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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) und seine Ehefrau sind die Eltern der im März
2006 geborenen Tochter (T), die seit 1.8.2007 zusammen mit ihren
Eltern in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland)
lebt.
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Der Kläger ist Architekt. Als solcher
war er zunächst in Griechenland selbständig tätig
und dort in der Kasse für Ingenieure und Bauunternehmer
für öffentliche Arbeiten (TSMEDE) rentenversichert.
Jedenfalls seit 1.8.2007 erzielte der Kläger nur noch in
Deutschland Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seit
1.4.2008 ist er Mitglied des Versorgungswerks einer
Architektenkammer in Deutschland.
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Die Ehefrau des Klägers ist als vom
griechischen Staat beamtete Lehrerin beschäftigt und arbeitet
seit dem 31.7.2007 bei einem griechischen Generalkonsulat in
Deutschland. Sie erhält für T 18 EUR Kindergeld vom
griechischen Staat.
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Mit Bescheid vom 28.2.2008 lehnte die
Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) den
Kindergeldantrag des Klägers ab. Der Kläger sei im
Wohnland des Kindes nicht erwerbstätig im Sinne des
Beschlusses Nr. 207 der Verwaltungskommission der Europäischen
Union, weshalb der Anspruch der Ehefrau des Klägers im Ausland
nach Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
21.3.1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (VO Nr. 574/72) vorrangig sei. Den hiergegen gerichteten
Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom
9.6.2008 als unbegründet zurück.
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Das Finanzgericht (FG) gab der auf das
Differenzkindergeld in Höhe von monatlich 136 EUR für die
Monate August 2007 bis März 2008 gerichteten Klage
statt.
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Zur Begründung ihrer hiergegen
gerichteten Revision macht die Familienkasse im Wesentlichen
geltend, dass die Entscheidung des FG auf einer unzutreffenden
Auslegung des Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
und abwandern (VO Nr. 1408/71), in ihrer durch die Verordnung (EG)
Nr. 118/97 des Rates vom 2.12.1996 - VO Nr. 118/97 - (Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften 1997 Nr. L 28, S. 1)
geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13.4.2005 - VO Nr. 647/2005 - (Amtsblatt der
Europäischen Union - ABlEU - 2005 Nr. L 117, S. 1) beruhe und
damit Bundesrecht verletze.
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Die Familienkasse beantragt, das Urteil des
FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.
Das FG hat den Anspruch des Klägers auf Differenzkindergeld
für die Monate August 2007 bis März 2008 zu Recht
bejaht.
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1. Der im Streitzeitraum in Deutschland
wohnhafte Kläger erfüllte unstreitig die
Anspruchsvoraussetzungen der §§ 62 ff. des
Einkommensteuergesetzes (EStG) für seine ebenfalls in
Deutschland wohnhafte Tochter T. Zu Recht ist das FG auch davon
ausgegangen, dass die Anwendbarkeit dieser deutschen
Rechtsvorschriften nicht durch Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen
wird.
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2. Der Kläger fällt in den
persönlichen Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71.
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a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil
vom 4.8.2011 III R 55/08, BFHE 234, 316, BFH/NV 2012, 85 = SIS 11 37 20 Rz 19) ist für die im ersten Schritt zu prüfende
Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs der VO Nr.
1408/71 erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine Person nach
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 in
irgendeinem der von ihrem sachlichen Geltungsbereich erfassten
Zweige der sozialen Sicherheit in irgendeinem Mitgliedstaat der
Europäischen Union versichert ist. Dass eine Person die
Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Buchst. a der VO
Nr. 1408/71 in Bezug auf ihre in Deutschland ausgeübte
Tätigkeit nicht erfüllt, bedeutet daher noch nicht, dass
sie dem persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung nicht
unterfällt; denn dieser kann aufgrund ihrer Zugehörigkeit
zu dem System der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats
eröffnet sein.
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b) Nach den Feststellungen des FG war der
Kläger im Streitzeitraum in Griechenland in der TSMEDE
rentenversichert. Hierbei handelt es sich nach den weiteren
Feststellungen des FG um ein System der sozialen Sicherheit
für Selbständige i.S. des Art. 1 Buchst. a der VO Nr.
1408/71. Dieses ist auch nicht nach Art. 1 Buchst. j i.V.m. dem
Anhang II der VO Nr. 1408/71 aus dem Anwendungsbereich der VO Nr.
1408/71 ausgenommen. Somit war der Kläger im Streitzeitraum
i.S. des Art. 2 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71 ein Selbständiger,
für den die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Griechenland
gelten. Der persönliche Geltungsbereich ist daher
eröffnet.
