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I. Die Beteiligten streiten über die
Anrechnung von Kapitalertragsteuer.
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Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) erhielt im Jahr 1998 von seiner Mutter unentgeltlich
Anteile an der niederländischen Kapitalgesellschaft X. Bei X
handelt es sich um einen Investmentfonds, der keine Gewinne
ausschüttete und dessen Erträge bis zum
Veranlagungszeitraum 2003 dem Gesetz über den Vertrieb
ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung
der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen
(AuslInvestmG) und seit dem Veranlagungszeitraum 2004 dem
Investmentsteuergesetz (InvStG a.F.) unterliegen (vgl. § 18
Abs. 1, § 19 Abs. 3 InvStG a.F.). Die von ihm thesaurierten
Erträge gelten als mit Ablauf des Geschäftsjahres des X
zugeflossen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 AuslInvestmG; § 2 Abs. 1
Satz 2 InvStG a.F.); die darauf entfallende Kapitalertragsteuer
wird erst bei Veräußerung oder Rückgabe der
Anteilsscheine einbehalten und abgeführt (§ 18a Abs. 1
Nr. 3 AuslInvestmG; § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG a.F.). Der
Kläger ließ seine Anteile seit dem 15.12.2004 durch die
D-Bank verwahren und veräußerte sie am 16.12.2004
für 1.471.465,80 EUR. Die D-Bank führte für nach dem
31.12.1993 bis zum Verkaufstag angefallene
ausschüttungsgleiche Erträge Zinsabschlagsteuer in
Höhe von 172.085,68 EUR sowie einen Solidaritätszuschlag
zur Zinsabschlagsteuer in Höhe von 9.464,72 EUR ab und
erstellte eine entsprechende Steuerbescheinigung; die genannten
ausschüttungsgleichen Erträge hatte sie mit 573.619,53
EUR berechnet.
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In seiner Einkommensteuererklärung
für 2004 (Streitjahr) erklärte der Kläger im
Zusammenhang mit den Anteilen an X keine steuerpflichtigen
Einnahmen. Er beantragte jedoch die Anrechnung der einbehaltenen
und abgeführten Zinsabschlagsteuer in Höhe von 172.085,68
EUR sowie des Solidaritätszuschlags. Dem folgte das seinerzeit
für die Besteuerung des Klägers zuständige Finanzamt
(FA C) nicht. Es berücksichtigte vielmehr zunächst in
einem vom 9.9.2005 datierenden Einkommensteuerbescheid die von der
D-Bank ermittelten ausschüttungsgleichen Erträge als
steuerpflichtige Einnahmen des Klägers und rechnete die
Zinsabschlagsteuer und den Solidaritätszuschlag
antragsgemäß an. Während eines deshalb
geführten Einspruchsverfahrens und im Anschluss an eine
Betriebsprüfung änderte das FA C die zuvor erlassenen
Bescheide; es erfasste nunmehr in den Einkommensteuerbescheiden
für 2000 bis 2003 ausschüttungsgleiche Erträge in
Höhe von insgesamt 246.657,48 EUR und rechnete die darauf
entfallende Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt
73.997,28 EUR sowie Solidaritätszuschläge in Höhe
von insgesamt 4.069,85 EUR im Streitjahr an. Von einer Erfassung
ausschüttungsgleicher Erträge für die Vorjahre sah
es im Hinblick auf den Ablauf der maßgeblichen
Festsetzungsfristen ab; ebenso wurde auf diese Erträge
entfallende Kapitalertragsteuer nebst
Solidaritätszuschlägen nicht mehr angerechnet. Die
für 2004 ergangene Anrechnungsverfügung änderte das
FA C entsprechend ab.
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Der Kläger beantragte nunmehr den
Erlass eines Abrechnungsbescheides, wobei er darauf hinwies, dass
die auf die Erträge aus 1994 bis 1999 entfallenden
Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge nicht
angerechnet worden seien. Das FA C erließ daraufhin einen
solchen Bescheid, in dem es an seiner bisherigen Handhabung
festhielt. Dieser Bescheid wurde später geändert, wovon
der hier streitige Punkt aber nicht berührt wurde. Die Klage
gegen den geänderten Abrechnungsbescheid hat das Finanzgericht
(FG) abgewiesen (FG München, Urteil vom 26.5.2009 13 K
3451/07); sein Urteil ist in EFG 2009, 1472 = SIS 09 24 00
abgedruckt.
