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Abzug "finaler" Verluste einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft allenfalls im "Finalitätsjahr"
Abzug "finaler" Verluste einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft allenfalls im "Finalitätsjahr": Unterstellt, ein Abzug von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Tochterkapitalgesellschaft bei ihrer inländischen Mutterkapitalgesellschaft wäre aus unionsrechtlichen Gründen geboten, käme ein solcher Verlustabzug nicht im Veranlagungszeitraum des Entstehens der Verluste, sondern nur in jenem Veranlagungszeitraum in Betracht, in welchem sie tatsächlich "final" geworden sind (Anschluss an Senatsurteil vom 9.6.2010, I R 107/09, BFHE 230 S. 35 = SIS 10 22 24). - Urt.; BFH 9.11.2010, I R 16/10; SIS 11 01 46
Kapitel:
Unternehmensbereich > Körperschaftsteuer
Fundstellen
-
BFH 09.11.2010, I R 16/10
DStR 2011 S. 169
BFHE 231 S. 554
BFH/NV 2011 S. 524
LEXinform 0927595
Anmerkungen:
W.M. in IStR 5/2011 S. 185
St.H. in IStR 3/2011 S. 111
O.H./M.R. in BB 10/2011 S. 614
D.G. in BFH/PR 4/2011 S. 142
K.Sch.T. in IStR 7/2011 S. 244
Normen
[EGV] Art. 43, Art. 48
[KStG 2002] § 14 ff.
Vorinstanz / Folgeinstanz:
-
vor:
Niedersächsisches FG,
11.02.2010,
SIS 10 13 95,
Ausland, Tochtergesellschaft, Verlust, Niederlassungsfreiheit, Organschaft, EG, EU, Inland, Muttergesellschaft
Zitiert in... / geändert durch...
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BFH 9.8.2023, SIS 23 20 23, Keine grenzüberschreitende Verlustverrechnung ohne tatsächliche Verlusttragung durch eine inländische Mut...
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BFH 5.2.2014, SIS 14 11 23, Ausnahmsweiser Abzug "finaler" ausländischer Betriebstättenverluste bei der Ermittlung des Gewinns: 1. De...
-
FG Hamburg 2.11.2011, SIS 12 02 35, Verfassungsmäßigkeit des begrenzten Verlustausgleichs im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbet...
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FG Düsseldorf 25.10.2011, SIS 12 14 77, Vertikaler Verlustausgleich mit negativen ausländischen Einkünften: 1. Negative ausländische Einkünfte au...
Fachaufsätze
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LIT 02 12 72 Heinsen/M. Ribbrock, BB 10/2011 S. 614: Anforderungen an Verlustnutzung im Rahmen grenzüberschreitender Organschaft weiterhin unklar - BB-Komment...
-
LIT 02 13 50 W. Mitschke, IStR 5/2011 S. 185: Ergebnisabführungsvertrag "über die Grenze" und Abzug finaler Verluste ausländischer Tochtergesellschafte...
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine
geschäftsleitende Holding, die Tochterkapitalgesellschaften im
In- und Ausland unterhält. Sie leistete in den Streitjahren
2002 bis 2005 Zahlungen an ihre italienischen Tochtergesellschaften
in Höhe von mehr als 26 Mio. EUR, die sie zunächst
teilweise als Anschaffungskosten der Beteiligung und im
Übrigen als Darlehen aktivierte. Soweit zunächst
Gesellschafterdarlehen gewährt wurden, wandelte die
Klägerin diese in den Jahren 2003 bis 2006 im Wege des
Darlehensverzichts in Eigenkapital der Tochtergesellschaften
um.
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Im Streitjahr 2005 nahm die Klägerin
eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der A S.r.l. (ab
2004 als A S.p.A.), einer italienischen Tochterkapitalgesellschaft,
in Höhe von rd. 3,3 Mio. EUR vor, die gemäß §
8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) ihr
Einkommen nicht minderte. Weitere Teilwertabschreibungen auf die
Beteiligungen an den Tochtergesellschaften nahm die Klägerin
im Zeitraum von 2006 bis 2009 vor.
