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Zeitlicher Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007

Zeitlicher Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007: § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 vom 13.12.2006 (BGBl 2006 I, 2878) ist erstmals auf die Berichtigung von Bilanzen anzuwenden, auf denen die Einkommensteuerfestsetzungen in den Veranlagungszeiträumen ab 2007 beruhen. Auf den Zeitpunkt der Vornahme der Bilanzberichtigung kommt es nicht an. - Urt.; BFH 19.7.2011, IV R 53/09; SIS 11 34 41

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Buchführung, Bilanzerstellung
Fundstellen
  1. BFH 19.07.2011, IV R 53/09
    BStBl 2011 II S. 1017
    DStR 2011 S. 2091
    LEXinform 0927469

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 8.12.2011
    jh in StuB 22/2011 S. 881
    Th.H. in BB 47/2011 S. 2930
    M.W. in BFH/PR 1/2012 S. 3
    H.W.G. in BB 1/2012 S. 49
Normen
[EStG] § 4 Abs. 2, § 52
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 17.11.2009, SIS 10 02 91, Bilanzberichtigung, Anwendungsvorschrift, Gesetzesänderung, Landwirtschaft
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 17.6.2019, SIS 19 13 28, In Vergangenheit unterlassene Einlage nicht über formellen Bilanzenzusammenhang erfolgswirksam nachholbar...
  • BFH 25.4.2018, SIS 18 10 45, Zulässigkeit der Klage bei zu niedrigem Wertansatz: Begehrt der Kläger im Streitjahr eine höhere Steuerfe...
  • FG München 25.9.2017, SIS 17 25 36, Passivierung von Filmförderdarlehen, deren Rückzahlung von künftigen Verwertungserlösen abhängt: 1. Die R...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 24.4.2015, SIS 15 14 26, Zu niedrige Besteuerung als Beschwer bei potentiell künftigen steuerlichen Nachteilen: Eine Beschwer i.S....
  • BMF 5.11.2014, SIS 14 30 44, LuF, Milchlieferrechte, Bewertung: Das Bundesfinanzministerium hat ein neues Schreiben zur Bewertung von ...
  • FG Hamburg 21.7.2014, SIS 14 26 45, GmbH-Geschäftsanteile als notwendiges Betriebsvermögen: 1. Für die Zuordnung eines GmbH-Geschäftsanteils ...
  • BFH 5.6.2014, SIS 14 24 43, Zulässigkeit einer den Ansatz von Zuchtsauen betreffenden Bilanzänderung: Die für die Frage der Zulässigk...
  • OFD Niedersachsen 3.4.2013, SIS 13 20 42, Bilanzberichtigung bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr, erstmalige Anwendung der Änderungen...
  • OFD Münster 6.3.2013, SIS 13 11 71, Land- und Forstwirte, ESt-Veranlagung 2011: Die OFD Münster hat eine Verfügung zur Einkommensteuerveranla...
  • BFH 31.1.2013, SIS 13 08 30, Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen: Das Finanzamt ist im Rahme...
  • FG Mecklenburg-Vorpommern 14.6.2012, SIS 12 26 07, Passivierung einer Zinsverbindlichkeit trotz Rangrücktrittserklärung bei Tilgungspflicht aufgrund von Erl...
  • BFH 25.4.2012, SIS 12 24 79, Keine Klagebefugnis des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehm...
  • FinMin Schleswig-Holstein 20.3.2012, SIS 12 16 22, Bilanzberichtigung, Änderung der durch das Jahressteuergesetz 2007 geänderten Fassung des § 4 Abs. 2 Satz...
  • OFD Münster 30.1.2012, SIS 12 26 91, Bilanzberichtigung bei vom Kalender abweichendem Wirtschaftsjahr: Im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 19.7...
  • BFH 12.1.2012, SIS 12 12 77, Rücklage für Ersatzbeschaffung: Reinvestitionsfrist und Anforderungen an Investitionsabsicht: 1. Nach Bil...

 

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt wird, ist Landwirt. Er ermittelt seinen Gewinn durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Wirtschaftsjahr läuft vom 1. Juli bis 30. Juni.