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Mit seiner vom FG zugelassenen Revision
rügt der Kläger eine Verletzung materiellen Rechts. Er
beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den angefochtenen
Bescheid dahin zu ändern, dass auf die Einkommensteuer 2004
weitere 98.088,58 EUR Kapitalertragsteuer und ein weiterer
Solidaritätszuschlag in Höhe von 5.394,87 EUR angerechnet
werden, hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den
Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) zu
verpflichten, 98.088,58 EUR Kapitalertragsteuer und 5.394,87 EUR
Solidaritätszuschlag zu erstatten.
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Das FA, das während des
Einspruchsverfahrens für die Besteuerung des Klägers
zuständig geworden ist, beantragt Zurückweisung der
Revision.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des erstinstanzlichen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Dessen
Feststellungen lassen eine abschließende Beurteilung der im
Streitfall maßgeblichen Rechtslage nicht zu.
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1. Nach den Feststellungen des FG, die nicht
mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen
angegriffen wurden und deshalb für den erkennenden Senat
bindend sind (§ 118 Abs. 2 FGO), hat der Kläger im Jahr
2004 Anteile an X veräußert. X war ein thesaurierender
ausländischer Investmentfonds, dessen Erträge dem
Steuerabzug vom Kapitalertrag unterlagen, soweit sie als dem
Anleger nach dem 31.12.1993 zugeflossen galten und noch nicht dem
Steuerabzug unterlegen hatten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1
InvStG a.F.). Die D-Bank als die den Kapitalertrag auszahlende
Stelle musste den entsprechenden Steuerabzug vornehmen, wobei der
Umfang ihrer Einbehaltungs- und Abführungspflicht nicht durch
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 InvStG a.F. eingeschränkt
war, da sie den Investmentanteil weder für den Anleger
erworben noch an ihn veräußert und seitdem verwahrt
hatte. Dieser Vorgabe entsprechend ist die D-Bank verfahren. Das
ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner
vertieften Erörterung.
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2. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung
(EStG) wird unter bestimmten, in der Vorschrift aufgeführten
Voraussetzungen auf die Einkommensteuer die durch Steuerabzug
erhobene Einkommensteuer angerechnet. Zu der durch Steuerabzug
erhobenen Einkommensteuer zählt u.a. die Kapitalertragsteuer
(§ 43 Abs. 1 EStG). Diese wird bei Erträgen i.S. des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG - und damit auch bei Erträgen aus
Investmentanteilen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG a.F.) - für
Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge erhoben
(§ 44 Abs. 1 Satz 1 EStG). Daraus folgt im Hinblick auf die
Besteuerung von Erträgen aus Investmentanteilen im Grundsatz,
dass u.a. die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG
a.F. erhobene Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer des
Anlegers angerechnet wird. Das wird durch § 7 Abs. 7 InvStG
a.F. bestätigt, der ergänzend bestimmt, dass für die
Anrechnung der einbehaltenen und abgeführten
Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 EStG die Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes entsprechend gelten.
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3. Die in § 7 Abs. 7 InvStG a.F.
angeordnete „entsprechende“ Geltung der
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften bewirkt, dass im Bereich
der Erträge aus Investmentanteilen die Anrechnung der
Kapitalertragsteuer denselben Regeln unterliegt wie bei anderen
Kapitalerträgen. Das bedeutet insbesondere, dass eine
Anrechnung nur unter den in § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG genannten
Voraussetzungen stattfindet. Diese Voraussetzungen gehen u.a.
dahin, dass eine durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer nur
insoweit angerechnet wird, als sie auf die bei der Veranlagung
erfassten Einkünfte oder auf bestimmte bei der Ermittlung des
Einkommens außer Ansatz bleibende Bezüge
entfällt.
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a) Der Senat folgt nicht der Ansicht des
Klägers, dass § 7 Abs. 7 InvStG a.F. nur auf die in
§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG bestimmte Rechtsfolge verweise, nicht
aber die dort aufgestellten Voraussetzungen in Bezug nehme. Eine
solche Einschränkung wird weder durch den Wortlaut noch durch
den Zweck des § 7 Abs. 7 InvStG a.F. gerechtfertigt.
Insbesondere kann sie nicht daraus abgeleitet werden, dass § 7
Abs. 7 InvStG a.F. (nur) eine „entsprechende“
Geltung der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes anordnet.
