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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 23/10 (BFH) |
§§: | UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1999 § 2 Abs. 3 Satz 1 |
Schlagwörter | Vorsteuerabzug, Betrieb gewerblicher Art, Zuordnung, Unternehmensvermögen |
Rechtsfrage: | Werden die Sanierungsmaßnahmen zur Erneuerung des Marktplatzes durch die Gemeinde für den Betrieb gewerblicher Art der Gemeinde erbracht und ist damit der Vorsteuerabzug möglich oder handelt es sich beim Marktplatz um eine öffentliche Straße und damit um kein Unternehmensvermögen des Betriebs gewerblicher Art? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 02.06.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 519/06 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 35 20 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 03.03.2011 |
Erledigungs-Az: | V R 23/10 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 18 30 |