 

 

2

Zu der Landwirtschaft des Klägers gehört auch eine Pensionspferdehaltung. In den von ihm vorgelegten Bilanzen der Wirtschaftsjahre 2002/03 bis 2004/05 nahm er für die zum Anlagevermögen zählenden Pferde eine Gruppenbewertung nach Durchschnittssätzen vor.

 

 

3

Im Rahmen einer im Jahr 2008 durchgeführten Außenprüfung, die die Jahre 2004 bis 2006 umfasste, versagte der Prüfer die Gruppenbewertung nach Durchschnittssätzen und setzte stattdessen - erstmalig in der Bilanz auf den 30.6.2004 - die deutlich höheren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Pferde an.

 

 

4

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ die hier streitigen geänderten Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 vom 22.9.2008, in denen es die Einkommensteuer entsprechend erhöhte.

 

 

5

Die Einsprüche, mit denen der Kläger geltend machte, die - dem Grunde und der Höhe nach unstreitige - Bewertung der Pferde mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten sei bereits in der Bilanz auf den 30.6.2003 durchzuführen, wurden mit Einspruchsentscheidung vom 17.4.2009 zurückgewiesen.

 

 

6

Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) weitaus überwiegend statt. Nach der Rechtslage vor der Einfügung des Halbsatzes 2 in § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) sei ein fehlerhafter Bilanzansatz selbst dann in der ersten noch offenen Bilanz richtigzustellen, wenn dadurch die auf den vorausgegangenen, aber bestandskräftig abgeschlossenen Veranlagungszeitraum entfallende Gewinnerhöhung nicht mehr berücksichtigt werden könne (Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25.8.2000 IV B 150/99, BFH/NV 2001, 308 = SIS 01 54 16). Die Bilanzberichtigung sei daher bereits auf den 30.6.2003 vorzunehmen, da - im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - erstmalig die Einkommensteuerfestsetzung 2003 noch änderbar war. Es sei hinzunehmen, dass der auf das Jahr 2002 entfallende höhere Gewinnanteil wegen Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung 2002 nicht besteuert werde. Die Neuregelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG hielt das FG im Streitfall für nicht anwendbar. Sie gelte nach der Anwendungsregel des § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG nur für Bilanzberichtigungen, die die Veranlagungszeiträume ab 2007 betreffen. Die Vorentscheidung ist in EFG 2010, 397 = SIS 10 02 91 veröffentlicht.

 

 

7

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG. Die Bilanzberichtigung sei unter Berücksichtigung der Neuregelung im Halbsatz 2 auf den 30.6.2004 vorzunehmen. Danach sei eine Bilanzberichtigung nur noch zulässig, wenn beide Veranlagungen, auf die sich die Bilanz auswirkt, geändert werden können. Im Streitfall könnten erstmals die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 noch geändert werden, so dass die diesen beiden Steuerfestsetzungen zugrunde liegende Bilanz auf den 30.6.2004 zu berichtigen sei. Die Neuregelung sei im Streitfall anzuwenden. Das JStG 2007 sei gemäß Art. 20 Abs. 6 am 1.1.2007 in Kraft getreten und damit auf alle ab diesem Tag vorgenommenen Bilanzberichtigungen anzuwenden, ohne dass es auf den betroffenen Veranlagungszeitraum ankomme. Die Bilanzberichtigung in § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG sei ihrem Wesen nach eine Korrekturvorschrift, für die die veranlagungszeitraumbezogene Anwendungsregel des § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht passe.

 

 

8

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

9

Die Kläger beantragen sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

10

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Bilanzberichtigung nicht auf den 30.6.2004, sondern auf den 30.6.2003 vorzunehmen war. Die Neuregelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG war im Streitfall nicht anzuwenden.

 

 

11

1. Nach der Rechtslage bis zur Neuregelung durch das JStG 2007 waren die Bilanzen auf den 30.6.2003 und nicht erst auf den 30.6.2004 zu berichtigen.

 

 

12

a) Der Steuerpflichtige darf gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 (Halbsatz 1) EStG die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht.