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aa) Gegen die vom Kläger
befürwortete Deutung spricht zum einen die
Entstehungsgeschichte des Gesetzes. So heißt es in der
Gesetzesbegründung zu § 18a AuslInvestmG u.a., dass
einbehaltene Kapitalertragsteuer im Veräußerungsfall nur
dann erstattet werden solle, wenn die ausschüttungsgleichen
Erträge bereits versteuert worden seien (Gesetzentwurf der
Bundesregierung, BTDrucks 12/5630, S. 79). Zu § 7 InvStG a.F.,
der in dem hier interessierenden Punkt inhaltlich mit § 18a
AuslInvestmG übereinstimmt, fehlt zwar eine dementsprechende
ausdrückliche Erklärung der am Gesetzgebungsverfahren
beteiligten Organe; die Gesetzesmaterialien enthalten aber auch
keine davon abweichende Erläuterung. Wie das FG zutreffend
ausgeführt hat, spricht dies dafür, dass die Regelung in
§ 7 Abs. 7 InvStG a.F. von denselben Erwägungen getragen
ist wie die zuvor in § 18a AuslInvestmG getroffene. Hätte
der Gesetzgeber anordnen wollen, dass die Anrechnung nunmehr nur
noch von der Einbehaltung und Abführung der
Kapitalertragsteuer abhänge und von den übrigen
Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG unabhängig
sei, so hätte er dies jedenfalls deutlicher zum Ausdruck
gebracht.
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bb) Zudem würde namentlich ein Verzicht
auf die Erfassung der betreffenden Einnahmen bei der
Einkommensteuer dem Zweck der Kapitalertragsteuer widersprechen.
Denn durch die rechtliche Verknüpfung zwischen der Besteuerung
von Kapitalerträgen einerseits und dem Abzug sowie der
Anrechnung von Kapitalertragsteuer andererseits will der
Gesetzgeber Steuerverkürzungen entgegentreten und
Steuerausfälle vermeiden. Die Erhebung der Kapitalertragsteuer
soll sicherstellen, dass Kapitalerträge auch dann besteuert
werden, wenn sie im Rahmen einer Veranlagung des Gläubigers
zur Einkommensteuer nicht erklärt und in der Folge nicht
erfasst werden; eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer soll
deshalb nur dann erfolgen, wenn diese Gefahr durch die steuerliche
Erfassung der Kapitalerträge beseitigt ist. Die hiernach aus
der Sicht des Gesetzgebers zu vermeidende Gefahr besteht indessen
auch im Bereich der Erträge aus Investmentanteilen.
Folgerichtig ist denn auch insoweit eine Erhebung von
Kapitalertragsteuer vorgesehen. Diese würde ihres
Sicherungszwecks entkleidet, wenn sie - der Ansicht des
Klägers entsprechend - unabhängig von einer Erfassung der
steuerpflichtigen Einnahmen angerechnet werden müsste. Eine
solche Lösung würde die Erhebung der Kapitalertragsteuer
in diesem Bereich letztlich überflüssig machen und zu
einem in diesem Sinne widersinnigen Ergebnis führen. Sie kann
daher auch unter diesem Gesichtspunkt aus § 7 Abs. 7 InvStG
a.F. nicht abgeleitet werden.
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cc) Die vom Kläger angestellten
Überlegungen zur Berücksichtigung der Verhältnisse
eines Rechtsvorgängers stützen sie ebenfalls nicht.
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Der Kläger weist allerdings zu Recht
darauf hin, dass nach dem System des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
InvStG a.F. zwischen dem Zufluss ausschüttungsgleicher
Erträge und der Abführung der darauf entfallenden
Kapitalertragsteuer keine zeitliche Korrespondenz besteht. Denn die
ausschüttungsgleichen Erträge gelten mit Ablauf des
Geschäftsjahres, in dem sie (vom Investmentfonds) vereinnahmt
worden sind, als (dem Anleger) zugeflossen (§ 2 Abs. 1 Satz 2
InvStG a.F.; ebenso zur Rechtslage bis zum Veranlagungszeitraum
2003 § 17 Abs. 1 Satz 3 AuslInvestmG); der Anleger muss sie
daher - dem Transparenzprinzip entsprechend - in dem
Veranlagungszeitraum versteuern, in dem der Investmentfonds sie
erzielt hat (Carlé in Korn, Einkommensteuergesetz, § 2
InvStG Rz 12). Dagegen wird die auf ausschüttungsgleiche
Erträge entfallende Kapitalertragsteuer erst dann erhoben,
wenn der Anteil veräußert oder zurückgegeben wird
(Hamacher in Korn, a.a.O., § 7 InvStG Rz 8). Das kann im
Einzelfall zur Folge haben, dass die Abzugsteuer zu Lasten eines
Anlegers einzubehalten ist, dem die entsprechenden Einnahmen nicht
zuzurechnen sind, während derjenige, der tatsächlich die
Einnahmen erzielt hat, nicht mit Kapitalertragsteuer belastet wird.
