelangt, dass die Klägerin
keine Sekundärrohstoffe herstellt, die als Output in einem
industriellen Verarbeitungsprozess zum Einsatz kommen.
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bb) Daran ändert auch nichts, dass die
Klägerin nach den Vorgaben ihrer Kunden bei der Auswahl und
Zusammenstellung der Ausgangsmaterialien darauf achtet, dass der
durch den Verbrennungsprozess entstehende Ascheanteil einen
bestimmten Wert nicht überschreitet. Durch die Erfüllung
der verwendungsspezifischen Anforderungen werden die
Ersatzbrennstoffe noch nicht zu Sekundärrohstoffen, die
unmittelbar in einem Verarbeitungsprozess zur Herstellung eines
neuen Produkts Verwendung finden. Vielmehr bleibt der Zweck ihrer
Verbrennung, nämlich die Entsorgung, unverändert, wobei
die infolge des Verbrennungsvorgangs entstehende Asche als
notwendige Folge der thermischen Verwendung und nicht etwa als
neues Produkt anzusehen ist.
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cc) Bei dieser Betrachtung kommt es auf die im
Unionsrecht getroffenen Festlegungen nicht an. Die in Art. 3 Nr. 17
Richtlinie 2008/98/EG angeführte Definition, nach der ein als
„Recycling“ zu bezeichnendes
Verwertungsverfahren nicht die Aufbereitung zu Materialien
einschließt, die für die Verwendung als Brennstoff
bestimmt sind, stützt zwar die vom erkennenden Senat
vertretene Auffassung, doch entspricht es inzwischen gefestigter
Rechtsprechung, dass in anderen Rechtsvorschriften als denen des
StromStG angelegte Definitionen, die die Tätigkeit einzelner
Unternehmen oder Unternehmensgruppen charakterisieren und damit dem
Produzierenden Gewerbe zuweisen, für das Energie- und
Stromsteuerrecht nicht bindend sind (vgl. zum Arzneimittelgesetz
Senatsurteil vom 23.2.2005 VII R 27/04, BFHE 208, 372, ZfZ 2005,
200 = SIS 05 18 66, und zum Energiewirtschaftsgesetz Senatsurteil
vom 21.4.2009 VII R 25/07, BFH/NV 2009, 1669 = SIS 09 29 76).
Entgegen der Auffassung des HZA lassen sich auch die in § 3
des am 1.6.2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen
Bewirtschaftung von Abfällen vom 24.2.2012 (BGBl I 2012, 212)
festgelegten Begriffsbestimmungen nicht ohne weiteres für die
Deutung der streitgegenständlichen Vorschriften nutzbar
machen.
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dd) Da eine Zuweisung der Herstellung der
Ersatzbrennstoffe in die Abteilung 37 WZ 2003 nicht in Betracht
kommt, muss es für die vom FG vorgenommene Einordnung in die
Unterklasse 90.02.5 WZ 2003 (Abfallbeseitigung) verbleiben. Nach
den Feststellungen des FG werden die gesammelten Abfälle
zerkleinert, mechanisch getrennt und pelletiert. Dabei handelt es
sich um Vorgänge, die in Unterklasse 90.02.5 WZ 2003
ausdrücklich als sonstige Abfallbehandlung zum Zwecke der
Entsorgung angesprochen werden (Behandlung z.B. durch
Shredderanlagen, chemisch-physikalische Behandlung usw.). Da die
Tätigkeit Abschnitt O WZ 2003 zuzuordnen ist, steht der
Klägerin eine den Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
vorbehaltene Begünstigung nicht zu.
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b) Soweit die Klägerin Altholz für
die thermische Verwertung im Altholzkraftwerk aufbereitet, handelt
es sich auch bei dieser Tätigkeit aus stromsteuerrechtlicher
Sicht um die Beseitigung von Abfall und nicht um eine
Tätigkeit, die die Klägerin als ein Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes ausweist. Daher hat das FG zu Recht die
Auffassung des HZA bestätigt und die Tätigkeit in die
Klasse 90.02 WZ 2003 eingeordnet.
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aa) Nach den Feststellungen des FG besteht die
Tätigkeit der Klägerin aus dem Zerkleinern von Altholz
aller Art und aus dem mehrmaligen Ausschleusen von
Fremdbestandteilen und Eisenmetallen. Der zur Gewährleistung
der Förderfähigkeit und Luftdurchlässigkeit auf ein
bestimmtes Endmaß zerkleinerte Brennstoff wird sodann gelagert
und später zur Verbrennung an ein Biomassekraftwerk
weitergegeben. Dort wird das zerkleinerte Holz als Sonderbrennstoff
zur Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme eingesetzt.
Da das Altholz gebraucht und für die unmittelbare Verwendung
in einem Fertigungsprozess ungeeignet ist, handelt es sich um
Abfall, der durch die Tätigkeit der Klägerin zur
Verbrennung in einer bestimmten Anlage vorbereitet wird. Mit seiner
Verbrennung wird das Altholz zugleich entsorgt. Im Ergebnis
entspricht die Verwendung des zerkleinerten und von
Fremdbestandteilen befreiten Altholzes der Verwendung des aus
Kunststoff-Abfällen hergestellten Ersatzbrennstoffs. Es ist
daher kein Grund ersichtlich, die Herstellung von
Ersatzbrennstoffen und die Herstellung eines aus
Altholzbestandteilen bestehenden Sonderbrennstoffs mit der Folge
stromsteuerrechtlich unterschiedlich einzustufen, dass nur dem
Hersteller von Sonderbrennstoffen auf Altholzbasis eine
Steuerbegünstigung gewährt wird. In beiden Fällen
handelt es sich um die Behandlung von Abfällen und die
Herstellung von Substitutionsheizstoffen, durch deren eliminierende
Nutzung die vorbehandelten Abfälle zugleich entsorgt werden.
