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Die Kläger beanstanden, dass der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die
anrechenbare ausländische Steuer im Rahmen der
Höchstbetragsberechnung gemäß § 34c Abs. 1
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) nur mit 1.282 EUR
ermittelte; die Nichtberücksichtigung der
„überschießenden“ ausländischen
Quellensteuern von 1.571,02 EUR sei jedenfalls insoweit
gemeinschafts- (und ggf. verfassungs-)rechtswidrig, als sich
infolge der entsprechenden ausländischen Einkünfte die
deutsche Einkommensteuer erhöhe. Ihre Klage gegen die hiernach
ergangene Steuerfestsetzung blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG)
Baden-Württemberg wies sie mit Urteil vom 21.7.2010 1 K 332/09
als unbegründet ab; das Urteil ist in EFG 2010, 1689 = SIS 10 29 13 veröffentlicht.
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Mit ihrer Revision beantragen die
Kläger (sinngemäß), das FG-Urteil aufzuheben und
unter Abänderung des angefochtenen Steuerbescheides die
Einkommensteuer 2007 um 1.200 EUR zu ermäßigen,
hilfsweise die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen
Union (EuGH) wegen Verstoßes von § 34c EStG 2002 gegen
die Kapitalverkehrsfreiheit, wiederum hilfsweise die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts wegen Verletzung des
Folgerichtigkeitsgebots einzuholen.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Rechtslage nach deutschem Recht
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Die Entscheidung über die Revision ist
von der Beantwortung der im Leitsatz genannten Vorlagefrage
abhängig. Sofern diese Frage zu bejahen ist, muss das
erstinstanzliche Urteil aufgehoben und der Klage entsprochen
werden. Ist die Frage aber zu verneinen, ist die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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1. Für die im Streitfall in Rede
stehenden Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 1 EStG 2002) der im
Inland wohnenden und mit ihrem Welteinkommen unbeschränkt
steuerpflichtigen Kläger (§ 1 Abs. 1 EStG 2002) sehen die
einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
(DBA) bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen
Person die Anrechnung der im jeweils anderen Vertragsstaat
einbehaltenen Quellensteuern auf die deutsche Einkommensteuer, die
auf die betreffenden Einkünfte entfällt, vor: Art. 20
Abs. 2 i.V.m. Art. 13 DBA-Niederlande, Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m.
Art. 10 DBA-Schweiz 1971/1989, Art. 20 Abs. 1 Buchst. c Satz 1
i.V.m. Art. 9 DBA-Frankreich, Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 13
DBA-Luxemburg, Art. 23 Buchst. b i.V.m. Art. 10 DBA-Japan, Art. 23
Abs. 3 Buchst. b i.V.m. Art. 10 DBA-USA 1989 a.F.
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2. Für die hiernach im Streitfall
gebotene Anrechnung der von den Klägern gezahlten
ausländischen Quellensteuern auf die deutsche Einkommensteuer,
die auf die entsprechenden ausländischen Einkünfte
entfällt, enthalten die erwähnten zwischenstaatlich
vereinbarten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung keine
Vorgaben. Die Anrechnung und deren Modalitäten richten sich
deswegen allein nach innerstaatlichem (deutschem) Recht (vgl.
§ 34c Abs. 6 Satz 2 EStG 2002) und damit für
natürliche Personen, die - wie die Kläger - in
Deutschland ansässig sind, nach § 34c Abs. 1 i.V.m.
§ 34d EStG 2002 (vgl. Senatsurteile vom 16.3.1994 I R 42/93,
BFHE 174, 509, BStBl II 1994, 799 = SIS 94 21 06; vom 9.4.1997 I R
178/94, BFHE 183, 114, BStBl II 1997, 657 = SIS 97 19 99; vom
29.3.2000 I R 15/99, BFHE 191, 521, BStBl II 2000, 577 = SIS 00 11 79). Die Voraussetzungen dieser Regelungen liegen vor und
darüber wird nicht gestritten. Die Anrechnung ist auch ihrer
Höhe nach nicht zu beanstanden:
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Nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 ist
die auf die ausländischen Einkünfte entfallende deutsche
Einkommensteuer in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der
Veranlagung des zu versteuernden Einkommens einschließlich
der ausländischen Einkünfte ergebende deutsche
Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen
Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird. Die
Summe der Einkünfte errechnet sich gemäß § 2
Abs. 3 EStG 2002 aus den der Einkommensteuer unterliegenden
Einkünften i.S. von § 2 Abs. 1 und 2 EStG 2002 als Gewinn
oder Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Zu
den in die Berechnung gemäß § 34c Abs. 1 Satz 2
EStG 2002 einzubeziehenden ausländischen Einkünften
gehören nach § 34d Nr. 6 EStG 2002 auch Einkünfte
aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG 2002, die
ihrerseits nach Maßgabe des deutschen Steuerrechts zu
ermitteln sind. Vermindert um weitere Positionen errechnet sich aus
der Summe der Einkünfte zunächst der Gesamtbetrag der
Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG 2002), sodann das Einkommen
(§ 2 Abs. 4 EStG 2002) und schließlich das zu
versteuernde Einkommen als die Bemessungsgrundlage für die
tarifliche Einkommensteuer (§ 2 Abs. 5 Satz 1 EStG 2002).