Zu denken ist etwa an eine unentgeltliche Übertragung der
Investmentanteile in der Zeit zwischen der Erzielung der
ausschüttungsgleichen Erträge und dem Eintritt des die
Kapitalertragsteuer auslösenden Umstandes. Daraus kann aber
entgegen der Ansicht des Klägers nicht abgeleitet werden, dass
die Kapitalertragsteuer unabhängig von der Erfassung der
für sie maßgeblichen Erträge anzurechnen ist.
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Denn auch dann, wenn in der Zeit zwischen der
Erzielung jener Erträge und der Vornahme des Steuerabzugs der
Inhaber der Anteile gewechselt hat, kann die Kapitalertragsteuer
ihre Sicherungsfunktion erfüllen. Ihre Erhebung verhindert
nämlich dann ebenso wie in Fällen ohne
Anteilseignerwechsel, dass Kapitalerträge der gesetzlich
vorgesehenen Besteuerung gänzlich entgehen. Es entspricht
mithin dem Zweck des Gesetzes, in einem solchen Fall die Anrechnung
der Kapitalertragsteuer ebenfalls nur dann zu gewähren, wenn
die entsprechenden Erträge tatsächlich versteuert worden
sind. Dass in dieser Situation die Gefahr des Steuerausfalls
einerseits und die Versagung der Anrechnung andererseits bei zwei
verschiedenen Personen eintreten, ist dabei nicht entscheidend; aus
der Sicht des Gesetzgebers kommt es vielmehr vor allem darauf an,
dass im Ergebnis die Erfassung des Ertrags gewährleistet ist.
Deshalb ist es auch unter Berücksichtigung der
Möglichkeit zwischenzeitlicher Anteilsveräußerungen
sachgerecht, § 7 Abs. 7 InvStG a.F. dahin zu deuten, dass die
Vorschrift auf die in § 36 Abs. 2 EStG genannten
Anrechnungsvoraussetzungen verweist.
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b) Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 EStG ist
die Anrechnung einer Abzugsteuer auch dann geboten, wenn diese
Steuer auf nach § 3 Nr. 40 EStG oder nach § 8b Abs. 1 und
6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz
bleibende Bezüge entfällt. Dass die von der D-Bank
einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer sich auf
solche Erträge bezieht, ist jedoch weder vom FG festgestellt
noch vom Kläger geltend gemacht worden.
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4. Der Vortrag, dass ein Teil der in Rede
stehenden ausschüttungsgleichen Erträge wegen des Ablaufs
von Festsetzungsfristen nicht mehr besteuert werden dürfe,
verhilft der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn indem §
36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 EStG von den bei der Veranlagung
„erfassten“ Einkünften spricht, setzt er
die tatsächliche Erfassung jener Einkünfte voraus; er
schließt damit eine Anrechnung aus, wenn die Abzugsteuer sich
auf Einkünfte bezieht, die bei der Veranlagung nicht
berücksichtigt worden sind und aus Fristgründen nicht
mehr berücksichtigt werden dürfen. Das entspricht der
Sicherungsfunktion der Kapitalertragsteuer, die in dieser Situation
sogar besonders zur Geltung kommt. Dass gemäß § 47
der Abgabenordnung (AO) der Ablauf der Festsetzungsfrist ebenso wie
die Entrichtung der Steuer zum Erlöschen des Steueranspruchs
führt, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
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5. Jedoch ist die Revision deshalb
begründet, weil das FG nicht festgestellt hat, ob die Mutter
des Klägers die vor der Übertragung der Anteile
angefallenen ausschüttungsgleichen Erträge versteuert
hat. Das FA C war zwar im Verwaltungsverfahren
erklärtermaßen davon ausgegangen, dass alle in den
Jahren 1994 bis 1999 angefallenen ausschüttungsgleichen
Erträge nicht versteuert worden seien und wegen des Ablaufs
der Festsetzungsfristen nicht mehr besteuert werden könnten.
