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Keine Steuerfreiheit von pauschal gezahlten Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Keine Steuerfreiheit von pauschal gezahlten Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit: 1. Pauschale Zuschläge, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit an den Arbeitnehmer leistet, sind nur dann nach § 3 b EStG begünstigt, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung gemäß § 41 b EStG geleistet werden. - 2. Diese Einzelabrechnung zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos ist grundsätzlich unverzichtbar. - 3. Auf sie kann im Einzelfall nur verzichtet werden, wenn die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit zu erbringen und die pauschal geleisteten Zuschläge so bemessen sind, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten - aufs Jahr bezogen - die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen. - Urt.; BFH 8.12.2011, VI R 18/11; SIS 12 04 25

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Steuerfreie Bezüge, Vermögensbildung
Fundstellen
  1. BFH 08.12.2011, VI R 18/11
    BStBl 2012 II S. 291
    DStR 2012 S. 404
    NJW 2012 S. 1903
    LEXinform 0928635

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 18.4.2012
    jh in StuB 5/2012 S. 201
    W.Be. in FR 7/2012 S. 321
    AK in DStZ 6/2012 S. 181
    St.Sch. in BFH/PR 5/2012 S. 146
    St.G. in HFR 4/2012 S. 366
    KAM in Stbg 6/2012 S. M 17
    St.G. in DStR 14/2012 Beihefter S. 61
Normen
[EStG] § 42 d Abs. 1 Nr. 1, § 41 b Abs. 1 Satz 1, § 41 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 38 Abs. 3 Satz 1, § 3 b
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 17.12.2010, SIS 11 24 44, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Nachweis, Steuerbefreiung
Zitiert in... / geändert durch...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 9.11.2022, SIS 23 09 87, Steuerfreiheit für Nachtarbeit bei fehlender Dokumentation der Anfangs- und Schlusszeit der jeweiligen Na...
  • BFH 14.10.2021, SIS 21 20 09, Steuerfreiheit der sog. Theaterbetriebszulage gemäß § 3 b EStG: 1. Der Steuerfreiheit von Zuschlägen für ...
  • BFH 9.6.2021, SIS 21 17 40, Steuerfreiheit der sog. Theaterbetriebszulage gemäß § 3 b EStG: 1. Der Steuerfreiheit von Zuschlägen für ...
  • FG Baden-Württemberg 26.2.2019, SIS 19 09 35, Steuerbefreiung der auf tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit entfallenden Theater...
  • Hessisches FG 14.1.2019, SIS 19 21 07, Steuerfreiheit einer in der Höhe schwankenden Theaterbetriebszulage: 1. Voraussetzung für eine Steuerbefr...
  • BFH 29.11.2017, SIS 17 24 82, Steuerfreiheit für Zuschläge zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: 1. Werden nachweislich Zuschläge ...
  • Niedersächsisches FG 29.3.2017, SIS 17 16 75, Grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen: 1. Zum Begriff der nachträglich bekannt...
  • BFH 29.11.2016, SIS 16 28 22, Steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen für Bereitschaftsdienstzeiten: Werden Bereitschaftsdienste p...
  • Niedersächsisches FG 25.5.2016, SIS 16 16 35, Steuerfreiheit nach § 3 b EStG für Zulage an Polizisten für Dienst zu wechselnden Zeiten: 1. Zur Steuerfr...
  • Niedersächsisches FG 24.9.2015, SIS 15 29 70, Besteuerung einer pauschalen Offshore-Zulage: 1. Zur Steuerfreiheit nach § 3 b Abs. 1 EStG. - 2. Pauschal...
  • LfSt Rheinland-Pfalz 10.7.2015, SIS 16 00 09, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Nachtarbeit, pauschale Zuschläge, BV-Zulagen des Deutsche Telekom Konzer...
  • BFH 24.9.2013, SIS 14 03 96, Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bei Grenzgängern in d...
  • FG Baden-Württemberg 20.6.2012, SIS 12 23 03, Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bei einem ausländischen Arbeitge...
Fachaufsätze
  • LIT 02 35 94 St. Geserich, NWB 8/2012 S. 624: Keine Steuerfreiheit von pauschal gezahlten Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit - Komme...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheids.

