Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit

Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit: Pauschale Zuschläge sind nicht nach § 3 b EStG steuerfrei, wenn sie nicht als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit gezahlt werden, sondern Teil einer einheitlichen Tätigkeitsvergütung sind (Abgrenzung zu VI R 16/08). - Urt.; BFH 16.12.2010, VI R 27/10; SIS 11 05 26

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Steuerfreie Bezüge, Vermögensbildung
Fundstellen
  1. BFH 16.12.2010, VI R 27/10
    BStBl 2012 II S. 288
    DStR 2011 S. 358
    NJW 2011 S. 2240
    LEXinform 0927808

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 18.4.2012
    jh in StuB 4/2011 S. 153
    AK in DStZ 7/2011 S. 224
    St.Sch. in BFH/PR 5/2011 S. 166
    St.G. in HFR 4/2011 S. 386
Normen
[EStG] § 3 b
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Baden-Württemberg, 08.03.2010, SIS 10 30 10, Flugzulage, Pilot, Nachtarbeit
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Baden-Württemberg 19.4.2021, SIS 22 08 28, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Der Begriff des laufenden Arbeitslohns in § 3 b Abs....
  • FG Baden-Württemberg 26.2.2019, SIS 19 09 35, Steuerbefreiung der auf tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit entfallenden Theater...
  • FG Berlin-Brandenburg 13.12.2018, SIS 21 21 00, Theaterbetriebszulage als steuerfreier Zuschlag für Nachtarbeit und für Sonntags- und Feiertagsarbeit: 1....
  • BFH 29.11.2016, SIS 16 28 22, Steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen für Bereitschaftsdienstzeiten: Werden Bereitschaftsdienste p...
  • Niedersächsisches FG 28.6.2016, SIS 16 16 27, Steuerfreiheit für Dienstzulagen für Polizeibeamte nach § 3 b EStG: 1. Zu den tatbestandsmäßigen Vorausse...
  • Niedersächsisches FG 25.5.2016, SIS 16 16 35, Steuerfreiheit nach § 3 b EStG für Zulage an Polizisten für Dienst zu wechselnden Zeiten: 1. Zur Steuerfr...
  • Niedersächsisches FG 24.9.2015, SIS 15 29 70, Besteuerung einer pauschalen Offshore-Zulage: 1. Zur Steuerfreiheit nach § 3 b Abs. 1 EStG. - 2. Pauschal...
  • FG Baden-Württemberg 21.10.2013, SIS 14 31 77, Steuerfreiheit von Zuschlägen für ärztlichen Bereitschaftsdienst an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtze...
  • BFH 24.9.2013, SIS 14 03 96, Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bei Grenzgängern in d...
  • BSG 29.8.2012, SIS 14 01 28, Elterngeld, Arbeitsentgelt als sonstige Bezüge oder laufender Arbeitslohn: 1. Es ist mit dem Grundgesetz ...
  • BSG 29.8.2012, SIS 13 22 57, Elterngeld, laufender Arbeitslohn: 1. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Elterngeldberechtigte ke...
  • FG Baden-Württemberg 20.6.2012, SIS 12 23 03, Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bei einem ausländischen Arbeitge...
  • BFH 8.12.2011, SIS 12 04 25, Keine Steuerfreiheit von pauschal gezahlten Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit: 1. Pau...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Streitig ist, ob eine pauschale Flugzulage, die neben den allgemeinen Berufserschwernissen des fliegenden Personals auch Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit entgelten soll, insoweit nach § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei ist.

 

 

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Flugkapitän und war in den Streitjahren als Arbeitnehmer bei der Firma X - 2002 - und anschließend bei der Firma Y - 2005 - beschäftigt, beide ansässig in A, Österreich. Er absolvierte ausschließlich Langstreckenflüge von Österreich nach Z. Grundlage für das Arbeitsverhältnis bildete der Kollektivvertrag, abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund vom 1.7.2001 und dessen Neufassung vom 1.4.2004 („Kollektivvertrag für das Bordpersonal der Firma Y und Firma X“) mit dem Anhang I (Einstufung, Umstufung und Verwendungsgruppen), dem Anhang II (Gehalttabellen gültig ab dem 1.4.2004) und dem Anhang III (Zeitzonen-Tabelle). Nach Anhang I 1. setzte sich das Brutto-Monatsentgelt des Klägers aus Grundgehalt und einer Flugzulage (§ 9 des Kollektivvertrages) in Höhe von 36,90 % des Grundgehalts zusammen. Zwischen den Tarifparteien wurde bezüglich der Flugzulage eine Widmung erstellt, in der eine Aufteilung nach Nachtarbeit, Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit und für allgemeine Berufserschwernisse erfolgt (in der vor dem 1.4.2004 gültigen Fassung). In dieser „Widmung Flugzulage Fliegendes Personal“ wird ausgeführt:

