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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 90/06 |
§§: | AO § 171 Abs. 10, AO § 171 Abs. 3, AO § 175 Abs. 1 Nr. 1, AO § 181 Abs. 5 |
Schlagwörter | Folgebescheid, Grundlagenbescheid, Festsetzungsfrist, Ablaufhemmung |
Rechtsfrage: | Gibt es eine gesetzliche Regelung, dass ein Antrag auf Änderung eines Folgebescheids, der nach Ablauf der Feststellungs- oder Festsetzungsfrist des Folgebescheids gestellt wurde, die bereits abgelaufene Feststellungs- oder Festsetzungsfrist hinsichtlich des Folgebescheids wieder in Lauf setzt und hemmt, weil die Feststellungsfrist des Grundlagenbescheids noch nicht abgelaufen ist? - Ist mit der in § 181 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 AO 1977 getroffenen Regelung eine generelle Nichtanwendbarkeit des § 171 Abs. 10 AO 1977 für die Prüfung der Feststellungs- oder Festsetzungsfrist des maßgeblichen Folgebescheids gemeint? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 03.07.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 2003/02 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 13 81 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.11.2009 |
Erledigungs-Az: | IV R 90/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |