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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 19/20 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12 Nr. 2 |
Schlagwörter | Stille Gesellschaft, Mitunternehmer, Gewinnverteilung, Angemessenheit, Angehörige |
Rechtsfrage: | Liegt eine mitunternehmerische Beteiligung vor, wenn dem an einer Personengesellschaft (KG) still beteiligten Gesellschafter Vetorechte hinsichtlich der Aufnahme weiterer Gesellschafter in die KG, der Übernahme von Bürgschaften und der Veräußerung des Unternehmens der KG oder wesentlicher Teile davon zusteht und er an einem etwaigen Veräußerungsgewinn überproportional partizipiert? Hat - bei Annahme einer typisch stillen Beteiligung - eine Angemessenheitsprüfung der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters zu erfolgen, weil die stille Beteiligung zur Umsetzung des Testaments eines verstorbenen Mitunternehmers eingeräumt wurde und die Beteiligten als nahe Angehörige hierbei ohne Einflussnahme fremder Dritter agieren konnten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 02.07.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 339/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 16 21 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.04.2023 |
Erledigungs-Az: | IV R 19/20 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 10 72 |