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Veruntreute Beträge kein Arbeitslohn, Änderung von Steueranmeldungen nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung

Veruntreute Beträge kein Arbeitslohn, Änderung von Steueranmeldungen nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung: 1. Überweist ein Arbeitnehmer unter eigenmächtiger Überschreitung seiner Befugnisse Beträge, die ihm vertraglich nicht zustehen, auf sein Konto, so liegt darin kein Arbeitslohn i.S. des § 19 EStG. - 2. Eine Änderung der Festsetzung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld ist unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41 c Abs. 3 EStG) zulässig. (Hinweis aus BStBl 2013 II S. 929 auf BMF-Schreiben vom 7. November 2013 - IV C 5 - S 2378/0-07 = SIS 13 30 44) - Urt.; BFH 13.11.2012, VI R 38/11; SIS 13 04 61

Kapitel:
Unternehmensbereich > Lohnsteuer > Arbeitslohn
Fundstellen
  1. BFH 13.11.2012, VI R 38/11
    BStBl 2013 II S. 929
    DStR 2013 S. 303
    BFH/NV 2013 S. 647
    LEXinform 0928642

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 12.11.2013
    -/- in NWB 8/2013 S. 489
    jh in StuB 5/2013 S. 195
    St.G. in NWB 9/2013 S. 577
    AK in DStZ 6/2013 S. 176
    St.Sch. in StC 5/2013 S. 8
    St.Sch. in BFH/PR 5/2013 S. 147
    BMF in DB 9/2014 S. M 9
Normen
[LStDV] § 2
[EStG] § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 41 c Abs. 3
[AO 1977] § 164 Abs. 2, § 168 Satz 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG des Saarlandes, 21.06.2011, SIS 11 25 48, Arbeitslohn, Falsche Angaben, Veruntreuung, Änderung, Lohnsteuer-Anmeldung, Vorbehalt der Nachprüfung, Lohnsteuerbescheinigung
Zitiert in... / geändert durch...
  • LSG Niedersachsen-Bremen 24.3.2022, SIS 22 13 03, Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Arbeitslohns aus Anlass einer Betriebsveranstaltung bei nac...
  • BFH 30.9.2020, SIS 21 04 21, Keine allgemeine Änderungssperre durch § 41 c Abs. 3 Satz 4 EStG: 1. § 41 c Abs. 3 Satz 4 EStG ist erstma...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 14.11.2019, SIS 20 20 36, Essenszuschüsse des Arbeitgebers in Form von Restaurantschecks als Sachbezug: 1. Ein Sachbezug liegt vor,...
  • FG Münster 8.6.2018, SIS 18 12 76, Änderung von durch Täuschung erwirkten Lohnsteueranmeldungen: Dem Arbeitgeber steht gemäß § 172 Abs. 1 Nr...
  • FG Baden-Württemberg 6.11.2017, SIS 18 01 65, Änderbarkeit von Lohnsteueranmeldungen nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung wegen vom Arbeitgebe...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 29.12.2016, SIS 17 02 44, Antrag auf Erstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres: Eine Kurzin...
  • BAG 21.12.2016, SIS 17 03 87, Besonderer Erfüllungseinwand des Arbeitgebers bei Lohnsteuerabzug: Der Arbeitgeber kann sich auf den beso...
  • FG Düsseldorf 8.6.2016, SIS 16 20 91, Änderung der Lohnsteueranmeldung nach Ausstellung und Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung, Minderung...
  • FG Köln 20.4.2016, SIS 16 18 03, Änderung der Lohnsteueranmeldung nach Einkommensteuerveranlagung: Eine bestandskräftige Veranlagung zur E...
  • FG Düsseldorf 28.1.2016, SIS 16 13 00, Änderbarkeit von Lohnsteueranmeldungen nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung: 1. Aus der bis zum ...
  • FG Düsseldorf 21.8.2015, SIS 16 03 50, Änderung überhöhter Lohnsteueranmeldungen, Veränderungssperre des § 41 c Abs. 3 EStG, Berichtigung der Lo...
  • FG München 13.3.2015, SIS 15 14 70, Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug aufgrund des DBA Sch...
  • BFH 16.12.2014, SIS 15 12 94, Behandlung der durch einen Rechtsanwalt veruntreuten Fremdgelder in der Einnahmenüberschussrechnung: 1. V...
  • Niedersächsisches FG 19.2.2014, SIS 14 12 56, Beherrschender GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, Rückforderung fehlerhaft berechneter Gehaltsbestandte...
  • BMF 7.11.2013, SIS 13 30 44, Änderung der LSt-Anmeldung zu Gunsten des Arbeitgebers nach Übermittlung oder Ausschreibung der LSt-Besch...
Fachaufsätze
  • LIT 02 86 71 Redaktion, DB 9/2014 S. M 9: Änderung der LSt-Anmeldung nach Übermittlung der LSt-Bescheinigung - zum BMF-Schreiben vom 7.11.2013 = SI...
  • LIT 02 59 81 St. Geserich, NWB 9/2013 S. 577: Änderung der Lohnsteueranmeldung nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung - Der K...

 

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, begehrt die Änderung von Lohnsteuerfestsetzungen für die Zeiträume Februar 2003 bis Dezember 2006.

 

 

 

 

 

 

2

In den Jahren 2003 bis 2007 zahlte sich der für die Lohnabrechnungen und den gesamten Personalbereich zuständige Mitarbeiter L höhere als ihm vertraglich zustehende Gehälter aus. L arbeitete als Personalsachbearbeiter überwiegend allein und eigenverantwortlich. Gegenstand seiner Tätigkeit waren u.a. die Erfassung von Personalstammdaten, die Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie die Auszahlung der Löhne und Gehälter.