 

 

2

Gemäß Prüfungsanordnung vom 15.1.2009 wurde im Zeitraum Februar bis September 2009 bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2008 durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) durchgeführt. Dabei stellte der Lohnsteuer-Außenprüfer u.a. fest, dass die Klägerin ihren Arbeitnehmern tarifliche Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gewährte. Die Arbeitnehmer der Klägerin erhielten hierfür monatlich gleichbleibende Zahlungen. Wegen fehlender Aufzeichnungen erkannte der Lohnsteuerprüfer die Steuerfreistellung dieser pauschalen Zahlungen nicht an. Das FA machte sich auch diese Feststellungen zu eigen und erließ unter dem Datum 22.10.2009 einen Haftungsbescheid u.a. wegen Lohnsteuer. In den Erläuterungen zum Haftungsbescheid wies das FA darauf hin, dass die Klägerin als Haftende anstelle der Arbeitnehmer in Anspruch genommen werde, weil ein Haftungsausschluss nicht vorliege und die Klägerin sich damit einverstanden erklärt habe.

 

 

3

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit den in EFG 2011, 1555 = SIS 11 24 44 veröffentlichten Gründen ab.

 

 

4

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

5

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 17.12.2010 11 K 15/10 und den Haftungsbescheid vom 22.10.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.1.2010, soweit er noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, aufzuheben.

 

 

6

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

7

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Denn das FG hat zutreffend darauf erkannt, dass die streitigen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit der Lohnversteuerung unterliegen.

 

 

8

1. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat. Die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge führten im Streitfall zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Deshalb war die Klägerin verpflichtet, insoweit Lohnsteuer einzubehalten.

 

 

9

2. Nach § 3b Abs. 1 EStG i.d.F. der Streitjahre sind neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge nur dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist Grundlohn der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen.

 

 

10

a) Die Steuerbefreiung tritt allerdings nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26.10.1984 VI R 199/80, BFHE 142, 146, BStBl II 1985, 57 = SIS 85 02 36), und setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus (BFH-Urteil vom 28.11.1990 VI R 90/87, BFHE 163, 73, BStBl II 1991, 293 = SIS 91 06 41). Dadurch soll von vornherein gewährleistet werden, dass nur Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden und keine allgemeinen Gegenleistungen für die Arbeitsleistung darstellen. Hieran fehlt es jedoch, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nur allgemein pauschaliert abgegolten wird, da hierdurch weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach %-Sätzen des Grundlohns) möglich ist.

 

 

11

b) Demgegenüber sind pauschale Zuwendungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit an den Arbeitnehmer leistet, nur dann nach § 3b EStG begünstigt, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23.10.1992 VI R 55/91, BFHE 169, 515, BStBl II 1993, 314 = SIS 93 06 13, und vom 25.5.2005 IX R 72/02, BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725 = SIS 05 36 37).

 

 

12

c) Solche pauschalen Zuschläge sind allerdings nur dann und insoweit steuerfrei, als sie den im einzelnen ermittelten Zuschlägen für tatsächlich geleistete Stunden zu den nach § 3b Abs. 2 EStG begünstigten Zeiten entsprechen; die Zuschläge sind jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung, somit regelmäßig spätestens zum Ende des Kalenderjahres bzw. beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis, zu errechnen. Dabei ist für die Ermittlung der im Einzelnen nachzuweisenden Zuschläge auf das Kalenderjahr oder, im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis, auf den Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis abzustellen. Stimmt die Summe der Pauschalzahlungen mit der Summe der für den in Betracht kommenden Zeitraum ermittelten steuerfreien Zuschläge nicht überein und hat der Arbeitnehmer weniger zuschlagspflichtige Stunden geleistet, als durch die Pauschalzahlungen abgegolten sind, so ist die Differenz zwischen der Pauschale und dem sich bei der Einzelberechnung ergebenden Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 16.12.2010 VI R 27/10, BFHE 232, 174 = SIS 11 05 26, m.w.N.).

 

 

13

d) Eine jährliche Abrechnung gemäß § 41b Abs. 1 Satz 1 EStG ist grundsätzlich unverzichtbar (BFH-Entscheidungen in BFHE 169, 515, BStBl II 1993, 314 = SIS 93 06 13; in BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725 = SIS 05 36 37; vom 18.5.2005 IX B 178/04, BFH/NV 2005, 1553 = SIS 05 37 06; vom 18.11.2003 VI B 123/03, BFH/NV 2004, 335 = SIS 04 09 60), es sei denn, die Pauschalzahlungen werden für tatsächlich erbrachte Arbeitsstunden zur Nachtzeit geleistet und sind so bemessen, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten - aufs Jahr bezogen - die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen (BFH-Urteil vom 22.10.2009 VI R 16/08, BFH/NV 2010, 201 = SIS 10 01 41).