Abzüge, welche nach § 2 Abs. 3 bis 5 EStG 2002
systematisch nach der Ermittlung der Summe der Einkünfte und
des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG 2002)
für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
berücksichtigt werden, gehen damit bei der Ermittlung des
Anrechnungshöchstbetrags gemäß § 34c Abs. 1
Satz 2 EStG 2002, der sich auf die Summe der Einkünfte als
Divisor bezieht, im Verhältnis der jeweiligen Anteile zu
Lasten der in- wie der ausländischen Einkünfte verloren.
Denn indem diese Abzugspositionen die deutsche Einkommensteuer
mindern, werden jene Positionen im Ergebnis rechnerisch anteilig
auch den ausländischen Einkunftsteilen zugeordnet. Betroffen
davon sind namentlich steuerlich abziehbare Kosten der
Lebensführung wie Sonderausgaben und
außergewöhnliche Belastungen. In jenem entsprechenden
anteiligen Umfang, in welchem diese Abzugspositionen auf die
ausländischen Einkünfte entfallen, reduzieren sie
rechnerisch den Anrechnungshöchstbetrag.
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Vor diesem Hintergrund hat das FA die
anzurechnenden Steuern zutreffend mit 1.282 EUR errechnet. Auch das
ist unter den Beteiligten unstreitig. Die Revision wäre danach
unbegründet.
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III. Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht
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1. Ob die verhältnismäßige
„Teilhabe“ der ausländischen Einkünfte
an den beschriebenen Abzugspositionen im Rahmen der beschriebenen
Höchstbetragsberechnung zur Begrenzung der
Anrechnungsbeträge den unionsrechtlichen Anforderungen des
Diskriminierungs- und Beschränkungsverbots
(Kapitalverkehrsfreiheit, Art. 56 ff. des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach der
Zählung des Vertrages von Nizza zur Änderung des
Vertrages über die Europäische Union, der Verträge
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften - EG -,
sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften 2002 Nr. C 325, 1, jetzt Art.
63 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union i.d.F. des Vertrages von Lissabon - AEUV - zur Änderung
des Vertrages über die Europäische Union und des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
Amtsblatt der Europäischen Union 2007 Nr. C 306/01)
uneingeschränkt standhält, wird im Schrifttum allerdings
bezweifelt. Zwar wird eingeräumt, dass Sonderausgaben und
außergewöhnliche Belastungen nicht mit bestimmten
Einkunftsteilen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sondern
das Gesamteinkommen belasten. Jedoch sei es prinzipiell Sache des
Ansässigkeitsstaates, Kosten der persönlichen
Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen
Umstände zu berücksichtigen, nicht aber des
Quellenstaates (s. dazu z.B. EuGH-Urteile vom 14.2.1995 C-279/93
„Schumacker“, Slg. 1995, I-225 = SIS 95 06 47,
Tz. 34; vom 14.9.1999 C-391/97 „Gschwind“, Slg.
1999, I-5451 = SIS 99 21 09, BStBl II 1999, 841 = SIS 99 21 09, Tz.