Daher scheint es naheliegend, auch die Herstellung zur thermischen
Nutzung bestimmter Holzschnitzel unter stromsteuerrechtlichen
Gesichtspunkten der Klasse 90.02 WZ 2003 zuzuordnen.
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bb) Zwar hat das Statistische Bundesamt die
Auffassung vertreten, die Herstellung von Holzschnitzeln aus
Altholz zur Verwendung als Brennstoff sei der Unterklasse 20.10.0
WZ 2003 (Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke) und damit
dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen, doch sind die
Finanzbehörden an eine solche Einordnung nicht gebunden
(Senatsurteil vom 28.10.2008 VII R 38/07, BFHE 223, 287, ZfZ 2009,
79 = SIS 09 05 71). Vielmehr entscheidet das Hauptzollamt über
die Gewährung einer energiesteuerrechtlichen Begünstigung
nach § 9 Abs. 3 StromStG, die mit der jeweiligen Einordnung
eines Unternehmens in die Klassifikation der Wirtschaftszweige
zusammenhängt, in eigener Zuständigkeit (vgl. § 15
Abs. 1 und 8 StromStV); dabei ist es nach den
stromsteuerrechtlichen Vorschriften nicht verpflichtet, die
Betreiber in die Klassifikation der Wirtschaftszweige in Abstimmung
mit den Statistikbehörden einzustufen. Wie der Senat
entschieden hat, gilt dies selbst in den Fällen, in denen sich
die Tätigkeit des Antragstellers einer eindeutigen und daher
ohne Schwierigkeiten vorzunehmenden Klassifizierung entzieht, so
dass Unsicherheiten hinsichtlich der zutreffenden Einordnung in die
Klassifikation der Wirtschaftszweige bestehen und gegebenenfalls
verbleiben (Senatsbeschluss vom 31.1.2008 VII B 88/07, BFH/NV 2008,
991 = SIS 08 21 40). Selbst in diesen Fällen liegt die
Entscheidungskompetenz bei den Hauptzollämtern, denn ein
formalisiertes Konsultationsverfahren hat der Gesetzgeber bewusst
nicht vorgesehen. Im Streitfall ist der erkennende Senat der
Auffassung, dass sich die Ausweisung der Abfallaufbereitung zum
Zwecke der Entsorgung aus der Abteilung 37 WZ 2003 auf den
Unterabschnitt DD (Holzgewerbe) WZ 2003 übertragen lässt.
Von der Unterklasse 20.10.0 WZ 2003 werden ausdrücklich nur
Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke erfasst, zu deren
Tätigkeiten auch die Herstellung von Holzwolle, -mehl,
-schnitzeln und -spänen gehört. Dagegen werden
Unternehmen, die Altholz aufbereiten, um dieses zur thermischen
Verwertung und damit zur Entsorgung nutzbar zu machen, nicht
erfasst. Es besteht somit hinsichtlich der Aufbereitung von Altholz
in anderen Unternehmen als Säge-, Hobel- und
Holzimprägnierwerken eine Lücke, die durch analoge
Anwendung der im Bereich der Aufbereitung von Abfällen
getroffenen Regelungen zu schließen ist.
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Im Übrigen lassen sich die zum
Investitionszulagengesetz 1993 ergangenen Entscheidungen (z.B.
Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7.3.2002 III R 44/97, BFHE
198, 169, BStBl II 2002, 545 = SIS 02 10 49, und vom 29.1.1991 III
R 55/89, BFH/NV 1991, 559), nach denen das Finanzamt in aller Regel
eine Einordnung durch das Statistische Landesamt zu übernehmen
hat, sofern diese nicht offensichtlich unzutreffend ist, auf das
Energie- und Stromsteuerrecht nicht übertragen. Gegen eine
solche Übertragung spricht bereits der Umstand, dass der
Gesetzgeber den Hauptzollämtern eine eigenständige
Entscheidungsbefugnis zuerkannt hat (BFH-Urteil in BFHE 223, 287,
ZfZ 2009, 79 = SIS 09 05 71).
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3. Da die Herstellung von Ersatzbrennstoffen
aus Kunststoffen und die Altholzaufbereitung für die
thermische Verwertung im Altholzkraftwerk dem Abschnitt O WZ 2003
zuzuordnen ist, übersteigt die Zahl der in den nicht dem
Produzierenden Gewerbe zuzuordnenden Tätigkeitsbereichen
Beschäftigten die Zahl der in den anderen beiden
Tätigkeitsfeldern Beschäftigten in dem vom FG
festgestellten Umfang, so dass das Unternehmen der Klägerin im
Ganzen dem Abschnitt O WZ 2003 zuzuordnen ist. Dabei kann der
erkennende Senat die Frage offenlassen, wie die Herstellung von
Ersatzbrennstoffen für die Schwefelsäureherstellung zu
klassifizieren ist. Denn selbst wenn diese Tätigkeit der
Klasse 37.20 WZ 2003 zugeordnet werden könnte, änderte
sich aufgrund des relativ geringen Personaleinsatzes in diesem
Bereich an der Zuordnung der Haupttätigkeit der Klägerin
zum Abschnitt O WZ 2003 nichts.
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Eine Begünstigung nach § 9 Abs. 3
StromStG kommt somit nicht in Betracht, so dass das HZA die
Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom zu Recht
widerrufen hat.
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