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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 38/17 (BFH) |
§§: | EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2, AO § 171 Abs. 3, BGB § 130 |
Schlagwörter | Antragstellung, Festsetzungsfrist, Wohnsitzfinanzamt, Wirksamkeit, Kenntnisnahme, Behörde |
Rechtsfrage: | Kann ein Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG auch in dem Fall nur beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt fristwahrend gestellt werden, in dem ein nicht steuerlich beratener Steuerpflichtiger meint, auch ein Einwurf bei einem anderem als dem örtlich zuständigen Finanzamt derselben Stadt wahre die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO? Ist es zur Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist ausreichend, wenn der Veranlagungsantrag am Tag des Fristablaufs bis 24:00 Uhr beim Finanzamt eingeht, oder kann eine wirksame Antragstellung nur zu den behördenüblichen Öffnungszeiten erfolgen (hier: Einwurf am 31.12.2013 gegen 20:00 Uhr)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 23.05.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1638/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 22 97 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.02.2020 |
Erledigungs-Az: | VI R 38/17 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 07 37 |