23; Senatsurteil vom 10.1.2007 I R 87/03, BFHE 216, 312, BStBl II
2008, 22 = SIS 07 15 04; s. aber auch EuGH-Urteil vom 6.7.2006
C-346/04 „Conijn“, Slg. 2006, I-6137 = SIS 06 33 33, Tz. 16). Dieses Konzept schlage sich im deutschen Steuerrecht
denn auch andernorts folgerichtig nieder: Zum einen in § 36
Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 EStG 2002; danach wird die Kapitalertragsteuer
als Quellensteuer bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit
entsprechenden inländischen Kapitaleinkünften
vorbehaltlos auf jene Einkommensteuer angerechnet, welche auf Basis
des zu versteuernden Einkommens - und damit des um die
Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen
verminderten Gesamtbetrags der Einkünfte (vgl. § 2 Abs. 4
und 5 EStG 2002) - festgesetzt worden ist. Zum anderen in § 50
Abs. 1 Satz 4 EStG 2002 für die beschränkte
Steuerpflicht, also für die umgekehrte Situation, in der
Deutschland Quellenstaat ist; Vorschriften über Sonderausgaben
und außergewöhnliche Belastungen bleiben dort
unangewandt. So gesehen müsse aber gleichermaßen
verfahren werden, wenn Deutschland Ansässigkeitsstaat sei und
sich bilateral verpflichte, eine Doppelbesteuerung durch Anrechnung
im Ausland angefallener Steuer auf ausländische Einkünfte
zu vermeiden. Es wäre ein leichtes, dem zu entsprechen, indem
im Rahmen der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags statt
auf die „Summe der Einkünfte“ (vgl. §
2 Abs. 3 EStG 2002) auf das zu versteuernde Einkommen (vgl. §
2 Abs. 5 EStG 2002) abgestellt werde, um die Sonderausgaben und die
außergewöhnlichen Belastungen, die ganz überwiegend
Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen-
und familienbezogenen Umstände repräsentieren, als
Minderungspositionen einzubeziehen und damit den
„richtigen“ Höchstbetrag zu bestimmen (vgl.
z.B. Mössner in Vogel [Hrsg.], Grundfragen des Internationalen
Steuerrechts, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft, Band 8
[1985], S. 135, 162; Cordewener/Schnitger, Steuer und Wirtschaft
2006, 50; Schnitger, FR 2003, 148 ff.; Geurts in Frotscher, EStG,
§ 34c EStG Rz 29; Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 3.
Aufl., Rz 15.118 f.; vgl. auch IMN, FR 2002, 1235 ff.; Kuhn in
Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und
Körperschaftsteuergesetz, § 34c EStG Rz 79; Gosch in
Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 34c Rz 28; Frotscher,
Internationales Steuerrecht, 3. Aufl., Rz 182; Reith,
Internationales Steuerrecht, Rz 5.71 ff.; Lüdicke/Braunagl in
Lüdicke/Kempf/Brink, Verluste im Steuerrecht, 2009, S.
130).
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Dem lässt sich zwar entgegenhalten, dass
vom Steuerpflichtigen bei der Steuerveranlagung statt der
Anrechnung gemäß § 34c Abs. 1 EStG 2002 der Abzug
der ausländischen Steuern gemäß § 34c Abs. 2
EStG 2002 gewählt werden kann (so z.B. Wagner in Blümich,
EStG, KStG, GewStG, § 34c EStG Rz 14). Das hätte die
Einbeziehung der Sonderausgaben und außergewöhnlichen
Belastungen zur Folge; der Steuerpflichtige hätte es damit in
der Hand, sich für die ihm rechnerisch vorteilhafte
Vorgehensweise zu entscheiden. Wiederum ist jedoch fraglich, ob
diese Alternative unionsrechtlichen Anforderungen genügt. Denn
danach gilt grundsätzlich ein Kompensationsverbot, wonach
diskriminierende oder beschränkende Nachteile auf der einen
Seite nicht mit Vorteilen auf der anderen Seite
„eingekauft“ werden können (vgl. z.B.
EuGH-Urteil vom 27.11.2008 C-418/07 „Société
Papillon“, Slg. 2008, I-8947 = SIS 09 03 26, Tz. 44,
m.w.N.: „Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund [der
Kohärenz] gestütztes Argument kann jedoch nur Erfolg
haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem
betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine
bestimmte steuerliche Belastung besteht ..., wobei die
Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der
fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden
muss“). Überdies bedürfte es, um das
beschriebene Wahlrecht sachgerecht auszuüben, einer
differenzierten Belastungsberechnung, ob und wie sich der
Unterschied vor dem Hintergrund des Progressionstarifs rechnerisch
tatsächlich auswirkt (s. Reichert, DB 1997, 131; Richter, BB
1999, 613). Auch darin könnte eine beschränkende Wirkung
gesehen werden.