 

 

 

 

3

„Um im Einzelfall keine separate Berechnung der tatsächlichen Höhe der aus den wechselnden Einsätzen eines Dienstnehmers während der Nachtzeit, für Arbeiten an Samstagen und Sonntagen sowie für die speziellen Berufserschwernisse gebührenden Flugzulage durchführen zu müssen, werden die zustehenden Zulagenkomponenten pauschal im Wege einer monatlich gleichbleibenden Flugzulage abgegolten, da davon ausgegangen werden kann, dass die Dienstnehmer ... wechselnd zwischen Mittel- und Langstrecke eingesetzt werden.

 

Bezüglich der Aufteilung der Flugzulage auf einzelne Zulagenkomponenten kann von folgender grundsätzlicher Verteilung ausgegangen werden:

 

Für Nachtarbeit:

auf 20 % des Grundgehalts eine 100 % Zulage

= 20 %

 

Für Samstagarbeit:

auf 14,3 % des Grundgehalts eine 50 % Zulage

= 7 %

 

Für Sonntagarbeit:

auf 14,3 % des Grundgehalts eine 100 % Zulage

= 14 %

 

Für allgem. Berufserschwernisse

auf 100 % des Grundgehalts eine25 % Zulage“.

= 25 %

 

4

Im Veranlagungszeitraum 2002 erhielt der Kläger einen Betrag in Höhe von 21.479,86 EUR und im Veranlagungszeitraum 2005 einen Betrag in Höhe von 27.765,52 EUR an Flugzulagen vergütet.

 

 

 

 

5

In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger anhand nachfolgender Berechnung

 

 

 

 

2002

 

 

 

 

 

Nachtarbeit - 20 % des Grundgehalts (36.799,86 EUR)

 7.359,97 EUR

 

Sonntagsarbeit - 14,3 % des Grundgehalts (36.799,86 EUR)

 5.262,38 EUR

 

 

 

 

Insgesamt

12.622,35 EUR

 

 

 

2005

 

 

Nachtarbeit - 20 % des Grundgehalts (47.479,72 EUR)

 9.495,94 EUR

 

Sonntagsarbeit - 14,3 % des Grundgehalts (47.479,72 EUR)

 6.789,60 EUR

 

 

 

 

Insgesamt

16.285,54 EUR

 

 

 

erfolglos geltend, dass hiervon im Streitjahr 2002 ein Betrag in Höhe von 12.622,35 EUR und im Streitjahr 2005 ein Betrag in Höhe von 16.285,54 EUR auf Nacht- und Sonntagsarbeit entfielen und deshalb steuerfrei zu belassen seien. Auch der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.

 

6

Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2010, 1871 = SIS 10 30 10 veröffentlichten Gründen ab.

 

 

7

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

8

Er beantragt, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 8.3.2010 6 K 2/08 sowie die Einspruchsentscheidung vom 26.11.2007 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2002 und 2005 jeweils vom 22.1.2010 in der Weise zu ändern, dass Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit im Jahr 2002 in Höhe von 12.622,35 EUR und im Jahr 2005 in Höhe von 16.285,54 EUR steuerfrei gestellt werden.

 

 

9

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

10

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keine nach § 3b EStG steuerfreien Zuschläge erzielt hat.

 

 

11

a) Nach § 3b Abs. 1 EStG i.d.F. der Streitjahre sind neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden.

