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Beihilfeleistungen als Versorgungsbezüge

Beihilfeleistungen als Versorgungsbezüge: An nichtbeamtete Versorgungsempfänger gezahlte Beihilfen im Krankheitsfall sind Bezüge aus früheren Dienstleistungen i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG. - Urt.; BFH 6.2.2013, VI R 28/11; SIS 13 17 76

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Sonstiges / Lohnsteuer für Arbeitnehmer
Fundstellen
  1. BFH 06.02.2013, VI R 28/11
    BStBl 2013 II S. 572
    BFH/NV 2013 S. 1291
    NJW 2013 S. 2703

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 29.7.2013
    jh in StuB 14/2013 S. 554
    St.Sch. in BFH/PR 9/2013 S. 315
Normen
[EStG] § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 24.03.2011, SIS 11 21 12, Beihilfe, Versorgungsleistung, Werbungskosten-Pauschbetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 16.12.2020, SIS 21 03 46, Versorgungsfreibetrag bei Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen: 1. Eine Versorgung nach...
  • BFH 11.3.2020, SIS 20 07 78, Fahrvergünstigungen für Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens als Versorgungsbezüge: 1. Bezüge un...
  • FG München 8.5.2018, SIS 18 11 52, Jahresnetzkarte für einen Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens als Versorgungsbezug i.S. des § ...
  • BFH 11.11.2014, SIS 15 03 65, Häusliches Arbeitszimmer, Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bei einem Pens...
  • FG München 8.4.2014, SIS 14 17 60, Freifahrkarten für Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens: 1. Freifahrkarten für einen Ruhestandsb...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Arbeitnehmer des A e.V. Er hat seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Betriebsvereinbarung über die Beihilfegewährung Anspruch auf eine Beihilfe in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen. Im Streitjahr 2006 bezog der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Versorgungsbezüge von der A ... GmbH. Er erhielt Versorgungsbezüge in Höhe von 30.977,87 EUR und Beihilfeleistungen in Höhe von 2.789,28 EUR.

 

 

2

Nach § 1 der Beihilferichtlinie des A e.V. werden Beihilfen gewährt an

 

1. „alle Belegschaftsangehörigen (...)“

 

2. „die Versorgungsempfänger (...), bei denen die Zurruhesetzung unmittelbar aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis beim A e.V. (...) erfolgte“.

 

 

3

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr behandelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die Zahlungen als Arbeitslohn und zog einen Freibetrag für Versorgungsbezüge in Höhe von 3.900 EUR sowie einen Werbungskosten-Pauschbetrag für Versorgungsbezüge in Höhe von 102 EUR ab. Seinen hiergegen eingelegten Einspruch begründete der Kläger damit, dass die Beihilfeleistungen nicht als Versorgungsbezüge anzusehen seien. Vielmehr handele es sich um Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG). Insoweit sei der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 EUR in Ansatz zu bringen. Mit Einspruchsentscheidung vom 25.2.2008 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage mit den in EFG 2011, 1780 = SIS 11 21 12 veröffentlichten Gründen ab.

 

 

4

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

5

Er beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Köln vom 24.3.2011 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 21.6.2007 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 25.2.2008 dahingehend abzuändern, dass von den als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigten Beihilfeleistungen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 EUR abgesetzt wird.

 

 

6

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

7

II. Die Revision ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Das FG hat die streitigen Beihilfeleistungen zu Recht als Versorgungsbezüge angesehen und bei der Ermittlung der Einkünfte lediglich einen Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 102 EUR (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG) angesetzt.

 

 

8

1. Nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von den Einnahmen ein Pauschbetrag in Höhe von 102 EUR abzuziehen, soweit es sich um Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG handelt; im Übrigen ist ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 EUR abzuziehen (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG).

 

 

9

2. Versorgungsbezüge sind u.a. Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwer behindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat. Sind diese Voraussetzungen (noch) nicht erfüllt, handelt es sich um Einnahmen i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, von denen, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR abgezogen wird (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG).

 

 

10

3. Im Streitfall handelt es sich bei den Beihilfeleistungen um Bezüge aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).