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2. Dass die ausländischen Einkünfte
und die darauf entfallenden ausländischen Steuern, um deren
Anrechnung im Streitfall gestritten wird, nur teilweise aus
Mitgliedstaaten der EU stammen (Niederlande, Frankreich,
Luxemburg), teilweise aber aus sog. Drittstaaten (Schweiz, USA,
Japan), muss einer gemeinschaftsrechtlichen Beurteilung nicht
entgegenstehen. Art. 56 EG (Art. 63 AEUV) bezieht ausdrücklich
Drittstaaten ein. Der insoweit eröffnete Schutzbereich der
Kapitalverkehrsfreiheit wird jedenfalls unter den Gegebenheiten des
Streitfalls auch nicht durch die - vorrangige -
Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG, Art. 49 AEUV) verdrängt
(s. dazu auch Senatsurteil vom 26.11.2008 I R 7/08, BFHE 224, 50 =
SIS 09 09 88, m.w.N.), weil die Kapitalbeteiligungen der
Kläger lediglich sog. Streubesitz darstellen, der der
Niederlassungsfreiheit nicht unterfällt. Aus im Ergebnis
gleichem Grund ist auch die sog. Stand still-Klausel des Art. 57
Abs. 1 EG (Art. 64 Abs. 1 AEUV) nicht einschlägig: Bei §
34c Abs. 1 EStG 2002 handelt es sich zwar um eine - schon vor dem
31.12.1993 bestehende - steuerliche Altregelung, die dem
Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit in Bezug auf Drittstaaten
prinzipiell entzogen ist. Das gilt indessen - soweit hier
einschlägig - nur für qualifizierte Direktinvestitionen,
die es nach den vom EuGH entwickelten Maßstäben (z.B.
EuGH-Beschluss vom 10.5.2007 C-492/04
„Lasertec“, Slg. 2007, I-3775 = SIS 07 19 38)
ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen
der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeit zu
bestimmen, nicht aber für bloße
Streubesitzbeteiligungen.
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3. Die Kläger erwirtschafteten ihre
gesamten Einkünfte im Streitjahr nahezu ausnahmslos in
Deutschland. Anhaltspunkte dafür, dass sie in den betroffenen
Staaten, aus denen die in Rede stehenden Kapitaleinkünfte
stammen, oder auch in anderen Staaten, über weitere
Einkünfte verfügt haben, fehlen. Ein Grund dafür,
dass die steuerliche Berücksichtigung der persönlichen
Lebensverhältnisse nach der Spruchpraxis des EuGH (z.B.
EuGH-Urteile in Slg. 1995, I-225, „Schumacker“,
Tz. 36 f.; in Slg. 1999, I-5451, „Gschwind“,
BStBl II 1999, 841 = SIS 99 21 09, Tz. 27 f.) mangels hinreichender
Einkünfte im Ansässigkeitsstaat ausnahmsweise dem
Quellenstaat zu überantworten wäre, ist sonach nicht
gegeben.
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4. Schließlich haben die Kläger
darauf verzichtet, eine weitergehende Erstattung der (höheren)
ausländischen Quellensteuern zu begehren; ihr Klage- und
Revisionsantrag wurde ausdrücklich auf den Unterschiedsbetrag
beschränkt, der sich ergibt, wenn bei der beschriebenen
Anrechnungshöchstbetragsberechnung die steuerlich abziehbaren
Kosten der Lebensführung einbezogen werden. Der Senat ist aus
Verfahrensgründen daran gehindert, über diesen Antrag
hinauszugehen (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ), so dass sich die Frage einer
Erstattung ausländischer Quellensteuern durch den
Ansässigkeitsstaat nicht stellt. Sie wäre wohl auch zu
verneinen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 20.5.2008 C-194/06
„Orange European Smallcap Fund NV“, Slg. 2008,
I-3747 = SIS 08 27 54).
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IV. Vorlage an den EuGH
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Der vorlegende Senat erachtet die Gesetzeslage
angesichts dessen aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht als
zweifelsfrei. Da die Auslegung des Gemeinschaftsrechts dem EuGH
vorbehalten ist (vgl. Art. 267 Abs. 1 Buchst. a. AEUV), setzt der
Senat das Revisionsverfahren deshalb gemäß § 74 FGO
aus und legt dem EuGH die im Leitsatz formulierte Rechtsfrage
gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorabentscheidung
vor.
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