 

 

13

Bilanzierungsfehler sind grundsätzlich und vorrangig in der Bilanz des Wirtschaftsjahres zu berichtigen, in der es zu der fehlerhaften Bilanzierung gekommen ist. Liegt für das Jahr, in dem es zu der fehlerhaften Bilanzierung gekommen ist, bereits ein Steuerbescheid vor, der aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann, so ist nach dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs (vgl. BFH-Urteil vom 16.5.1990 X R 72/87, BFHE 161, 451, BStBl II 1990, 1044 = SIS 90 22 10, unter 2.b der Gründe) der unrichtige Bilanzansatz grundsätzlich in der ersten Schlussbilanz richtigzustellen, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich ist (BFH-Urteil vom 10.12.1992 IV R 118/90, BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381 = SIS 93 12 17, unter II.a der Gründe).

 

 

14

Bei Land- und Forstwirten, die - wie im Streitfall - ihren Gewinn gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG abweichend vom Kalenderjahr ermitteln, ist nach der Rechtslage vor dem JStG 2007 ein fehlerhafter Bilanzansatz selbst dann in der ersten noch offenen Bilanz richtigzustellen, wenn dadurch die auf den vorausgegangenen, aber bestandskräftig abgeschlossenen Veranlagungszeitraum entfallende Gewinnerhöhung nicht mehr berücksichtigt werden kann. Auch der Grundsatz der richtigen Erfassung des Totalgewinns führt nicht dazu, dass die Berichtigung erst in der Bilanz vorgenommen werden darf, für die die Veranlagungen der beiden in Betracht kommenden Veranlagungszeiträume noch offen sind (BFH-Urteil vom 12.11.1992 IV R 59/91, BFHE 170, 217, BStBl II 1993, 392 = SIS 93 09 17, unter 3.b der Gründe; BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 308 = SIS 01 54 16).

 

 

15

Maßgebender Zeitpunkt für die Entscheidung, ob eine Berichtigung an der Fehlerquelle oder in einem späteren Jahr durchgeführt werden muss, ist die Einspruchsentscheidung, weil das FA darin abschließend über die Frage der Bilanzberichtigung befindet (BFH-Urteil vom 8.12.1988 IV R 33/87, BFHE 155, 532, BStBl II 1989, 407 = SIS 89 08 12, unter 4. der Gründe; Leingärtner/ Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Kap. 29, Rz 79). Soweit das FG dagegen den Zeitpunkt der - im gleichen Jahr durchgeführten - mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt hat, trifft dies nicht zu, bleibt aber ohne Auswirkung auf das Ergebnis.

 

 

16

b) Nach diesen Grundsätzen durfte das FA mit der Einspruchsentscheidung vom 17.4.2009 eine Bilanzberichtigung nicht erst auf den 30.6.2004 zulassen.

 

 

17

Die Bilanzen waren fehlerhaft, soweit der Kläger die Pferde nach der Gruppenbewertung mit (niedrigeren) Durchschnittssätzen ansetzte und nicht mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

 

 

18

Bei Erlass der Einspruchsentscheidung am 17.4.2009 bestand die früheste Berichtigungsmöglichkeit auf den 30.6.2003, da zu diesem Zeitpunkt der Einkommensteuerbescheid 2002 bestandskräftig war, für den Einkommensteuerbescheid 2003 die Festsetzungsfrist dagegen noch nicht abgelaufen war: Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 2002 begann, da die Steuererklärung am 17.6.2004 abgegeben worden ist, mit Ablauf des Jahres 2004 (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO - ). Sie endete nach vier Jahren (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) mit Ablauf des Jahres 2008 und war somit bei Erlass der Einspruchsentscheidung am 17.4.2009 bereits abgelaufen. Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 2003 begann bei Abgabe der Steuererklärung am 24.5.2005 mit Ablauf des Jahres 2005 und endete damit erst mit Ablauf des Jahres 2009.

 

 

19

2. Die Zulässigkeit der Bilanzberichtigung auf den 30.6.2004 ergibt sich nicht aus der durch das JStG 2007 geschaffenen Rechtslage.