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Die Klägerin wurde für die
Streitjahre zunächst erklärungsgemäß zur
Körperschaftsteuer veranlagt; die Steuerfestsetzungen
erfolgten unter Vorbehalt der Nachprüfung. Am 15.8.2007
beantragte sie, ihr Einkommen in den Streitjahren um die in diesen
Jahren erlittenen - und nach ihren Angaben nach deutschem
Steuerrecht ermittelten - Verluste der italienischen
Tochtergesellschaft in Höhe von insgesamt 23,2 Mio. EUR zu
kürzen.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) lehnte den Änderungsantrag ab. Auch die
anschließende Klage blieb erfolglos; das
Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies sie mit Urteil vom
11.2.2010 6 K 406/08, abgedruckt in EFG 2010, 815 = SIS 10 13 95,
als unbegründet ab.
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Ihre Revision stützt die Klägerin
auf Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt
(sinngemäß), das FG-Urteil aufzuheben und das FA zu
verpflichten, ihr jeweiliges Einkommen unter Abänderung der
angefochtenen Steuerbescheide um folgende Beträge (in EUR)
herabzusetzen:
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VZ
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2002
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2003
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2004
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2005
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A S.p.A.
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2.356.388,96
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4.677.519,66
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3.719.770,05
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5.790.788,93
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A S.r.l.
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423.110,23
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543.137,65
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2.667.062,54
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3.022.456,24
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gesamt
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2.779.499,19
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5.220.657,31
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6.386.832,59
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8.813.245,17
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen ist dem
Verfahren beigetreten.
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II. Der Senat entscheidet gemäß
§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Er
hält die Revision einstimmig für unbegründet und
eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die
Beteiligten sind vorher darüber unterrichtet worden; sie
hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Zur Begründung genügt im Grundsatz
der - den Beteiligten bereits gegebene - Hinweis auf das
Senatsurteil vom 9.6.2010 I R 107/09 (BFHE 230, 35 = SIS 10 22 24).
Durch dieses Urteil hat der Senat entschieden, dass der Abzug der
Verluste einer im Ausland unterhaltenen Betriebsstätte nur
ausnahmsweise aus Gründen des Gemeinschaftsrechts (wegen
Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit, Art. 43 i.V.m.
Art. 48 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft i.d.F. des Vertrages von Nizza zur Änderung des
Vertrages über die Europäische Union, der Verträge
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften - EG - sowie
einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften 2002 Nr. C 325, 1, jetzt Art. 49
i.V.m. Art. 54 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union i.d.F. des Vertrages von Lissabon zur
Änderung des Vertrages über die Europäische Union
und des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, Amtsblatt der Europäischen Union 2007 Nr. C
306/01) und frühestens im Veranlagungszeitraum des Eintritts
der „Verlustfinalität“ in Betracht kommen
kann. Das ist für die im Streitfall in Rede stehende Situation
einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft
gleichermaßen einschlägig. Die Verluste der
italienischen Tochterkapitalgesellschaften der Klägerin
könnten hiernach selbst im Falle ihrer prinzipiellen
Abzugsfähigkeit im Inland aufgrund unterstellter
„faktischer“ Organschaftsverhältnisse
frühestens in den jeweiligen
„Finalitätsjahren“ - also frühestens
nach Beendigung ihrer Geschäftstätigkeit oder ggf. einer
Liquidation - berücksichtigt werden, zuvor - in den jeweiligen
Verlustentstehungs- und damit hier in den Streitjahren 2002 bis
2005 - jedoch nicht. Dass sie wirtschaftlich bereits in jenen
Jahren entstanden und im Falle einer Organschaft i.S. von
§§ 14 ff. (KStG 2002) bei der Klägerin verrechenbar
gewesen sein mögen, ändert daran nichts, weil ein solches
„gedachtes“ Organschaftsverhältnis
tatsächlich nicht vereinbart und praktiziert wurde und das
Besteuerungsrecht für die - dort unbeschränkt
steuerpflichtigen (vgl. auch Art. 5 Abs. 7 des Musterabkommens der
Organisation for Economic Cooperation and Development, Art. 5 Abs.
6 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur
Vermeidung der Steuerverkürzung vom 18.10.1989 [BGBl II 1990,
743]) - Auslandsgesellschaften in Italien lag (anders Cordewener,
Internationale Wirtschafts-Briefe - IWB - Fach 11 Gruppe 2, 983,
990; s. auch Roser, Die Unternehmensbesteuerung 2010, 30, 33;
Röhrbein, IWB 2010, 286, 290).
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Die zwischen den Beteiligten eigentliche
Streitfrage nach der Abzugsfähigkeit der Verluste als solcher
muss deshalb in diesem Verfahren unbeantwortet bleiben.
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