 

 

12

aa) § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG definiert Grundlohn als laufenden Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Der laufende Arbeitslohn ist, wie sich aus § 39b EStG ergibt (s. auch R 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a der Lohnsteuer-Richtlinien), von sonstigen Bezügen abzugrenzen. Laufender Arbeitslohn ist das dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließende Arbeitsentgelt (Monatsgehalt, Wochen- oder Tageslohn, Überstundenvergütung, laufend gezahlte Zulagen oder Zuschläge und geldwerte Vorteile aus regelmäßigen Sachbezügen); er ist in einen Stundenlohn umzurechnen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17.6.2010 VI R 50/09, BFHE 230, 150, BStBl II 2011, 43 = SIS 10 23 35, m.w.N.).

 

 

13

bb) Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist weiter, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden; sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein (Moritz in Herrmann/Heuer/Raupach, § 3b EStG Rz 21). Hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und den Erschwerniszuschlägen unterschieden und ein Bezug zwischen der zu leistenden Nacht- und Sonntagsarbeit und der Lohnhöhe hergestellt ist (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.5.2003 9 AZR 180/02, Zeitschrift für Tarifrecht 2004, 212). Die Steuerbefreiung tritt zudem nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind (BFH-Urteil in BFHE 230, 150, BStBl II 2011, 43 = SIS 10 23 35, m.w.N.).

 

 

14

cc) Nach den Feststellungen des FG, die vom Kläger nicht angegriffen wurden und an die der Senat daher gebunden ist, hat der Kläger im Streitfall neben dem Grundlohn keine Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit bezogen. Die streitige Flugzulage, die auch die Erschwernisse der Nacht- und Sonntagsarbeit entgilt, ist vielmehr Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte auch nachts und sonntags geleistete Tätigkeit des Klägers.

 

 

15

Nach Anhang I 1.1 zum Kollektivvertrag setzte sich das Brutto-Monatsentgelt des Klägers aus Grundgehalt und einer Flugzulage (§ 9 des Kollektivvertrages) in Höhe von 36,90 % des Grundgehalts zusammen. Der Schluss des FG, dass es aufgrund dieser arbeitsvertraglichen Bestimmung an der vom Gesetz verlangten Trennung von Grundlohn und Zuschlägen fehlt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine derartige Auslegung des Arbeitsvertrags erscheint dem erkennenden Senat vorliegend nicht nur möglich, sondern naheliegend. Denn im Streitfall steht das monatliche Entgelt des Klägers in keinem Bezug zu seiner tatsächlich erbrachten zuschlagswürdigen Arbeitsleistung. Grundgehalt und Flugzulage werden vielmehr ungeachtet der Einsatzzeiten des Klägers in stets gleicher Höhe geschuldet. Außerdem wird diese monatlich gleichbleibende Pauschale auch im Rahmen der Urlaubs- und Weihnachtssonderzahlung sowie im Krankheitsfall gewährt. Überdies spricht der Umstand, dass die Flugzulage als Teil des Brutto-Monatsentgelts in die Berechnung von Abfertigungen (Abfindungen) und dem Jubiläumsgeld eingeht, für die Sicht des FG, dass im Streitfall der Grundlohn des Klägers i.S. von § 3b Abs. 2 EStG aus Grundgehalt und Flugzulage besteht.

 

 

16

b) Soweit der Kläger hiergegen einwendet, dass die pauschale Flugzulage ausweislich der „Widmung Flugzulage Fliegendes Personal“ einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 20 % des Grundgehalts und einen Sonntagsarbeitszuschlag in Höhe von 14 % enthalte und deshalb insoweit steuerfrei zu belassen sei, verkennt er, dass pauschale Zuschläge, die dem Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, nur dann und insoweit steuerfrei sind, als sie den im Einzelnen ermittelten Zuschlägen für tatsächlich geleistete Stunden zu diesen Zeiten entsprechen. Auch sind die Zuschläge jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung, somit regelmäßig spätestens zum Ende des Kalenderjahres bzw. beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis zu errechnen. Dabei ist für die Ermittlung der im Einzelnen nachzuweisenden Zuschläge auf das Kalenderjahr oder, im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis, auf den Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis abzustellen. Stimmt die Summe der Pauschalzahlungen mit der Summe der für den in Betracht kommenden Zeitraum ermittelten steuerfreien Zuschläge nicht überein und hat der Arbeitnehmer weniger zuschlagspflichtige Stunden geleistet als durch die Pauschalzahlungen abgegolten sind, so ist die Differenz zwischen der Pauschale und dem sich bei der Einzelberechnung ergebenden Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn (BFH-Urteile vom 28.11.1990 VI R 90/87, BFHE 163, 73, BStBl II 1991, 293 = SIS 91 06 41; vom 25.3.1988 VI R 20/84, BFH/NV 1988, 496 = SIS 88 15 37; vom 23.10.1992 VI R 55/91, BFHE 169, 515, BStBl II 1993, 314 = SIS 93 06 13; s. auch BFH-Urteile vom 25.5.2005 IX R 72/02, BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725 = SIS 05 36 37, und vom 22.10.2009 VI R 16/08, BFH/NV 2010, 201 = SIS 10 01 41).