 

 

 

 

 

3

Die Überzahlungen betrugen

 

 

 

2003

16.417 EUR

 

 

2004

39.000 EUR

 

 

2005

42.000 EUR

 

 

2006

76.298 EUR

 

 

Summe

173.715 EUR

 

 

 

 

 

4

Die Lohnsteuer-Anmeldungen für die betreffenden Zeiträume wiesen entsprechend höhere Lohnsteuerbeträge aus, als dies bei ordnungsgemäßer Gehaltszahlung der Fall gewesen wäre.

 

 

 

 

5

Für den Zeitraum Januar 2002 bis Dezember 2004 fand bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt. Im Anschluss hieran wurde mit Bescheid vom 10.10.2005 der Vorbehalt der Nachprüfung für die Lohnsteuerfestsetzungen vom 1.1.2002 bis zum 31.12.2004 aufgehoben.

 

 

 

 

6

Die überhöhten Gehaltszahlungen wurden während einer Sonderuntersuchung durch einen Wirtschaftsprüfer im Juni 2007 bekannt.

 

 

 

 

7

Am 21.9.2007 beantragte die Klägerin die Änderung der Lohnsteuerfestsetzungen für die Zeiträume Februar 2003 bis Dezember 2006 in Höhe von 4.848 EUR (2003), 11.992,24 EUR (2004), 12.600,47 EUR (2005) und 25.904,66 EUR (2006), insgesamt 55.345,37 EUR.

 

 

 

 

8

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) lehnte den Änderungsantrag mit Verfügungen vom 1. Oktober und vom 27.11.2007 ab und wies den Einspruch hiergegen mit Einspruchsentscheidung vom 31.3.2008 als unbegründet zurück.

 

 

 

 

9

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in EFG 2011, 1926 = SIS 11 25 48 veröffentlichten Gründen in Bezug auf die Lohnsteuer-Anmeldungen der Jahre 2005 und 2006 statt. Im Übrigen wies es die Klage wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist ab.

 

 

 

 

10

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

 

 

11

Es beantragt, das Urteil des FG des Saarlandes vom 21.6.2011 1 K 1196/08 hinsichtlich der Streitjahre 2005 und 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

 

 

12

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

 

 

13

II. Die Revision ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Überzahlungen nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des L gehörten und die entsprechenden Lohnsteuerfestsetzungen insoweit nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geändert werden konnten, als sie noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen.

 

 

 

 

14

1. Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht oder nicht (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5.7.1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545 = SIS 96 19 38). Unerheblich ist auch, ob Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei diesem verbleiben können (BFH-Urteil vom 22.5.2002 VIII R 74/99, BFH/NV 2002, 1430 = SIS 02 97 85). Zum Arbeitslohn gehören daher auch versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers, die dieser zurückfordern kann. Die Rückzahlung ist in diesem Fall erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 4.5.2006 VI R 17/03, BFHE 213, 383, BStBl II 2006, 830 = SIS 06 31 50).

 

 

 

 

15

2. Aus den angeführten Rechtsgrundsätzen ergibt sich, dass die vorliegenden Überzahlungen nicht als Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen sind. Es fehlt bereits an dem Merkmal der „Gewährung“ von Vorteilen. Im Streitfall wurden L die über die vertraglich vereinbarten Beträge überwiesenen Zahlungen nicht „gewährt“; vielmehr hat er sich die entsprechenden Beträge eigenmächtig unter Überschreitung seiner Befugnisse zugeteilt.

 

 

 

 

16

3. Eine geänderte Festsetzung war ungeachtet der sich aus § 41c Abs. 3 EStG ergebenden Rechtsfolgen möglich. Zwar ist nach § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig. Nach der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung kann der Arbeitnehmer eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr verlangen, denn diese ist ein Beweispapier über den Lohnsteuerabzug, so wie er tatsächlich stattgefunden hat (vgl. BFH-Urteile vom 13.12.2007 VI R 57/04, BFHE 220, 124, BStBl II 2008, 434 = SIS 08 14 84; vom 30.10.2008 VI R 10/05, BFHE 223, 202, BStBl II 2009, 354 = SIS 09 00 50). Indes ist der tatsächliche Lohnsteuerabzug im Zusammenhang mit einer Lohnsteuer-Anmeldung oder einem an deren Stelle tretenden Festsetzungsbescheid nicht von Bedeutung. Denn bei der darin festgesetzten, mit der Zahlung des Arbeitslohns entstehenden Entrichtungssteuerschuld des Arbeitgebers handelt es sich um einen gesetzlich bestimmten „Sollbetrag“ und nicht um einen durch den tatsächlichen Lohnsteuerabzug bestimmten „Istbetrag“ (BFH-Urteil in BFHE 223, 202, BStBl II 2009, 354 = SIS 09 00 50, m.w.N.).

 

 

 

 

17

4. Nach den angeführten Rechtsgrundsätzen war eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldungen nach Maßgabe der allgemeinen Korrekturvorschriften möglich. Eine Änderung war danach insbesondere zulässig, solange der Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 Satz 1 AO) noch bestand. Da dies hinsichtlich der Lohnsteuer-Anmeldungen der Jahre 2005 und 2006 der Fall war, hat das FG die Lohnsteuer-Anmeldungen dieser Jahre zu Recht geändert.