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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) war Arbeitnehmer des A e.V. Er hat seit Beginn seines
Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Betriebsvereinbarung
über die Beihilfegewährung Anspruch auf eine Beihilfe in
Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen. Im Streitjahr 2006
bezog der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung sowie Versorgungsbezüge von der A ... GmbH.
Er erhielt Versorgungsbezüge in Höhe von 30.977,87 EUR
und Beihilfeleistungen in Höhe von 2.789,28 EUR.
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Nach § 1 der Beihilferichtlinie des A
e.V. werden Beihilfen gewährt an
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1. „alle Belegschaftsangehörigen
(...)“
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2. „die Versorgungsempfänger
(...), bei denen die Zurruhesetzung unmittelbar aus einem aktiven
Beschäftigungsverhältnis beim A e.V. (...)
erfolgte“.
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Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
für das Streitjahr behandelte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die Zahlungen als
Arbeitslohn und zog einen Freibetrag für
Versorgungsbezüge in Höhe von 3.900 EUR sowie einen
Werbungskosten-Pauschbetrag für Versorgungsbezüge in
Höhe von 102 EUR ab. Seinen hiergegen eingelegten Einspruch
begründete der Kläger damit, dass die Beihilfeleistungen
nicht als Versorgungsbezüge anzusehen seien. Vielmehr handele
es sich um Bezüge und Vorteile aus früheren
Dienstleistungen i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden
Fassung (EStG). Insoweit sei der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in
Höhe von 920 EUR in Ansatz zu bringen. Mit
Einspruchsentscheidung vom 25.2.2008 wies das FA den Einspruch als
unbegründet zurück. Das Finanzgericht (FG) wies die
hiergegen erhobene Klage mit den in EFG 2011, 1780 = SIS 11 21 12
veröffentlichten Gründen ab.
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Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
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Er beantragt sinngemäß, das
Urteil des FG Köln vom 24.3.2011 aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid 2006 vom 21.6.2007 i.d.F. der
Einspruchsentscheidung vom 25.2.2008 dahingehend abzuändern,
dass von den als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
berücksichtigten Beihilfeleistungen der
Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 EUR abgesetzt
wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet; sie war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung). Das FG hat die streitigen
Beihilfeleistungen zu Recht als Versorgungsbezüge angesehen
und bei der Ermittlung der Einkünfte lediglich einen
Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 102 EUR
(§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG) angesetzt.
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1. Nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG
ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit von den Einnahmen ein Pauschbetrag
in Höhe von 102 EUR abzuziehen, soweit es sich um
Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG handelt; im
Übrigen ist ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920
EUR abzuziehen (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG).
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2. Versorgungsbezüge sind u.a.
Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen
Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit
oder Hinterbliebenenbezüge (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
EStG). Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst
dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63.
Lebensjahr oder, wenn er schwer behindert ist, das 60. Lebensjahr
vollendet hat. Sind diese Voraussetzungen (noch) nicht
erfüllt, handelt es sich um Einnahmen i.S. des § 19 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 EStG, von denen, wenn keine höheren
Werbungskosten nachgewiesen werden, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag
von 920 EUR abgezogen wird (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a
EStG).
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3. Im Streitfall handelt es sich bei den
Beihilfeleistungen um Bezüge aus früheren
Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze (§ 19
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).
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a) Versorgungsbezüge aufgrund
beamtenrechtlicher Vorschriften (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
Buchst. a EStG) oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
(§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG) liegen im Streitfall
nicht vor. Zwar übt der A e.V. im Rahmen seiner Tätigkeit
als sog. Beliehener hoheitliche Befugnisse aus (vgl. Siegmund in
Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess,
3. Aufl., Rz B 50; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.11.1967 VII
ZR 34/65, BGHZ 49, 108). Als juristische Person des Privatrechts
besitzt er jedoch nicht die Dienstherrnfähigkeit, die auf
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts beschränkt ist (vgl. § 121 Nr. 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes).
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aa) Entscheidend für das Merkmal von
Bezügen aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens
einer Altersgrenze i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG ist,
dass der Steuerpflichtige wegen Erreichens dieser Altersgrenze von
der Verpflichtung zu Dienstleistungen entbunden worden ist (Urteile
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.6.1974 VI R 37/70, BFHE 113,
281, BStBl II 1975, 23 = SIS 75 00 16, und vom 12.2.2009 VI R
50/07, BFHE 224, 310, BStBl II 2009, 460 = SIS 09 12 02). Das vom
Arbeitgeber geleistete Entgelt stellt damit keine Gegenleistung
für Dienstleistungen des Arbeitnehmers dar, die im gleichen
Zeitraum geschuldet und erbracht werden (BFH-Urteile in BFHE 113,
281, BStBl II 1975, 23 = SIS 75 00 16, und in BFHE 224, 310, BStBl
II 2009, 460 = SIS 09 12 02).
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bb) Der Kläger war im Streitfall aufgrund
seines Alters Versorgungsempfänger und als solcher zu
Dienstleistungen nicht mehr verpflichtet; ferner hatte er das 63.
Lebensjahr vollendet. Da die Beihilfen aufgrund der früheren
Tätigkeit des Klägers für den A e.V. gezahlt wurden,
liegen auch insoweit Bezüge aus früheren Dienstleistungen
vor. Denn nach § 1 Buchst. b der Beihilferichtlinie des A e.V.
hatte er als Versorgungsempfänger Anspruch auf
Beihilfegewährung. Damit handelt es sich letztlich bei dem
Beihilfeanspruch um einen Anspruch, der an den Status als
Versorgungsempfänger anknüpft und die Versorgung um einen
Anspruch auf Gewährung von Beihilfen u.a. im Krankheitsfall
ergänzt.
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b) Der Besteuerung der Beihilfeleistungen als
Versorgungsbezüge steht nicht entgegen, dass der
Beihilfeanspruch des Klägers an das Vorliegen von
Krankheitskosten anknüpft. Grund und Zweck von
Versorgungsbezügen ist die Versorgung von nicht mehr zu
Dienstleistungen Verpflichteten im weiteren Sinne (vgl. BFH-Urteile
vom 8.2.1974 VI R 303/70, BFHE 111, 339, BStBl II 1974, 303 = SIS 74 01 63; vom 21.8.1974 VI R 243/71, BFHE 113, 370, BStBl II 1975,
62 = SIS 75 00 38, und in BFHE 113, 281, BStBl II 1975, 23 = SIS 75 00 16). Hat eine Leistung Versorgungscharakter, kann sie danach
ebenso wie das Ruhegehalt als solches als Versorgungsleistung
anzusehen sein, auch wenn die Leistungen im Einzelnen an ein
spezifisches Risiko anknüpfen, das im Rahmen der
Gesamtversorgung des ehemals zu Dienstleistungen Verpflichteten
abgedeckt werden soll.
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4. Die streitigen Beihilfeleistungen sind auch
nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Hierunter fallen u.a.
Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen
Hilfsbedürftigkeit bewilligt werden. Dazu zählen auch die
im öffentlichen Dienst gewährten Beihilfen im
Krankheitsfall (BFH-Urteil vom 18.5.2004 VI R 128/99, BFH/NV 2005,
22 = SIS 05 03 93). Im Streitfall werden die Beihilfen indes nicht
aus öffentlichen Mitteln gezahlt, so dass eine Steuerbefreiung
ausscheidet.
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