 

 

17

Daran fehlt es im Streitfall. Das FG hat bindend festgestellt, dass der Kläger die anteiligen Zuschläge nicht als Abschlagszahlungen, sondern endgültig erhalten hat. Folgerichtig sind die Zuschläge weder zum Ende des Kalenderjahres errechnet noch ist eine Einzelabrechnung bis zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos vorgenommen worden, obwohl eine solche Abrechnung grundsätzlich unverzichtbar ist (BFH-Entscheidungen in BFHE 169, 515, BStBl II 1993, 314 = SIS 93 06 13; in BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725 = SIS 05 36 37; vom 18.5.2005 IX B 178/04, BFH/NV 2005, 1553 = SIS 05 37 06; vom 18.11.2003 VI B 123/03, BFH/NV 2004, 335 = SIS 04 09 60).

 

 

18

Die grundsätzlich zu fordernde Aufzeichnung über tatsächlich erbrachte Arbeitsstunden sonntags und zur Nachtzeit sowie eine jährliche Abrechnung gemäß § 41b Abs. 1 Satz 1 EStG waren auch unter den besonderen Umständen des Streitfalles nicht entbehrlich. Denn die Höhe der Flugzulage und damit auch der streitigen Zuschlagsanteile beruht ausweislich der Revisionsbegründung auf Erfahrungswerten der Luftfahrtbranche. Aufgrund der elektronischen Aufzeichnungen an Bord des Flugzeugs mag zwar der Umfang der tatsächlich vom Kläger geleisteten Nacht- und Sonntagsarbeit erkennbar sein, nicht aber, ob die Zuschläge arbeitsvertraglich so bemessen sind, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten - aufs Jahr bezogen - die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllten (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 201 = SIS 10 01 41). Da der Kläger seine Arbeitsleistung auch nicht fast ausschließlich zur Nachtzeit (§ 3b Abs. 2 Satz 2 EStG) erbracht hat, kann er sich nicht auf verminderte Anforderungen bezüglich dieser Nachweispflicht berufen (vgl. BFH-Urteil vom 24.11.1989 VI R 92/88, BFHE 159, 157, BStBl II 1990, 315 = SIS 90 06 29).

 

 

19

Nach alldem konnte die Revision des Klägers keinen Erfolg haben.

 

 

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Pauschale Zuschläge sind somit lediglich als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse möglich. Auf Aufzeichnungen über die tatsächlich sonntags und nachts erbrachten Arbeitsstunden kann grundsätzlich nicht verzichtet werden. Eine Abrechnung anhand von Erfahrungswerten ist unzulässig. Eine verminderte Nachweispflicht gilt nur in Fällen, in denen die Arbeitsleistung fast ausschließlich auf begünstigte Zeiten entfällt (BFH-Urteil vom 24.11.1989 VI R 92/88 = SIS 90 06 29, BStBl 1990 II S. 215). Im Übrigen sind fehlende Einzelabrechnungen ausnahmsweise nur dann unschädlich, wenn die Zuschläge so bemessen sind, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten – auf das Jahr bezogen – die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen. Daran fehlte es hier im Unterschied zu dem im Leitsatz in Bezug genommenen Urteil vom 22.10.2009 VI R 16/08 = SIS 10 01 41 (BFH/NV 2010 S. 201). Zwar waren die Einsatzzeiten des Klägers anhand der Bordaufzeichnungen erkennbar, nicht aber, ob die Zuschläge arbeitsvertraglich entsprechend bemessen waren.