 

 

20

a) Durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. a JStG 2007 ist § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG um einen Halbsatz ergänzt worden, nach dem eine Änderung nicht zulässig ist, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann. Die Bilanzberichtigung ist - positiv ausgedrückt - nunmehr davon abhängig, dass alle Steuerfestsetzungen, auf die sich die Bilanzberichtigung auswirken würde, verfahrensrechtlich noch änderbar sind.

 

 

21

Die Ergänzung betrifft auch Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr, bei denen der Gewinn auf zwei Veranlagungszeiträume verteilt wird (vgl. § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG). Bei ihnen führte die Rechtsprechung, dass lediglich eine auf der Bilanz beruhende Steuerfestsetzung änderbar sein muss (vgl. BFH-Urteil in BFHE 170, 217, BStBl II 1993, 392 = SIS 93 09 17; BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 308 = SIS 01 54 16), zu Besteuerungslücken, da ein durch die Bilanzberichtigung entstandener höherer Gewinnanteil wegen der fehlenden Änderungsmöglichkeit zur Hälfte nicht mehr besteuert werden konnte (BTDrucks 16/3368, S. 16).

 

 

22

b) Zu Unrecht meint das FA jedoch, dass die Neuregelung im Streitfall anwendbar sei.

 

 

23

§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 ist nach Art. 20 Abs. 6 JStG 2007 am 1.1.2007 in Kraft getreten. Das EStG enthält jedoch ergänzend in § 52 und § 52a Anwendungsvorschriften, die abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmen, für welche Veranlagungszeiträume eine Gesetzesänderung zugrunde zu legen ist (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 3. Aufl., Rz 525, 547). Nach der Grundregel in § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Jahr 2007 geltenden Fassung (also einschließlich der Änderungen durch das JStG 2007) war diese Fassung des Gesetzes, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden, wobei die Jahreszahl „2007“ bereits durch Art. 1 Nr. 20 Buchst. a des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.7.2006 (BGBl I 2006, 1652) geändert worden war.

 

 

24

Wie der Wortlaut „für den Veranlagungszeitraum“ zeigt, liegt § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG eine veranlagungszeitraumbezogene Betrachtungsweise zugrunde. Da Bilanzen der Gewinnermittlung und damit der Einkommensteuerfestsetzung in einem bestimmten Veranlagungszeitraum zugrunde liegen, ist die Anwendung des § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG auf Bilanzberichtigungen ohne Weiteres möglich. Die Neuregelung ist daher nach § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Jahr 2007 geltenden Fassung auf die Berichtigung von Bilanzen anzuwenden, auf denen die Einkommensteuerfestsetzungen in den Veranlagungszeiträumen ab 2007 beruhen. Auf den Zeitpunkt der Vornahme der Bilanzberichtigung kommt es dagegen nicht an (entgegen dem vom FA vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7.5.2007 IV B 2-S 2141/0, nicht veröffentlicht; Verfügung der Oberfinanzdirektion - OFD - Hannover vom 4.6.2007 S 2141-17-StO221/StO222, DStR 2007, 1208 = SIS 07 20 77; Kurzinformation Einkommmensteuer Nr. 15/2007 der OFD Münster vom 6.6.2007, BB 2007, 1615 = SIS 07 20 98). Der Gesetzgeber hat - im Gegensatz zum ebenfalls veranlagungszeitraumbezogenen § 52 Abs. 9 EStG für die Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG - keine Sonderregel in den nachfolgenden Absätzen des § 52 EStG oder in § 52a EStG getroffen, nach der der Zeitpunkt der Durchführung der Bilanzberichtigung maßgebend sein soll (etwa: „§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG in der Fassung des JStG 2007 ist erstmals auf Bilanzänderungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 vorgenommen werden.“).

 

 

25

Vorliegend ist die Anwendung der Neuregelung auf die Änderungen von Bilanzen streitig, die den Einkommensteuerveranlagungen vor 2007 zugrunde liegen. Wie das FG zutreffend entschieden hat, ist sie daher im Streitfall nicht anwendbar.