Eine eigenständige Feststellung dazu hat das FG aber, was die
Besitzzeit der Mutter des Klägers angeht, nicht getroffen. Das
wäre indessen notwendig gewesen, da eine Versagung der
Anrechnung gegenüber dem Kläger sowohl dem Wortlaut des
Gesetzes widersprechen als auch über dessen Ziel
hinausschießen würde, wenn und soweit die
Kapitalerträge in Veranlagungen gegenüber der Mutter
tatsächlich erfasst worden sind. Die objektive Beweislast
(Feststellungslast) hierfür trägt zwar der Kläger,
da er die streitige Anrechnung begehrt und die Erfassung der
Erträge zu den Voraussetzungen der Anrechnung gehört;
seiner Sphäre ist eine etwaige Unaufklärbarkeit in diesem
Punkt auch dann zuzuordnen, wenn er keinen unmittelbaren
Erkenntniszugriff auf die steuerliche Einbeziehung der betreffenden
Einkünfte hat. Doch hätte das FG diesen Punkt jedenfalls
zum Gegenstand seiner Entscheidung machen und dem Kläger ggf.
Gelegenheit geben müssen, den ihm obliegenden Nachweis zu
führen. Das ist nicht geschehen und kann im Revisionsverfahren
nicht nachgeholt werden, weshalb die Sache zu diesem Zweck an das
FG zurückverwiesen werden muss.
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6. Soweit es an einer Erfassung der
Erträge gegenüber der Mutter des Klägers fehlt, ist
der angefochtene Abrechnungsbescheid rechtmäßig. Das FA
C war bei seinem Erlass insbesondere nicht daran gebunden, dass es
im Bescheid vom 9.9.2005 die von der D-Bank abgeführte
Kapitalertragsteuer in vollem Umfang auf die Einkommensteuer des
Klägers angerechnet hatte. In diesem Zusammenhang kann
offenbleiben, ob - wie der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH)
wiederholt entschieden hat - eine Anrechnungsverfügung
Bindungswirkung gegenüber einem nachfolgenden
Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) entfalten kann
(BFH-Urteil vom 27.10.2009 VII R 51/08, BFHE 227, 327, BStBl II
2010, 382 = SIS 10 00 36, m.w.N.; anders Senatsurteile vom
28.4.1993 I R 100/92, BFHE 171, 397, BStBl II 1993, 836 = SIS 93 20 44; vom 28.4.1993 I R 123/91, BFHE 170, 573, BStBl II 1994, 147 =
SIS 93 17 28). Denn auch wenn man dies im Grundsatz bejaht, besteht
im Verfahren nach § 218 Abs. 2 AO jedenfalls dann keine
Bindung an eine vorausgegangene Anrechnungsverfügung, wenn
diese nach den dafür maßgeblichen Vorschriften
zurückgenommen oder widerrufen werden kann. So liegen die
Dinge im Streitfall:
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Nach § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO kann
ein begünstigender rechtmäßiger Verwaltungsakt
widerrufen werden, wenn die Finanzbehörde aufgrund
nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den
Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das
öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese
Vorschrift greift nach der Rechtsprechung des BFH u.a. dann ein,
wenn eine Verfügung über die Anrechnung von Lohnsteuer
inhaltlich an einen Einkommensteuerbescheid anschließt und
jener Bescheid in der Folge dahin geändert wird, dass bislang
dort erfasste Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
nicht mehr berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 9.12.2008 VII
R 43/07, BFHE 223, 344, BStBl II 2009, 344 = SIS 09 06 85); in
einem solchen Fall darf deshalb die Anrechnungsverfügung in
der Weise widerrufen werden, dass die Finanzbehörde nunmehr
von einer Anrechnung der Lohnsteuer absieht. Dem liegt die
Erwägung zu Grunde, dass eine Anrechnung von Lohnsteuer an die
Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 EStG gebunden
ist, dass die in jener Vorschrift geforderte steuerliche Erfassung
der dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einnahmen eine
„Tatsache“ i.S. des § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr.