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3. Zu Recht ist das FG auch davon ausgegangen,
dass sich aus den im zweiten Prüfungsschritt anzuwendenden
Kollisionsregeln der Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 eine
Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften ergibt.
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a) Soweit es nach den Art. 13 ff. der VO Nr.
1408/71 darauf ankommt, in welchem Mitgliedstaat die abhängige
Beschäftigung bzw. die selbständige Tätigkeit
ausgeübt wird (so z.B. in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a und b der
VO Nr. 1408/71), bestimmt sich dies nach der Rechtsprechung des
Senats (Urteil in BFHE 234, 316, BFH/NV 2012, 85 = SIS 11 37 20 Rz
28 f.) entgegen der Auffassung der Familienkasse grundsätzlich
nicht danach, in welchem Land die Versicherung besteht, sondern -
entsprechend dem insoweit eindeutigen Wortlaut der jeweiligen
Bestimmung - danach, in welchem Mitgliedstaat die Person
abhängig beschäftigt ist bzw. eine selbständige
Tätigkeit ausübt. Dabei ist grundsätzlich von dem
bescheinigten Versichertenstatus des Versicherten auszugehen.
Anzuknüpfen ist allerdings nur an diejenige(n)
Tätigkeit(en), hinsichtlich derer die betreffende Person als
Arbeitnehmer bzw. Selbständiger i.S. des Art. 1 Buchst. a der
VO Nr. 1408/71 gilt.
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b) Da der Kläger nach den Feststellungen
des FG im Streitzeitraum in Deutschland die selbständige
Architektentätigkeit ausgeübt hat, hinsichtlich derer er
in Griechenland als Selbständiger i.S. des Art. 1 Buchst. a
der VO Nr. 1408/71 galt, kann sich daraus auch nach Art. 13 Abs. 2
Buchst. b der VO Nr. 1408/71 die Anwendung der deutschen
Rechtsvorschriften ergeben. Nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der VO
Nr. 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines
Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt -
soweit nicht die Art. 14 bis 17 der VO Nr. 1408/71 etwas anderes
bestimmen -, den Rechtsvorschriften dieses Staats, und zwar auch
dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Staats wohnt. Anhaltspunkte
für das Vorliegen einer der Ausnahmebestimmungen der Art. 14
bis 17 der VO Nr. 1408/71 - insbesondere für eine nur
vorübergehende selbständige Tätigkeit in Deutschland
gemäß Art. 14a Nr. 1 der VO Nr. 1408/71 oder eine
Tätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nach Art. 14a Nr.
2 der VO Nr. 1408/71 - hat das FG nicht festgestellt. Es hat daher
zu Recht die Grundregel des Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der VO Nr.
1408/71 angewandt, wonach aufgrund der selbständigen
Tätigkeit in Deutschland das Recht des Tätigkeitsstaats
Anwendung findet.
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c) Da Deutschland danach gemäß den
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften der zuständige
Mitgliedstaat war, kommt es auf die von der neueren Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - (Urteil vom
12.6.2012 C-611/10, C-612/10, Hudzinski, juris) geprüfte
Frage, ob die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften einen
Kindergeldanspruch nach §§ 62 ff. EStG
ausschließen, wenn Deutschland nach den Art. 13 ff. der VO
Nr. 1408/71 der unzuständige Mitgliedstaat ist, nicht an.
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4. Zu Recht hat das FG auch die sich aus der
zeitgleichen Anspruchsberechtigung der Ehefrau des Klägers
ergebende Anspruchskumulierung nach Art. 10 der VO Nr. 574/72 in
ihrer durch die VO Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten
Fassung, geändert durch die VO Nr. 647/2005,
aufgelöst.
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a) Ist der Kindergeldanspruch im Wohnland des
Kindes - wie hier im Falle des Wohnlands Deutschland - nicht von
der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abhängig, ist
nicht Art. 76 der VO Nr. 1408/71, sondern Art. 10 der VO Nr. 574/72
anzuwenden. Insoweit kann der Senat dahingestellt lassen, ob die
Einschränkungen des Anhangs I Teil I Buchst. D (entspricht
Teil C in der bis April 2005 gültigen Fassung) der VO Nr.