 

 

14

3. Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze hat das FA die von der Klägerin geleisteten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zu Recht dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Denn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung sind nicht gegeben.

 

 

15

a) Zwar sind die streitigen Zuschläge nach den Feststellungen des FG, die vom FA nicht angegriffen wurden und an die der Senat daher gebunden ist, neben dem Grundlohn bezogen worden. Diese waren danach nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch zu den nach § 3b Abs. 2 EStG begünstigten Zeiten geleistete Tätigkeit (s. dazu Moritz in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 3b EStG Rz 21).

 

 

16

b) Allerdings hat die Klägerin ausweislich des Revisionsvorbringens die streitigen Zuschläge pauschal ohne Ansehung der von den Arbeitnehmern im Einzelnen tatsächlich zu den nach § 3b Abs. 2 EStG begünstigten Zeiten geleisteten Arbeitsstunden gewährt. Die Zuschläge sind jedoch weder zum Ende der Kalenderjahre errechnet noch sind Einzelabrechnungen bis zum jährlichen Abschluss der Lohnkonten am jeweiligen Jahresende vorgenommen worden. Pauschale Zuschläge, wie sie im Streitfall gezahlt worden sind, können - wie dargelegt - aber nur dann nach § 3b EStG steuerbefreit sein, wenn sie - anders als im Streitfall - durch Einzelabrechnung der tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zugeordnet werden.

 

 

17

c) Vorliegend kann auf die jährliche Abrechnung auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Denn die Arbeitnehmer der Klägerin waren nicht nur fast ausschließlich zur Nachtzeit (§ 3b Abs. 2 Satz 2 EStG) tätig (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 201 = SIS 10 01 41). Damit fehlt es im Streitfall an einer mit dem Verfahren VI R 16/08 vergleichbaren Ausnahmesituation. Damit ist ohne Belang, ob die streitigen Zuschläge - wie von der Klägerin vorgetragen - aufgrund von Erfahrungswerten so bemessen waren, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten - aufs Jahr bezogen - die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllten. Die von der Klägerin hierzu angebotenen Zeugen hat das FG daher zu Recht nicht gehört.

 

 

18

d) Ein Widerspruch zu dem BFH-Urteil vom 28.11.1990 VI R 56/90 (BFHE 163, 83, BStBl II 1991, 298 = SIS 91 06 42) ist darin nicht zu erblicken. Die Klägerin berücksichtigt nicht, dass dort keine Vereinbarung über die Zahlung eines pauschalen Zuschlags für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit vorlag, sondern eine bestimmte Stundenzahl monatlich für solche Arbeit vereinbart war. Dort war nicht der Zusammenhang von pauschalen Zuschlägen und tatsächlich geleisteter Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, sondern die Frage streitig, ob die vereinbarte Stundenzahl tatsächlich gearbeitet worden war. Dieser Nachweis kann auch in anderer Weise als durch Abrechnung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Jahresschluss - durch Einvernahme von Zeugen - erbracht werden. Eine erforderliche Abrechnung als solche kann jedoch durch ein anderes Beweismittel nicht ersetzt werden.

 

 

19

4. Dass das FA die streitbefangene Lohnsteuer nebst Annexsteuern - ungeachtet der Frage der Steuerfreiheit der Pauschalzahlungen gemäß § 3b EStG - durch einen Haftungsbescheid festsetzen durfte, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Ebenfalls zu Recht streiten die Beteiligten nicht um die Bemessung der Haftungsschuld.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Die Entscheidung liegt ganz auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung. Die erforderliche Abrechnung kann nicht durch andere Nachweise ersetzt werden. Der BFH verweist auch hier ergänzend auf die – im Streitfall nicht vorliegende – Ausnahme, wenn die Arbeitnehmer fast ausschließlich zur Nachtzeit (z.B. in einem Backbetrieb) tätig sind. Nicht ausreichend ist jedenfalls, wenn die Zuschläge aufgrund von Erfahrungswerten so bemessen sind, dass sie – aufs Jahr bezogen – die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen. Das FG brauchte daher die von der Klägerin dazu angebotenen Zeugen nicht zu hören.