 

 

11

a) Versorgungsbezüge aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG) oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG) liegen im Streitfall nicht vor. Zwar übt der A e.V. im Rahmen seiner Tätigkeit als sog. Beliehener hoheitliche Befugnisse aus (vgl. Siegmund in Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 3. Aufl., Rz B 50; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.11.1967 VII ZR 34/65, BGHZ 49, 108). Als juristische Person des Privatrechts besitzt er jedoch nicht die Dienstherrnfähigkeit, die auf Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beschränkt ist (vgl. § 121 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes).

 

 

12

aa) Entscheidend für das Merkmal von Bezügen aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG ist, dass der Steuerpflichtige wegen Erreichens dieser Altersgrenze von der Verpflichtung zu Dienstleistungen entbunden worden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.6.1974 VI R 37/70, BFHE 113, 281, BStBl II 1975, 23 = SIS 75 00 16, und vom 12.2.2009 VI R 50/07, BFHE 224, 310, BStBl II 2009, 460 = SIS 09 12 02). Das vom Arbeitgeber geleistete Entgelt stellt damit keine Gegenleistung für Dienstleistungen des Arbeitnehmers dar, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden (BFH-Urteile in BFHE 113, 281, BStBl II 1975, 23 = SIS 75 00 16, und in BFHE 224, 310, BStBl II 2009, 460 = SIS 09 12 02).

 

 

13

bb) Der Kläger war im Streitfall aufgrund seines Alters Versorgungsempfänger und als solcher zu Dienstleistungen nicht mehr verpflichtet; ferner hatte er das 63. Lebensjahr vollendet. Da die Beihilfen aufgrund der früheren Tätigkeit des Klägers für den A e.V. gezahlt wurden, liegen auch insoweit Bezüge aus früheren Dienstleistungen vor. Denn nach § 1 Buchst. b der Beihilferichtlinie des A e.V. hatte er als Versorgungsempfänger Anspruch auf Beihilfegewährung. Damit handelt es sich letztlich bei dem Beihilfeanspruch um einen Anspruch, der an den Status als Versorgungsempfänger anknüpft und die Versorgung um einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfen u.a. im Krankheitsfall ergänzt.

 

 

14

b) Der Besteuerung der Beihilfeleistungen als Versorgungsbezüge steht nicht entgegen, dass der Beihilfeanspruch des Klägers an das Vorliegen von Krankheitskosten anknüpft. Grund und Zweck von Versorgungsbezügen ist die Versorgung von nicht mehr zu Dienstleistungen Verpflichteten im weiteren Sinne (vgl. BFH-Urteile vom 8.2.1974 VI R 303/70, BFHE 111, 339, BStBl II 1974, 303 = SIS 74 01 63; vom 21.8.1974 VI R 243/71, BFHE 113, 370, BStBl II 1975, 62 = SIS 75 00 38, und in BFHE 113, 281, BStBl II 1975, 23 = SIS 75 00 16). Hat eine Leistung Versorgungscharakter, kann sie danach ebenso wie das Ruhegehalt als solches als Versorgungsleistung anzusehen sein, auch wenn die Leistungen im Einzelnen an ein spezifisches Risiko anknüpfen, das im Rahmen der Gesamtversorgung des ehemals zu Dienstleistungen Verpflichteten abgedeckt werden soll.

 

 

15

4. Die streitigen Beihilfeleistungen sind auch nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Hierunter fallen u.a. Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt werden. Dazu zählen auch die im öffentlichen Dienst gewährten Beihilfen im Krankheitsfall (BFH-Urteil vom 18.5.2004 VI R 128/99, BFH/NV 2005, 22 = SIS 05 03 93). Im Streitfall werden die Beihilfen indes nicht aus öffentlichen Mitteln gezahlt, so dass eine Steuerbefreiung ausscheidet.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Die Beihilfeleistungen sind nicht steuerfrei. Steuerfrei sind nur Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit – dazu rechnen Krankheits-, Geburts- oder Todesfälle – gezahlt werden (§ 3 Nr. 11 EStG). Im Streitfall wurden die Beihilfen jedoch nicht aus öffentlichen Mitteln, sondern aufgrund einer Betriebsvereinbarung von der A GmbH als einer juristischen Person des Privatrechts gezahlt. Nach der Verwaltungsregelung in R 3.11 Abs. 2 LStR können – über den Gesetzeswortlaut hinaus – Unterstützungen an Arbeitnehmer im privaten Dienst bis 600 EUR steuerfrei sein.