1408/71 (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 234, 316, BFH/NV 2012, 85
= SIS 11 37 20 Rz 30) - wie das FG meint - nur dann zu
berücksichtigen sind, wenn die Familienleistungen von einem
deutschen Träger für im Ausland lebende Kinder gezahlt
werden sollen. Denn hier ergibt sich eine Anwendbarkeit des Art. 10
der VO Nr. 574/72 jedenfalls daraus, dass parallele Ansprüche
auf Familienleistungen für denselben Zeitraum bestehen und die
Ehefrau des Klägers in den persönlichen Anwendungsbereich
der VO Nr. 1408/71 fällt, so dass über diese die Kinder
als Familienangehörige im Sinne der VO Nr. 1408/71 einzustufen
sind.
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aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH zur
Reichweite der Bestimmungen des Anhangs I der VO Nr. 1408/71
(Urteil vom 14.10.2010 C-16/09, Schwemmer, Slg. 2010, I-9717 = SIS 10 33 42 Rdnr. 38) kann die Antikumulierungsvorschrift des Art. 10
der VO Nr. 574/72 auch dann zur Anwendung kommen, wenn der nach
deutschem Recht Kindergeldberechtigte die Voraussetzungen des
Anhangs I Teil I Buchst. D der VO Nr. 1408/71 nicht erfüllt.
Dies begründete der EuGH zum einen damit, dass es trotz der
fehlenden Anwendbarkeitsvoraussetzungen zur Entstehung paralleler
Ansprüche auf Familienleistungen für denselben Zeitraum
kommen könne. Zum anderen verwies er unter Bezugnahme auf die
Entscheidung in der Rechtssache Kromhout (EuGH-Urteil vom 4.7.1985
C-104/84, Slg. 1985, I-2205 Rdnr. 15) darauf, dass die Kinder als
Familienangehörige des Elternteils, der Arbeitnehmer (in der
Schweiz) ist, in den persönlichen Anwendungsbereich der VO Nr.
1408/71 fallen.
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bb) Im Streitfall fällt die Ehefrau des
Klägers in den persönlichen Geltungsbereich der VO Nr.
1408/71. Nach Art. 2 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71 gilt die Verordnung
u.a. für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften
eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind.
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Die Ehefrau des Klägers ist als Griechin
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und als Beamtin dieses
Mitgliedstaats Arbeitnehmerin, da unter den Arbeitnehmerbegriff
auch Personen fallen, die in einem Sondersystem für Beamte
erfasst werden (Art. 1 Buchst. a Ziff. i der VO Nr. 1408/71).
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Unter den Begriff der Rechtsvorschriften
fallen über Art. 1 Buchst. j Ziff. a der VO Nr. 1408/71 auch
die Sondersysteme für Beamte (vgl. ausführlich Urteil des
Bundesfinanzhofs vom 13.8.2002 VIII R 97/01, BFHE 200, 211, BStBl
II 2002, 869 = SIS 03 01 46 Rz 10). Da somit die Kinder des
Klägers als Familienangehörige (Art. 1 Buchst. f Ziff. i
der VO Nr. 1408/71) der Ehefrau des Klägers in den
persönlichen Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 fallen (Art.
2 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71) und zudem auch parallele
Ansprüche auf Familienleistungen für denselben Zeitraum
bestehen, greift Art. 10 der VO Nr. 574/72 nach beiden vom EuGH
genannten Voraussetzungen ein.
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b) Zu Recht ist das FG auch davon ausgegangen,
dass der Anspruch des Klägers auf deutsches Kindergeld nicht
nach Art. 10 der VO Nr. 574/72 ausgeschlossen wird. Der Kläger
hat nach den Feststellungen des FG eine Berufstätigkeit im
Wohnland des Kindes (Deutschland) ausgeübt. Entgegen der
Auffassung der Familienkasse ergibt sich nichts anderes auch aus
dem Beschluss Nr. 207 der Verwaltungskommission der
Europäischen Union für die soziale Sicherheit der
Wanderarbeitnehmer vom 7.4.2006 zur Auslegung des Art. 76 und des
Art. 79 Abs. 3 der VO Nr. 1408/71 sowie des Art. 10 Abs. 1 der VO
Nr. 574/72 bezüglich des Zusammentreffens von
Familienleistungen oder -beihilfen (ABlEU 2006 Nr. L 175, S. 83).
Denn danach ist die Formulierung in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Ziff.
i der VO Nr. 574/72 „Wird ... eine Berufstätigkeit
ausgeübt“ als tatsächliche Ausübung einer
Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger zu
verstehen. Aufgrund dieser selbständigen Tätigkeit des
Klägers im Wohnland des Kindes ist nach Art. 10 Abs. 1 Buchst.
b Ziff. i der VO Nr. 574/72 vorrangig Deutschland zur
Gewährung von Familienleistungen verpflichtet.
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