3 AO darstellt und dass deshalb das spätere Entfallen dieser
Erfassung als „nachträglicher Eintritt“
einer für die Anrechnung maßgeblichen Tatsache einen
Widerruf der Anrechnungsverfügung rechtfertigt. Diese
Rechtsprechung, die der erkennende Senat für zutreffend
hält, lässt sich uneingeschränkt auf die Anrechnung
von Kapitalertragsteuer übertragen. Der dort entwickelte
Grundsatz greift deshalb im Streitfall ein.
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Denn die Anrechnungsverfügung vom
9.9.2005, auf die sich der Kläger beruft, schließt
inhaltlich an die Festsetzung der Einkommensteuer im Bescheid vom
selben Tag an. In diesem Bescheid hatte das FA C die
ausschüttungsgleichen Erträge aus der Beteiligung an X,
die in den Jahren 1993 bis 2003 angefallen waren, in vollem Umfang
als Einnahmen erfasst. Im weiteren Verlauf ist der
Einkommensteuerbescheid 2004 auf den Einspruch des Klägers hin
geändert und sind die den Jahren 1994 bis 1999 zuzuordnenden
ausschüttungsgleichen Erträge nicht mehr in
Einkommensteuerbescheiden erfasst worden. Die zunächst
ergangene Anrechnungsverfügung durfte deshalb nach § 131
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO an diese Handhabung angepasst werden. Das
wiederum rechtfertigt die dem entsprechenden Ansätze in dem
angefochtenen Abrechnungsbescheid, der mithin unter diesem
Gesichtspunkt keinen Rechtsfehler aufweist.
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7. Dem Hilfsantrag des Klägers hat das FG
zu Recht nicht entsprochen. In diesem Zusammenhang muss nicht
erörtert werden, ob der Ansicht des FG zu folgen ist, dass
über den damit geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der
Kapitalertragsteuer zunächst in einem weiteren
Abrechnungsbescheid hätte entschieden werden müssen. Denn
jedenfalls scheitert die vom Kläger begehrte Erstattung der
Kapitalertragsteuer daran, dass diese nicht rechtsgrundlos
einbehalten und abgeführt worden ist:
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Der Kläger stützt sein
Erstattungsbegehren auf § 37 Abs. 2 AO. Nach dieser Vorschrift
hat u.a. derjenige, auf dessen Rechnung eine Steuer ohne
rechtlichen Grund gezahlt worden ist, gegen den
Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten
Betrages (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO); das gilt auch dann, wenn der
rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt
(§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO). Dazu hat der Senat jedoch bereits
entschieden, dass die Anmeldung einer Kapitalertragsteuer einen
Rechtsgrund für deren Zahlung bildet und dass deshalb eine
Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 37 Abs. 2 AO nicht
erreicht werden kann, solange und soweit die Anmeldung fortbesteht
und kein gegenläufiger Steuerbescheid ergangen ist
(Senatsurteil vom 28.6.2006 I R 47/05, BFH/NV 2007, 2 = SIS 06 47 85, m.w.N.). Dieser Grundsatz, an dem festzuhalten ist, greift im
Streitfall ein. Die Anmeldung der Kapitalertragsteuer durch die
D-Bank, die nach den Feststellungen des FG unverändert
besteht, bildet hiernach einen rechtlichen Grund für die
Steuerzahlung. Daher ist für eine Erstattung auf der Grundlage
des § 37 Abs. 2 AO kein Raum.
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Dieser Beurteilung steht nicht, wie die
Revision meint, das Urteil des BFH vom 31.8.1999 VIII R 23/98
(BFH/NV 2000, 420 = SIS 00 53 10) entgegen. Dort ist zwar
ausgeführt, dass eine Erstattung von Kapitalertragsteuer nach
§ 37 Abs. 2 AO in Betracht komme. Doch handelt es sich dabei
zum einen um eine beiläufige Bemerkung, die die seinerzeit
getroffene Entscheidung nicht getragen hat. Zum anderen
enthält das Urteil keine Ausführungen dazu, auf welchem
verfahrensrechtlichen Weg die dort erwähnte Erstattung
erreicht werden kann. Angesichts dessen weicht der erkennende Senat
mit der hier vorgenommenen Beurteilung nicht i.S. des § 11
Abs. 2 FGO von jener Entscheidung ab, weshalb eine Anrufung des
Großen Senats des BFH nicht erforderlich ist.
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8. Das Urteil des FG war aufzuheben. Die Sache
ist an das FG zurückzuverweisen, damit dieses die notwendigen
Feststellungen zur tatsächlichen Erfassung der
Kapitalerträge nachholen kann.
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